{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1207.6U90.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2001-12-07","aktenzeichen":"6 U 90/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 30.03.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 128/00 - wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n \n\nDen Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nDie mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 1 Million DM festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin ist Herstellerin von Süßwaren, darunter zahlreiche\nSchokoladenartikel des sog. Impuls-Bereichs. Zu ihrem Sortiment\nzählt ein Kokos-Schokoladenriegel, der ihrer Behauptung nach\nbereits seit 1962 unter der Bezeichnung B. auf dem deutschen Markt\nvertrieben wird. Seit 1995/1996 bringt die Klägerin B. in den aus\nden Anlagenkonvoluten K 2 (Bl. 12, untere Abbildung) und B 1 bis B\n4 ersichtlichen Ausstattungen in den Verkehr, wozu u.a. die zwei\neinzelne Kokos-Schokoladenriegel enthaltende Angebotsgröße gemäß\nder als Anlage B 1 a überreichten Originalpackung sowie die in\nBeuteln zu jeweils 250 g und 400 g angebotenen B.-MINIS zählen, wie\nsie als Anlagen B 2 a und B 2 b ebenfalls als Originalprodukte zu\nden Akten gereicht worden sind. Hinsichtlich der näheren\nEinzelheiten der Entwicklung der Verpackungsgestaltung des\nB.-Schokoladenriegels der Klägerin wird auf das Anlagenkonvolut K 2\nBezug genommen.\n\nDie Beklagte zu 1) ist die für die sog. \"Südschiene\" zuständige\nselbständige Vertriebsgesellschaft des A.-Konzerns, der sich u.a.\nmit dem Einzelhandel von Lebensmitteln in einer eigenen Kette von\nLadengeschäften befasst. Sie ist die alleinige Vertreiberin eines\nvon der Beklagten zu 2) hergestellten Kokos-Schokoladenriegels, der\nin der aus der Anlage B 10 b ersichtlichen Aufmachung in der Form\neines wiederum einzeln verpackte Riegel enthaltenden 400 g-Beutels\nunter der Bezeichnung R. seit 1996 angeboten wird.\n\nSowohl die Aufmachung des Beutels als auch die\nVerpackungsgestaltung der Einzelriegel von R. sind Gegenstand der\nwettbewerbsrechtlichen Beanstandung der Klägerin, die hierin u.a.\neine die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen begründende\nNachahmung der Ausstattungen ihres B.-Riegels und ihrer B.-MINIS\ngemäß den Anlagen B 1 a und B 2 a/B 2 b sieht.\n\nIn einem bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 81 O\n65/96 geführten Verfahren hat die Klägerin am 02.05.1996 gegen die\nBeklagten eine im Beschlussweg erlassene, indessen niemals\nvollzogene einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es diesen -\nsinngemäß - untersagt wurde, einen Kokos-Schokoladenriegel unter\nder Bezeichnung R. in der streitbefangenen Ausstattung in den\nVerkehr zu bringen (vgl. Anlage B 12 zur Klageerwiderung). Im\nvorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin nunmehr klageweise das\nin dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren geltend\ngemachte Unterlassungspetitum.\n\nDas seit 1992 praktisch unveränderte Verpackungsdesign von B.,\nso hat die Klägerin behauptet, werde geprägt durch einen nach außen\nhin zunehmend heller werdenden dunkelblauen Farbverlauf sowie durch\neine halbierte Kokosnuss vor Palmblättern am rechten Bildrand;\nhinzu komme der durch die goldfarbene Umrandung dreidimensional\nwirkende Schriftzug der Produktbezeichnung, deren Anfangsbuchstande\n\"B\" von der bildlichen Darstellung einer palmenbewachsenen Insel\nhinterlegt sei. Der Assoziationen mit Ozean, Südsee und Frische\nerweckende blaue Farbverlauf sei einzigartig und stelle eine die\nVerpackung von B. vom wettbewerblichen Umfeld deutlich abhebende\nund charakterisierende Besonderheit dar; kein anderer Schoko-Riegel\nweise eine auch nur entfernt ähnliche Farbgestaltung auf. Die für\ndie Verpackung des Produkts R. gewählte Aufmachung lasse aus von\nder Klägerin näher dargestellten Gründen eine planmäßige Annäherung\nan diese im Verkehr in hohem Maße bekannte charakteristische\nAusstattung von B. erkennen, die - was die Klägerin unter Vorlage\neines in ihrem Auftrag erstellten demoskopischen Gutachtens der\nInfratest B. Wirtschaftsforschung GmbH & Co (Anlage K 8)\nbehauptet und durch gerichtliche Einholung eines\nSachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hat - bei einem\nbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher die Vorstellung\nhervorrufe, dass R. aus ihrem Hause stamme oder doch jedenfalls mit\nihrer Einwilligung durch die Beklagten in den Verkehr gebracht\nwerde. Mit dem Inverkehrbringen von R. in dieser Ausstattung\nverhielten die Beklagten sich daher unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG\nwettbewerbwidrig. Darüber hinaus beuteten sie zum anderen aber auch\nden guten Ruf des den Verbrauchern seit langem gerade unter der\nFarbe Blau angebotenen und bekannt gemachten Produkts B. in\nwettbewerblich unzulässiger Weise aus. Denn aus der Sicht der\nBeklagten müsse es als besonders kostengünstig erscheinen, durch\ndie Übernahme der für B. berühmten Grundfarbe und der übrigen\ncharakteristischen Elemente der B.-Ausstattung bei den Verbrauchern\nohne jegliche eigene Werbung den Eindruck zu erwecken, mit R. ein\nin der Qualität nahezu identisches Produkt zu erhalten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom\nGericht\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes\n\nbis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kokos-\n\nSchokoladenriegel unter der Bezeichnung R. wie nachfolgend\n\nwiedergegeben\n\npp.\n\nanzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben.