{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2001/5_U_51_01urteil20011205","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1205.5U51.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"5 U 51/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 14.2.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (9 O 502/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000.- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Klägerin befand sich von 1992 bis 1996 wegen einer\nbestehenden HIV-Infektion bei der Beklagten in Behandlung. Die\nBeklagte führte bei ihr eine Behandlung mit Hypericin, einem\nnaturheilkundlichen Wirkstoff, durch und verzichtete auf den\nEinsatz der in dieser Zeit üblichen\nReverse-Transkriptase-Inhibitoren, die mit erheblichen\nNebenwirkungen verbunden waren. Zu Beginn der Behandlung\nunterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, in der es heißt, dass\nsie darüber aufgeklärt worden sei, dass die Behandlung von AIDS mit\nAZT dem heutigen Stand medizinwissenschaftlicher Erkenntnis\nentspreche, mit Hypericin auf der Grundlage von wissenschaftlichen\nUntersuchungen bislang beim Menschen aber nicht belegt sei, und\ndass sie - nach durchgeführter Behandlung mit AZT und/oder nach\nAufklärung über die Wirkung und Nebenwirkungen von AZT - mit der\nBehandlung auf Hypericin-Basis einverstanden sei und diese\nBehandlung wünsche. Unter der Behandlung der Beklagten entwickelte\nsich das Krankheitsbild der Klägerin zunächst günstig. Insbesondere\ndie für die Beurteilung des Immunstatus wichtigen CD\n4-T-Helferzellen stiegen innerhalb von drei Jahren zunächst an,\nfielen dann aber etwa ab Herbst 1994 stetig ab, zuletzt in\ndramatischem Maße. Die Beklagte behielt ihr Behandlungskonzept bei,\nauch als aufgrund der Blutwerte vom Ausbruch der Krankheit AIDS\nauszugehen war. Im Oktober 1995 erkrankte die Klägerin an einer\nLungentuberkulose, die im Januar 1996 ihre notfallmäßige\nEinlieferung in eine Klinik erforderlich machte, und in der Folge\nan weiteren gravierenden Infektionen. Nach einem weiteren\ndramatischen Abfall der CD 4-T-Helferzellen im Sommer 1996 wurde\ndie Klägerin in lebensbedrohlichem Zustand am 2.8.1996 in das\nL.-Krankenhaus in N. eingeliefert, wo die bisherige Behandlung\nabgebrochen und auf eine zu diesem Zeitpunkt neuartige\nKombinationstherapie umgestellt wurde, bei der zwei\nReverse-Transkriptase-Inhibitoren mit einem Proteaseinhibitor\nzusammen eingesetzt werden. Dies führte schließlich - etwa ab Mitte\n1997 - zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes\nder Klägerin. Seitdem sind bei ihr keine schwerwiegenden\nBegleiterkrankungen mehr aufgetreten und die Blutwerte haben sich\nstabilisiert.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Festhalten an der\nBehandlung ausschließlich mit Hypericin habe mit dem deutlichen\nAbfallen der CD 4-T-Helferzellen, spätestens aber ab Herbst 1995,\neinen groben ärztlichen Behandlungsfehler dargestellt. Sie hat\nbehauptet, zu den lebensbedrohlichen Erkrankungen des Jahres 1996\nwäre es nicht gekommen, hätte die Beklagte rechtzeitig die\nBehandlung auf konventionelle Methoden umgestellt. Außerdem seien\nab Ende 1995 die Kombinationspräparate mit Proteaseinhibitoren\nerhältlich gewesen. Sie hätte daher auch diese Mittel noch\nrechtzeitig einsetzen können und müssen. Aufgrund der fehlerhaften\nBehandlung habe sie rund zwei Jahre lang unter dem Ausbruch der\nAIDS-Erkrankung mit den damit verbundenen opportunistischen\nErkrankungen und der damit einhergehenden Lebensgefahr gelitten.\nÜber Behandlungsalternativen sei sie nicht hinreichend aufgeklärt\nworden. Dies rechtfertige ein angemessenes Schmerzensgeld von\nmindestens 75.000.- DM, dessen Zahlung sie beantragt hat.\n\nDie Beklagte hat einen Behandlungsfehler bestritten und\nbehauptet, mit der Klägerin seien die Vor- und Nachteile der\nTherapie insbesondere unter Abwägung der erheblichen Risiken und\nNebenwirkungen, die mit der bis 1995 gängigen Therapie verbunden\nwaren, in jeder Phase der Behandlung genau abgesprochen gewesen.