{"status":"available","doknr":"OLD300230","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1203.8W15.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"8 W 15/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\nLandgerichts nach § 17 a GVG ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.\nV. m. § 577 ZPO zulässig, sie ist insbesondere rechtzeitig binnen\nder Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des\nBeschlusses am 15.05.2001 begonnen hat, mit Schriftsatz vom\n29.05.2001, bei Gericht eingegangen am selben Tage, eingelegt\nworden.\n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss sind für\ndiesen Rechtsstreit über die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen\nangeblicher Verletzung einer Mandantenschutzklausel durch den\nBeklagten als Steuerberater nicht gemäß § 2 ArbGG die Gerichte für\nArbeitssachen zuständig, sondern vielmehr gemäß § 13 GVG die\nordentlichen Gerichte. Während des hier maßgebenden Zeitraums vom\n01.07.1996 bis 30.06.2000 war der Beklagte weder Arbeitnehmer der\nKlägerin\n\n5\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, c ArbGG, noch war er als\narbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG\nanzusehen. Die anders lautende Auffassung des Landgerichts im\nangefochtenen Beschluss, die vom Beklagten mit umfangreichen\nAusführungen verteidigt wird, vermag der Senat nicht zu teilen. Die\nhiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind in rechtlicher\nund tatsächlicher Hinsicht begründet.\n\n6\n\nFür die Beurteilung der angeblichen Arbeitnehmereigenschaft\neines Steuerberaters ist von den Grundsätzen auszugehen, die das\nBundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung eines\nArbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien\nMitarbeiters sowie einer arbeitnehmerähnlichen Person aufgestellt\nhaben. Beide unterscheiden sich wesentlich durch den Grad der\npersönlichen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der sich der\nzur Dienstleistung Verpflichtete befindet.\n\n7\n\nArbeitnehmer ist derjenige, der seine\nvertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten\nbestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die\nfremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der\nBeschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners\n(Arbeitgeber) unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und\nOrt der Tätigkeit betreffen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung\nsind demnach in erster Linie die Umstände, unter denen die\nDienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die\nParteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben, oder eine von ihnen\ngewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus\ndem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den\ngetroffenen Vereinbarungen oder aus der tatsächlichen Durchführung\ndes Vertrags. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche\nDurchführung, so ist letztere maßgebend (BAGE 78, 343, 347; BAG NJW\n1998, 3661).\n\n8\n\nDer Grad der persönlichen Abhängigkeit\nhängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Manche\nTätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als\nauch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht\nwerden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.\nLetztlich kommt es zur Beantwortung der Frage, welches\nRechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine\nGesamtwürdigung der maßgebenden Umstände des Ein-\n\n9\n\nzelfalls an. Arbeitnehmer ist\ninsbesondere der Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine\nTätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; vgl. BAGE a. a. O.).\n\n10\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der beklagte Steuerberater,\nder unstreitig neben seiner Tätigkeit für die Klägerin eine\nEinzelpraxis betrieben hat, als freier Mitarbeiter der Klägerin\nanzusehen.