\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Ausstattung des Kokos-Schokoladenriegels R., so haben die\nBeklagten vorgebracht, weiche einschließlich der gewählten\nProduktbezeichnung derart deutlich von den die\nVerpackungsgestaltung des Klageprodukts B. prägenden Merkmalen und\nder dadurch hervorgerufenen optischen Gesamtwirkung ab, dass sowohl\ndie Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen als auch im\nübrigen eine Anlehnung an den von der Klägerin für B. in Anspruch\ngenommenen guten Ruf nicht erkennbar sei. Im Hinblick auf den\nUmstand, dass die Klägerin bereits kurz nach der Markteinführung\nder Ausstattung von R. eine sodann nicht vollzogene einstweilige\nVerfügung erwirkt habe, habe sie die erst jetzt klageweise gegen\ndie nämliche Ausstattung geltend gemachten Ansprüche aber\njedenfalls verwirkt.\n\nMit Urteil vom 30.03.2001, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Die zur Unterlassung begehrte Ausstattung von R., so\nhat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im\nwesentlichen ausgeführt, weiche so deutlich von der\nVerpackungsgestaltung von B. ab, dass die Gefahr betrieblicher\nHerkunftsverwechslungen zu verneinen sei. Letzteres könne ohne\nEinholung des von der Klägerin zu Beweiszwecken angebotenen\ndemoskopischen Sachverständigengutachtens geschehen, da auch die im\nAuftrag der Klägerin erstellte Verkehrsbefragung aus von der Kammer\nnäher dargestellten Gründen nicht geeignet sei, Zweifel daran zu\nwecken, dass die Verwechslungsgefahr aus eigener Sachkunde des\nGerichts - auch für einen kleinen, allerdings erheblichen Teil des\nVerkehrs - ausgeschlossen werden könne.\n\nGegen dieses ihr am 09.04.2001 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 07.05.2001 Berufung eingelegt, die sie - nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.07.2001 -\nmittels eines unter diesem Datum eingegangenen Schriftsatzes\nbegründet hat.\n\nZu Unrecht, so führt die ihr erstinstanzliches Vorbringen im\nübrigen wiederholende und vertiefende Klägerin in Begründung ihres\nRechtsmittels aus, habe das Landgericht in dem angefochtenen Urteil\neine durch die angegriffenen Ausstattung von R. hervorgerufene\nVerwechslungsgefahr im Sinne des Unlauterkeitstatbestandes der\nvermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung verneint.\nRechtsfehlerhaft habe sich das Landgericht bei seiner Würdigung\nnicht von dem durch die jeweiligen Verpackungsgestaltungen\nvermittelten Gesamteindruck leiten lassen, sondern nur einzelne\nElemente der Ausstattungen miteinander verglichen. Die unlautere\nAusbeutung des Rufs von B. und die damit verbundene\nHerkunftstäuschung werde dadurch begründet, dass die Beklagte zu 2)\nbei der Gestaltung des Produkts R. die prägenden Elemente der\nB.-Ausstattung übernommen habe. So finde sich nicht nur die für B.\ntypische Abstufung der Blautöne in dem Schriftzug der\nProduktbezeichnung R. wieder, sondern werde diese Farbabstufung\nauch zusammen mit der für B. charakteristischen Kombination\nweiterer Einzelelemente (aufgeschlagene Kokosnuss am rechten\nBildrand nebst Palmwedel, Südseepalmen über dem \"B\" des\nProduktnamens B.) verwendet, was - wie dies das vorgelegte\ndemoskopische Gutachten belege - in der Gesamtwirkung einen\nüberwältigenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise\nunmittelbaren Produktverwechslungen oder doch zumindest mittelbaren\nIrrtümern über die Herkunft der Produkte erliegen lasse. Angesichts\nder Ergebnisse dieses Parteigutachtens habe das Landgericht die\nKlage aber jedenfalls nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme\nbzw. der zu Beweiszwecken angebotenen Verkehrsbefragung abweisen\ndürfen. Die insgesamt methodisch einwandfrei ermittelten Ergebnisse\ndes genannten Gutachtens böten Anhaltspunkte dafür, dass die\nerstinstanzlich entscheidende Kammer die Verwechslungsgefahr nicht\naus eigener Sachkunde verneinen könne, zumal der angesprochenen\nVerkehr mehr und auch anders strukturierte Verkehrskreise umfasse\nals diejenigen, denen die Kammermitglieder zugehörig seien.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts\nKöln\n\nvom 30.03.2001 - 81 O 128/00 - entsprechend dem oben\ndargestellten\n\nerstinstanzlichen Klageantrag zu verurteilen, jedoch mit der\nMaßgabe,\n\ndass den Beklagten neben dem Ordnungsgeld für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlung ersatzweise auch eine bis zur Dauer von\nsechs\n\nMonaten befristete Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu\nsechs\n\nMonaten angedroht wird.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDas Landgericht, so führen die ihr erstinstanzliches Vorbringen\nebenfalls wiederholenden und vertiefenden Beklagten in Verteidigung\ndes erstinstanzlichen Urteils aus, habe die Klage - jedenfalls im\nErgebnis - zu Recht abgewiesen. Auch wenn die Klägerin im\nStreitfall für die Ausstattung von B. keinen Markenschutz\nbeanspruche und markenrechtliche Ansprüche nicht geltend mache,\nbewege sich die hier zu beurteilenden Sachlage an der Schnittstelle\nvon Markenrecht und UWG. Nach der neueren Rechtsprechung betreffend\ndas Verhältnis der im Markengesetz getroffenen Regelung des\nSchutzes bekannter Marken und des nach Maßgabe von § 1 UWG\ngewährten Schutzes vor unlauterem Wettbewerb sowie der nach\nAuffassung der Beklagten im übrigen erkennbaren höchstrichterlichen\nTendenz, bei Konflikten an der Schnittstelle von Markenrecht und\nUWG der ausschließlichen Anwendbarkeit des Markenrechts den Vorzug\nzu geben, sei aber im Streitfall die Frage aufgeworfen, ob § 1 UWG\nüberhaupt anwendbar sei oder ob die Entscheidung allein unter\nHeranziehung der markenrechtlichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2\nMarkenG getroffen werden müsse. Unabhängig davon, ob und für welche\nMerkmale die Ausstattung von B. als Marke Schutz erlangt habe,\nscheitere ein solcher markenrechtlicher Anspruch aber mangels der\ndafür erforderlichen materiellen Voraussetzungen der\nVerwechslungsgefahr. Unterstelle man demgegenüber die Anwendbarkeit\ndes § 1 UWG, so schieden, was das Landgericht zutreffend erkannt\nhabe, etwaige Ansprüche unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren\nbetrieblichen Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung wegen der\nfehlenden Ähnlichkeit der zu vergleichenden Produktausstattungen\naus. Zu Recht habe das Landgericht dabei auch von einer\nBeweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens\nabgesehen; das vorgelegte Parteigutachten der Klägerin sei aus von\nden Beklagten näher ausgeführten Gründen unbrauchbar und könne\nZweifel an der Kompetenz des Gerichts, die Verwechslungsgefahr ohne\nDurchführung einer Verkehrsbefragung aus eigener Sachkunde zu\nverneinen, nicht begründen.