{"status":"available","doknr":"OLD300211","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1204.15U60.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"15 U 60/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) - i.F. nur noch\nKlägerin -, Herr K. T., war als Oberstudienrat im Dienste des\nKlägers zu 2) i.F. nur noch der Kläger beschäftigt. Für den\n4./5.7.1996 hatte er sich mit dem Beklagten für ein verlängertes\nWochenende zu einem Segeltörn auf dem Bodensee verabredet. Hierzu\nwollten sie die Segelyacht des Beklagten \"R.\" mit dem Kennzeichen\nF. ..., einen 30er Schärenkreuzer mit über 30 m2 Segelfläche,\nnutzen. Der Beklagte, der seit ca. 30 Jahren auf dem Bodensee\nsegelt, ist Inhaber des Schiffspatents für den Bodensee.\n\n3\n\nAm 4.7.1996 waren die vorgenannten Personen - K. T. und der\nBeklagte - mit dem Segelschiff in den Hafen von Bregenz\neingelaufen. Sie legten am nächsten Tag, dem 5.7.1996 gegen 15.00\nUhr, aus dem Hafen von Bregenz ab, um in Richtung Langenargen\nauszulaufen. Weder der Beklagte noch Herr T. trugen zu diesem\nZeitpunkt Schwimmwesten.\n\n4\n\nGegen 17.15 Uhr - das Schiff befand sich im Ostteil des\nBodensees, Seemitte, Planquadrat 4468 (ca. 1,5 km Luftlinie von\nWasserburg entfernt) - brach ein Sturm mit Böen von orkanartiger\nStärke über das Schiff herein, nachdem zuvor Flaute geherrscht\nhatte. Der Beklagte blieb am Ruder des Schiffes und ließ Vor- und\nGroßsegel durch Herrn T. reffen. Das bereits gereffte Großsegel\nzerriss sodann in einer starken Böe, das Schiff legte sich in eine\nSchräglage von 50 bis 60°, und das Heck geriet unter Wasser,\nnachdem eine Welle es überspült hatte. Dies führte dazu, dass die\nKajüte des Schiffes, in welcher sich zu diesem Zeitpunkt die\nmitgeführten Schwimmwesten befanden, voll Wasser lief. Der Beklagte\nund Herr T. gingen über Bord, das Schiff versank.\n\n5\n\nZunächst schwammen der Beklagte und Herr T. nebeneinander im\nWasser, jedoch konnte sich Herr T. nachfolgend nicht aus eigener\nKraft über Wasser halten und verschwand. Der Beklagte konnte sich\nans Ufer retten; eine sodann eingeleitete Suche führte nicht zum\nAuffinden des Herrn T..\n\n6\n\nMit Beschluss vom 5.2.1999 wurde Herr T. für tot erklärt, wobei\nals Todestag der 5.7.1996 festgesetzt wurde. Gegen den Beklagten\nwurde in der Folgezeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren\neingeleitet - Aktenzeichen 211 Js 13495/96 (StA beim Landgericht\nKempten/Allgäu) -, welches später eingestellt wurde.\n\n7\n\nWegen der von der Klägerin in der ersten Instanz geltend\ngemachten Schadenspositionen und der von ihr gestellten Anträge\nwird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.\n\n8\n\nDer Kläger hat seinen Schaden in der ersten Instanz wie folgt\nbeziffert:\n\n9\n\nMit dem Klageantrag zu Ziffer 3 hat der Kläger Schadensersatz\ngegen den Beklagten in Höhe von 75.389,23 DM unter dem\nGesichtspunkt geltend gemacht, dass er - der Kläger -\nVersorgungsleistungen an die Klägerin erbracht habe.\n\n10\n\nMit dem Klageantrag zu Ziffer 4 hat der Kläger die Feststellung\nder Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz hinsichtlich\nmöglicher weiterer Schäden geltend gemacht.\n\n11\n\nMit dem Antrag zu Ziffer 5 verfolgt der Kläger die Rückzahlung\nvon Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 63.175,06\nDM.\n\n12\n\nDie Höhe des eingetretenen Schadens ist dabei zwischen den\nParteien streitig.\n\n13\n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, sie hätten einen\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten, da der Tod des Herrn T.\nschuldhaft vom Beklagten herbeigeführt worden sei.\n\n14\n\nSo habe der Wetterdienst schon vor einem aufziehenden Unwetter\ngewarnt, was dem Beklagten bekannt gewesen sei; der Segeltörn hätte\ndeshalb gar nicht erst angetreten werden dürfen. Weiter haben die\nKläger vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund mangelnder\nWetterbeobachtung bzw. Kontrolle der am Ufer installierten\nVorsichtsmelder nicht frühzeitig genug Sicherungsmaßnahmen\nergriffen habe. Insbesondere habe früher für ein Anlegen der\nRettungsweste durch Herrn T. gesorgt werden müssen; die Westen\nhätten auch nicht unter Deck des Bootes aufbewahrt werden dürfen.\nWeiter haben die Kläger behauptet, der Beklagte sei, als der Sturm\nschon losgebrochen sei, noch unter voller Besegelung in Seemitte\ngesegelt.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung\nNordrhein-Westfalen, vertreten durch den Behördenleiter, 75.389,23\nDM zu zahlen,\n\n18\n\n \n\n19\n\n4. festzustellen, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger, vertreten durch das Landesamt für\nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den\nBehördenleiter, die weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom\n5.7.1996 zu ersetzen,\n\n20\n\n \n\n21\n\n5. den Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, vertreten durch\nden Behördenleiter, 63.175,06 DM zu zahlen.\n\n22\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr hat behauptet, Herr T. sei in den Jahren 1972 und 1973 ein\nbegeisterter Segelflieger gewesen, habe als solcher über fundierte\nKenntnisse der Wetterkunde verfügt und für die Ausübung des\nSegelsports beste Voraussetzungen mitgebracht. Herr T. habe auch\ngewusst, wie er sich an Bord des Bootes zu verhalten habe.