{"status":"available","doknr":"OLD300209","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1204.9U229.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"9 U 229/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil im\nErgebnis zu Recht aufrechterhalten, da der Kläger weder einen\nAnspruch auf eine weitere Kaskoentschädigung in Höhe von 10.300,-\nDM noch auf Ersatz von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe\nvon 2.754,25 DM hat. Dabei ist die Klage hinsichtlich eines\nTeilbetrags von 10.000,- DM der begehrten Kaskoentschädigung nebst\n4 % Zinsen seit dem 11.08.1999 nur derzeit unbegründet.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nEin Anspruch auf weitere Entschädigung in Höhe von 10.300,- DM\nfür das am 20.02.1999 entwendete Motorrad steht dem Kläger aus der\nTeilkaskoversicherung nach §§ 1, 49 VVG, 12,13 AKB nicht zu.\n\n6\n\nIn Höhe von 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.08.1999 ist\ndie Klage insoweit bereits endgültig unbegründet. Denn auch nach\nder Berechnung des Klägers sind von dem Wiederbeschaffungswert laut\nSachverständigengutachten D. vom 15.07.1998 i. H. v. 60.000,00 DM\nein Wertverlust bis zum Entwendungszeitpunkt von 1.000,00 DM sowie\nder Selbstbehalt von 300,00 DM abzuziehen, so dass sich eine\nEntschädigungssumme von 58.700,00 DM ergibt. Da die Beklagte\nbereits 48.700,00 DM gezahlt hat, verbleibt nur ein Restbetrag von\n10.000,00 DM (und nicht 10.300,00 DM).\n\n7\n\nObwohl das Landgericht die Klage\ninsoweit nur als derzeit unbegründet abgewiesen hat, darf das\nBerufungsgericht eine uneingeschränkte Abweisung aussprechen. Darin\nliegt kein Verstoß gegen § 536 ZPO. Ein Kläger, der - wie hier -\nden gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht\nstellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt, hat\nkein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der ihm\ndurch die Abweisung als derzeit unbegründet in erster Instanz\nerwachsenen Rechtsstellung (BGH, WM 1988, 1196, 1198).\n\n8\n\nHinsichtlich der restlichen 10.000,00 DM nebst Zinsen hat das\nLandgericht die Klage zu Recht als derzeit unbegründet abgewiesen.\nEtwaige weitere Entschädigungsansprüche des Klägers sind nicht\nfällig, da das noch nicht durchgeführte Sachverständigenverfahrens\nnach § 14 AKB Fälligkeitsvoraussetzung ist (Knappmann in\nPrölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 14 AKB Rn. 1). Die Berufung der\nBeklagten auf § 14 AKB ist zulässig.\n\n9\n\nDem Versicherer ist es nach Treu und\nGlauben grundsätzlich nicht verwehrt, den Einwand nach § 14 AKB\nerst im Prozess zu erheben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der\nVersicherer die Leistung schon dem Grunde nach endgültig abgelehnt\nhat (OLG Frankfurt, VersR 1990, 1384, 1385; Römer in\nRömer/Langheid, VVG, § 64 Rn. 31) oder den Versicherungsnehmer\nseinerseits auf den Klageweg verwiesen hat (Knappmann, a.a.O., § 14\nAKB Rn. 2). Dabei verstößt der Versicherer auch dann nicht gegen\ndie Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er nach dem Eintritt\neines Versicherungsfalls mit dem Versicherungsnehmer zunächst über\ndie Schadenshöhe verhandelt und in diesem Zusammenhang auch\nSachverständigengutachten eingeholt hat, den seiner Meinung nach\nangemessenen Entschädigungsbetrag zahlt und sich im Rechtsstreit in\nBezug auf die weitergehende Forderung des Versicherungsnehmers auf\n§ 14 AKB beruft (Senat, r+s 1996, 14; OLG Frankfurt, a. a. O.). Die\nParteien können zwar auch konkludent auf die Durchführung des\nSachverständigenverfahrens verzichten. An die Annahme eines\nVerzichts sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Ein solcher\nVerzicht liegt noch nicht vor, wenn der Versicherer vor Einleitung\ndes Sachverständigenverfahrens ein Gutachten einholt, um einen\nEntschädigungsvorschlag vorzubereiten (Senat, a.a.o.; OGH, VersR\n1995, 607; Römer, a.a.O., § 64 Rn. 32).\n\n10\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die\nBeklagte vorliegend weder auf die Durchführung des\nSachverständigenverfahrens konkludent verzichtet, noch ist ihre\nBerufung auf die mangelnde Fälligkeit erst im Prozess treuwidrig.