\n\nHinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien\nwird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt\nAnlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nZu Recht hat das Landgericht den von der Klägerin für die\nAusstattung ihres Süßwarenprodukts B. unter den Aspekten der\nvermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung sowie der\nRufausbeutung nach Maßgabe von § 1 UWG begehrten Schutz versagt.\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter\nkeinem der ausdrücklich genannten oder nach ihrem sonstigen\nSachvortrag in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkte\nzu.\n\nI.\n\nAllerdings ergibt sich dieses Ergebnis nicht bereits aus dem\nbeklagtenseits erhobenen Einwand der Verwirkung. Vielmehr vermögen\ndie Beklagten mit ihrem Verwirkungseinwand nicht durchzudringen.\nDie Klägerin, welche gegen die streitbefangene Ausstattung von R.\nbereits in 1996 eine - nicht vollzogene- Beschlussverfügung erwirkt\nhat, hat zwar schon seit 1996 Kenntnis der Ausstattung, die sie aus\nwirtschaftlichen Gründen, nämlich wegen des Vertriebs anderer, zu\nihrer Produktpalette gehörender Waren durch A., zunächst hinnahm.\nIndessen ist nicht ersichtlich, dass auf Seiten der Beklagten der\nerforderliche \"Vertrauenstatbestand\" begründet ist. Weder dem\nVortrag der Beklagten noch dem Sachverhalt im übrigen lässt sich\nentnehmen, dass sie im Vertrauen auf die Duldung der Klägerin einen\netwaigen schützenswerten Besitzstand an der Ausstattung erworben\nhaben. Mangels Zustellung der einstweiligen Verfügung konnten sie\nvielmehr bis zur Vorbereitung und Einleitung des vorliegenden\nVerfahrens nicht davon ausgehen, dass der Klägerin überhaupt die\nstreitbefangene R.-Ausstattung bekannt war. Diese wurde auch nicht\netwa - entgegen dem zunächst missverständlichen Vortrag der\nKlägerin - neben den B.-Produkten in den A.-Märkten verkauft (vgl.\nBl. 50/66 d.A.), so dass die Beklagten aus der gemeinsamen\nVertriebssituation auf eine Kenntnis der Klägerin hätten schließen\nkönnen. In dieser Situation ist nicht ersichtlich, dass - wie dies\nfür den Erfolg des Verwirkungseinwands aber vorauszusetzen ist -\ndie Beklagten aufgrund der Untätigkeit bzw. fehlenden Beanstandung\nder Klägerin darauf vertrauen konnten, diese werde gegen die\nR.-Ausstattung nichts einwenden, sondern sie hinnehmen.\n\nII.\n\nDie Klage bleibt wegen des Fehlens der sachlichen\nVoraussetzungen der geltend gemachten Unterlassungstatbestände\nerfolglos.\n\nDie von den Beklagten in der Berufung problematisierte Frage, ob\n§ 1 UWG im Streitfall überhaupt zur Anwendung gelangen kann, bedarf\ndabei keiner Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob - wie dies die\nBeklagten letztlich einwenden - nach dem Vortrag der Klägerin, die\nstreitbefangene Ausstattung von B. sei einzigartig und werde vom\nVerkehr als Anknüpfung für die Zuordnung zu einem bestimmten\nHersteller genommen, insoweit tatsächlich ein Markenschutz nach § 4\nNr. 2 MarkenG in Betracht kommt und ob die vorliegend zu\nbeurteilende Fallkonstellation sich ferner tatsächlich an einer\n\"Schnittstelle\" zwischen Markenrecht und UWG bewegt, an der die\nparallele Anwendbarkeit des UWG neben dem MarkenG ausgeschlossen\nist. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob das Markengesetz oder doch\nzumindest seine Wertungen auch dort zu beachten sind und ggf. die\nAnwendbarkeit des UWG ausschließen, wo der Anspruchsteller weder\neine eingetragene Marke vorweisen kann noch feststeht, dass und\ninwiefern (hier: für welche konkreten Ausstattungsmerkmale) die\nVoraussetzungen eines Markenschutzes kraft Verkehrsgeltung nach\nMaßgabe von § 4 Nr. 2 MarkenG gegeben sind, und überdies\nmarkenrechtliche Ansprüche auch überhaupt nicht geltend gemacht\nwerden. Das alles bedarf im Streitfall deshalb nicht der\nEntscheidung, weil die Wertungen einerseits des hier in Frage\nstehenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sowie\nandererseits des - wenn überhaupt - in Betracht zu ziehenden\nmarkenrechtlichen Schutzes (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG)\njedenfalls parallel laufen: Da der von den Beklagten ins Feld\ngeführte Markenschutz eben jene Ausstattung umfassen soll, für\nwelche die Klägerin - nur - wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz\nbeansprucht, ist die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geregelte\nzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht anders zu beurteilen\nals diejenige einer betrieblichen Herkunftsverwechslung i.S. des\nUnlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG. Die erwähnten\nUnterlassungstatbestände stimmen zwar nicht deckungsgleich überein,\nso kommt insbesondere bei § 1 UWG neben dem Element der\nVerwechslungsgefahr noch das die Sittenwidrigkeit indizierende\nKriterium der \"Vermeidbarkeit\" bzw. der Zumutbarkeit von die\nVerwechslungsgefahr möglichst reduzierenden Maßnahmen hinzu. Ist\neine zeichenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche\nVerwechslungsgefahr indessen zu bejahen, liegen die nach § 1 UWG zu\nfordernden zusätzlichen Unlauterkeitskriterien hier ohne weiteres\nvor, weil die Verpackungsgestaltung des Produkts R. der Beklagten\nin den hier betroffenen Merkmalen unstreitig weder technisch\nbedingt ist noch die Gestaltungsmöglichkeiten dieser Elemente aus\nanderen Gründen beschränkt sind, so dass der Beklagten ohne\nweiteres Maßnahmen zumutbar sind und abverlangt werden können, die\nder Verwechslungsgefahr entgegenwirken. Ist die Verwechslungsgefahr\ndemgegenüber zu verneinen, fehlt es an den Voraussetzungen des\nmarkenrechtlichen Unterlassungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2\nMarkenG wie auch des wettbewerbsrechtlichen\nUnterlassungstatbestandes der (vermeidbaren) betrieblichen\nHerkunftstäuschung. Im Ergebnis Gleiches gilt im Verhältnis der\neine Verwechslungsgefahr nicht voraussetzenden Bestimmung des § 14\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG zu § 1 UWG unter dem Aspekt der Rufausbeutung.\nUnterstellt, dass eine etwaige B.-Ausstattungsmarke Bekanntheit für\nsich in Anspruch nehmen kann, wird die von § 14 Abs. 2 Nr. 3\nMarkenG erfasste Rufausbeutung nach den auch bei § 1 UWG\nzugrundezulegenden Kriterien beurteilt; soweit die Anwendbarkeit\nvon § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG mangels Bekanntheit der\nAusstattungsmarke nicht in Betracht kommt, ist die Anwendbarkeit\nvon § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung ohnehin zu\nbejahen, weil dann keine, die gleichzeitige Anwendbarkeit des § 1\nUWG ausschließende Kollisionslage i.S. der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 1999, 161/162 -\"MAC Dog\"-)\nvorliegt.\n\nVor diesem Hintergrund ist es daher in jedem Fall angebracht und\nzutreffend, den Streitfall - wie von der Klägerin geltend gemacht\nund in dem erstinstanzlichen Urteil geschehen - auf der Grundlage\nder wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitstatbestände der\nvermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung\nzu beurteilen. Indessen stellt sich das zur Unterlassung begehrte\nVerhalten der Beklagten, nämlich das Angebot, die Bewerbung\nund/oder der Vertrieb des Kokos-Schokoladenriegels R. in den\nstreitbefangenen Ausstattungen nach diesen Maßstäben nicht als im\nSinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig dar.\n\nIII.\n\nDie Voraussetzungen einer vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung liegen nicht vor.\n\nDie Übernahme einer nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz\nstehenden Gestaltungsform kann aus wettbewerbsrechtlicher, von dem\nGrundsatz der Nachahmungsfreiheit geprägten Sicht für sich allein\nnicht als i.S. von § 1 UWG unlautere Handlung beanstandet werden\n(vgl. für viele: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage,\n§ 1 UWG Rdn. 443 mit weiteren Nachweisen). Dem Vorwurf der\nWettbewerbswidrigkeit begegnet die Übernahme einer fremden\nGestaltungsform allerdings dann, wenn letztere von wettbewerblicher\nEigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die\nNachahmung unlauter erscheinen lassen. Zwischen dem Grad der\nwettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme\nsowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht dabei eine\nWechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an die\nbesonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen\n(können), umso geringer sind, je größer die wettbewerbliche\nEigenart und je intensiver das Maß der Übernahme sind, wohingegen\neine als nur gering einzustufende wettbewerbliche Eigenart und ein\ngeringer Grad der Ähnlichkeit der zu vergleichenden\nGestaltungsformen hohe Anforderungen an die die\nWettbewerbswidrigkeit begründenden Faktoren stellen lassen (vgl.\nBGH GRUR 2001, 443/444 f -\"Viennetta\"-; ders. GRUR 2001, 251/253\n-\"Messerkennzeichnung\"-; ders. GRUR 2000, 521/523 -\"Modulgerüst\"-;\nders. GRUR 1999, 1106/1108 -\"Rollstuhlnachbau\"- m.w.N.).\n\nEiner der vorstehend angesprochenen, die Wettbewerbswidrigkeit\nder Nachahmung begründenden Umstände stellt es dar, wenn ein\nerheblicher Teil des betroffenen Verkehrs durch das\nInverkehrbringen der Nachahmung in vermeidbarer Weise über deren\nbetriebliche Herkunft getäuscht wird, weil er diese fälschlich\nentweder für die übernommene Gestaltungsform hält oder aber mit\nderen Hersteller in Verbindung bringt, indem er die Nachahmung für\neine dem Hersteller der Originalgestaltungsform zuzurechnende\nVariante (Zweitprodukt Zweitmarke) des Originals hält oder annimmt,\ndie Nachahmung komme aus einer mit dem Hersteller des Originals\norganisatorisch oder wirtschaftlich verbundenen Herkunftsstätte\n(vgl. BGH a.a.O, -\"Viennetta\"-).\n\nDas Inverkehrbringen der Verpackungen des\nKokos-Schokoladenriegels R. kann danach jedoch nicht als\nwettbewerbswidrig erachtet werden.\n\n1.\n\nDass der Verpackungsgestaltung des B.-Kokos-Schokoladenriegels\nder Klägerin die für den begehrten wettbewerbrechtlichen\nLeistungsschutz zu fordernde wettbewerbliche Eigenart zukommt, kann\ndabei allerdings keinem Zweifel unterliegen.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die\nKlägerin klargestellt, aus welcher konkreten Ausstattung ihres in\nunterschiedlichen Diversifikationen angebotenen\nKokos-Schokoladenriegels B. sie vorgeht. Danach begehrt sie Schutz\nfür die Ausstattungen ihres als Anlage B 1 a vorgelegten B.-Riegels\nsowie des als Anlage B 2 b zu den Akten gereichten\nB.-MINIS-Beutels, dessen Abbildung auch der im Auftrag der Klägerin\nvon Infratest Burke durchgeführten Verkehrsbefragung zugrundelag.\nDiesen Ausstattungen kann ohne weiteres die erforderliche\nwettbewerbliche Eigenart zugewiesen werden.