\n\n26\n\nZum Unfallgeschehen hat der Beklagte behauptet, dass starke Böen\nohne jedes vorherige Anzeichen in die Segel geschlagen seien. Die\nveranlassten Maßnahmen zur Rettung des Schiffes seien sachlich\nrichtig gewesen. Der verstorbene Herr T. habe der noch rechtzeitig\nerteilten Anweisung, die Schwimmweste anzulegen, aufgrund eines\neingetretenen Schocks nicht mehr Folge geleistet. Außerdem müsse\ndavon ausgegangen werden, dass eine Schwimmweste das Überleben des\nHerrn T. nicht habe sichern können, da er bereits wenige Minuten\nnach dem Untergang des Schiffes nicht mehr ansprechbar und kraftlos\ngewesen sei.\n\n27\n\nGegenüber den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen hat der\nBeklagte die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n28\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und\nzur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass ein Verschulden des\nBeklagten am Tod des Herrn T. nicht feststehe. So sei letztlich\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklärbar gewesen, ob der\nBeklagte schon beim Auslaufen des Schiffes von den Sturmwarnungen\nKenntnis gehabt habe. Denkbar sei nämlich, dass der Beklagte vor\ndem Auslaufen einen Wetterdienst angerufen habe, der - wie von ihm\nbehauptet - deutlich niedrigere Windstärken angekündigt habe. Ein\nVerschulden könne auch nicht darin erblickt werden, dass die\nSchwimmwesten beim Losbrechen des Sturmes noch nicht angelegt\ngewesen seien. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag\ndes Beklagten hätten die Westen jederzeit griffbereit beim\nKajüteneingang gelegen. Der Beklagte habe auch nicht damit rechnen\nmüssen, dass das Wetter derartig schnell habe umschlagen können,\ndass sodann das Anlegen der Rettungswesten nicht mehr habe\nsichergestellt werden können. Schließlich hat es das Landgericht\nnicht für erwiesen erachtet, dass der Beklagte zur Unzeit noch mit\nvoller Besegelung auf den Bodensee hinausgesegelt sei.\n\n29\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger\nfristgerecht Berufung eingelegt und diese - ebenfalls fristgerecht\n- begründet (während die Klägerin kein Rechtsmittel gegen das\nUrteil eingelegt hat).\n\n30\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich\ngeltend gemachten Ansprüche weiter; dazu hat er seinen\nerstinstanzlichen Vortrag vertieft und ergänzt.\n\n31\n\nEr vertritt die Ansicht, dass das Landgericht ohne zureichenden\nTatsachenvortrag zugunsten des Beklagten unterstellt habe, dass\ndieser weniger beunruhigende Auskünfte über die Wetterverhältnisse\nam Tag des Segeltörns erhalten habe. Die sodann konkret\neingetretene Wetterlage sei auch nicht \"unvorhersehbar\" gewesen;\ndies um so weniger, als der Bodensee für rasch wechselnde\nWetterverhältnisse bekannt sei.\n\n32\n\nWeiter meint der Kläger, dass der Beklagte frühzeitiger einen\nHafen hätte aufsuchen können und müssen, wenn nur die\nWetterverhältnisse ab 16.20 Uhr (Einsetzen der\n\"Vorsichtsmeldungen\") zureichend beachtet worden wären.\n\n33\n\nEin grober Verstoß gegen die Pflichten eines Schiffsführers\nliege auch darin, dass das Boot (unstreitig) unter voller\nBesegelung geblieben war, als der Beklagte und Herr T. zur\nZubereitung von Kaffee und Abendessen unter Deck gingen.\n\n34\n\nAuch nach dem Losbrechen des Sturmes habe der Beklagte für ein\nAnlegen der Schwimmwesten energischer Sorge tragen müssen.\n\n35\n\nDer Kläger meint, dass die auf ihn übergegangene\nSchadensersatzforderung nicht verjährt sei. So richte sich die\nVerjährung nach § 852 BGB; damit sei auf die Kenntnis des\nzuständigen Sachbearbeiters bei dem Kläger abzustellen. Sollte die\nVorschrift des § 117 BSchG einschlägig sein, so müsse ebenfalls auf\ndie Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters abgehoben werden.\nEntgegen dem Vortrag in der ersten Instanz sei das zuständige\nDezernat zwar mit Schreiben vom 12.3.1997 aufgefordert worden, dem\nUnfall nachzugehen; tatsächlich sei die Bearbeitung dann aber erst\nAnfang 1998 aufgenommen worden. Die Recherchen hätten sodann dazu\ngeführt, dass erst im Frühjahr 1999 die Informationen vorgelegen\nhätten, welche mit hinreichender Erfolgsaussicht eine Klage gegen\nden Beklagten zugelassen hätten.\n\n36\n\nDer Kläger beantragt,\n\n37\n\n \n\n38\n\nden Beklagten gemäß den zuletzt vom\nklagenden Land in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu\nverurteilen.\n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nDer Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und\nwiederholt und vertieft im wesentlichen seinen Vortrag erster\nInstanz.\n\n43\n\nEr trägt dazu vor, dass auch nach dem Wetterbericht des\nDeutschen Wetterdienstes nur vor der Gefahr von Böen bis Stärke 7\n(und nicht 8) gewarnt worden sei (was unstreitig ist, vgl. Bl. 178\nGA). Selbst wenn ihm eine solche Warnung vorgelegen hätte - was\nstreitig bleibt -, so sei ein Auslaufen mit dem Schärenkreuzer\nzulässig geblieben.