{"status":"available","doknr":"OLD300204","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1204.13W66.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"13 W 66/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin\nzurecht Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, diese\nhabe nicht glaubhaft gemacht, nach ihren persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse außer Stande zu sein, die Kosten der\nRechtsverfolgung aufzubringen, da die Angaben zu den\nVermögensverhältnissen unvollständig seien und Bedenken gegen die\nGlaubhaftmachung der Angaben der Klägerin bestünden sowie diese\nverpflichtet sein, ihr Vermögen in Form eines hälftigen\nMiteigentumsanteil an einem Haus in Köln-Lindenthal einzusetzen.\nDie Beschwerdebegründung rechtfertigt eine andere Beurteilung\nnicht. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin sind nach wie vor\nnicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht; zudem ist ihr\nzuzumuten, wenn nicht den Miteigentumsanteil durch Veräußerung zu\nverwerten, so jedoch zum Zwecke einer Kreditaufnahme zum Aufbringen\nder Verfahrenskosten zu belasten.\n\n3\n\n1.)\n\n4\n\nDie Klägerin hat jedenfalls unzureichende, wenn nicht sogar\nunzutreffende Angaben in der von ihr abgegebenen Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Erst auf\nentsprechendes Vorbringen des Beklagten hat sie eingeräumt, im\nNovember 2000 ein Betrag in Höhe von 33.000,00 DM erhalten zu\nhaben. Weder dieser Betrag insgesamt noch ein etwa davon\nverbliebener Teilbetrag ist in der Erklärung der Klägerin vom\n04.04.2001 aufgeführt. Das dieser zum damaligen und auch zum\njetzigen Zeitpunkt jedenfalls noch nicht ganz aufgebraucht ist,\nergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach die Klägerin aus\ndiesem erlangten Betrag nach wie vor ihren Lebensunterhalt\nbestreitet. Angaben zur Höhe des ihr derzeit noch verbliebenen\nBetrages hat die Klägerin aber auch in der Berufungsbegründung\nnicht gemacht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und\ninwieweit der bei ihr noch vorhandene Betrag ausreicht, die Kosten\nder Prozessführung aufzubringen oder es sich lediglich (noch) um\neinen nicht einzusetzenden \"kleineren Barbetrag\" (§ 115 Abs. 2 ZPO\ni.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) handelt.\n\n5\n\n2.)\n\n6\n\nDer Klägerin ist in Ansehung der Mieteinnahmen aus der\nVermietung des in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden\nHausgrundstücks zuzumuten, dieses jedenfalls insoweit einzusetzen,\nals durch eine Belastung die Aufnahme eines Kredits zur Deckung der\nProzesskosten möglich ist.\n\n7\n\nZutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass\nes sich bei dem Hausgrundstück nicht um sogenanntes Schonvermögen\nim Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG\nhandelt. In dem Haus sind sechs Wohnungen vorhanden, wovon eine die\nKlägerin bewohnt. Aus der Vermietung der anderen fünf Wohnungen\nwerden nach den nunmehr von der Klägerin im Rahmen der\nBeschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen, erhebliche Einnahme\nerzielt (im Jahre 2000 Kaltmieten in Höhe von knapp 42.000,00 DM,\nim Jahre 2001 bis einschließlich Oktober Einnahme von nahezu\n70.000,00 DM). Es überwiegt damit zum einen in tatsächlicher\nHinsicht nicht die Eigennutzung und zum anderen besteht die\nErtragserzielung im Vordergrund. Gleichwohl führt dies nicht\nzwangsläufig dazu, dass der Klägerin auch zuzumuten ist, den in dem\nhälftigen Miteigentumsanteil bestehenden Vermögenswert durch\nVeräußerung des Anteils und / oder Auseinandersetzung der\nEigentümergemeinschaft zu verwerten. Jedenfalls ist ihr aber\nzuzumuten, ihren Anteil zu belasten. Das dies in tatsächlicher\nHinsicht nicht möglich sein soll, lässt sich den Vortrag und den\nvon der Klägerin mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen nicht\nentnehmen. Insbesondere ist, worauf bereits das Landgericht in dem\nangefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, nicht\nglaubhaft, dass der hälftige Miteigentumsanteil lediglich einen\nWert in Höhe von 85.000,00 DM haben soll und dieser bereits durch\neine auf dem gesamten Grundstück in Höhe von 180.000,00 DM liegende\nGrundschuld belastet ist. Zum einen beläuft sich ausweislich des\nvorgelegten Grundbuchauszuges vom 18.05.2001 (Bl. 44 ff,\ninsbesondere Bl. 54 d.A.) die Grundschuld über einen Betrag in Höhe\nvon 150.000,00 DM, so dass rechnerisch auf den hälftigen\nMiteigentumsanteil der Klägerin 76.000,00 DM entfallen. Zum anderen\ndürfte der Wert des Hausgrundstücks deutlich höher liegen als die\nvon der Beklagten angegebenen 170.000,00 DM. Zwar weist der\nvorgelegte Einheitswertbescheid nur einen Einheitswert in Höhe von\n171.000,00 DM aus. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass der nach\n§§ 78 ff des Bewertungsgesetzes festgesetzte Einheitswert nicht dem\nmarktüblichen Verkehrswert entspricht und regelmäßig erheblich, zum\nTeil ein mehrfaches, hinter diesem zurückbleibt. Dass angesichts\ndieses Wertes bei einem sechs- Familien- Haus in Köln - Lindenthal\nauch davon auszugehen ist, darauf hat bereits das Landgericht\nhingewiesen. Im übrigen ergibt sich auch aus den sonstigen\nUmständen, das der Verkehrswert des Grundstücks weit über den\nfestgesetzten Einheitswert liegen dürfte. Zum einen sind nach den\nvon der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage zur Steuererklärung\nfür das Jahr 2000), Gewinn- und Verlustrechnung per 27.10.2001\n(erhebliche, den angeblichen Wert des Grundstücks übersteigende\nBeträge für die Instandhaltung bzw. Reparatur angefallen). So\nsollen sich die Ausgaben im Jahre 2000 auf 174.000,00 DM und im\nJahre 2001 bislang auf ca. 51.500,00 DM belaufen haben. Zwar zeigt\ndies, dass erhebliche Aufwendungen für die Instandsetzung und\n-Haltung des Gebäudes erforderlich waren und daher im Hinblick auf\ndiese auch für einen etwaigen Erwerber entstehenden Kosten,\ngemessen an der Lage und dem zu erzielenden Ertrag relativ niedrig\ngewesen sein dürfte. Jedoch dürften andererseits gerade diese\nAufwendungen, die im übrigen im wesentlichen nach der Feststellung\ndes Einheitswertes erfolgt sind, zu einer entsprechenden\nWerterhöhung des Grundstücks geführt haben. Zum anderen betrugen\nausweislich des Grundbuchauszuges bereits im Jahre 1955 die\nseinerzeitigen Belastungen ca. 160.000,00 DM. Das Grundstück dürfte\ndaher seinerzeit bereits zumindest dieses Wert gehabt haben.\nSeitdem wird sich der Wert, auch bei einem erheblichen\nRenovierungsstau und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht\nunerheblich erhöht haben. Schließlich ergibt sich auch aus der\nHöhen der Erträge mit mindestens 40.000,00 DM jährlicher Kaltmiete,\ndass ein Verkehrswert in Höhe von lediglich 170.000,00 DM nicht\nzutreffend sein kann.\n\n8\n\nDie demnach bestehende Beleihungsmöglichkeit hat die Klägerin\nauch wahrzunehmen, ihr ist die Aufnahme eines Kredits zuzumuten,\ninsbesondere gilt dies auch für die mit der Kreditaufnahme\neingehende finanzielle Belastung. Dahinstehen kann, ob sich ein\nAntragsteller überhaupt darauf berufen kann, er könne, da er kein\nEinkommen habe, die Kreditzinsen zahlen (verneinend etwa\nKalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und\nBeratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 350; vgl. auch Münchener\nKommentar / Wax, ZPO, 2. Auflage 2000, § 115 Rn. 90, 92 m.N.). Denn\nvorliegend erzielt die Klägerin nach ihren Angaben zwar keine\nlaufenden Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit,\nsie verfügt jedoch über nicht unerhebliche Einnahmen aus der\nVermietung des Hausgrundstücks. Diese mögen zwar im vergangenen und\nin diesem Jahr für die angeführten Instandhaltsarbeiten verwandt\nworden und daher steuerlich sogar ein Verlust eingetreten sein. Für\ndie Zukunft ist indes damit zu rechnen, das die Nettoeinnahmen der\nKlägerin weitgehend ungeschmälert zur Verfügung stehen. Der\nrechnerische Verlust aus dem Jahre 2000 in Höhe von fast 140.000,00\nDM besteht in diesem Jahr nicht mehr. Den Reparaturkosten haben\nsich von ca. 174.000,00 DM auf etwa 51.000,00 DM verringert.\nMangels gegenteiliger Angaben der Klägerin ist zu erwarten, dass\nbereits zum Ende diesen Jahres die Erträge den Aufwand übersteigen\ndürften, jedenfalls wird dies aber ab dem kommenden Jahr der Fall\nsein. Die Klägerin ist dann ohne weiteres in der Lage, einen zur\nFinanzierung des Rechtsstreits in Anspruch genommenen Kredit\nzurückzuführen.\n\n9\n\n3.)\n\n10\n\nEiner Kostenentscheidung bedürfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-04/13-w-66-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-04/13-w-66-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300204","retrieved":"2026-07-09 03:24:55.365618+00:00"}}