\n\n11\n\nUnter Anwendung der Kriterien der\nörtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Weisungsbindung sowie der\nEinbindung in die Organisation gelangt der Senat zu einem\nGesamtbild der Mitwirkung des Beklagten im Aufgabenbereich der\nKlägerin, das eine Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten\nausschließt.\n\n12\n\na)\n\n13\n\nAuf der Grundlage der zwischen den\nParteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 05.07.1996, die\ndem Inhalt nach zwischen den Parteien unstreitig ist, steht nach\nderen klarem Wortlaut außer Zweifel, dass eine Tätigkeit des\nBeklagten als freier Mitarbeiter vorgesehen war. Dies folgt\nausdrücklich aus der Vorbemerkung der Vereinbarung\n(\"freiberuflich\") und aus § 1 des Vertrages, wonach eine\nZusammenarbeit in \"freiberuflicher Form\" beabsichtigt war. Diese\nKonstruktion wird in § 2 der Vereinbarung konsequent\nfortgeschrieben, soweit dort eine Vergütungsreglung getroffen ist,\ndie eine lediglich vorschussweise Auszahlung nach Zeitaufwand mit\neinem bestimmten Stundensatz vorsieht, der zzgl. Umsatzsteuer\nberechnet werden sollte. Danach war also nicht die Auszahlung einer\nfesten Vergütung, sondern ein steuerbarer Umsatz angestrebt.\n\n14\n\nDie Auftragserledigung durch den\nBeklagten sollte ausweislich § 3 der Vereinbarung auch nicht im\nRahmen einer ständigen Präsenzpflicht erfolgen; vielmehr war dem\nBeklagten auch gestattet, die ihm übertragenen Arbeiten in der\nRegel auch außerhalb des Büros des Auftraggebers zu erledigen.\n\n15\n\nNach der vertraglichen Regelung war der\nBeklagte zudem bei der Erledigung der Arbeiten im wesentlichen frei\nvon fachlichen Weisungen. Lediglich im Rahmen der\nVergütungsregelung hatte sich die Klägerin ausbedungen, dass der\nBeklagte im Falle der Notwendigkeit eines atypischen hohen\nZeitaufwandes für die Bearbeitung einer Einzelangelegenheit dies\nder Klägerin unverzüglich anzuzeigen und deren Entscheidung\neinzuholen hatte. Dass dieser Umstand allein nicht gegen die\nEinordnung als freier Mitarbeiter spricht, folgt bereits aus der\nnaheliegenden Erwägung, dass die Klägerin ihrerseits Absprachen\nüber den jeweiligen Mandatsumfang und die dabei entstehenden Kosten\nmit dem Mandanten treffen muss und auch für den Mandanten ein\naußergewöhnlich hoher kostenpflichtiger Zeitaufwand möglichst\nfrühzeitig erkennbar sein muss.\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nSoweit der Beklagte im\nBeschwerdeverfahren unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Sachvortrags ein enges fachliches Weisungsrecht\nder Klägerin im Hinblick auf die ihm übertragenen Arbeiten\nbehauptet, fehlt diesem Vorbringen die erforderliche inhaltliche\nSubstanz; insbesondere ist nicht ansatzweise nachvollziehbar\ndargetan worden, in welcher Weise und mit welchem Inhalt der\nGeschäftsführer der Klägerin auf die konkreten Arbeiten des\nBeklagten im Wege eines angenommenen Direktionsrechts\ninhaltlich-fachlich Einfluss genommen haben soll.\n\n18\n\nEntgegen der Darstellung des Beklagten\nvermag der Senat auch eine zeitliche Weisungsbindung nicht\nfestzustellen. Es ist nicht streitentscheidend, ob der\nGeschäftsführer der Klägerin tatsächlich dem Beklagten die Weisung\nerteilt hat, täglich spätestens um 8.30 Uhr seine Arbeit\naufzunehmen. Wie die zwischen den Parteien unstreitige\nVertragspraxis belegt, hat die tatsächliche Durchführung des\nVertrages keine ständige Präsenzpflicht des Beklagten während\ndieser Zeit ergeben. Hierzu wird vom Beklagten nicht in Abrede\ngestellt, dass sein Arbeitsbeginn im Zeitraum von Mai bis Juli 2000\nzwischen den Anfangszeiten von 8.45 Uhr und 11.30 Uhr schwankte, so\ndass von einem regelmäßigem Beginn der Dienstleistung zu den