\n\n44\n\nDer Beklagte habe als Segelflieger und Segler auch selbst über\nzureichende Wetterkunde verfügt, um sich der Gefahren eines\nWetterumschwungs bewusst zu sein; der Kläger versuche dazu, die\nKenntnisse des verunglückten Herrn T. \"klein zu reden\".\n\n45\n\nWeiter behauptet der Beklagte, dass der Sturm so unvermittelt\nhereingebrochen sei, dass in der Nähe gelegene Häfen nicht mehr\nhätten erreicht werden können. Nach dem Losbrechen des Sturms habe\nHerr T. den Anweisungen des Beklagten, die Schwimmwesten zu holen\nund eine solche anzulegen, aufgrund eines \"Schocks\" nicht mehr\nfolgen können. Aber selbst wenn Herr T. noch eine Schwimmwest hätte\nanlegen können, sei sein Tod (durch Ersticken bzw. aufgrund von\nUnterkühlung) angesichts seiner im Vergleich zum Beklagten weniger\nguten körperlichen Verfassung unvermeidbar gewesen.\n\n46\n\nIm übrigen verteidigt sich der Beklagte damit, dass ein\nstillschweigender Haftungsausschluss vereinbart gewesen sei.\n\n47\n\nEr wiederholt die Einrede der Verjährung und trägt dazu\nergänzend vor.\n\n48\n\nHinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den\nGerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.\n\n49\n\nDie Akten 211 Js 13495/96 (StA beim Landgericht Kempten/Allgäu)\nwurden zum Zwecke der Information zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gemacht.\n\n50\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n51\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer\nWeise begründet worden.\n\n52\n\nDie Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.\n\n53\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts stünde dem Kläger jedoch\ndem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1\nBGB aus übergegangenem Recht (§ 99 LBG NW in Verbindung mit § 3\nAbs. 4 Beihilfe VO) gegenüber dem Beklagten zu. Denn es unterliegt\nkeinem vernünftigen Zweifel, dass der Beklagte seine Pflichten als\nSchiffsführer verletzt hat und dies dazu geführt hat, dass der\nEhemann der Klägerin bei dem Bootsunfall auf dem Bodensee tödlich\nverunglückte.\n\n54\n\nDabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten bereits daraus ein\nSchuldvorwurf gemacht werden kann, dass er mit dem Boot \"R.\"\nzusammen mit dem tödlich verunglückten Herrn T. noch auslief,\nobwohl dem Beklagten möglicherweise Sturmwarnungen bekannt waren\noder hätten bekannt sein müssen. Denn ein Verstoß gegen die\nSorgfaltspflichten ergibt sich zumindest daraus, dass der Beklagte\nim weiteren Verlauf der Fahrt das Boot nicht über einen längeren\nZeitraum unter voller Beseglung hätte belassen dürfen, ohne sich in\nkürzesten Abständen über die Wetterverhältnisse und etwaige\nWarnmeldungen zu vergewissern, vielmehr unter Deck mit Herrn T.\nEssen vorzubereiten.\n\n55\n\nZum Verlauf der Segelfahrt zwischen etwa 16.15 Uhr und 17.15 Uhr\n(am 5.7.1996) ist dazu erstinstanzlich für den Beklagten\nvorgetragen worden, dass er und Herr T. bei absoluter Windstille\nden Entschluss gefasst hätten, unter Deck in die Kajüte zu gehen,\ndort Kaffee zu kochen und das Abendessen vorzubereiten. Zu dieser\nZeit habe unter Deck eine \"absolut entspannte Situation\"\ngeherrscht; man habe klassische Musik gehört und dabei die\nanfallenden Tätigkeiten verrichtet. In dieser \"absoluten Flaute\"\nseien \"plötzlich und unerwartet ohne jedes vorherige Anzeichen\nstarke Böen in die Segel (geschlagen)\". Dadurch sei das Schiff\nderart schnell in Bewegung gekommen, dass die Kaffeekanne\numgefallen und das Essen \"ins Rutschen\" geraten sei. Der Beklagte\nund Herr T. seien sodann an Deck gegangen, um die notwendigen\nMaßnahmen zu ergreifen. Die hinter dem Eingang zur Kajüte liegenden\nSchwimmwesten seien nicht sofort angezogen worden, vielmehr habe\nman sich zunächst um die Besegelung des Schiffes gekümmert.\n\n56\n\nBereits diese Umstände belegen für den Senat, dass der Beklagte\nohne jeden Zweifel seinen Pflichten als Schiffsführer nicht\nverantwortungsbewusst nachgekommen ist.\n\n57\n\nSo spricht für ein Verschulden des Beklagten schon der Umstand,\ndass das Schiff bei voller Beseglung sich selbst überlassen blieb,\nwährend er sich mit Herr T. unter Deck befand. Entscheidender ist\naber noch, dass offenbar über einen längeren Zeitraum hinweg von\ndem Beklagten überhaupt nicht - oder nur sehr unzureichend - auf\ndie Entwicklung der Wetterverhältnisse geachtet wurde. Denn\nunstreitig kam das Boot gegen 17.15 Uhr in den schweren Sturm.\nWeiter ist unstreitig, dass gegen 16.20 Uhr am Ufer des Bodensees\nVorsichtsmeldungen wegen der \"sichtbar nahenden schweren\nGewitterfront\" geschaltet waren (vgl. dazu Bl. 4 der Strafbeiakte\nmit dem Aktenzeichen 211 Js 13495/96 - StA beim LG Kempten/Allgäu).\nWenn der Beklagte diese Vorsichtsmeldungen nicht wahrgenommen haben\nwill, als er sich mit Herr T. unter Deck begab, und er sodann erst\ndurch die ersten starken Böen auf das nahende - bzw. schon\neingetretene - Unwetter aufmerksam geworden sein will, so setzt\ndies zwingend voraus, dass über einen Zeitraum von fast einer\nStunde keine zureichende Kontrolle an Deck stattgefunden haben\nkann. Der Senat hält es in diesem Zusammenhang für unglaubhaft,\nwenn der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass\nin kurzen Abständen von ihm nach dem Wetter gesehen worden sei.