\n\nWettbewerbliche Eigenart weist die Ausstattung eines\nErzeugnisses auf, deren konkrete Ausgestaltung oder bestimmte\nMerkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die\nbetriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Ausstattung\nhinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 521/523 -\"Modulgerüst\"-; ders.\nGRUR 1999, 1106/1108 -\"Rollstuhlnachbau\"-; ders. GRUR 1995, 581/583\n-\"Silberdistel\"- jeweils m.w.N.). Mit dem Landgericht ist danach\ndavon auszugehen, dass die wettbewerbliche Eigenart (auch) der hier\nzu beurteilenden Verpackungsgestaltungen von B. von der konkreten\nKombination des in chromatischen Farbabstufungen verlaufenden -\ndurch einen mittig eingesetzten dunklen Farbstreifen horizontal\nzweigeteilten - Hintergrundes, des davor gesetzten kontrastierenden\nProduktnamens sowie der im linken Bereich hinter den\nAnfangsbuchstaben \"B\" von B. gesetzten Abbildung einer\npalmenbestückten Insel sowie schließlich der rechts unterhalb des\nBuchstabens \"Y\" von B. platzierten Abbildung einer halbierten\nKokosnuss vor einem Palmwedel bzw. eines aufgebrochenen\n(unverpackten) B.-Riegels mit einem Stück Kokosnuss mitbestimmt\nwird. Ebenfalls beizutreten ist der Beurteilung des Landgerichts,\nwonach die vorstehenden Gestaltungselemente in der Gesamtwirkung\nden Eindruck eines Südseemotivs hervorrufen. Indessen sind die\ngestalterischen Charakteristika der B.-Ausstattung damit nicht\nausgeschöpft und ist der die wettbewerbliche Eigenart ausmachende\nGesamteindruck damit nur unvollständig beschrieben. Denn der vom\nLandgericht erwähnte Effekt der mittels der \"gegenläufigen\"\nBlauabstufungen hervorgerufenen Zweiteilung des Hintergrundes der\nProduktbezeichnung ruft über diesen flächenteilenden - rein\ndekorativen - Effekt den der räumlichen Tiefe hervor. In Verbindung\nmit der auf oder zumindest minimal unter diese Linie gesetzten\nAbbildung einer palmenbewachsenen Insel entsteht auf diese Weise in\nder optischen Wirkung das perspektivische Bild eines fernen\nHorizonts, an dem die Meeresoberfläche an den Himmel stößt. Hinzu\nkommt, dass die beschriebenen Bildmotive am oberen und unteren Rand\njeweils von einem schmalen, ausgefransten weißen Streifen\neingefasst werden, der über die Kante in die Frontseite hineinragt.\nIm Zusammenwirken mit der aus den Bildelementen von Meer, Himmel\nund Insel kombinierten \"Seelandschaft\" ruft der am unteren Bildrand\nin die blaue Farbfläche hineinragende zerfaserte Rand den Eindruck\nvon Gischt bzw. sich brechender Wellen hervor, was in der optischen\nGesamtwirkung eine bestimmte Perspektive des Betrachters, nämlich\ndiejenige des Blicks vom Strand auf das Wasser ergibt. Ganz\nbesonders deutlich wird dies bei der B. MINIS-Packung, bei welcher\nder untere weiße Streifen weit in die Bildfläche hineinragt und bei\nder zusätzliche, parallel verlaufende geschwungene weiße Linien an\nWellen erinnern, die in den weißen Sand eines Strandes auslaufen.\nIn Verbindung mit der auch bei der Gestaltung des Produktnamens B.\nverwendeten, an weiße Sandstrände erinnernden Farbe \"weiß\", der\nPalmeninsel sowie der Kokosfrucht beschwört die auf die konkrete\nWeise gestaltete blaue Hintergrundfläche das Szenario einer\nSüdseeidylle, die ihrerseits Assoziationen an Urlaub, Frische und\nExotik auslöst.\n\n2.\n\nVor dem dargestellten Hintergrund begründen die angegriffenen\nR.-Verpackungen der Beklagten die Gefahr betrieblicher\nHerkunftsverwechslungen aber selbst dann nicht, wenn von einer\ndurch langjährige Marktspräsenz und Absatzerfolge bewirkten\nSteigerung der von Hause aus durchschnittlichen wettbewerblichen\nEigenart der in der streitbefangenen Form (mit Insel und \"Gischt\")\nseit 1995/1996 in den Verkehr gebrachten Klageausstattungen von B.\nauszugehen sein sollte.\n\na)\n\nDie angegriffenen Ausstattungen des Kokos-Schokoladenriegels R.\nheben sich sowohl von der konkreten Ausprägung der einzelnen\nGestaltungselemente als auch in dem dadurch hervorgerufenen -\nmaßgeblichen - Gesamteindruck ganz augenfällig von den\nB.-Ausstattungen ab. Es fehlt hier völlig der die Verpackungen\nsowohl des B.-Riegels als auch des B. MINIS-Beutels prägende\n\"Landschaftseffekt\", der maßgeblich durch den vorstehenden\nchromatischen Farbverlauf hervorgerufen wird. Allein die\nFarbchangierung in den Einzelbuchstaben der Produktbezeichnung R.\nruft diesen Eindruck nicht hervor, da er hier als rein dekoratives\ngrafisches Element verwendet und verstanden wird. Es ist überdies\nauch nicht ansatzweise ein Bezug zum Meer, erst recht aber nicht\nzur Südsee hergestellt. Allein der Umstand, dass sich sowohl an der\nProduktbezeichnung als auch an dem Bildelement der halbierten\nKokosfrucht die Abbildungen von Tropfen befinden, stellt einen\nsolchen Bezug nicht her. Diese Tropfen können genausogut entweder\ndie aus der halbierten Kokosnuss austretende - und möglicherweise\nin dem Produkt mitverarbeitete - Kokosmilch oder aber generell\nWassertropfen darstellen, wie sie beispielsweise bei der Kühlung\ndes Produkts entstehen können, und die (ebenfalls) den Eindruck von\n\"Frische\" hervorrufen sollen. Auch die Abbildung der Kokosnuss\nstellt keinen optischen Bezug zur \"Südsee\" bzw. gerade dem für die\nAusstattung des Klageprodukts charakteristischen Szenario her, weil\nKokosfrüchte und Kokospalmen nicht notwendigerweise am\nWasser/Strand der Südsee wachsen. Hinzu kommt, dass auch die über\ndie R.-Verpackungen verstreuten Darstellungen einzelner Palmwedel\nnicht naturalistisch, sondern comicartig verfremdet und auch anders\ngruppiert und angeordnet sind, als dies bei den um realitätsgetreue\nBildwiedergabe bemühten B.