von\nder Klägerin angeblich exakt vorgegebenen Tageszeiten nicht die\nRede sein kann. Die vom Beklagten für diese Schwankungen gegebene\nErklärung, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses habe\nbereits festgestanden und er habe Zeit benötigt, um die\nWeiterführung seiner beruflichen Laufbahn innerhalb seiner eigenen\nPraxis zu organisieren, vermag nicht plausibel zu erläutern, wieso\nes ihm als angeblich festangestelltem und einem Direktionsrecht\nunterworfenem Arbeitnehmer nunmehr erlaubt gewesen sein soll, den\nBeginn der Arbeitszeit nach eigenem Belieben zu gestalten. Auch im\nübrigen fehlt es zum Beginn der täglichen Arbeitszeit an\nsubstantiiertem Vorbringen des Beklagten, der seinen Standpunkt zu\nanderen Gesichtspunkten stets sehr ausführlich dargelegt\n\n19\n\nhat. Hierzu wird indessen nur\nvorgetragen, er sei regelmäßig spätestens ab ca. 9.00 Uhr in der\nPraxis der Klägerin anwesend gewesen. Diese Ausführungen belegen\nnicht nur, dass sich der Beklagte tatsächlich nicht an einen\nangeblich angeordneten Arbeitsbeginn um 8.30 Uhr gehalten hat,\nsondern zeichnen sich darüber hinaus durch eine eine Reihe allzu\nvager und unbestimmter Komponenten aus.\n\n20\n\nDie vom Beklagten nach der\ntatsächlichen Vertragspraxis für sich in Anspruch genommene\nFlexibilität hinsichtlich seiner Arbeitszeit wird auch durch die\nerheblichen Schwankungen bestätigt, die die vom Beklagten während\neines Monatszeitraums erbrachten und der Klägerin in Rechnung\ngestellten Arbeitszeiten ausweisen. Nach Maßgabe der vom Beklagten\nder Klägerin übersandten Gebührenrechnungen, die jeweils auch nach\nder Steuerberatergebührenverordnung abgefasst und spezifiziert sind\nund deren Richtigkeit hinsichtlich der Stundenzahlen vom Beklagten\nnicht in Abrede gestellt worden ist, bewegen sich die vom Beklagten\nabgerechneten Stundenzahlen innerhalb einer Spanne von 62,5 Stunden\nbis zu 249,25 Stunden je Monat.\n\n21\n\nDies unterstreicht die Richtigkeit der\nAnnahme einer freien Zeiteinteilung des Beklagten und stimmt\nschließlich auch mit der Handhabung der Urlaubsregelung überein,\nder ebenfalls Bedeutung bei der Einordnung des\nVertragsverhältnisses zuzumessen ist. Denn der Beklagte bedurfte\nfür den Antritt von Erholungsurlaub unstreitig keiner Genehmigung\nder Klägerin,;er hat dieser lediglich mitgeteilt und gemeldet, wann\ner Urlaub nehmen werde. Dass der Beklagte seinen Urlaub mit anderen\nbei der Klägerin tätigen (freien) Mitarbeitern abstimmte, macht den\nBeklagten ersichtlich nicht zum Angestellten der Klägerin, weil die\nbloße Abstimmung mit Dritten kein Weisungsrecht der Klägerin\nbegründete, sondern allenfalls im wohlverstanden Eigeninteressen\ndes Beklagten erfolgte.\n\n22\n\nAus alle dem ergibt sich für die\nBeurteilung durch den Senat, dass der Beklagte nicht verpflichtet\nwar, der Klägerin seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu\nstellen. Vielmehr sollte der Beklagte weiter in der Lage sein, als\nSteuerberater die von ihm unstreitig betriebene eigene Praxis\nfortzuführen. Dies belegen auch die in der Zeit von 1996 bis zum\nEnde des ersten Quartals 2000 erwirtschafteten stei-genden\nUmsatzzahlen aus der Einzelpraxis des Beklagten, in der er ab 1997\nbereits weitere Mitarbeiter beschäftigte (dazu nachfolgend unter\n3.).