\nSie hat die Auffassung vertreten, die Beibehaltung der\nHypericin-Behandlung sei nicht als Behandlungsfehler anzusehen. Die\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes sei letztlich darauf\nzurückzuführen, dass sich die Klägerin regelmäßig nicht an die\ndringend empfohlenen Verhaltensregeln gehalten habe. Ab Herbst 1995\nsei eine Umstellung auf eine chemische Therapie ohnehin nicht in\nBetracht gekommen, zunächst, weil die Klägerin schwanger gewesen\nsei, danach im Hinblick auf die Tuberkuloseerkrankung. Die\nherkömmlichen Therapien seien auch nicht geeignet gewesen, den\nGesundheitszustand der Klägerin nachhaltig zu verbessern. Die\nKombinationstherapie mit Proteaseinhibitoren habe erst in der\nzweiten Jahreshälfte 1996 zur Verfügung gestanden.\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines\nSachverständigengutachtens die Klage abgewiesen mit der Begründung,\ndie Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihr\nverschlechterter Gesundheitszustand auf der Behandlung durch die\nBeklagte beruht habe. Zwar sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie\ntrotz der deutlichen Verschlechterung der Blutwerte die\nHypericin-Behandlung nicht abgebrochen habe und zu anderen Methoden\ngewechselt sei, jedoch könne nicht mit hinreichender Sicherheit\ndavon ausgegangen werden, dass eine solche Therapie auch\nangeschlagen wäre. Die Kombinationstherapie mit\nProteaseinhibitoren, die seitdem den Standard bei der\nAIDS-Behandlung darstelle, habe noch nicht zur Verfügung gestanden.\nZugunsten der Klägerin griffen auch nicht etwa\nBeweiserleichterungen ein, denn einen groben Behandlungsfehler\nstelle das Festhalten an der von der Beklagten gewählten Therapie\nnicht dar. Aus einem etwaigen Aufklärungsmangel, dessen Vorliegen\ndie Kammer dahinstehen gelassen hat, ergebe sich nichts\nanderes.\n\nMit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten und begründeten -\nBerufung rügt die Klägerin, dass die Kammer zu Unrecht die\nKausalität verneint habe. Der Sachverständige habe hinreichend klar\nzum Ausdruck gebracht, dass es bei Wechsel der Therapie Ende\n1994/Anfang 1995 nicht zu dem fatalen Verlauf der Krankheit\ngekommen wäre. Jedenfalls sei von einer Beweislastumkehr\nauszugehen, da die Handlungsweise der Beklagten als grober\nBehandlungsfehler zu qualifizieren sei. Auch dies sei bei\nverständiger Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen zu\nentnehmen. Im übrigen handele es sich hierbei um eine Wertung, die\ndas Gericht und nicht der Sachverständige zu treffen habe. Auch das\nUnterlassen einer rechtzeitigen Aufklärung über etwaige\nBehandlungsalternativen stelle sich als grober Behandlungsfehler\ndar.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt\nwerde, mindestens jedoch 75.000.- DM nebst 4% Zinsen seit dem\n30.6.1996, zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie hält an ihrer Auffassung fest, dass ihr kein\nBehandlungsfehler vorzuwerfen sei, schon gar kein grober, und\nvertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des\nErgebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auf\ndas Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. (Bl. 300 ff. d.A.)\nund das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom\n21.12.2000 Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender\nBegründung, auf die der Senat Bezug nimmt, zurück gewiesen. Das\nBerufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt\nnur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:\n\n1.\n\nZutreffend geht die Kammer davon aus, dass die Ursächlichkeit\neines etwaigen Behandlungsfehlers der Beklagten nicht festgestellt\nwerden kann. Die entsprechenden Ausführungen des erstinstanzlichen\nGutachters, Prof. Dr. M., mögen in der Wortwahl zwar - vor allem zu\nBeginn seines Gutachtens - etwas missverständlich wirken, in der\nSache sind sie letztlich aber eindeutig. Sie geben keinen Anlass zu\neiner weiteren Anhörung des Sachverständigen oder gar zu einer\nanderweitigen Begutachtung. Der Sachverständige hat auf die\nentsprechend formulierte Beweisfrage im schriftlichen Gutachten\nausgeführt: Ob und inwieweit die Anwendung anderer, damals zur\nVerfügung stehender Behandlungsmethoden den Ausbruch der\nAIDS-Erkrankung hätte verhindern können, sei retrospektiv rein\nspekulativ. Es sei zwar anzunehmen (\"muss jedoch