\nDiese Behauptung fügt sich nämlich in keiner Weise zu dem\ntatsächlichen Geschehen.\n\n58\n\nDer Beklagte kann dabei auch nicht mit Erfolg geltend machen,\ndass (unstreitig) die Warnleuchte bei Lindau zum Unfallzeitpunkt\nausgefallen war. Denn dazu kann wiederum der Beiakte entnommen\nwerden (vgl. a.a.O. Bl. 28), dass die Unglücksstelle wesentlich\nnäher an der - funktionstüchtigen - Warnleuchte bei Wasserburg\nliegt. Bei einer einigermaßen sorgfältigen Beobachtung der am Ufer\nangebrachten Vorsichtsmelder hätte der Beklagte daher deutlich vor\ndem Auftreten der ersten Böen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen\nkönnen.\n\n59\n\nDer Beklagte kann sich dazu nicht mit dem Hinweis entlasten,\ndass die Vorsichtswarnungen nicht mehr hätten wahrgenommen werden\nkönnen (vgl. den Schriftsatz vom 6.8.2001 auf S. 13 = Bl. 302 GA).\nDenn der Beklagte verkennt dabei, dass in der Zeit vor dem\nLosbrechen des Sturmes eine sorgfältigere Beobachtung der am Ufer\nstehenden Vorsichtsmelder angezeigt war.\n\n60\n\nAber selbst wenn die Warnleuchten vor dem Hereinbrechen des\nSturmes nicht sichtbar gewesen sein sollten - ein Umstand, für den\nnichts spricht -, so wäre dem Beklagten ein unsorgfältiges\nVerhalten vorwerfbar. Denn in jedem Fall hätte von ihm das\nWettergeschehen so engmaschig kontrolliert werden müssen, dass er\nnicht unter Deck von einer bereits \"zuschlagenden\" Gewitterfront\nhätte überrascht werden können. Dabei kann auch dahinstehen, ob\nsich derartige Unwetter im Bereich des Bodensees aufgrund der\nbesonderen topographischen Lage des Gewässers möglicherweise\nschneller aufbauen können, als dies üblicherweise der Fall ist.\nSollte dem so sein, so hätte der Beklagte die Kontrollen in noch\nkürzeren zeitlichen Abständen sicherstellen müssen, als dies\nüblicherweise nötig wäre. Denn als Bootsführer schuldete er dem\nmitfahrenden Herrn T. die erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276\nBGB).\n\n61\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob\ndem Beklagten ein weiterer Schuldvorwurf deshalb zu machen ist,\nweil er nicht dafür sorgte, dass Herr T. sofort bereits beim\nVerlassen der Kajüte eine Schwimmweste überzog. Allerdings spricht\nnach Ansicht des Senats alles dafür, dass ein solches Vorgehen\nangezeigt gewesen wäre. Denn immerhin war das Boot nach der\nDarstellung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon urplötzlich so\nheftig vom Wind ergriffen worden, dass die Kaffeekanne umgefallen\nund das Essen \"ins Rutschen\" geraten war. Diese Darstellung des\nBeklagten legt die Annahme nahe, dass er schon mit größter Sorge\ndie Kajüte verlassen hatte - oder ihm eine solche Sorge zumindest\nhätte kommen müssen. Es hätte daher in besonderer Weise nahe\ngelegen, unverzüglich Schwimmwesten anzulegen, um für den Notfall\ngegen die Gefahr des Ertrinkens besser gerüstet zu sein. Den\nBeklagten entschuldigt dabei auch nicht, dass die Schwimmwesten\nangeblich bei den auf Deck zu verrichtenden Arbeiten (etwa dem\nReffen des Segels) \"gestört\" haben könnten. Diese Auffassung legt\nvielmehr nahe, dass der Beklagte die Bedeutung einer angelegten\nSchwimmweste für den Fall einer eintretenden Seenot unterschätzen\ndürfte. Denn etwaige Lästigkeiten oder Verzögerungen bei den\nArbeiten an Deck wären aus Gründen der Sicherheit in jedem Fall\nhinnehmbarer gewesen, als das Risiko einzugehen, ohne angelegte\nSchwimmwesten kentern zu können.\n\n62\n\nAls Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beklagte\nbei besserer Beobachtung der Vorsichtsmelder oder auch des\nWettergeschehens oder auch bei einer geistesgegenwärtigeren\nEinschätzung der Gefahrenlage durchaus rechtzeitig dafür hätte\nSorge tragen können - und müssen -, dass Herr T. vor dem Sinken des\nBootes zumindest eine Rettungsweste getragen hätte.\n\n63\n\nDer Haftung des Beklagten steht dabei nicht entgegen, dass sich\nder tragische Tod des Herrn T. möglicherweise auch dann\nereignet hätte, wenn dieser eine Schwimmweste getragen hätte.\nDieser Einwand des Beklagten nötigt nicht zu einer weiteren\nAufklärung.\n\n64\n\nDabei erscheint bereits fraglich, ob überhaupt ein zulässiger\nBeweisantritt vorliegt. Denn die Behauptung ist von dem Beklagten\nersichtlich \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden. Offenbar sollen\ndann auch erst durch die Beweisaufnahme die Umstände zu Tage\ngefördert werden, welche den Beklagten unter dem Aspekt des\nrechtmäßigen Alternativverhaltens entschuldigen sollen. Damit\nspricht aber viel für die Unzulässigkeit des Beweisantritts (vgl.\nzur Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises Prütting, in:\nMünchKomm, ZPO, 2. Aufl., § 284 Rdn. 74).