\n\n23\n\nc)\n\n24\n\nAuch die vom Beklagten umfangreich\nvorgetragenen Schilderungen der weiteren Arbeitsabläufe bei der\nAuftragserledigung für die Klägerin führen zu keiner der Auffassung\ndes Beklagten günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die\nvom Beklagten behauptete sog. Arbeitszuweisung durch den\nGeschäftsführer der Klägerin schließt seine Einordnung als\nfreiberuflicher Mitarbeiter nicht aus und begründet keine\nArbeitnehmerstellung. Nach seiner eigenen Darstellung war der\nBeklagte in der Auftragsabwicklung frei. Dass eingehende Mandate\nauf die zur Verfügung stehenden Mitarbeiter verteilt werden müssen,\nist ein typisches Merkmal freiberuflicher und damit auch\nsteuerberatender Tätigkeit. Diese Aufgabe steht regelmäßig der\nGeschäftsführung zu und gehört nicht zum Aufgabenbereich eines\njeden Mitarbeiters. Der Aufgabenbereich auch eines freiberuflich\ntätigen Mitarbeiters ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass er über\nden eigentlichen Gegenstand seiner Tätigkeit selbst entscheiden,\nsich also gleichsam die Arbeit nach eigenem Belieben frei aussuchen\nkann. Maßgeblich ist vielmehr die Art und Weise der Ausführung\neinmal übernommener Aufgaben.\n\n25\n\nDass die Methode der Postverteilung bei\nder Klägerin die Arbeitnehmereigenschaft des beklagten\nSteuerberaters begründe, ist zumindest fernliegend. Die\nFeststellung, dass eingehende Post, die alle Mandate betreffen kann\noder auch sogar unternehmseigene Vorgänge, zunächst von einem der\nverantwortlichen Geschäftsführer durchgesehen wird, ist für die\nrechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen der\nKlägerin und dem Beklagten ohne Bedeutung; denn es ist eine wenig\nplausible Annahme, dass der Beklagte nur dann freier Mitarbeiter\ngewesen wäre, wenn ihm die gesamte Post zugänglich gemacht worden\nwäre.\n\n26\n\nDass die an einen Mandanten adressierte\nPost von einem der Geschäftsführer mit unterschrieben wird, ist\nnach Auffassung des Senats gleichfalls kein entscheidender\nGesichtspunkt für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft des\nbeklagen Steuerberaters. Maßgeblich ist - wie bereits mehrfach\nausgeführt - , ob der Beklagte gegenüber seinem Vertragspartner die\nzu erledigenden Arbeiten frei ausführt, nicht indessen, ob ein\nMitarbeiter gegenüber der Mandantschaft völlig selbstständig\nauftritt. Insoweit wird die freiberufliche Tätigkeit des Beklagten\nauch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Geschäftsführer\nVorgaben hinsichtlich der Reihenfolge der zu bearbeitenden Mandate\ngemacht haben mag, zumal die Erledigung von Steuerangelegenheiten\nzum einen fristgebunden und zum anderen auch von den Vorgaben des\nAuftraggebers, also der Mandanten, abhängig ist. Richtigerweise\ngeht es im Streitfall nicht um die Klärung der Frage, ob der\nBeklagte über die rechtlichen Kompetenzen und die tatsächliche\nStellung verfügte, die der eines Geschäftsführers entspricht;\nentscheidend ist vielmehr die Qualifizierung seines\nMitarbeiterstatus im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin.\n\n27\n\nd)\n\n28\n\nDass die Mitarbeit des Beklagten bei\nder Klägerin sich als Teil seiner selbstständigen unternehmerischen\nTätigkeit als Steuerberater darstellt, wird im übrigen durch\nweitere Umstände bestätigt. Der Beklagte selbst hat stets die\nAuffassung vertreten, dass seine Tätigkeit während des hier\nmaßgebenden Zeitraumes ab 01.07.1996 eine selbstständige Tätigkeit\nals freier Mitarbeiter ist. Das ergibt sich bereits als\nAbsichtserklärung für die Zeit vor Abschluss des Vertrages vom\n05.07.1996 aus einem dem Inhalt nach unstreitigen Ergebnisprotokoll\nüber ein Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und dem\nBeklagten vom 21.05.1996. Darin ist festgehalten, dass der Beklagte\nzusätzlich eine eigene selbstständige Tätigkeit aufzubauen\nbeabsichtigt und deshalb wünscht, ab 01.07.1996 als freier\nMitarbeiter tätig zu sein.