{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1130.6U87.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"6 U 87/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 2001 verkün-dete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 134/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000,00 DM, hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin weitere 35.000,00 DM. \n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Betrieb von Online-Diensten.\nUnter anderem bieten sie ihren Kunden die Möglichkeit an, gegen\nZahlung eines Entgeltes das Internet zu nutzen. Die beim\nInternet-Zugang vom Kunden zu tragenden Kosten sind je nach\nAnbieter und Nutzungsintensität unterschiedlich und können sich aus\nverschiedenen Rechnungspositionen zusammensetzen. So verlangen\ndiverse Anbieter für den Zugang zum Internet zum einen eine\nGrundgebühr, zum anderen von der Dauer der Nutzung abhängige\nGebühren. Zuweilen enthält die Grundgebühr auch sog. \"Freistunden\"\nzur Internetnutzung. Außerdem werden je nach Anbieter Kosten für\nden Verbindungsaufbau, d.h. die Nutzung der Telefonleitung als\nnotwendige Voraussetzung für den Zugang zum Internet, berechnet.\nDarüber hinaus gibt es aber auch sog. \"flatrates\". Diese zeichnen\nsich dadurch aus, dass der Internetnutzer an ihre Anbieter einen\nmonatlichen Festpreis zur Nutzung des Internets zahlt.\nNutzungsabhängige Kosten fallen dann nicht an. Eine solche flatrate\nwurde bereits im Dezember 1998 von der Firma MC. zum Preis von\n77,00 DM pro Monat angeboten.\n\nIn der Vergangenheit, und zwar bis einschließlich September\n1999, bot die Beklagte ihren Kunden einen Tarif an, der eine\nGrundgebühr von 9,90 DM pro Monat vorsah und bei dem für jede\nOnline-Stunde weitere 4,95 DM zu zahlen waren. Darüber hinaus waren\ndie von dem jeweiligen Telefonanbieter verlangten Telefonkosten von\ndem Kunden zu tragen. Diesen Tarif änderte die Beklagte ab dem\n01.10.1999 und bietet ihren (potenziellen) Kunden seither die\nMöglichkeit der Internetnutzung dergestalt an, dass der Kunde einen\nmonatlichen Betrag von 9,90 DM, für den Verbindungsaufbau 6 Pf. und\nfür jede Minute, die er im Internet verweilt, 3,9 Pf. zu zahlen\nhat.\n\nGegenstand dieses Rechtsstreits und des ihm vorauslaufenden\neinstweiligen Verfügungsverfahrens 81 O 162/99 LG Köln = 6 U 191/99\nOLG Köln ist die Art und Weise, in der die Beklagte diesen neuen,\nab dem 01.10.1999 angebotenen Tarif mit dem Slogan\n\n\"Internet zum Festpreis\"\n\nbeworben hat. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin als\nwettbewerbswidrig beanstandeten Werbung der Beklagten wird auf die\nim einstweiligen Verfügungsverfahren zu den Akten gereichten\nOriginalanlagen, namentlich die Anlagen K 3, K 4 und K 5, und im\nübrigen auf die im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der\nKlägerin wiedergegebenen Schwarz-/Weiß-Kopien verwiesen.\n\nDie Klägerin hat die konkrete Werbung der Beklagten als\nirreführend beanstandet. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund\nder Worte \"Internet zum Festpreis\" erwarte der Verbraucher, dass er\nüber den dort angegebenen Festpreis von 9,90 DM pro Monat hinaus\nkeine weiteren Kosten zu tragen habe. Statt dessen müsse er\nunstreitig über den Betrag von 9,90 DM pro Monat hinaus weitere\nnutzungsabhängige Kosten und das Einwahlentgelt von 6 Pf. zahlen.\nAn der Irreführung änderten auch vorhandene \"Sternchenhinweise\"\nnichts.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nVermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\nden Online-Dienst \"A.\" mit der Angabe \"Festpreis\", insbesondere\n\"Internet zum Festpreis\" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,\nsolange neben dem \"Festpreis\" noch weitere Entgelte bei der Nutzung\ndes Angebotes zu leisten sind, wie nachstehend wiedergegeben:\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs\nin Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, der von ihr\nverwandte Begriff \"Festpreis\" und/oder \"Internet zum Festpreis\" sei\nauslegungsfähig. Jedenfalls aufgrund vorhandener Sternchenhinweise\nerhelle sich dem umworbenen Verbraucher, dass auf ihn neben der\nGrundgebühr weitere nutzungsabhängige Kostenbelastungen und ein\nEinwahlentgelt zukämen.