\n\n65\n\nAußerdem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Einholung\neines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie sich der Kampf\ndes Herrn T. um sein Leben abgespielt hätte, wenn er mit einer\nSchwimmweste gesichert gewesen wäre, offenkundig nicht zu einer\ndefinitiven Klärung führen könnte. So geht auch der Beklagte davon\naus, dass der verstorbene Herr T. durch das Unfallgeschehen\ngeschwächt und unter Schock stehend nicht lange genug bei Kräften\nblieb. Wie sich aber in einer solchen Situation psychisch und\nphysisch das Tragen einer Rettungsweste auf die körperliche\nVerfassung und den Überlebenskampf des Herrn T. ausgewirkt hätte,\nkann nach Überzeugung des Senats nicht mehr zuverlässig geklärt\nwerden. Damit wäre aber eine Beweisaufnahme über diesen Punkt\nselbst dann nicht mehr durchzuführen, wenn die Forderung nicht\nverjährt wäre (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Beweisaufnahme, falls\nsachdienliche Ergebnisse ausgeschlossen werden können, Prütting,\nMünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 284 Rdn. 93 m.w. Nachw.).\n\n66\n\nEs kann daher auch dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt\nzureichend unter Beweis gestellt hat, dass Herr T. auch bei einer\nangelegten Rettungsweste ertrunken wäre. So hat der Beklagte im\nRahmen der mündlichen Verhandlung freimütig eingeräumt, dass diese\nAnnahme spekulativen Charakter trägt. Damit beschränkt sich aber\ndie Behauptung des Beklagten im Kern schon darauf, dass der Tod des\nHerrn T. nur möglicherweise auch bei einer angelegten Rettungsweste\neingetreten wäre. Eine solche Behauptung würde aber wiederum nicht\nausreichen. Denn unter dem Blickwinkel eines rechtmäßiges\nAlternativverhaltens müsste der Beklagte vortragen - und\nnötigenfalls beweisen -, dass der Schaden auch bei einer Beachtung\nder erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. Oetker, in:\nMünchKomm-BGB, 4. Aufl., § 249 Rdn. 217 m.w. Nachw.). Bleibt daher\nselbst nach der Einschätzung und dem Bekunden des Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung die Tatsache im Raum stehen, dass das\nweitere Geschehen nicht aufklärbar sein dürfte, ist der Vortrag\nüberhaupt nicht als substantiiert genug anzusehen.\n\n67\n\nWeiter führt auch der vom Beklagten angeführte Umstand einer\n\"Gefahrengemeinschaft\" nicht zu einer Haftungsbeschränkung.\n\n68\n\nDas vorliegende Verfahren belegt dabei allerdings, dass einem\nderartigen \"Segeltörn\" durchaus Gefahren innewohnen, welche die\nTeilnehmer einer solchen \"Sportveranstaltung\" zu einer\nGefahrengemeinschaft machen könnten. Gleichwohl führt dies nicht zu\neiner Haftungsbeschränkung.\n\n69\n\nDer Senat verkennt dabei nicht, dass für Unglücksfälle, die sich\nanlässlich von Bergtouren zugetragen haben, verschiedentlich eine\nBeschränkung der Haftung erwogen worden ist, falls es aufgrund der\nNaturgewalten zur Schädigung einer der teilnehmenden Personen\ngekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.12.1977 - 4 U 146/76\n-, NJW 1978, 705 und OLG Stuttgart, Urteil vom 16.3.1993 - 10 U\n77/91 -, VersR 1995, 671; siehe auch Hager, in: Staudinger, BGB,\n12. Aufl., Vorbem. zu §§ 823 ff. Rdn. 51). Ungeachtet der Tatsache,\ndass letztlich in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - die\nErwägungen zur Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen gekommen sind\n(weil jeweils ein schuldhaftes Verhalten einzelner Teilnehmer der\nBergtour nicht festgestellt werden konnte, vgl. jeweils a.a.O.),\nkönnen die Überlegungen zur Haftungsbegrenzung nach Ansicht des\nSenats auch nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden.\nDenn anders als bei kameradschaftlich durchgeführten Bergtouren\n(ohne Hinzuziehung eines professionellen Führers) liegt die\nVerantwortung für die Sicherheit eines Schiffes und dessen\nBesatzung kraft Gesetzes in der besonderen Fürsorge des\nSchiffsführers. Dies folgt beispielhaft aus §§ 7 f. des\nBinnenschifffahrtsgesetzes (auf dessen Geltung und Anwendung noch\nzurückzukommen ist) oder auch aus § 1.04 der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung. Während mithin den\nSchiffsführer eine originäre Verantwortung für die Mitfahrenden\ntrifft, ist dies für Teilnehmer bei Bergtouren untereinander nicht\nder Fall.\n\n70\n\nWäre der Beklagte nach alledem somit an sich im Wege eines\nGrundurteils zu vollem Schadensersatz zu verurteilen, so ergibt\nsich anderes hier aufgrund der eingetretenen Verjährung.\n\n71\n\nAuf den Unfall, der sich unstreitig im Zuständigkeitsbereich des\nAmtsgerichtes Lindau zugetragen hat (vgl. Bl. 5 der Strafbeiakte)\nfindet das Binnenschifffahrtsgesetz (BSchG) Anwendung.\n\n72\n\nBei dem Schiff \"R.\" handelt es sich um ein Schiff im Sinne des\nBSchG. So hat der BGH bereits mit Urteil vom 29.11.1971 (- II ZR\n8/90 -, BGHZ 57, 309 = NJW 1972, 538) entschieden, dass sog.\nJollenkreuzer mit einer Länge von etwa 6 bis 8 Metern und einer\nSegelfläche von ca. 20 m2 als Schiffe im Sinne des BSchG\neinzustufen sind. Es bestehen daher keine Bedenken, den\nSchärenkreuzer \"R.\" mit einer Segelfläche von etwa 30 m2 ebenfalls\nals Schiff im Sinne des BSchG zu verstehen.\n\n73\n\nWeiter ist unerheblich, dass das Boot nicht im Rahmen einer\ngewerblichen Nutzung eingesetzt wurde (vgl. auch zu diesem Aspekt\nBGH, a.a.O., S. 539 a.E.).\n\n74\n\nDamit erweist sich § 117 BSchG für die Verjährung als\neinschlägig.