\nDenn sie hat lediglich einseitig ohne Einvernehmen mit dem Kläger\nSachverständigengutachten eingeholt, um den ihrer Meinung nach\nangemessenen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Das gilt auch für\ndie ergänzende Stellungnahme des TÜV-Gutachters S. vom 20.07.1999,\nda die Beklagte damit lediglich die Einwendungen des Klägers gegen\ndas erste Gutachten vom 08.06.1999 ausräumen wollte. Durch die\nEinholung dieser Gutachten verfolgte die Beklagte - auch aus der\nSicht des Klägers - allein das Ziel, ihre eigene Position im Streit\num den angemessenen Entschädigungswert zu untermauern.\n\n11\n\nDiesem Verhalten der Beklagten kann\nnicht der Erklärungswert beigemessen werden, sie wolle auf die\nDurchführung des Sachverständigenverfahrens verzichten. Das ergibt\nsich insbesondere, wenn man Sinn und Zweck des\nSachverständigenverfahrens berücksichtigt. Dadurch kann regelmäßig\neine schnellere und billigere Klärung des allein auf die Höhe\nbeschränkten Streits zwischen den Parteien erreicht werden.\nAußerdem haben die Feststellungen der Sachverständigen weitgehend\nbindende Wirkung, da sie nur unverbindlich sind, wenn sie offenbar\nvon der wirklichen Rechtslage erheblich abweichen (§ 64 Abs. 1 S. 1\nVVG). Mit dieser ganz anderen Zielsetzung des\nSachverständigenverfahrens hat die Einholung vorprozessualer\nGutachten durch eine Seite nichts gemein, so dass darin kein\nVerzicht auf die Durchführung dieses andersartigen Verfahrens\ngesehen werden kann.\n\n12\n\nIn der Erklärung des Zeugen B. beim\nTelefonat vom 10.08.1999 mit dem vorprozessual für den Kläger\ntätigen Rechtsanwalt K. liegt ebenfalls keine Verzichtserklärung.\nDas gilt auch dann, wenn man von der Behauptung des Klägers\nausgeht, der Zeuge B. habe im Hinblick auf die angedrohte Klage\ngeäußert, dass bezüglich der Höhe des streitigen Betrages ja nun\ndas Gericht entscheiden müsse bzw. werde. Denn in dieser Erklärung\nkommt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die\nBeklagte gerade auf die Vorteile des Sachverständigenverfahrens\nverzichten wolle. Dagegen spricht vor allem, dass dieses Verfahren\nin dem Telefonat wie auch in der gesamten vorangegangenen\nKorrespondenz zwischen den Parteien nicht erwähnt worden ist. Der\nÄußerung kann daher kein rechtsgeschäftlich verbindlicher\nErklärungswert im Hinblick auf § 14 AKB beigemessen werden.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist\ndas Verhalten der Beklagten bzw. ihres Sachbearbeiters auch nicht\nso zu verstehen, dass die Beklagte den Kläger ihrerseits auf den\nKlageweg verwiesen hat. Denn der Kläger hatte bereits vor diesem\nTelefonat seinerseits mit einer Klage gedroht. Zuletzt hatte er in\nseinem Schreiben vom 04.08.1999 ausdrücklich erklärt, nach\nergebnislosem Ablauf des 10.08.1999 werde unwiderruflich Klage\nerhoben. Dies wurde in dem Telefonat vom 10.08.1999 auch\nangesprochen. Unter diesen Umständen hat die Äußerung des Zeugen B.\n- wie das Landgericht zu Recht ausführt - eher die Bedeutung, dass\ndie Beklagte dieser Klage entgegensehe und durch deren Ankündigung\nnicht zu einer Änderung ihres Standpunktes veranlasst werden könne.\nDamit hat die Beklagte jedoch den Kläger nicht ihrerseits auf den\nKlageweg verwiesen.\n\n14\n\nDie Beklagte traf auch keine\nHinweispflicht auf die sich aus § 14 AKB ergebenden Voraussetzungen\neiner Klage. Es war vielmehr allein Sache des Klägers, die\nRechtslage zu überprüfen und dabei auch die vertraglich vereinbarte\nRegelung des § 14 AKB zu berücksichtigen. Vor einer Klageerhebung\nhätte er bei der Beklagten unmissverständlich nachfragen müssen, ob\ndiese auf das Sachverständigenverfahren verzichten wolle.\n\n15\n\nDa die Klageabweisung somit schon\nmangels Fälligkeit gerechtfertigt ist, bedarf es nicht der sonst\nerforderlichen Beweiserhebung zur Höhe des\nWiederbeschaffungswertes.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorprozessual\nentstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.754,25 DM.