\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nBezug genommen wird (Blatt 117 ff. d.A.), hat das Landgericht der\nKlage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, die Werbung sei irreführend, soweit eine\nErläuterung nicht erfolge, im übrigen sei sie im konkreten\nZusammenhang gemäß § 1 UWG unlauter, soweit zur Ausräumung der\nIrreführungseignung eine Erläuterung über einen \"Sternchenhinweis\"\nerfolge. Die mit einem \"Sternchen\" versehene Werbung der Beklagten\nsei gemäß § 1 UWG wettbewerblich unzulässig, weil sie\nblickfangmäßig herausgestellt mit einem nicht auslegungsfähigen\nBegriff das Interesse der Verbraucher wecke.\n\nGegen das ihr am 21.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam Montag, dem 23.04.2001 Berufung eingelegt und diese nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.06.2001 mit\neinem am 22.06.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nbegründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, ihre Werbung\nsei wegen bestimmter tatsächlicher Entwicklungen im Markt zwar\nmöglicherweise jetzt irreführend, keinesfalls sei sie aber zum\nZeitpunkt ihres Erscheinens unlauter im Sinne des § 3 und/oder des\n§ 1 UWG gewesen. Hierzu behauptet die Beklagte, im Gegensatz zu\nheute seien sog. flatrates und damit eine Internetnutzung zum\nFestpreis den interessierten Verkehrskreis im Jahre 1999 noch nicht\nbekannt gewesen. Da die Werbung möglicherweise heute zu unterlassen\nsei, keinesfalls aber zum Zeitpunkt ihres Erscheinens habe\nbeanstandet werden können, könne die Wiederholungsgefahr auch ohne\nAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung\nentfallen. Insoweit stelle sie - die Beklagte - klar, dass sie\nnunmehr nicht mehr beabsichtige, die Werbung zu wiederholen, und\ndass ihre Ausführungen ausschließlich der Rechtsverteidigung\ndienten.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil und namentlich das\nSenatsurteil vom 26.05.2000 in dem diesem Rechtsstreit\nvorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren (veröffentlicht\nu.a. in GRUR-RR 2001, 17 f. und CR 2001, 91 f.) als richtig und ist\nder Auffassung, die Werbung der Beklagten sei auch deshalb\nirreführend im Sinne des § 3 UWG, weil das Einwahlgeld von 6 Pf.\nfür jeden Verbindungsaufbau kein Telefonentgelt sei, das die\nBeklagte an den Anbieter dieser Leistung abführe. Hierzu behauptet\ndie Klägerin, die Beklagte vereinnahme diesen Betrag.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nsämtlichen Anlagen verwiesen, die ebenso wie die Akte 81 O 162/99\nLG Köln = 6 U 191/99 OLG Köln Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr\nhat das Landgericht die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, ihren\nOnlinedienst in der jeweiligen konkreten Verletzungsform mit der\nAngabe \"Festpreis\" bzw. \"Internet zum Festpreis\" zu bewerben,\nsolange neben dem Festpreis noch weitere Entgelte bei der Nutzung\ndes Angebotes zu leisten sind. Namentlich das Berufungsvorbringen\nder Beklagten gibt dem Senat auch jetzt keinen Anlass, die von der\nWerbung der Beklagten ausgehende Irreführungsgefahr im Sinne des §\n3 UWG anders zu beurteilen, als er das in dem diesem Rechtsstreit\nvorauslaufenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\ngetan hat. Die von der Werbung der Beklagten angesprochenen\nVerbraucher, zu denen die Mitglieder des Senats zählen, verstehen\ndie in der jeweiligen konkreten Verletzungsform angegriffene\nAussage \"Internet zum Festpreis\" dahin, dass der dort angegebene\nPreis derjenige ist, den sie bezahlen müssen, um die beworbene\nDienstleistung in Anspruch nehmen zu können. Der Sinngehalt des\nWortes \"Festpreis\" war und ist