\n\n75\n\nNach Auffassung des Senats liegt kein Fall des § 77 BSchG in\nVerbindung mit § 664 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB vor. Denn nach § 77\nAbs. 1 BSchG bezieht sich die Verweisung auf das Seehandelsrecht\n(und damit auf die Anlage zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HBG [vgl. dort\nArt. 13, abgedruckt bei Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl.,\n1992, als Anlage zu § 664]) nur auf die Beförderung von\n\"Reisenden\". Auch wenn in der Literatur dazu die Ansicht vertreten\nwird, dass die Beförderung nicht notwendig entgeltlich zu sein habe\n(vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl. 1992, Vor § 664 II C\n2 = S. 757 f.), so macht dies die Teilnehmer eines Segeltörns nicht\nzu \"Reisenden\" im Sinne von § 77 Abs. 1 BSchG. Denn insoweit bleibt\nder Abschluss eines Reisevertrages - und sei es über eine\nunentgeltliche Beförderung - erforderlich (vgl. dazu auch\nPrüßmann/Rabe, a.a.O. C II A = S. 756 und Anm. 3 zu Art. 1 der\nAnlage zu § 664 HGB). Einen solchen Reisevertrag wollten hier aber\nder Beklagte und der verstorbene Herr T. unstreitig nicht\nschließen. Vielmehr handelte es sich bei dem Segeltörn\nausschließlich um eine auf Freundschaft beruhende\nFreizeitveranstaltung der beiden Teilnehmer.\n\n76\n\nIst mithin die Vorschrift des § 117 BSchG einschlägig, weil kein\nReisevertrag geschlossen wurde, so beträgt die Verjährungsfrist\nnach § 117 Abs. 1 Ziffer 7 BSchG ein Jahr. Die erwähnte Ziffer\nerweist sich hier als einschlägig, weil - wie dargelegt - ein\nnautisches Verschulden des Beklagten, der unstreitig Schiffseigner\ndes untergegangen Bootes ist, in Rede steht und kein Fall des § 118\nBSchG (Havarie) gegeben ist.\n\n77\n\nDem steht nicht entgegen, dass in § 117 Abs. 1 Nr. 7 BSchG von\ndem Verschulden \"einer Person der Schiffsbesatzung\" die Rede ist.\nDenn dazu hat der BGH bereits in einem Urteil vom 2.6.1977 (II ZR\n67/75 -, BGHZ 69, 62 ff. = NJW 1977, 1729 L) festgestellt, dass\n\"auch die Forderungen aus einem nautischen Verschulden des\nSchiffseigner-Schiffers in die Regelung des § 117 Nr. 7 BSchG\neinzubeziehen (ist)\" (vgl. a.a.O. S. 64).\n\n78\n\nNach § 117 Abs. 2 BSchG beginnt die Verjährung dabei mit dem\nSchluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden\nist.\n\n79\n\nDie Fälligkeit einer Forderung bezeichnet dabei den Zeitpunkt,\nvon dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 271 Rdn. 1). Nach Auffassung\ndes Senats setzt dies nicht voraus, dass die Höhe der Forderung\nbereits abschließend feststeht und der Geschädigte seinen Anspruch\n(erschöpfend) im Wege einer Leistungsklage geltend machen\nkönnte.\n\n80\n\nDemgegenüber hat das HansOLG Hamburg wiederholt entschieden,\ndass für den Beginn der Verjährung nach § 118 BSchG die Verjährung\nerst dann anlaufen könne, wenn der Gläubiger in der Lage sei,\nseinen Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach zu beziffern (vgl.\nHansOLG Hamburg, VersR 1970, 516 [517]; 1979, 816 f.; Gleiches\nmüsste nach Auffassung des HansOLG Hamburg für die Verjährung nach\n§ 117 BSchG gelten).\n\n81\n\nZur Begründung ist ausgeführt worden, dass nach den Vorschriften\nder §§ 196 bis 198 BGB die Verjährung bereits mit der Entstehung\nder Forderung beginne, die Vorschrift des § 118 BSchG demgegenüber\naber auf die Fälligkeit des Anspruches abstelle. Daraus sei - so\ndas HansOLG Hamburg - zu folgern, dass dem Gläubiger eine\nBezifferung seiner Schadensersatzforderung möglich sein müsse (vgl.\na.a.O.).\n\n82\n\nDem ist entgegenzuhalten, dass auch nach dem BGB stets nur\nfällige Forderungen verjähren können. Schon die Entstehung eines\nAnspruches setzt daher regelmäßig voraus, dass er geltend gemacht\nwerden kann (so Johannsen, in: RGRK, 12. Aufl., § 198 Rdn. 2).\nFallen aber ausnahmsweise das Entstehen des Anspruches und die\nFälligkeit auseinander, so ist für die Verjährung nach §§ 196, 197\nBGB in § 201 Satz 2 BGB festgelegt, dass der Beginn der Verjährung\nsodann erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in\nwelchem die Forderung fällig geworden ist. Es entspricht daher\nvollkommen der Systematik des BGB, dass die Verjährung nicht nur\ndie Entstehung, sondern gerade auch die Fälligkeit der Forderung\nvoraussetzt. Entgegen der Auffassung des HansOLG Hamburg kann daher\nnach Ansicht des Senats auch nicht davon ausgegangen werden, dass\ndie nach §§ 117 f. BSchG zu beurteilende Verjährung abweichend von\nder Regelung im BGB erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Gläubiger\nder Schaden bekannt geworden und ihm eine Bezifferung seines\nSchadensersatzanspruches möglich wäre. Vielmehr ist davon\nauszugehen, dass die vom BSchG vorausgesetzte Fälligkeit der\nForderung grundsätzlich dann eintritt, wenn der Schaden entstanden\nist.\n\n83\n\nGanz in diesem Sinne ist die Verjährungsvorschrift des § 117\nBSchG offensichtlich auch vom BGH verstanden worden. Dies kann\nschon dem Urteil vom 2.6.1977 (- II ZR 67/75 -, BGHZ 69, 62 ff.)