{"status":"available","doknr":"OLD300145","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1207.16WX242.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-07","aktenzeichen":"16 Wx 242/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nFür die Betroffene wurde mit\namtsgerichtlichem Beschluss vom 25.1.2001 Betreuung für den\nAufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Einwilligungsvorbehalt\nangeordnet und die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin bestimmt. Die\nAufgabenkreise der Betreuung wurden am 1.3.2001 um die Bereiche\nGesundheitsfürsorge und Postkontrolle erweitert und am 10.5.2001\nnoch auf die Totenfürsorge des verstorbenen Ehemannes der\nBetroffenen ausgedehnt. Mit Schreiben vom 16.3.2001 und vom\n30.4.2001 beantragte die Beteiligte zu 2) die Festsetzung ihrer\nVergütung gegen die vermögende Betroffene für den Zeitraum 25.1.\n2001 bis 24.4.2001. Die Beteiligte zu 2) legte hierbei einen\nStundensatz von 180.,- DM zugrunde. Das Amtsgericht hat mit\nBeschluss vom 28.5.2001 die Vergütung in Höhe von 19.835,83 DM\nnetto zuzügl. MWSt bewilligt und hierzu neben einer kleineren\nKorrektur der Stundenzahl den Stundensatz mit 130,- DM zugrunde\ngelegt. Das Landgericht hat nach sofortiger Beschwerde der\nBeteiligten zu 2) eine Vergütung in Höhe von 22.825,- DM netto\nbewilligt, wobei als Stundensatz 150.- DM angesetzt wurden, und im\nÜbrigen das Rechtsmittel sowie die von der Beteiligten zu 1)\neingelegte Anschlussbeschwerde im wesentlichen zurückgewiesen.\nDagegen wendet sich die Betroffene zu 2) mit ihrem Rechtsmittel,\nmit dem der ursprüngliche Antrag im wesentlichen weiterverfolgt und\neine Vergütung von 27.390,- DM zuzügl. MWSt verlangt wird. Dieser\nBetrag errechnet sich auf der Grundlage eines Stundensatzes von\n180,- DM.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDas vom Landgericht zugelassene und\nauch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte\nRechtsmittel ist unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung ist\nrechtsfehlerfrei ergangen.\n\n7\n\nDas Erstbeschwerdegericht hat im\nwesentlichen ausgeführt:\n\n8\n\nEin Stundensatz von 150,- DM, d.h. das\n2 1/2-fache des Regelsatzes sei im vorliegenden Fall aufgrund der\nerbrachten Leistungen der Betreuerin und des Schwierigkeitsgrades\nder Betreuung ausnahmsweise angemessen. Bei der konkreten\nBestimmung der Höhe des Stundensatzes hätten die in § 1 Abs. 1\nBVormVG festgelegten Sätze auch für die Vergütung der\nBerufsbetreuer bei bemittelten Betreuten Richtlinienfunktion, die\nnur ausnahmsweise überschritten werden dürften. Dies gelte auch für\ndie Vergütung eines als Betreuer tätigen Rechtsanwalts. Das\nLandgericht hat im Einzelnen die besonderen Schwierigkeiten dieser\nBetreuung aufgezeigt, die sowohl im Bereich der Gesundheitsfürsorge\n- die nur teilweise krankheitseinsichtige Betroffene musste zweimal\ngegen ihren Willen in eine geschlossene Abteilung eines\nKrankenhauses untergebracht werden - wie auch der Vermögenssorge\ngelegen hätten, da die Betroffene ein umfangreiches Vermögen habe\nund zudem ein im Bausektor tätiges Maklerbüro führe, für das sofort\nEntscheidungen zu treffen gewesen seien.\n\n9\n\nDiese Überlegungen der Vorinstanz\nlassen keine Rechtsfehler erkennen.\n\n10\n\nZu Recht hat das Landgericht keinen\nhöheren Stundensatz als 150,-DM zuzüglich MWSt. bewilligt.\n\n11\n\nDie Bewilligung der Vergütung von\nBerufsbetreuern richtet sich seit dem 1.1.1999 nach §§ 1908i Abs.\n1, 1836 Abs. 2 S. 2 BGB. Entscheidend für die Höhe der Vergütung\nsollen die nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie Umfang und\nSchwierigkeit der anfallenden Geschäfte sein, § 1836 Abs. 2 S. 2\nBGB. Das hierzu den Amtsgerichten eingeräumte Ermessen wird bei der\nVergütung eines Betreuers eines mittellosen Betreuten durch die\nVorschriften der § 1836a BGB, § 1 Abs. 1 BVormVG konkretisiert. Für\ndie Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten geht der\nSenat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der\nder übrigen Obergerichte davon aus, dass die Vorschrift des § 1\nAbs. 1 BVormVG eine wesentliche Orientierungshilfe darstellt ( vgl.