postuliert\nwerden\"), dass mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die\nErkrankung durch eine Dreifachtherapie hätte verhindert werden\nkönnen, was daraus zu schließen sei, dass sich der Zustand der\nKlägerin trotz des schlechten Immunstatus durch die Behandlung ab\nSeptember 1996 in Form einer Kombination von zwei Reverse\nTranskriptase-Inhibitoren und einem Proteaseinhibitor deutlich\ngebessert habe. Diese Einschätzung bezieht sich aber\nausschließlich, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, auf eine\nBehandlung, die zum Zeitpunkt, als nach Auffassung des\nSachverständigen ein Wechsel der Therapie angezeigt war (Ende\n1994/Anfang 1995) eben noch nicht ärztlicher Standard und im\nübrigen mangels Verfügbarkeit geeigneter Medikamente auch gar nicht\nmöglich war. Die Aussage des Sachverständigen, dass der erste\nProteaseinhibitor erstmals im Dezember 1995 im Ausland zugelassen\nwurde, erstmals im Januar 1996 über die internationale Apotheke in\nDeutschland verfügbar war und erst im Oktober 1996 überhaupt in\nDeutschland zugelassen wurde, ist eindeutig. Zu dem Zeitpunkt, für\nden der Sachverständige einen Therapiewechsel für angezeigt\ngehalten hat, war diese Behandlung also zweifelsfrei nicht\nverfügbar. Im Hinblick auf die im Zeitraum 1994/1995 allein\nmögliche Behandlung ausschließlich durch Reverse\nTranskriptase-Inhibitoren hat der Sachverständige lediglich\nfeststellen können, dass der Ausbruch der Krankheit\n\"möglicherweise\" hätte verhindert werden können. Er hat diese, für\nsich bereits unmissverständlichen, Feststellungen im Rahmen der\nmündlichen Anhörung noch einmal eindeutig klargestellt, und nur\neine \"gewisse Wahrscheinlichkeit\" gesehen, den Krankheitsausbruch\ndurch die damals zur Verfügung stehenden Mittel zu verhindern. Eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit oder eine bloße Möglichkeit genügt aber\nnicht, um den rechtlichen Anforderungen (§ 286 ZPO) an den Nachweis\nder Kausalität zu genügen. Selbst die für die später verfügbaren\nTherapiemöglichkeiten vom Sachverständigen angenommene \"hohe\nWahrscheinlichkeit\" würde nicht ausreichen.\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen sind nicht nur in sich\nstimmig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Sie lassen auch\nkeinerlei Raum für Zweifel, ob die Frage der Kausalität tatsächlich\nauch anders beurteilt werden könne. Auch die Klägerin trägt nichts\nvor, was Ansatzpunkt für derartige Zweifel sein könnte. Tatsächlich\nergeben sämtliche zu den Akten gereichten wissenschaftlichen\nArbeiten (und entspricht es auch dem Wissen des Senats), dass der\nAusbruch der AIDS-Erkrankung jedenfalls mit den damals zur\nVerfügung stehenden Mitteln nicht mit dem für § 286 ZPO notwendigen\nMaß an Gewissheit zu verhindern war.\n\n2.\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf Beweiserleichterungen, gar\nin Form einer Beweislastumkehr, berufen. Die Handlungsweise der\nBeklagten kann jedenfalls nicht als grob fehlerhaft angesehen\nwerden. Auch insoweit ist der Kammer und den zugrundeliegenden\nAusführungen des Sachverständigen zu folgen. Grob fehlerhaft ist\nnach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verhalten\ndes Arztes, das eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder\ngesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt, und das aus\nobjektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint,\nweil es einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW\n1983, 2080; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428; BGH-Report 2001, 683;\n2001, 684 f.; 2001, 687). Dabei handelt es sich zwar um eine\njuristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung. Doch muss diese\nin vollem Umfang durch die vom Sachverständigen mitgeteilten Fakten\ngetragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des\nBehandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können\n(\"objektive medizinische Sicht\"). Es ist dem Tatrichter nicht\ngestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den\nmedizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben\nBehandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (BGHZ 138, 1, 6\nf.; BGH