\n\n29\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte aus\nAnlass der Problematik einer möglichen Scheinselbstständigkeit von\nArbeitnehmern in einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.03.1999\ndie Selbsteinschätzung festgehalten, dass er die Voraussetzungen\neines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht erfülle. Er sei\ninsbesondere nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin als\neines Auftraggebers eingegliedert, da er die Zeit, die Dauer, den\nOrt und die Art der Arbeitsausführung selbst bestimmen könne; zudem\nbeziehe er rund 25 % seiner Einnahmen von Dritten und erwarte im\nJahre 1999 eine weitere Steigerung der privaten Einnahmen. Es\nbedarf keiner näheren Begründung, dass die Selbsteinschätzung des\nBeklagten nicht abschließend über die Rechtsfrage, ob seine\nRechtsstellung als die eines freien Mitarbeiters oder Arbeitnehmers\neinzuordnen ist, entscheiden kann. Zudem ist diese\nSelbsteinschätzung durch die besondere Problematik des § 7 SGB IV\nveranlasst, dessen Neufassung auf dem Gesetz zur Förderung der\nSelbstständigkeit vom 20.12.1999 beruht. Die Vermutungsregelung in\n§ 7 Abs. 4 SGB IV stellt Grundsätze zur Abgrenzung zwischen\nabhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit auf und\nenthält eine Klarstellung hinsichtlich des\nAmtsermitlungsgrundsatzes in der Sozialversicherung. Die\nVermutungsregelung ist indessen auf die\nsozialversicherungsrechtliche Zuordnung beschränkt. Auch wenn die\nVermutung nicht widerlegt wird, hat sie deshalb keine Bedeutung für\ndas Arbeitsverhältnis. Gesetzestext und Entstehungsgeschichte\nbestätigen, dass die in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV genannten Merkmale\nkeine Bewertungskriterien für eine Neudefinition des\nArbeitnehmerbegriffs darstellen (vgl. Richardi, in Münchener\nHandbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2000, § 24 Rz. 11 m. w. N.;\nBaumbach/Hopt, HGB, § 84 Rn. 35 jeweils m. w. N.).\n\n30\n\nUnbeschadet dieser Einschränkung ist\ndie Selbsteinschätzung des Beklagten für die rechtliche Beurteilung\ngleichwohl von Bedeutung. Denn wie eingangs bereits dargelegt,\nergibt sich der jeweilige Vertragstyp bei Abgrenzung zwischen einer\nselbstständigen Tätigkeit und einer Arbeitnehmereigenschaft aus dem\nwirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den\ngetroffenen Vereinbarungen oder aus der tatsächlichen Durchführung\ndes Vertrags. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche\nDurchführung, so ist letztere maßgebend. Auf der Grundlage der\nSelbsteinschätzung des Beklagten sind aber die im Vertrag von\n05.07.1996 getroffenen Vereinbarungen, die auf das vorstehend\nerwähnte Gespräch vom 21.05.1996 zurückzuführen sind, und die\ntatsächliche Durchführung des Vertrages deckungsgleich.\n\n31\n\nBei einer Gesamtwürdigung aller vom\nBeklagten vorgetragene Umstände vermag der Senat die für eine\nArbeitnehmerstellung geforderte Weisungsbefugnis des Arbeitgebers\nin zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht sowie eine\nEingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht\nfestzustellen. Vielmehr sind die Umstände, die der Beklagte zur\nBegründung der behaupteten Arbeitnehmerstellung anführt, darunter\nauch die Arbeitsverteilung und das Anvertrauen von\nÜberwachungsaufgaben hinsichtlich der Arbeitserledigung durch\nDritte, für die Ausführung steuerberatender Tätigkeiten und einen\nentsprechenden Praxisbetrieb allgemein wesensgemäß und hinsichtlich\nder vorliegenden Abgrenzung nicht aussagekräftig.\n\n32\n\nDer Beklagte ist schließlich auch nicht als\narbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG\nanzusehen.\n\n33\n\nNach der ständigen Rechtssprechung des\nBundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs unterscheiden sich\ndie arbeitnehmerähnlichen Personen von den Arbeitnehmern durch den\nGrad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart\nder jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.\nArbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden\nEingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen\nfreie Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig wie\nArbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und\nWeisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen\nAbhängigkeit. Ferner muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner\ngesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar\nsozial schutzbedürftig sein (BAGE 66, 113, 116; BAG NJW 1996, 3293;\nBGH NJW 1999, 218, 220 jeweils m. w. N.).\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind hier schon\nnach der vom Beklagten vorgetragenen Schilderung seiner\nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht erfüllt. Gegen die\nwirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten spricht insbesondere der\nUmstand, dass er neben seinem Verdienst aus der Tätigkeit für die\nKlägerin über erhebliche anderweitige Einkünfte verfügte. Die\nEinkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerin\n\n35\n\nstellten gerade nicht seine alleinige\nExistenzgrundlage dar.\n\n36\n\nAusweislich der Selbsteinschätzung des\nBeklagten vom 23.03.1999, deren Richtigkeit durch die von ihm in\nerster Instanz dargelegten Umsatzzahlen bestätigt wird, hat der\nBeklagte rund 25 % seiner Einnahmen von Dritten bezogen. Die\nErheblichkeit seiner Einkünfte aus der selbstständigen\nunternehmerischen Tätigkeit als Steuerberater wird auch dadurch\nunterstrichen, dass der Beklagte nach seiner Darstellung bereits\nseit 1997 seinerseits einen freien Mitarbeiter für die\nAuftragserledigung in seiner Einzelpraxis beschäftigt hatte, den er\nseit dem 01.06.1999 als Arbeitnehmer anstellte, und er darüber\nhinaus ab Mitte 1999 zusätzlich durch einen weiteren freien\nMitarbeiter unterstützt worden ist, er mithin im Bereich seiner\neigenen Steuerberaterpraxis zwei Mitarbeiter beschäftigen\nkonnte.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund stellt sich die\nMitarbeit des Beklagten bei der Klägerin lediglich als Teil seiner\nselbstständigen unternehmerischen Tätigkeit als Steuerberater dar.\nSeine Tätigkeit für die Klägerin hat sich damit nicht von der\nBetreuung eines Großmandats oder der Wahrnehmung eines\numfangreichen Beratervertrags mit weitgehender Beanspruchung der\nArbeitskraft unterschieden.\n\n38\n\nSchließlich fehlt es auch an der sozialen Schutzbedürftigkeit\ndes\n\n39\n\nBeklagten.\n\n40\n\nDer Beklagte war nicht gleich einem\nArbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Seine Stellung entsprach nicht\nder eines angestellten Mitarbeiters. Der Beklagte war kein\nBerufsanfänger, der sich unter Anleitung und Aufsicht erfahrener\nSteuerberater oder anderer Mitarbeiter der Klägerin erst in die\nMaterie einarbeiten sollte. Er hatte vielmehr von Beginn an\nselbstständig zu arbeiten und zwar im wesentlichen frei von\nfachlichen Weisungen, ohne dass ihm dem zeitlichen Umfang und der\ninhaltlichen Gestaltung nach die Ausführung der Tätigkeit im\neinzelnen vorgeschrieben gewesen wäre. Er war nicht vollständig in\ndie Organisation der Klägerin eingebunden, und die Tätigkeit bei\nder Klägerin ließ in nennenswertem und im Laufe der Jahre auch\nerheblich zunehmendem Umfang eine anderweitige Berufsausübung in\nseiner Einzelpraxis zu. Deswegen war der Beklagte entgegen seiner\nAuffassung nicht vergleichbar mit angestellten Steuerberatern.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n42\n\nDer Zulassung der weiteren Beschwerde bedurfte es nicht, weil\ndie hier zu entscheidende Rechtsfrage keine grundsätzliche\nBedeutung hat und weil der Senat mit seiner Entscheidung nicht von\neiner Entscheidung des BAG oder BGH abweicht (§ 17 a Abs. 4\nGVG).\n\n43\n\nBeschwerdewert: 41.000,00 DM (1/3 des Hauptsachewertes).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-03/8-w-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-12-03/8-w-15-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300230","retrieved":"2026-07-09 03:24:57.693439+00:00"}}