\nBGH v. 31.8.2000, FamRZ 2000, 1569; ferner beispielsweise BayObLG\nv. 17.11.2000, FamRZ 01, 378; BayObLG v. 8.11.2000, NJW 01, 1221;\nOLG Karlsruhe v. 15.11.2000, NJW 01, 1220; OLG Hamm, FamRZ 01, 655,\nOLG Schleswig, MDR 01,994 ). Die dort festgelegten Stundensätze\nkönnen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -\nüberschritten werden, wenn besondere Schwierigkeiten, die über den\nRegelfall hinausgehen, dies verlangen ( BGH, FamRZ 00,1569;\nBayObLG, aaO. ). Diese Regelvergütungssätze gelten grundsätzlich\nauch für Rechtsanwälte, die berufsmäßig Betreuungen übernommen\nhaben ( ausdrücklich: BVerfG v. 15.12.1999, FamRZ 00,345, 348; OLG\nSchleswig, MDR 01,994; BayObLG, FamRZ 01,378; BayObLG v. 26.3.01,\nBayObLGR 2001,52 ). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont,\ndass der Gesetzgeber die Regelsätze als angemessenes Entgelt für\ndie von sämtlichen Berufsbetreuern erbrachte Leistung ansieht.\nSoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, als Rechtsanwältin mit\nzwei Staatsexamen könne sie schon aus diesem Grund einen erhöhten\nStundensatz beantragen, geht diese Überlegung fehl. Nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung spielt es bei der Vergütung\neines Rechtsanwalts als Betreuers keine Rolle, dass er im\nHauptberuf, d.h. als Rechtsanwalt u.U. höhere Stundensätze\nverlangen kann. Vielmehr handelt es bei der Übernahme einer\nBetreuung für den Rechtsanwalt um eine freiwillig übernommene\nTätigkeit im Zweitberuf. Die Übernahme einer Betreuung ist gerade\nkeine \"dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer\nWeise charakterisierende Tätigkeit\" (BVerfG v. 15.12.1999, aaO. ).\nSofern der Rechtsanwalt im konkreten Fall Aufgaben übernimmt, in\nderen Rahmen er echte anwaltliche Dienstleistungen wahrnimmt,\nbleibt ihm die Möglichkeit erhalten, nach der BRAGO abzurechnen.\nDiese Möglichkeit wird durch § 1835 Abs. 3 BGB eröffnet. Darauf hat\nbereits das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss\nhingewiesen.\n\n12\n\nEin Rechtsanwalt als Betreuer kann sich\nfür seine Vergütungsverlangen auch nicht mit Erfolg auf die\nKostenstruktur seines Büros berufen und aus diesem Grunde von\nvornherein einen erhöhten Satz geltend machen. Für eine Bemessung\nder Stundensätze nach einer von dem Betreuer vorgelegten\nKalkulation seiner Sach- und Personalkosten gibt nämlich das neue\nRecht keinen Raum mehr. Vielmehr ist eine generalisierende\nBetrachtungsweise geboten (BGH v. 31.8.2000, aaO.). Zu Recht wird\ndarauf verwiesen, dass Betreuer nicht in gleicher Weise für\nRechtsanwälte Hilfskräfte für ihre Organisations- und\nVerwaltungsaufgaben benötigen (BVerfG v. 15.12.1999, aaO., S. 348 f\n).\n\n13\n\nAus diesen Überlegungen folgt zugleich,\ndass diese Vergütungsregelungen der § 1836 Abs. 2 S.2 BGB, § 1 Abs.\n1 BVormVG nicht verfassungswidrig sind ( vgl. dazu BVerfG v.\n16.3.2000, FamRZ 00, 729; BVerfG v. 6.7.2000, FamRZ 00, 1277;\nebenso BayObLG v. 26.3.2001 aaO. ).\n\n14\n\nDas Landgericht hat im Rahmen seines\nErmessen bei der Festsetzung der Vergütung von der Möglichkeit der\nErhöhung des Stundensatzes Gebrauch gemacht. Die Überprüfung des\nRechtsbeschwerdegerichts muss sich hierbei auf die Prüfung\nbeschränken, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig\ngewürdigt und Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und Ermessengrenzen\nbeachtet hat (BGH v. 31.8.2000, FamRZ 00,1569 ).\n\n15\n\nDie landgerichtliche Entscheidung läßt\neinen Ermessensfehler zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht\nerkennen. Die wesentlichen Umstände dieser Betreuung werden\naufgeführt und für die Frage, ob die Betreuung besondere\nSchwierigkeiten bot und ein überdurchschnittliches Engagement\nverlangte, umfassend gewürdigt. So weist das Erstbeschwerdegericht\nzu Recht neben den besonderen Problemen in der Person der\nBetreuten, die kaum krankheitseinsichtig war und zudem unter\nschwierigen familiären Verhältnisse lebte, auf die im Rahmen der\nVermögenssorge erforderliche Betreuung des laufenden Maklerbüros\nsowie die Verwaltung des erheblichen Vermögens hin. Schließlich\nhatte die Betreuerin auch den Nachlass des verstorbenen Ehemannes\nzu sichten, da die Betroffene dessen Alleinerbin geworden war.