aus der Sicht des angesprochenen\nVerkehrs eindeutig: Für den angesprochenen Verkehr ist der\nFestpreis ein \"Inklusivpreis\", der alle Dienstleistungen\numschließt, die er zu seinem Internet-Zugang benötigt. Der\nVerbraucher versteht ihn bezogen auf das beworbene Medium\n\"Internet\" dahin, dass er dann, wenn er das Angebot der Beklagten\nin Anspruch nimmt, exakt und nur den beworbenen Preis von 9,90 DM\nbezahlen muss; er rechnet nicht damit, dass es sich in Wirklichkeit\nnur um eine monatliche Grundgebühr handelt und dass er 6 Pf. für\njeden Verbindungsaufbau und 3,9 Pf. für jede Minute bezahlen muss,\ndie er im Internet verbringt.\n\nDer Hinweis der Beklagten, der von ihrer Werbung angesprochene\nVerkehr sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung,\nalso im Jahre 1999, daran gewöhnt gewesen, dass neben einer\nmonatlichen Grundgebühr nutzungsabhängige (Telefon-) Kosten\nanfielen, deshalb lasse er sich von der Angabe \"Festpreis\" nicht in\ndie Irre leiten, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass die\nVerkehrsauffassung durch die tatsächlichen Gegebenheiten im Markt\nbestimmt wird, Entwicklungen unterliegt und auch durch das\nGeschäftsgebaren des Werbenden beeinflusst und bestimmt werden\nkann. Im Streitfall kann jedoch schon nicht davon ausgegangen\nwerden, dass der mit dem Internet und den Zugangsvoraussetzungen\nund namentlich der Abrechnungspraxis bestimmter Anbieter vertraute\nVerbraucher stets davon ausgeht, er müsse neben einer monatlichen\nGrundgebühr eine einmalige Verbindungsgebühr und weitere, von der\nVerweildauer im Internet abhängige Kosten zahlen. Denn zwischen den\nParteien ist unstreitig, dass es jedenfalls nach dem Erscheinen der\nWerbung der Beklagten in dem noch relativ jungen Internetgeschäft\nauch Anbieter gab und heute noch gibt, die dem an der\nInternetnutzung interessierten Verbraucher die Möglichkeit bieten,\ndas Internet gegen Zahlung einer bestimmten, vorher festgelegten\nund monatlich zu entrichtenden Pauschale (sprich: eines\nFestpreises) zu nutzen, ohne dass weitere nutzungsabhängige Kosten\nanfallen. Schon aus diesem Grunde hat auch derjenige, der das\nInternet bereits nutzt und bislang neben einer Grundgebühr\nnutzungsabhängige (Telefon-) Kosten zahlt, in Anbetracht des\neindeutigen Sinngehalts der Aussage \"Internet zum Festpreis\" keine\nVeranlassung, die sich aus dem Wortsinn ergebende Vorstellung in\nFrage zu stellen, es handele sich um einen Inklusivpreis, mit\ndessen Zahlung alle anfallenden Kosten abgedeckt werden. Auch ein\nsolcher Verbraucher geht wegen der Eindeutigkeit der einer\nabweichenden Auslegung nicht zugänglichen Angabe \"Festpreis\" davon\naus, die Beklagte biete ihm nunmehr die Möglichkeit, das Internet\ngegen Zahlung eines alle Kosten abdeckenden Pauschalpreises\nuneingeschränkt zu nutzen. Der Vortrag der Beklagten, zwar wisse\nder angesprochene Verbraucher heute um die Bedeutung einer\n\"flatrate\", zum Zeitpunkt des Erscheinens ihrer Werbung sei das\njedoch nicht der Fall gewesen, deshalb sei ihre Werbung\nmöglicherweise heute zu unterlassen, keineswegs aber seinerzeit\nirreführend gewesen, steht der o.g. Beurteilung nicht entgegen.\nDenn zum einen ist es in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig, dass\ndem seinerzeit im Jahre 1999 von der Werbung der Beklagten\nangesprochenen (potenziellen) Internetnutzer der Begriff der\nflatrate unbekannt gewesen sei. Hierzu hat die Klägerin in ihrer\nBerufungserwiderung nämlich unbestritten vorgetragen, dass die\nFirma MC. bereits im Dezember 1998 eine flatrate zum Preis von\n77,00 DM pro Monat angeboten und einen enorm großen Zulauf erfahren\nhat. Zum anderen ist dem Senat aus eigener Sachkunde bekannt, dass\njedenfalls bereits im Verlaufe des Jahres 1999 die Möglichkeit\neiner Internetnutzung gegen Zahlung eines monatlichen Festpreises\nohne Anfall weiterer Gebühren diskutiert wurde. Selbst darauf kommt\nes jedoch nicht an. Denn gerade dann, wenn weiten