{"status":"available","doknr":"OLD300186","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1205.2W244.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"2 W 244/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nMit Schriftsatz vom 20.11.2000 hatte die Gläubigerin beantragt,\nüber das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu\neröffnen. Die Gläubigerin hatte sich hierbei auf Forderungen in\nHöhe von 42,68 DM und in Höhe von 374,00 DM gegen die Schuldnerin\nberufen.\n\n3\n\nIm Laufe des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat die Schuldnerin\nbeide Forderungen beglichen.\n\n4\n\nNach Zahlung von 42,68 DM nebst Zinsen und\nGerichtsvollzieherkosten hatte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom\n17.02.2001 eine weitere Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von\n26,68 DM geltend gemacht und wegen dieser Forderung den\nEröffnungsantrag aufrechterhalten.\n\n5\n\nDurch Beschluss vom 21.6.2001 hat das Amtsgericht den Antrag auf\nEröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen,\nfestgestellt, dass die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 42,68\nDM erledigt ist, und die Kosten des Verfahrens zu 10/11 der\nantragstellenden Gläubigerin und zu 1/11 der Schuldnerin\nauferlegt.\n\n6\n\nHiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.6.2001 vom\n21.6.2001 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten\ndes Verfahrens insgesamt der Schuldnerin aufzuerlegen. Zugleich hat\nsie geltend gemacht, dass der Anspruch in Höhe von 26,68 DM weiter\nbestehe und daher insoweit das Eröffnungsverfahren fortgeführt\nwerden müsse.\n\n7\n\nDaraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.7.2001 den\nBeschluss vom 21.6.2001 \"dahingehend abgeändert, dass festgestellt\nwird, dass sich die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 374,-- DM\nerledigt hat\". Zugleich hat es \"der weitergehenden Beschwerde nicht\nabgeholfen\".\n\n8\n\nDas Landgericht hat durch Beschluss vom 29.8.2001 die sofortige\nBeschwerde der Gläubigerin \"gegen den Beschluss des Amtsgerichts\nKöln vom 20.6.2001 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des\nAmtsgerichts Köln vom 23.7.2001..\" zurückgewiesen \"...soweit der\nAntrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als\nunzulässig abgewiesen worden ist\". Zugleich hat das Landgericht die\nSache \"zur abschließenden Entscheidung über die Kosten des\nVerfahrens ... an das Amtsgericht zurückgegeben\". Zu Letzterem hat\ndas Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, das\nAmtsgericht habe in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.7.2001 die\nErledigung der Hauptsache auch wegen der Forderung in Höhe von\n374,00 DM festgestellt; die in dem Beschluss vom 20.06.2001\ngetroffene Kostenentscheidung habe es indes mit der Begründung, es\nsolle zunächst die Entscheidung der Beschwerdekammer abgewartet\nwerden, nicht abgeändert.\n\n9\n\nDaraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.9.2001\nunter Hinweis auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens\nzu 1/20 der antragstellenden Gläubigerin und zu 19/20 der\nSchuldnerin auferlegt mit der Begründung, dass die Gläubigerin\nwegen eines Forderungsbetrages von 26,68 DM - kostenmäßig -\nunterlegen sei, während sich der Betrag, mit dem die Schuldnerin\nunterlegen sei, auf 416,68 DM belaufe.\n\n10\n\nGegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde\neingelegt mit der Begründung, die Kostenentscheidung sei für sie\nnicht nachvollziehbar, da mit Beschluss vom 21.6.2001 die Kosten\ndes Verfahrens zu 10/11 der antragstellenden Gläubigerin und zu\n1/11 der Schuldnerin auferlegt worden seien. Es sei nicht\nerkennbar, aus welchem Grunde nunmehr die Kosten zu 1/20 der\nantragstellenden Gläubigerin und zu 19/20 der Schuldnerin auferlegt\nwürden.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin\ndurch Beschluss vom 10.9.2001 zurückgewiesen mit der Begründung,\ndas Amtsgericht habe zutreffend das Verhältnis der Kostenanteile\nnach Obsiegen und Unterliegen der Parteien errechnet. Die\nKostenentscheidung müsse keine 100 %-ige mathematische Genauigkeit\naufweisen. Rundungen seien üblich und begegneten jedenfalls dann\nkeinen Bedenken, wenn sie wie hier lediglich etwa 1 % betrügen.\n\n12\n\nGegen diesen ihr am 30.10.2001 zugestellten Beschluss wendet\nsich die Schuldnerin unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens\nmit der am 9.11.2001 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen\nweiteren Beschwerde.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nvom 6. November 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen\nüber die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998,\n550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der\nSchuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom\n26.10.2000 berufen.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDer Senat lässt die weitere Beschwerde nicht zu. Die\nVoraussetzungen der Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 InsO sind nicht\nerfüllt. Die Rechtsfragen, die der vorliegende Streitfall aufwirft,\nsind bereits geklärt.\n\n17\n\nDie Gläubigerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel allein gegen\ndie Kostenentscheidung der Vorinstanzen. Wie der Senat bereits\nentschieden hat (vgl. Senat, NZI 2000, 374 = ZIP 2000, 1168\n[1169]), ist nach der gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren\nanzuwendenden Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO die Anfechtung einer\nKostenentscheidung nur statthaft, wenn auch in der Hauptsache ein\nRechtsmittel eingelegt wird (vgl. auch Pfälz. OLG Zweibrücken, OLGR\n2000, 328).\n\n18\n\nIn Abweichung von diesem Grundsatz sieht allerdings die -\ngleichfalls gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anwendbare -\nBestimmung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. dazu Senat,\nNZI 2001, 318 [319] mit weit. Nachw.) vor, dass gegen eine im Falle\nübereinstimmender Erledigungserklärung getroffene\nKostenentscheidung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Daraus\nkann die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indes im Streitfall\nschon deshalb nicht abgeleitet werden, weil im Verfahren nach § 91\na Abs. 2 ZPO der Rechtsmittelzug gemäß § 4 InsO i.V.m. § 568 Abs. 3\nZPO auch in Insolvenzsachen bei dem Landgericht endet (vgl.\nKirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7,\nRdn. 7 mit weit. Nachw.). Im übrigen liegt hier eine\nKostenmischent-scheidung zugrunde, denn das Amtsgericht hat durch\nden Ausgangsbeschluss vom 10.9.2001 über die Kosten des\nEröffnungsantragsverfahrens insgesamt ent-schieden, d.h. sowohl\nüber die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils\nals auch bezüglich des nicht erledigten und durch rechtskräftigen\nBeschluss des Landgerichts vom 29.8.2001 entschiedenen Teils des\nVerfahrens. Hinsichtlich des letzteren Teils der Entscheidung wäre\ndaher - wie oben bereits dargelegt - in jedem Fall auch schon eine\nÜberprüfung im Wege der sofortigen Beschwerde nach den §§ 4 InsO,\n99 Abs. 1 ZPO von vorneherein ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu\nZöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 56)\n\n19\n\nEs ist dem Senat daher verwehrt, auf die Sache selbst\neinzugehen. Die weitere Beschwerde muss vielmehr mit der\nKostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig\nverworfen werden.\n\n20\n\nBeschwerdewert : bis DM 600,-- (§§ 3 ZPO, 35 GKG)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-05/2-w-244-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-05/2-w-244-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300186","retrieved":"2026-07-09 03:24:54.027576+00:00"}}