\nDiese gesamten Umstände, die im einzelnen im landgerichtlichen\nBeschluss aufgezeigt und gewürdigt werden - hierauf nimmt der Senat\nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug - rechtfertigen\nzweifelsohne eine Erhöhung des Mindestsatzes von 60,- DM ( § 1 Abs.\n1 S. 2 BVormVG ), der der Betreuerin schon in Anbetracht ihres\nHochschulabschlusses zusteht.\n\n16\n\nDie vom Landgericht beschlossene\nErhöhung auf 150,- DM zuzügl. MWSt. berücksichtigt die\nBesonderheiten der Betreuung in mehr als ausreichendem Umfang.\nImmerhin handelt es sich bei dem bewilligten Stundensatz um das 2\n1/2 des Regelstundensatzes. Ein Stundensatz in dieser Höhe, der -\nsoweit ersichtlich - bisher noch nicht Gegenstand einer\nobergerichtlichen Entscheidung gewesen ist, liegt im höchsten\nBereich dessen, was als Stundensatz überhaupt in Betracht kommen\nkann.\n\n17\n\n \n\n18\n\nVorliegend ist nämlich zunächst zu\nberücksichtigen, dass der erhebliche zeitliche Aufwand, den diese\nBetreuung bisher erforderte, bereits Niederschlag in der Zahl der\nStunden gefunden hat. Die Erhöhung des Stundensatzes rechtfertigt\nsich hingegen nur dann - wie oben dargelegt - , wenn die\nerforderlichen Geschäfte unter Berücksichtigung der Qualifikation\ndes Betreuers besonders schwierig sind ( vgl. beispielsweise OLG\nKarlsruhe, NJW 01, 1220 ). Allein die Qualifikation als\nRechtsanwältin hat im Regelfall, wie schon gezeigt, lediglich den\nhöchsten Regelsatz von 60,- DM ( § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG )\nzur Folge. Besondere Schwierigkeiten - auch für einen Rechtsanwalt\n- lagen hier zum einen in der Fortführung des Maklerbüros, zum\nanderen vor allem in der Verwaltung des Nachlasses des verstorbenen\nEhemannes, der dem Vermögen der Betreuten zufloss. Damit stellten\nsich hier besondere Anforderungen, die einen überdurchschnittlich\nschwierigen Betreuungsfall bedeuten. Dass dieser Gesichtspunkt\nindessen die Zuerkennung einer um 150 % über dem Regelsatz für\nBetreuer mit abgeschlossener Hochschulausbildung liegenden\nVergütung rechtfertigt, erscheint dem Senat zweifelhaft. Eine um\n100 % erhöhte Vergütung gegenüber dem Regelsatz des BVormVG für\nBetreuer mit abgeschlossener Hochschulausbildung dürfte auch bei\nbesonderen Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte angemessen und\nausreichend sein ( ebenso OLG Karlsruhe, NJW 01,1220 ).\n\n19\n\nSoweit die Beschwerdeführerin sich auf\nEntscheidungen einer anderen Zivilkammer des Landgerichts Köln\nbezieht, in denen Stundensätze von 210,- DM und 220,- DM\nzugebilligt wurden, kann der Senat diese nicht bei der Entscheidung\nberücksichtigen, da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt und\njegliche weitere Angaben zu den zugrunde liegenden Umständen\nfehlen. Allerdings erscheint es dem Senat aufgrund seiner\nbisherigen Erfahrung in Entscheidungen zur Betreuervergütung\nerstaunlich, dass innerhalb eines kurzen Zeitraumes von noch nicht\n6 Monaten zwei so erheblich aus dem durchschnittlichen Rahmen\nfallende Vergütungsanträge zur Entscheidung angestanden haben.\n\n20\n\nDa nur die Betreuerin weitere\nBeschwerde eingelegt hat, kann in Hinblick auf das\nVerschlechterungsverbot offen bleiben, ob nach den oben dargelegten\nMaßstäben des Bundesgerichtshofes und der erwähnten Obergerichte\nlediglich ein geringerer Stundensatz hätte bewilligt werden\ndürfen.\n\n21\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde:\n5.295,40 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-07/16-wx-242-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-07/16-wx-242-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300145","retrieved":"2026-07-09 03:24:46.985603+00:00"}}