\nentnommen werden. Denn auch in dem dortigen Fall ging es um\nErsatzansprüche, welche der Dienstherr (Kläger) von Polizisten, die\nbei einer Bootsfahrt auf dem Rhein tödlich verunglückt waren,\ngegenüber dem Eigentümer eines Kajütmotorbootes geltend machte. Dem\nmitgeteilten Sachverhalt zu den Entscheidungsgründen kann entnommen\nwerden, dass der Kläger des dortigen Verfahrens neben der Zahlung\neines Geldbetrages auch die Feststellung begehrte, \"dass der\nBeklagte dem Kläger alle aus dem Schiffsunglück vom 26. Juni 1970\nnach dem 31. Oktober 1972 entstehenden Schäden zu ersetzen hat\".\nDem ist aber zu entnehmen, dass sich der bezifferte\nSchadensersatzanspruch nur auf die Schadenspositionen bezog, welche\nbis zum Stichtag des 31.10.1972 errechnet werden konnten; weitere\nSchadenspositionen waren offenbar der Höhe nach noch nicht\nfeststehend. Wenn der BGH bei dieser Sachlage aber gleichwohl davon\nausging, dass der Anspruch verjährt war, so lässt sich dies nicht\nmit der Auffassung des HansOLG Hamburg in Einklang bringen. Denn\nauch in dem vom BGH entschiedenen Fall konnte der Dienstherr\nersichtlich den Schaden noch nicht vollumfänglich beziffern. Es\nwäre daher verfehlt anzunehmen, dass erst dann von einer fälligen\nForderung im Sinne von § 117 BSchG (oder auch § 118 BSchG)\ngesprochen werden kann, wenn der Schaden umfassend mit einer\nLeistungsklage geltend gemacht werden kann.\n\n84\n\nAls weiteres Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die\nVerjährung gemäß § 117 BSchG hier mit dem Schluss des Jahres, in\nwelchem sich der Unfall ereignete, zu laufen begann. Die Verjährung\nlief somit Ende 1996 an und trat mit dem 1.1.1998 ein.\n\n85\n\nDem kann nicht entgegenhalten werden, dass der Kläger Ende 1996\nmöglicherweise noch nicht hat übersehen können, dass ihm aus dem\nUnfall Ansprüche gegenüber dem Beklagten erwachsen sein könnten.\nDenn es ist kein allgemeiner Grundsatz des Verjährungsrechts, dass\nder Gläubiger von der Existenz der Forderung wissen müsste (vgl.\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., Überblick vor § 194 Rdn. 4 m.w. Nachw.).\nEs ist daher auch unschädlich, dass der Kläger Ende 1996\nmöglicherweise noch nicht in der Lage war, eine Leistungs- oder\nFeststellungsklage gegen den Beklagten zu erheben.\n\n86\n\nAllerdings wird in der Kommentierung zu § 117 BSchG auch die\nAnsicht vertreten, dass die Grundsätze des § 852 BGB auf den Beginn\nder Verjährung anzuwenden seien (vgl. bei Vortisch/Bemm, BSchG, 4.\nAufl. 1991, § 117 Rdn. 3).\n\n87\n\nOb dem zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn\njedenfalls kann die Verjährung nach § 117 BSchG nicht davon\nabhängen, dass der Geschädigte - wie bei § 852 BGB - positive\nKenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzverpflichteten\nhaben müsste. Denn dabei würde verkannt, dass der BGH die Anwendung\nvon § 852 BGB für das Binnenschifffahrtsrecht in der bereits\nerwähnten Entscheidung vom 2.6.1977 gerade verworfen hat. Zur\nBegründung hat der BGH dabei im wesentlichen darauf hingewiesen,\ndass die kurze Verjährungsfrist des § 117 Abs. 1 BSchG vor dem\nHintergrund zu sehen sei, \"dass die tatsächliche Grundlage von\nForderungen wegen eines nautischen Verschuldens nach Ablauf eines\nlängeren Zeitraums häufig nicht mehr zuverlässig geprüft werden\nkann\" (vgl. BGHZ 69, 62 [64 f.] und [66]). Erneut hat der BGH in\neiner Entscheidung vom 17.3.1980 (- II ZR 1/79 -, NJW 1981, 2576\n[2577] a.E. deutlich gemacht, dass der Sinn der kurzen Verjährung\ndes § 117 Abs. 1 BSchG gerade darin liegt, eine rasche Aufklärung\nder Unfallursachen zu fördern. Der Senat schließt sich dem an. Mit\nSinn und Zweck der kurzen Verjährung ließe es sich daher aber nicht\nin Einklang bringen, wenn die Verjährung erst anlaufen sollte,\nsobald der Geschädigten positive Kenntnis vom Schaden und dem\nErsatzverpflichteten hat.\n\n88\n\nSollte man daher davon ausgehen, dass sich die Verjährung nicht\nalleine nach dem Eintritt des Schadens richtet (und am Ende des auf\nden Schaden folgenden Jahres abläuft), so ist bei § 117 BSchG\njedenfalls zu verlangen, dass der Geschädigte ihm zumutbare\nHandlungen unternimmt, um den Sachverhalt aufzuklären (vgl. im\nErgebnis ebenso die Berufungskammer der Zentralkommission für die\nRheinschifffahrt, Urteil vom 21.9.1987 - 206 Z 6/87 -, ZfB 1989, 53\n- Sammlung S. 1248; Vortisch/Bemm, a.a.O), soll die Verjährung\nnicht gesetzesgemäß beginnen. Der Geschädigte darf also in keinem\nFall darauf verzichten, nennenswerte eigene Anstrengungen zu\nentfalten und einfach zu warten, bis ihm gleichsam von selbst die\nerforderlichen Informationen zufallen.\n\n89\n\nSelbst wenn man in diesem Sinne (abweichend von dem Wortlaut des\n§ 117 Abs. 2 BSchG) nicht nur auf die Fälligkeit der Forderung\nabstellen wollte, so wäre die Verjährung des Anspruchs\neingetreten.\n\n90\n\nDenn auch nach den neuerlichen Ausführungen des\nProzessbevollmächtigten des Klägers besteht kein Zweifel daran,\ndass Mitarbeiter des klagenden Landes spätestens seit 1997 über\nzureichende Anhaltspunkte verfügten, um weitere Recherchen\nanzustellen. Dies belegt bereits das Schreiben vom 12.3.1997\n(Anlage K 35 = Bl. 77 GA), welches vom Dezernat 323 an das Dezernat\n014 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung gerichtet worden\nwar und dort auch unstreitig (vgl. zuletzt S. 3 des Schriftsatzes\nvom 8.11.2001 = Bl. 359 GA) eingegangen ist. Am Ende dieses\nSchreibens wird aber ausdrücklich um Prüfung dazu gebeten, \"ob\ngegen den Schiffsführer, Herrn V. (den Bekl., Anm. d. Gerichts),\nSchadensersatzansprüche gem. § 99 LBG bestehen\". Diesem Hinweis\nsoll nach der Darstellung im Schriftsatz vom 8.11.2001 (dort auf S.