Teilen des\nVerkehrs seinerzeit bekannt gewesen sein sollte, dass man bis zum\nErscheinen der Werbung der Beklagten bei allen, jedenfalls aber bei\nden meisten Anbietern nutzungsabhängige Gebühren zu zahlen hatte,\nist das in der Werbung der Beklagten liegende Irreführungspotenzial\num so höher, weil die Beklagte, worauf sogleich zurückzukommen sein\nwird, sich nicht auf die Ankündigung eines \"Festpreises\"\nbeschränkt, sondern ihr Angebot auch noch ausdrücklich als\n\"Internetrevolution\" bezeichnet und ausgeführt hat, der Interessent\nkönnte jetzt zum \"sensationell günstigen Festpreis von nur 9,90 DM\"\ndas Internet nutzen, und zwar soviel er wolle, ab dem 1. Oktober\n1999 könne jedermann das Internet zum Festpreis von 9,90 DM pro\nMonat \"unbegrenzt nutzen\". Diesen vom angesprochenen Verbraucher,\ndem Internetnutzer und erst recht demjenigen, der sich bis zum\nErscheinen der Werbung der Beklagten mit den Zugangsvoraussetzungen\nzum Internet und der Frage, welche Kosten auf ihn zukommen, nicht\nauseinander setzen und vertraut machen konnte, gewonnenen Eindruck\nverstärkt und perpetuiert die Beklagte durch ihre weitere\nWerbeaussagen im Zusammenhang mit dem angegriffenen Slogan, wenn\ndort - zum Teil optisch hervorgehoben - von der\n\n\"Internet-Revolution\"\n\ndie Rede ist und es an anderer Stelle u.a. beispielsweise heißt,\nder neue Festpreis für das Internet sei ebenso einfach wie\nrevolutionär, für deutlich weniger Geld, als ein Kino-Besuch koste,\nkönne jedermann jetzt Zugang zum Internet haben und das Medium\nonline erstmalig ohne zeitliche Begrenzung zu einem kalkulierten\nPreis nutzen, mit dem in Deutschland eingeführten Pauschaltarif\n\"Internet zum Festpreis\" werde man seiner Verantwortung gerecht,\nden Zugang zum Internet nicht nur so einfach wie möglich, sondern\nauch sehr günstig und damit für jedermann erschwinglich zu\nmachen.\n\nÄhnliches gilt für die Ankündigung einer\n\n\"Internet-Revolution in Deutschland\"\n\nund dem\n\n\"neuen sensationellen A.-Tarif\",\n\nder von der Beklagten ausdrücklich damit beworben wird, es sei\nihre Vision, das Online und Internet zum festen Bestandteil des\ntäglichen Lebens würden, mit der Einführung ihres neues Tarifs\nmache sie einen großen Schritt in diese Richtung, ab dem 1. Oktober\n1999 gebe es das Internet zum Festpreis, sie - die Beklagte -\nbringe die Internet-Revolution nach Deutschland, ab dem 1. Oktober\nkönne man A. und die Welt des Internets zum \"sensationell günstigen\nFestpreis von nur 9,90 DM pro Monat nutzen\", und zwar so viel man\nwolle. Bei dieser Sachlage kann kein vernünftiger Zweifel daran\nbestehen, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die\nWerbung der Beklagten ihrem Wortsinn entsprechend verstanden haben\nund auch heute noch verstehen, und deshalb meinen, sie könnten das\nInternet zu eben diesem \"sensationell günstigen Festpreis\"\nnutzen.\n\nDer Senat hält auch daran fest, dass die konkret mit der Klage\nangegriffenen und an der jeweiligen konkreten Verletzungsform\norientierten Werbungen der Beklagten nicht hinreichend darüber\naufklären, dass der beworbene Festpreis in Wirklichkeit kein\nInklusivpreis, sondern nur ein Teil des Preises ist, den der\ninteressierte Verbraucher zahlen muss, wenn er sich der\nDienstleistungen der Beklagten bedienen und sich Zugang zum\nInternet verschaffen will. Namentlich soweit sich in den Werbungen,\nwelche die Klägerin als Anlagen K 3, K 4 und K 5 zum Gegenstand\nihres Unterlassungspetitums gemacht hat, jeweils nach dem Wort\n\"Monat\" ein Sternchen befindet, über das dem Betrachter der Werbung\nvor Augen geführt werden soll, dass der Festpreis in Wirklichkeit\ndoch kein Festpreis ist, sondern dass weitere 6 Pf. pro\nVerbindungsaufbau und weitere 3,9 Pf. für jede Minute\nInternet-Nutzung gezahlt werden müssen, ist dieser\n\"Sternchen-Hinweis\" zur hinreichenden Aufklärung des Verbrauchers\nnicht geeignet. Dabei bleibt der Senat auch bei seiner bereits im\nVerfügungsurteil