-Ausstattungen der Fall ist. Soweit die\nKlägerin eine Gemeinsamkeit der Verpackungsgestaltungen darin sehen\nwill, dass bei R. über dem Angangsbuchstaben \"R\" der\nProduktbezeichnung ein Palmwedel abgebildet ist, was sich wiederum\nan die hinter dem Anfangsbuchstaben \"B\" von B. platzierte Abbildung\nder palmenbewachsenen Insel anlehne, gilt nichts anderes. Denn die\nkonkrete Ausführung dieses bei beiden Verpackungen gewählten\ngrafischen Gestaltungsmittels der Betonung/Hinterlegung des\nAnfangsbuchstabens der Produktbezeichnung mit einem \"Palmenmotiv\"\nist derart verschieden, dass keine Übereinstimmung erkennbar wird.\nSelbst wenn aber die oben dargestellten Bildelemente in Verbindung\nmit der in einem einheitlichen Farbton gehaltenen Hintergrundfarbe\nBlau die assoziative Verbindung zu \"Wasser\"/\"Meer\"/\"Südsee\"\nauslösen sollten und die Tropfenabbildungen daher im Ergebnis als\n\"Südseewassertropfen\" interpretiert werden, wird dieser Appell doch\nauf einem derart anderen gestalterischen Weg und mit solch anderen\ngrafischen Mitteln als bei dem Klageprodukt hervorgerufen, dass -\naußer dem als solches indessen nicht schützbaren Motiv der \"Südsee\"\n- keine gestalterische Gemeinsamkeit der Verpackungen der Parteien\nerkennbar ist. Hinzu kommt, dass die auf der Ausstattung von B.\nprominent von dem blaufarbigen Hintergrund abgehobene und mit\ndiesem kontrastierende leuchtend weiße Schrift der\nProduktbezeichnung bei der Ausstattung von R. deutlich abweichend\ngestaltet, nämlich dem Hintergrund farblich stark angenähert ist,\nwodurch sie die Packung weniger dominiert als diejenige bei der\nAusstattung des Klageprodukts. Anders als die den Effekt einer\nSüdseelandschaft ergebenden Farb- und Bildelemente der\nAusstattungen des Klageprodukts rufen die vorstehenden, die\nstreitbefangenen Verpackungen des R.-Riegels prägenden\nGestaltungsmerkmale in der Gesamtwirkung den Eindruck grafisch\nunterteilter und dekorierter Verpackungen hervor..\n\nb)\n\nAngesichts der aufgezeigten deutlichen, selbst bei\noberflächlicher und flüchtiger Betrachtungsweise ins Auge fallenden\nUnterschiede der Packungsgestaltungen der Parteien liegt aber die\nAnnahme, dass ein mehr als nur unerheblicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs die Produkte miteinander verwechseln\nkönnte, fern und scheidet die Gefahr unmittelbarer betrieblicher\nHerkunftsverwechslungen daher aus.\n\nEntsprechendes gilt für die mittelbare Verwechslungsgefahr. Dass\nein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs zu\nder Auffassung gelangen könnte, der deutlich verschieden\nausgestattete R.-Kokos-Schokoladenriegel der Beklagten komme vom\nHersteller der B.-Produkte, ist ebenso fernliegend, wie die Annahme\neiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Das gilt auch unter\nBerücksichtigung der besonderen Vertriebssituation des R.-Produkts,\ndas ausschließlich in den A.-Filialen (A.-Süd) der Beklagten zu 1)\nerhältlich ist. Bei vielen A.-Produkten ist dem Verkehr bekannt,\ndass die Hersteller von Markenprodukten die nämlichen Erzeugnisse\nin eigens für A. produzierten und ausgestatteten Billigversionen in\nden Verkehr bringen. Selbst wenn - wie die Beklagten dies im Termin\nzur mündlichen Verhandlung bei dem Senat ausgeführt haben - die\ndargestellte Praxis mittlerweile geändert worden und A. dazu\nübergegangen sein sollte, die Original-Markenprodukte lediglich in\nvon den Herstellern eigens für A. produzierten, anderweitig nicht\nangebotenen Packungs- und Gebindegrößen zu vertreiben, beeinflusst\ndie beschriebene, zumindest bisher unstreitig praktizierte\nVertriebspolitik noch die Verkehrsauffassung und legt ein\nbeachtlicher Teil des Publikums sie nach wie vor der Beurteilung\nder von der Beklagten zu 1) in den Verkehr gebrachten Waren\nzugrunde. Die mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des\nTatbestands der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung setzt\nindessen voraus, dass die Vorstellung, es mit einem anderen bzw.\ndem Zweitprodukt des nämlichen Herstellers eines Markenerzeugnisses\nzu tun zu haben, gerade durch die für die wettbewerbliche Eigenart\ndes Produkts maßgeblichen Gestaltungsmerkmale ausgelöst wird. Eine\nallgemeine Marktkenntnis bzw. die Kenntnis um die von einem\nUnternehmen eingehaltene besondere Vertriebspraxis kann diese\nErwartung möglicherweise zwar beflügeln, vermag jedoch nicht die\nkonkrete Produktausstattung bzw. die danach bestehenden\nÜbereinstimmungen als Anknüpfungspunkt der Annahme zu ersetzen, mit\nProdukten desselben Herstellers konfrontiert zu sein. Solche\nausstattungsbezogenen Anknüpfungspunkte liegen im Streitfall jedoch\n- wie aufgezeigt - nicht vor. Hinzu kommt der weitere\nGesichtspunkt, dass der Verkehr sich bei Produkten des täglichen\nBedarfs, die sich in der äußeren Erscheinungsform und insbesondere\nin der Gestaltung ihrer Verpackung von einer Fülle ähnlicher\nProdukte nur wenig unterscheiden, im Allgemeinen nicht nur an der\nVerpackungsgestaltung, sondern in erster Linie an der\nProduktbezeichnung und der Herstellerangabe orientieren wird (vgl.\nBGH GRUR 2001, 443/446 - \"Viennetta\"-). So liegt der Fall aber\nhier. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Anlagenkonvolut B 17\ngeht hervor - und dies entspricht im übrigen auch der\nLebenserfahrung der Mitglieder des Senats, die zu dem von den\nProdukten der Parteien angesprochenen Verkehrskreis gehören -, dass\neine Vielzahl von Kokos-Süsswaren-/Schokoladeprodukten\nverschiedener Hersteller auf dem deutschen Markt präsent ist, bei\nder Beutelverpackungen unter Verwendung der Farbe Blau, der\nAbbildung von Palmwedeln und Kokosfrüchten und/oder aufgebrochenen\nSchokoladenriegeln mit Kokosfüllung gestaltet sind, so z.B. \"H. P.\nC.\" der H. Schokoladenfabrik GmbH, \"Schoko-Kokos-Flocken\" von W.,\n\"Kokos Vanille Trüffel\" der Fa. H. S. und \"Kokos Pokos\" von B..