{"status":"available","doknr":"OLD300189","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1205.5W136.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"5 W 136/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 37,\n36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt erfolglos.\n\n3\n\nNach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht von dem\nim Rechtszug höheren Gericht nur dann bestimmt, wenn Personen, die\nals Streitgenossen verklagt werden sollen, bei verschiedenen\nGerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Diese\nVoraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Beide Beklagten\nhaben ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in\nM..\n\n4\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen eine\nGerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht\nkommt, wenn einer der Streitgenossen mit der klagenden Partei einen\nausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat und für den weiteren\nStreitgenossen ein anderes Gericht zuständig wäre, bedarf keiner\nabschließenden Entscheidung. Vorliegend ist weder substantiiert\ndargetan noch ersichtlich, dass die zwischen der Klägerin und der\nBeklagten zu 2. vereinbarte Gerichtsstandsbestimmung ausschließlich\nist. Im Vertrag ist alleine geregelt, dass, soweit zulässig,\n\n5\n\nGerichtsstand Köln ist. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, der der Senat folgt, spricht bei einer\nderartigen Vereinbarung weder eine Vermutung für noch eine\nVermutung gegen eine Ausschließlichkeit. Ob die Zuständigkeit als\nausschließliche gemeint ist, ist vielmehr anhand der näheren\nUmstände und der Interessenlage zu ermitteln (BGHZ 59, 116, 119).\nDie Klägerin hat ihre bloße Behauptung, die Zuständigkeitsregelung\nim Vertrag sei als ausschließlich zu verstehen, mit keinem Wort\nnäher begründet. Tatsächlich spricht alles gegen eine vereinbarte\nAusschließlichkeit. Es war offenbar die schon damals (auch) in Köln\nansässige Klägerin, die die Gerichtsstandsvereinbarung durchgesetzt\nhat. Im Zweifel wollte sie sich dann aber nicht die Möglichkeit\nnehmen, die Beklagte zu 2. ggf. statt in Köln auch an ihrem\nallgemeinen Gerichtsstand in M. verklagen zu können. Auch der\nInhalt des Vertrages zwischen den Parteien gibt keinen Anhalt\ndafür, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis\nausschließlich in Köln geklärt werden sollten; insbesondere sollte\nder Film, der Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen waren, in\nden USA gedreht werden. Die jetzt zwischen den Parteien geführte\nAuseinandersetzung hat ebenfalls keinen örtlichen Bezug zum\nStandort Köln. All dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats die\nAnnahme, dass die Gerichtsstandsvereinbarung keine ausschließliche\nsein sollte. Anderes ist jedenfalls nicht substantiiert\nvorgetragen.\n\n6\n\nSelbst wenn allerdings die Gerichtsstandsvereinbarung als\nausschließlich zu verstehen sein sollte, bestünden Bedenken, in der\nvorliegenden Konstellation aus reinen Zweckmäßigkeits- oder\nZumutbarkeitserwägungen eine Gerichtsstandsbestimmung zuzulassen\nund es der Beklagten zu 1. anzusinnen, sich vor einem für sie nicht\nzuständigen Gericht verklagen lassen zu müssen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr, wenn\nStreitgenossen, die ein und denselben allgemeinen Gerichtsstand\nhaben, für eine Gerichtsstandsbestimmung dann grundsätzlich kein\nRaum, wenn mit einem von ihnen ein anderer Gerichtsstand vereinbart\nworden ist (BGH, LM Nr. 6 zu § 36 Ziff. 3 ZPO; BGH, NJW 1988, 646,\n647). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bislang nur\ndann eine Ausnahme gemacht, wenn einer der Streitgenossen im Inland\nkeinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ob darüber hinaus generell\ndie Zweckmäßigkeitserwägungen, die der\n\n7\n\nBundesgerichtshof im Urteil vom 16. Februar 1984 zur\nGerichtsstandsbestimmung bei ausschließlicher sachlicher\nZuständigkeit eines Gerichts für einen Streitgenossen (BGHZ 90,\n155, 157 ff.) angestellt hat, generell auch in der Konstellation,\ndass nur mit einem Streitgenossen ein anderes, ausschließlich\nzuständiges Gericht vereinbart wurde, Berücksichtigung finden\nkönnen, erscheint dem Senat (entgegen OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000,\n1084, 1085; ähnlich wie hier BayOBLG, MDR 1999, 760, 761)\nzweifelhaft. Denn anders als bei gesetzlichen\nZuständigkeitsregelungen haben es die Parteien bei vertraglichen\nZuständigkeitsvereinbarungen selbst in der Hand, für sachgerechte\nRegelungen zu sorgen. Binden sie sich durch eine ausschließliche\nZuständigkeitsregelung, müssen sie die hiermit ggf. verbundenen\nNachteile, weitere Streitgenossen, mit denen entsprechende\nVereinbarungen nicht bestehen, gesondert verklagen zu müssen, in\nKauf nehmen. Bloße Zumutbarkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen\nkönnen in diesem Fall nach Ansicht des Senats - von eng begrenzten,\nim vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - keine\nRechtfertigung dafür bieten, einer Partei einen anderen als einen\nnach dem Gesetz begründeten Gerichtsstand aufzuzwingen.\n\n8\n\nEntscheidend ist allerdings, dass es im vorliegenden Fall schon\nan der Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung fehlt,\ndeswegen bedarf es zur Klärung der vorstehend aufgeworfenen\nProblematik auch keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof im\nHinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Zweibrücken.\n\n9\n\nDie Beklagte zu 1) ist auch nicht gehindert, sich auf die\nfehlende Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu berufen. Dass sie\ngegen die Richter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln bereits\neinen Befangenheitsantrag formuliert hat, bedeutet entgegen der\nRechtsauffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte zu 1) damit\nzur Sache verhandelt und sich somit rügelos zur Sache eingelassen\nhat. § 39 ZPO greift nach seinem klaren Wortlaut erst dann ein,\nwenn eine Partei zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Erster\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln steht\nindes erst am 7. Dezember 2001 an.\n\n10\n\nNach allem ist der Antrag der Klägerin mit der Kostenfolge des §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-05/5-w-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-05/5-w-136-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300189","retrieved":"2026-07-09 03:24:54.189481+00:00"}}