\n3 = Bl. 359 GA; vgl. zuvor schon den Schriftsatz vom 10.10.2001 auf\nS. 10 f. = Bl. 332 f. GA) indes nicht nachgegangen worden sein.\nDieses interne Versäumnis kann aber aufgrund des dargestellten\nZweckes von § 117 BSchG nicht zum Nachteil des Beklagten gereichen.\nVielmehr muss sich der Kläger so stellen lassen, als wenn dem\nHinweis mit dem erforderlichen Nachdruck nachgegangen worden wäre.\nDies um so mehr, als sich die Klägerin ihrerseits wegen der\nanstehenden Verfolgung von Schadensersatzansprüchen über ihre\ndamaligen Rechtsanwälte unter dem 4.4.1997 an das Landesamt für\nBesoldung und Versorgung gewandt hatte (vgl. Bl. 377 GA). Im\nletzten Absatz dieses Schreibens wird ausdrücklich auf die\nEilbedürftigkeit der erbetenen Auskünfte hingewiesen, \"damit sie\n(gemeint ist die Klägerin, Anm. d. Gerichts) die ihr eventuell noch\nzustehenden Schadensersatzansprüche möglichst bald gegenüber dem\nSchädiger geltend machen kann\".\n\n91\n\nFür die weitere Entwicklung besteht sodann aber kein Zweifel\ndarüber, dass die fragwürdigen Umstände, die zum Tod des Herrn T.\ngeführt haben und die eine Verantwortlichkeit des Beklagten\nbegründen, alsbald in einer Weise hätten aufgeklärt werden können,\ndie dem Kläger die Erhebung einer Feststellungsklage erlaubt\nhätte.\n\n92\n\nDabei mag dahinstehen, welche Unterlagen den einzelnen\nDezernaten des Landes bzw. der Bezirksregierung wann genau\nvorgelegen haben. Denn unzweifelhaft wäre es dem Kläger ohne\nweiteres möglich gewesen, sich an die Klägerin zu wenden, um von\ndort weitere Aufklärung über die Hintergründe für den Unfalltod des\nHerrn T. zu erhalten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass sich\ndas klagende Land ohne weiteres Zugang zu der Ermittlungsakte der\nStaatsanwaltschaft (beigezogene Akte) hätte verschaffen können.\nSchon aus der Tatsache, dass bereits um 16.20 Uhr die\n\"Vorsichtsmeldungen\" für den Bodensee geschaltet waren, der\nBeklagte aber um 17.15 Uhr von dem Unwetter überrascht worden sein\nwill (beides ergibt sich aus der Ermittlungsakte, vgl. dort Bl. 4\nbzw. Bl. 12), hätte dem zuständigen Landesbediensteten eine\nausreichende Basis für eine Feststellungsklage bieten müssen.\nWeshalb es aber dem für den Kläger tätigen Bediensteten bei dieser\nSachlage nicht möglich gewesen sein soll, die tragenden Umstände\nmit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, ist nicht dargetan worden.\n\n93\n\nMithin ist davon auszugehen, dass die einjährige Verjährung\nspätestens Ende 1997 anlief und die Forderung mithin Ende 1998\nverjährte.\n\n94\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers erwägen würde, § 852 Abs.\n2 BGB entsprechend anzuwenden, würde dies den Lauf der Verjährung\nnicht für einen zureichenden langen Zeitraum gehemmt haben. Dem\nSchriftsatz vom 8.11.2001 (dort auf S. 4 = Bl. 360 GA) ist dabei zu\nentnehmen, dass sich das klagende Land unter dem 7.8.1998 an die\nVersicherung des Beklagten gewandt hat (vgl. die Abschrift des\nEntwurfs des Schreibens vom 7.8.1998, Bl. 384 GA). Unstreitig\nreagierte daraufhin aber die Versicherung des Beklagten mit\nSchreiben vom 2.10.1998 zunächst ablehnend (vgl. Bl. 385 GA) und\ngab dem Kläger lediglich Gelegenheit, die haftungsbegründenden\nUmstände, aus denen sich das Verschulden des Beklagten ergeben\nsolle, näher darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Verjährung\nwar daher aber allenfalls für einen Zeitraum von knapp zwei Monaten\ngehemmt. Sie lief daher spätestens Anfang März 1999 endgültig ab.\nEs kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob die nach dem 26.3.1999\n(vgl. Bl. 52 AH) geführte Korrespondenz mit dem Beklagten bzw.\nseinen Bevollmächtigten noch einmal zu einer Hemmung der Verjährung\nhätte führen können.\n\n95\n\nDie erst im Juni 1999 eingereichte Klage konnte daher die\nbereits abgelaufene Verjährung auch nicht mehr unterbrechen.\n\n96\n\nDa sich der Beklagte schließlich auch auf die Verjährung berufen\nhat (vgl. etwa den Schriftsatz vom 12.10.1999 auf S. 2 = Bl. 69\nGA), ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar (§ 222 Abs. 1\nBGB).\n\n97\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom\n19.11.2001 und des Klägers vom 03.12.2001 geben keine Veranlassung,\ndie mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n99\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711\nSatz 1 ZPO.\n\n100\n\nWert des Berufungsverfahrens:\n\n101\n\nfür den Antrag zu 3: 75.389,23 DM\n\n102\n\nfür den Antrag zu 4: 10.000,00 DM\n\n103\n\nfür den Antrag zu 5: 63.175,06 DM\n\n104\n\ninsgesamt somit (zugleich Beschwer des Klägers): 148.564,29\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-04/15-u-60-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-04/15-u-60-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300211","retrieved":"2026-07-09 03:24:55.975341+00:00"}}