\nDass die genannten Produkte als solche auf dem Markt sind, hat die\nKlägerin nicht in Abrede gestellt, sondern die Marktpräsenz nur\nderjenigen mit dem Anlagenkonvout B 17 vorgelegten Produkte bzw.\nihrer Verpackungen bestritten, bei denen es sich nicht - wie bei\nden vorbezeichneten Süsswaren - um Markenprodukte, sondern \"um\nHandelsmarken\" handelt (vgl.Bl. 62). In der dargestellten Situation\nder Marktpräsenz einer Fülle von sich in der äußeren\nErscheinungsform ähnlichen Produkten spricht aber alles dagegen,\ndass die Verbraucher die Produktbezeichnungen und Herstellerangaben\nvernachlässigen, sondern sich allein an der (sonstigen)\nVerpackungsgestaltung orientieren, um sich ein Bild von der\nHerkunft des Produkts zu machen. Dem steht es auch nicht entgegen,\ndass die streitbefangenen Produkte der Parteien selbst unstreitig\nidentisch sind bzw. identisch schmecken. Das ist dem angesprochenen\nVerbraucher zunächst unbekannt, so dass er auf die auch\nunterschiedliche Geschmacksnuancen zumindest suggerierende\nverschiedenen Produktbezeichnungen und Herstellerangaben achtet.\nDenn der Kokos-Schokoladenriegel des einen Herstellers kann - was\ndem angesprochenen Verkehr in aller Regel bekannt ist -\nbeispielsweise in der Kokosfüllung etwas süsser oder in der\nKonsistenz gröber und mit einem dickeren oder dünneren\nSchokoladenüberzug in seinerseits unterschiedlichen\nGeschmacksnuancen versehen sein als der eines anderen Produzenten.\nAus diesem Grund kauft der Verkehr im Allgemeinen auch nicht\n\"irgendeinen\" Kokos-Schokoladenriegel, vielmehr achtet er auf\ndessen Kennzeichnung(en). Er wird dabei insbesondere der\nProduktbezeichnung seine Aufmerksamkeit zuwenden, weil diese in\naller Regel eine kurze und unkomplizierte\nUnterscheidungsmöglichkeit verspricht. Dass aber ein mehr als\nunbeachtlicher Teil des Verkehrs im Streitfall bei den\nunterschiedlich benannten, mit den oben beschriebenen Unterschieden\ngestalteten Produkten die Vorstellung entwickeln könnte, es mit den\nErzeugnissen desselben Herstellers zu tun zu haben, liegt fern. Die\nBezeichnungen einschließlich der diesen jeweils innewohnenden\nAssoziationskraft weisen denkbar große Unterschiede auf: R. ist von\nB. nicht nur in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht\noffenkundig weit entfernt, sondern stellt auch vom Sinngehalt her\ndeutlich verschiedene gedankliche Bezüge her. Während bei B.\nassoziative Verbindungen mit dem bekannten Romantitel \"Meuterei auf\nder B.\" naheliegen, der in Kombination mir den oben beschriebenen\nbildlichen Elementen auf der Verpackung wiederum Anklänge an das\nMotiv der \"Südsee\" erkennen lässt, entfaltet R. die in eine ganz\nandere Richtung tendierende Assoziationskraft zur männlichen\nTitelfigur des berühmten Dramas \"R. und J.\" von William Shakespeare\nbzw. zu der sprichwörtlichen Bedeutung des in die Umgangssprache\nintegrierten Begriffs \"R.\" als eines \"romantischen Liebhabers\".\n\nAuch die Gefahr von Verwechslungen in weiteren Sinne liegt nach\nalledem fern. Zwar wird der Verkehr, der die in Frage stehenden,\nfür den kurzfristigen Konsum vorgesehenen Alltagsprodukte niedriger\nPreisklasse keiner besonders sorgfältigen Überprüfung unterzieht,\nnicht ohne weiteres auf die auf den Rückseiten der Verpackungen\nangebrachten Bezeichnungen der Hersteller - beide bekannte\nProduzenten von Schokolade- und Süsswaren - stoßen. Indessen fehlen\njegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr, welcher erkennt,\ndass es sich um verschiedene Produkte verschiedener Hersteller\nhandelt, aufgrund der Verpackungsgestaltungen auf organisatorische,\nwirtschaftliche oder sonstige - insbesondere lizenzvertragliche -\nBeziehungen zwischen diesen verschiedenen Unternehmen/Konkurrenten\nschließen könnte.\n\n3.\n\nDer Senat, dessen Mitglieder als potentielle Erwerber von\nProdukten der streitbefangenen Art ebenso wie diejenigen der\nerstinstanzlich entscheidenden Kammer zu den angesprochenen\nVerkehrskreisen zählen, kann aufgrund der obigen Ausführungen die\nVerwechslungsgefahr schließlich auch aus eigener Sachkunde ohne die\nEinholung des von der Klägerin zum Beweis für die Behauptung, ein\nnicht unerheblicher Teil des Verkehrs nehme an, dass R. in der\nstreitbefangenen Aufmachung vom Hersteller des Produkts B. in den\nstreitbefangenen Ausstattungen komme, ausdrücklich beantragten\ndemoskopischen Sachverständigengutachtens verneinen.\n\nNach ganz herrschender, vom erkennenden Senat in ständiger\nRechtsprechung geteilter Meinung ist es nicht ausgeschlossen, dass\nder Tatrichter die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise\naufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend\nzuverlässig beurteilen kann, sofern - namentlich bei Gegenständen\ndes allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen\nDurchschnittskunden zu ermitteln sind und die Richter des zur\nEntscheidung berufenen Spruchkörpers selbst diesem Personenkreis\nangehören. Die Möglichkeit einer solchen Feststellung kraft\neigener, auf der Zugehörigkeit zum angesprochenen Verkehrskreis\nberuhenden Sachkunde und Erfahrung wird auch nicht von vornherein\ndadurch ausgeschlossen, dass die Klagepartei für eine abweichende\nVerkehrsauffassung ihrerseits Beweis angeboten hat (vgl. BGH GRUR\n1992 406/407 -\"Beschädigte Verpackung\"- m.w.N.). Die auf eigener\nSachkunde beruhende Feststellung, dass kein rechtlich in Betracht\nkommender Teil des Verkehrs getäuscht werden kann, findet ihre\nGrenze zwar dort, wo Umstände vorliegen, die eine solche\nFeststellung als bedenklich erscheinen lassen könnten. Solche\nUmstände können sich u.a. aus einem vorgelegten Parteigutachten\noder daraus ergeben, dass die Richter sich allenfalls im\nRandbereich der angesprochenen Verkehrskreise fühlen. Sich danach\netwa einstellende Zweifel an der eigenen Sachkunde und\nLebenserfahrung müssen das Gericht veranlassen, den Beweisantritten\nnachzugehen und die verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen (vgl.