VersR 1997, 315, 316; VersR 1999, 231, 232; VersR 2000,\n1146, 1148; BGH-Report 2001, 683; 2001, 684 f.; 2001, 687). Der\nSachverständige hat die Vorgehensweise der Beklagten, nämlich das\nUnterlassen einer gezielten antiretroviralen Behandlung spätestens\nab 1995, zwar in seinem schriftlichen Gutachten als \"nicht mehr\nvertretbar\" bezeichnet, und dies damit begründet, dass die\nBehandlung ausschließlich mit Hypericin nach rund dreijähriger\nBehandlungsdauer keine durchgreifende Wirkung gezeigt habe; es habe\nnicht dem \"state of the art\" entsprochen, auf antiretroviral\nwirkende Medikamente zu verzichten. Er hat aber hierzu erläuternd\nim Rahmen der mündlichen Anhörung ausgeführt, dass zum hier\ninteressierenden Zeitpunkt, in dem die damals angewendete\nKombinationstherapie einen entsprechenden medizinischen Standard\ndargestellt habe, sich die gesamte AIDS-Forschung und -Therapie\nnoch in einem Entwicklungsstadium befunden und es gerade auch im\nHinblick auf die Standardtherapie noch viele ungeklärte Punkte,\nauch viele Komplikationen und Gefahren gegeben habe. Von daher sei\ndie Entscheidung der Beklagten, bei ihrer eingeschlagenen Therapie\nzu bleiben und weiterhin auf die \"schulmedizinische\"\nStandardtherapie zu verzichten, nicht schlechterdings\nunverständlich. Es komme hinzu, dass der Krankheitsverlauf bei der\nKlägerin sehr kompliziert gewesen sei. Unter Einbeziehung und\nAbwägung dieser Gesichtspunkte ist der Sachverständige zu der\nabschließenden Bewertung gelangt, dass die Handlungsweise der\nBeklagten zwar als fehlerhaft, nicht jedoch als grob fehlerhaft\nanzusehen sei.\n\nDiese Einschätzung aus medizinischer Sicht ist ohne weiteres\nnachzuvollziehen und überzeugend. Sie trägt die juristisch zu\ntreffende Wertung, dass ein grober Fehler nicht anzunehmen ist. Dem\nGrundsatz, dass die Wahl der Therapie nach ärztlichem\nBeurteilungsermessen aufgrund der Gegebenheiten des konkreten\nBehandlungsfalles und der Erfahrung des Arztes und der\nGeschicklichkeit in der Behandlungsmethode zu erfolgen hat (BGH NJW\n1982, 2121; NJW 1988, 763; NJW 1988, 1516), mithin ein\nEntscheidungsspielraum des Arztes besteht, kommt besondere\nBedeutung zu bei einer Erkrankung, die als unheilbar gilt und bei\nder die Forschungsansätze für die Behandlung der Erkrankung weit\nauseinander laufen, wie dies bei AIDS zumindest damals der Fall\nwar. Ist ein Arzt ohnehin nicht generell auf den sichersten Weg\nverwiesen, sondern - bei entsprechender Rechtfertigung etwa durch\nangenommene höhere Heilungschancen - grundsätzlich berechtigt, auch\neine riskantere Behandlungsmethode zu wählen (vgl. BGH NJW 1988,\n2927), so gilt dies erst recht, wenn von \"bewährten\nBehandlungsregeln\" im Sinne der Definition im Grunde nicht\ngesprochen werden kann, erst recht nicht von \"gesicherten\nmedizinischen Erkenntnissen\". Bei schwersten unheilbaren\nErkrankungen, bei denen die als Standard anzusehenden Methoden nur\neine relativ unsichere und begrenzte Möglichkeit der Linderung\nbieten und die zudem mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden\nsind, kann die Verfolgung neuer Behandlungskonzepte durchaus eine\nechte Alternative darstellen. Die Behandlung mit Hypericin stellte\n- wie den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen ist -\nzumindest aus damaliger Sicht grundsätzlich eine solche Alternative\ndar, da sie jedenfalls positive psychische Wirkungen auf den\nPatienten hat und nicht die mit der Standardbehandlung verbundenen\nNebenwirkungen aufweist. Es ist auch nicht von der Klägerin\nbestritten worden, dass die Beklagte in einzelnen Fällen\nTherapieerfolge erzielt hat, und auch bei der Klägerin hat es\nzumindest zeitweise deutlich positive Entwicklungen der Krankheit\ngegeben, nämlich ein signifikantes Ansteigen der CD\n4-T-Helferzellen von 234 im Dezember 1993 auf 570 im März 1994, was\ntendenziell für die Tauglichkeit der Therapie gerade auch bei der\nKlägerin spricht. Vor diesem Hintergrund hat auch der\nSachverständige den Einsatz von Hypericin als \"in der damaligen\nSituation anerkennenswerte Methode\" bezeichnet. Unstreitig ist\nferner, dass es sich bei der Behandlungsmethode der Beklagten um\neine Langzeittherapie