\n\n18\n\n1) Dem steht sowohl für die geltend gemachten Verzugskosten\n(2.526,02 DM) als auch für die begehrte Hebegebühr (228,23 DM)\nentgegen, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass er die von\nRechtsanwalt K. geforderten Gebühren an diesen gezahlt hat. Darauf\nist er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nhingewiesen worden. Ohne Zahlung hätte ihm allenfalls ein\nFreistellungsanspruch zustehen können, der jedoch nicht geltend\ngemacht worden ist.\n\n19\n\n2) Unabhängig davon steht dem Kläger nach §§ 286, 284 BGB auch\ndeshalb kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die von ihm\ngeltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht nach\nVerzugseintritt entstanden sind. Die Beklagte ist nämlich erst\ndurch das Schreiben von Rechtsanwalt K. vom 04.08.1999 in Verzug\ngeraten. Nach diesem Zeitpunkt sind hinsichtlich des insoweit\nrelevanten Teilbetrags von 48.700,- DM, den die Beklagte vor dem\n10.08.1999 gezahlt hat, keine Anwaltsgebühren mehr entstanden.\n\n20\n\nNach § 284 Abs. 1 S. 1 BGB muss die verzugsbegründende Mahnung\nnach Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Diese lag hier auch für den\ngezahlten Teilentschädigungsbetrag nicht vor Mitte Juli 1999\nvor.\n\n21\n\nVoraussetzung für die Fälligkeit ist nach §§ 11 Abs. 1 u. 2 VVG,\n15 Nr. 1 S. 2 AKB auch im Hinblick auf die abschlagsweise Zahlung\neines Mindestbetrages, dass der Anspruch jedenfalls dem Grunde nach\nbesteht (Römer, a.a.O., § 11 Rn. 15; Knappmann, a.a.O., § 15 AKB\nRn. 2). Für diese Feststellung darf der Versicherer das Ergebnis\neines Strafverfahrens regelmäßig auch dann abwarten, wenn es sich\nnicht gegen den Versicherungsnehmer richtet. In diesem Zusammenhang\nkommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung, sondern\nauf den Zeitpunkt an, in dem der Versicherer von dem\nErmittlungsergebnis durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten\nKenntnis erlangt (BGH, VersR 1974, 639, 640).\n\n22\n\nAuch vorliegend stand der Beklagten das Recht auf vorherige\nEinsichtnahme in die Ermittlungsakte zu. Ein Verdacht gegen den\nKläger selbst war unter Berücksichtigung des Tathergangs nicht\nvollkommen fernliegend, zumal das Motorrad erst kurz vor dem\nDiebstahl bei der Beklagten versichert worden war. Selbst wenn man\nhinsichtlich des Zeitpunkts davon ausgeht, dass die Beklagte\naufgrund der Aktenversendung durch die StA vom 22.06.1999 schon im\nJuli, und nicht erst - wie nach ihrer Darstellung - am 2. August\n1999 Einsicht nehmen musste, trat Fälligkeit unter Berücksichtigung\neiner angemessenen Prüfungsfrist jedenfalls erst im Laufe des\nMonats Juli ein. Nach § 284 Abs. 1 S. 1 BGB konnte die Beklagte\nsomit erst durch die darauf erfolgende Mahnung vom 04.08.1999 in\nVerzug kommen. Die vorangegangenen Mahnungen des Klägers sind\ninsoweit bedeutungslos.\n\n23\n\nNach dem 04.08.1999 hat der für den Kläger tätige Rechtsanwalt\nK. keine Gebühren auslösenden Tätigkeiten mehr vorgenommen.\nInsbesondere sind das Telefonat vom 10.08.1999 und das Schreiben\nvon Rechtsanwalt K. vom 11.08.1999 insoweit nicht zu\nberücksichtigen, da zu diesen Zeitpunkten die Zahlung i. H. v.\n48.700,00 DM bereits erfolgt war, Verzug also nicht mehr vorlag.\nDabei kommt es maßgeblich auf die Veranlassung der Überweisung\ndurch die Beklagte und nicht den Zahlungseingang beim Kläger an.\nDenn der Verzug wird schon durch die Vornahme der Leistungshandlung\ndurch den Schuldner, bei einer Überweisung also durch Eingang des\nÜberweisungsauftrags bei der Bank beendet (Palandt-Heinrichs, BGB,\n60. Aufl. 2001, § 284 Rn. 37; § 270 Rn. 7). Für sonstige\nanwaltliche Tätigkeiten zwischen dem 04. und 10.08.1999 ist nichts\nvorgetragen.\n\n24\n\nIII.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert und Beschwer des Klägers: 13.054,25 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-04/9-u-229-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-04/9-u-229-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300209","retrieved":"2026-07-09 03:24:55.814929+00:00"}}