\nBGH GRUR 1992, 406/407 - \"Beschädigte Verpackung\" -; GK/Jacobs, Vor\n§ 13 - D - Rdn. 369 m.w.N.). Indessen liegen im Streitfall\nderartige Anhaltspunkte nicht vor.\n\nDie Mitglieder des Senats gehören in jeder Hinsicht dem Verkehr\nan, an welchen die Parteien sich mit ihren Produkten, die dem\nBereich der Waren des allgemeinen Bedarfs zuzurechnen sind, wenden.\nSie zählen nicht nur zur Gruppe der Verbraucher, die Süssigkeiten\nder hier betroffenen Art für den eigenen Bedarf erwerben, sondern\nkaufen diese auch für Dritte ein, so dass sich Zweifel, eine\naufgrund der Ausstattungen des Kokos-Schokoladenriegels R.\nbegründete Verwechslungsgefahr für einen relevanten Teil des\nVerkehrs aus eigener Sachkunde verneinen zu können, nicht etwa\ndeshalb ergeben können, weil die Mitglieder des erkennenden Senats\nsowie der erstinstanzlich entscheidenden Kammer nur zu einem am\nRande angesprochenen Teil der Adressaten gehörten.\n\nDie Ergebnisse der von der Klägerin eingeholten\nVerkehrsbefragung rechtfertigen solche Zweifel ebenfalls nicht. Von\nden insgesamt befragten 334 Personen, denen die Produktabbildungen\nvon R. vorgelegt worden waren, haben zwar 8,1 %, die nach dem\nStellen von drei Zwischenfragen nach dem Namen des Produkts aus\nihrer Erinnerung befragt wurden, mit \"B.\" geantwortet. Davon wollen\nwiederum 3% dies \"am (vielen) Blau\", 3,3 % \"an Meer und Palmen\" und\n4,5% \"an der Kokosnuss\" erkannt haben. Diese Werte sind jedoch\nderartig niedrig, dass sie die - unmittelbare - Verwechslung nur\neines solch geringen und damit für die wettbewerbsrechtliche\nBeurteilung unbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs\nbelegen, dass darauf ein Verbot nicht gestützt werden könnte.\nGrößer ist indessen der Anteil der Befragten, die zwar nicht\nmeinten, \"B.\" gesehen zu haben (91,9 % der Befragten), die aber\nangaben, dass \"M.\" als Firmenname (davon 4,8%), \"die Firma, die B.\nherstellt\" (26.3 %), die Firma die andere M.- Produkte herstellt\n(3,3 %), der Hersteller von R. sei. Von dieser Gruppe der Befragten\nhaben dann 20,4 % angegeben, \"wegen der Kokosnuss\" zu dieser\nMeinung gelangt zu sein; 12,0 % gelangten \"wegen des (vielen)\nBlaus\" und 7,2 % \"wegen Meer und Palmen\" zu dieser Annahme. Der\nSchluss auf eine danach indizierte mittelbare Verwechslungsgefahr\nist gleichwohl nicht zulässig. Denn die dargestellten Angaben\nbeziehen sich auf unspezifischen Merkmale, deren konkrete\nAusprägung nicht annähernd genannt oder zu entschlüsseln ist.\nInsbesondere bei den Personen, die \"wegen der Kokosnuss\"\ngeantwortet haben, liegt es daher nahe, dass sie allein aufgrund\nder Bekanntheit des Kokos-Schokoladenriegels B., also\naufgrund einer gattungs- bzw. produktspezifischen Zuordnung, nicht\naber wegen ausstattungsspezifischer Merkmale auf dieselbe\nbetriebliche Herkunft geschlossen haben. Hinzu kommt, dass die\nKlägerin selbst weder in der bloßen Abbildung der Kokosnuss noch in\nder Verwendung der blauen Farbe als solcher ein die wettbewerbliche\nEigenart ihrer B.-Ausstattung ausmachendes und diese durch R.\nverletzendes Element gesehen hat. Das spricht dafür, dass die sich\n\"wegen der Kokosnuss\" für dieselbe betriebliche Herkunft\nentscheidenden Befragten letztlich aufgrund der mit der Abbildung\nder Kokosnuss (auch) indizierten Warenbeschreibung, nicht aber\naufgrund der konkreten Abbildung der Kokosnuss und/oder ihrer\nPosition auf der Verpackung auf den nämlichen Hersteller\ngeschlossen haben. Auch die übrigen Angaben ( - \"wegen des (vielen)\nBlau\"; \"wegen Meer und Palmen\" ) sind derart unspezifisch, dass\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Antworten auf der\nbloßen Verwendung eines isolierten Elements der Ausstattung beruht,\ndas für sich weder die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts ,\nnoch eine in rechtlicher Hinsicht relevante Verwechslungsgefahr\nbegründen kann, wenn der Verkehr es bei einem anderen Produkt sieht\nund deshalb an das Klageprodukt erinnert wird. Gleiches gilt,\nsoweit die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne abgefragt\nwurde.\n\nIV.\n\nLassen sich somit insgesamt die Voraussetzungen einer unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung\nnach Maßgabe von § 1 UWG unlauteren Nachahmung nicht erkennen, so\nvermag die Klägerin schließlich ebenfalls nicht durchzudringen,\nsoweit sie das Unterlassungsbegehren auf den Aspekt der\nRufausbeutung stützt. Ein solcher Anspruch scheitert mangels des\ndafür vorauszusetzenden \"Ruftransfers\". Denn aufgrund der oben\naufgezeigten, ins Auge fallenden Verschiedenheit der Ausstattungen\nder Produkte der Parteien ist eine dem Verkehr ersichtliche\n\"Anlehnung\" der angegriffenen Ausstattungen von R. an die\nstreitbefangenen Aufmachungen der B.-Produkte zu verneinen,\naufgrund der eine den B.-Produkten ggf. entgegengebrachte\nWertschätzung auf R. übertragen werden könnte.\n\nV.\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterlassungsbegehrens, mit dem die Klägerin im\nvorliegenden Rechtsstreit unterliegt.\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 1 Million DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-07/6-u-90-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-07/6-u-90-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:00.032837+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-12-07/6-u-90-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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