handelt, bei der Rückschläge einzukalkulieren\nwaren und keineswegs einen sicheren Hinweis auf das Scheitern der\nBehandlung darstellten. Als sich die Helferzellenzahl im Dezember\n1994 unter die vom Sachverständigen als kritisch angesehene Grenze\nvon 200 CD 4-T-Helferzellen entwickelte und in der Folgezeit weiter\nabsank, befand sich die Beklagte also in einer relativ schwierigen\nAbwägungssituation. Es war einerseits keineswegs sicher, dass ihr\nBehandlungskonzept endgültig gescheitert war, und eine wirklich\nüberzeugende, zwingende Alternative stand (noch) nicht zur\nVerfügung. Wenn sie in dieser Situation weiter zuwartete (zumal es\nder Klägerin unstreitig auch im ersten Halbjahr 1995 noch\ngesundheitlich relativ gut ging), bis der Krankheitsverlauf\ndramatisch fortgeschritten war, so mag dies fehlerhaft gewesen\nsein, schlechterdings unverständlich und in keiner Weise\nnachvollziehbar war es hingegen nicht.\n\nErst recht liegt kein grober Behandlungsfehler darin, dass die\nBeklagte davon absah, die Klägerin ab Beginn des Jahres 1996 mit\neiner Kombinationstherapie unter Einbeziehung von\nProteaseinhibitoren zu behandeln. Diese Behandlung stellte zu jenem\nZeitpunkt gerade noch keinen ärztlichen Standard dar, wurde es\nvielmehr erst im Anschluss an einen entsprechenden Kongress von V.\nim Oktober 1996, also erst, nachdem die Klägerin sich bereits in\nanderweitiger Behandlung befand. Auch die entsprechenden\nMedikamente waren in Deutschland noch nicht zugelassen.\nBehandlungsfehlerhaft kann aber allenfalls das Abweichen vom\närztlichen Standard sein, nicht das Unterlassen einer sich noch in\nder Bewährung befindlichen alternativen Therapie, die sich in\nFachkreisen noch nicht durchgesetzt hat. Schon gar nicht kommt\ninsofern ein grober Behandlungsfehler in Betracht. Die Tatsache,\ndass die Beklagte als Spezialistin auf ihrem Gebiet auch über die\nneuesten Entwicklungen unterrichtet gewesen sein dürfte, führt zu\nkeiner anderen Beurteilung.\n\n3.\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie\nsei über die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Umstellung der\nTherapie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Dass die Klägerin zu\nBeginn der Therapie Anfang 1992 ebenso über die damalige\nStandardmethode mit AZT aufgeklärt wurde wie über die mit Hypericin\nzusammenhängenden Unsicherheiten, und dass sie eine entsprechende\nErklärung auch unterschieben hat, hat die Klägerin noch einmal\nausdrücklich in der mündlichen Anhörung eingeräumt. Sie hat demnach\nwirksam der Behandlung durch die Beklagte zugestimmt. Ihr Vorwurf\ngeht dahin, dass diese Behandlung nicht rechtzeitig abgebrochen und\nzur erfolgversprechenderen Standardmethode gewechselt worden sei.\nDiesem Wechsel habe sie nur deshalb nicht zustimmen bzw. ihn nicht\nfordern können, weil die Beklagte sie während der Behandlung nicht\nangemessen über den Verlauf der Therapie und die möglichen\nAlternativen aufgeklärt habe. Eine solche unterlassene Aufklärung\nlässt allerdings nicht die Einwilligung in die Behandlung\nentfallen, sondern kann nur ihrerseits den Vorwurf des\nBehandlungsfehlers begründen. Dieser Vorwurf kann aber nicht weiter\nreichen als der Vorwurf der verfehlten Behandlung selbst. Das\nErgebnis einer umfassenden, fortlaufenden Aufklärung, wie sie die\nBeklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet, hätte nur sein\nkönnen, dass die Klägerin eine fundiertere Grundlage für die\nEntscheidung hatte, wie weiter verfahren werden sollte. Den im\nFesthalten an der eingeschlagenen Therapie möglicherweise zu\nsehenden Behandlungsfehler der Beklagten vermag dies aber nicht zu\nvergrößern, insbesondere nicht den Vorwurf eines groben\nBehandlungsfehlers zu begründen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nStreitwert und Beschwer für die Klägerin: 75.000.- DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-05/5-u-51-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-05/5-u-51-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:59.998089+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-12-05/5-u-51-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. 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