geäußerten Auffassung, dass die von der\nBlickfangwerbung der vorliegenden Art ausgehende Irreführungsgefahr\ndann nicht durch einen Sternchenhinweis beseitigt werden kann, wenn\nder Hinweis die Blickfangangabe nicht erläutert, sondern praktisch\nin ihr Gegenteil verkehrt. Im Streitfall ist das der Fall. Der\nSternchenhinweis kann die Angabe \"Internet zum Festpreis\" nicht\nklarstellend erläutern, sondern allenfalls bewirken, dass sich der\nvon der Blickfangangabe \"Internet zum Festpreis\" angelockte und zu\ndiesem Zeitpunkt bereits irregeführte Interessent näher mit dem\nAngebot des Werbenden befasst, um alsdann festzustellen, dass die\nwerbliche Ankündigung so, wie er sie verstanden hat, schlichtweg\nfalsch ist. In solchen Fällen müssen die im Blickfang besonders\nherausgestellten, die Aufmerksamkeit des Publikums erweckenden\nAngaben als solche wahr sein, gerade weil die Werbeankündigungen\nder vorliegenden Art erfahrungsgemäß in der Regel nur nach ihrem\nGesamteindruck, insbesondere nach dem Blickfang beurteilt werden.\nInsoweit sieht sich der Senat im Einklang mit der Rechtssprechung\ndes Bundesgerichtshofs und auch dem juristischen Schrifttum, wonach\nder Blickfang als solcher richtig sein muss und eine\nBlickfangwerbung gegen § 3 UWG verstoßen kann, wenn der hierdurch\nerzielte Eindruck unwahr ist, und zwar deshalb, weil § 3 UWG\nbereits das Anlocken durch Irreführung untersagt (vgl. hierzu BGH\nGRUR 1992, 618 \"Pressehaftung II\"; BGH GRUR 1991, 772, 773\n\"Anzeigenrubrik I\"; BGH GRUR 1991, 254, 255 \"Bilanzbuchhalter\"; BGH\nGRUR 1990, 282, 286 \"Wettbewerbsverein IV\"; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 3 UWG, Rn. 38; Köhler/Piper,\nUWG, 2. Auflage 2000, § 3 UWG, Rn. 131). Deshalb kommt es nach\nAuffassung des Senats im übrigen nicht mehr darauf an, dass sich\nder Sternchenhinweis in der angegriffenen und als Anlage K 3 zum\nGegenstand des Klageantrags gemachten Werbung an sehr versteckter\nStelle befindet und u.a. wegen der gewählten Schriftgröße kaum\nlesbar ist, und dass namentlich bei der als Anlage K 5 zu den Akten\ngereichten und in der konkreten Verletzungsform verbotenen Werbung\ndie Aussage \"Internet zum Festpreis\" und die anschließende\nPreisangabe \"9,90\" nicht nur durch die gewählte Schriftgröße,\nsondern insbesondere auch durch die verwendete rote Farbe besonders\nins Auge springen und den Blickfang ausmachen, das nach Auffassung\nder Beklagten die Blickfangangabe erläuternde Sternchens sich aber\nnicht im Blickfang selbst, sondern an anderer Stelle, nämlich neben\ndem vom Blickfang abgesetzten Wort \"Monat\" befindet.\n\nSoweit in den vom Urteilstenor der angefochtenen Entscheidung\nerfassten, als Anlagen K 1 und K 2 zu den Akten gereichten\nInternetwerbungen der Beklagten auch von \"weiteren\nVerbindungsentgelten\", \"Telefongebühren\" und \"Verbindungsgebühren\"\ndie Rede ist, klärt das den Verbraucher nicht hinreichend auf,\ngerade weil die Beklagte dort nicht hinreichend deutlich macht,\ndass es in Wirklichkeit bei ihr eine Internetnutzung zum Festpreis\nnicht gibt, vielmehr den vom Verbraucher gewonnenen Eindruck, er\nmüsse pro Monat nur einen bestimmten Pauschalbetrag zahlen, noch\nverfestigt, indem sie ausdrücklich darauf verweist, der Interessent\nkönne das Internet zum \"sensationell günstigen Festpreis von nur\n9,90 DM nutzen\", soviel er wolle, und indem es an anderer Stelle\nheißt, ab dem 1. Oktober 1999 könne jedermann das Internet zum\nFestpreis von 9,90 DM pro Monat \"unbegrenzt nutzen\". Auch insoweit\nsieht der Senat keine Veranlassung, das von der Werbung der\nBeklagten ausgehende Irreführungspotenzial anders zu beurteilen,\nals er es vor gut eineinhalb Jahren in dem einstweiligen\nVerfügungsverfahren 6 U 191/99 OLG Köln getan hat.\n\nAuch die weiteren jetzt vorgetragenen Argumente der Beklagten\nüberzeugen den Senat nicht: Soweit die Beklagte noch im Verlaufe\ndes ersten Rechtszuges vorgetragen hatte, aus der als Anlage B 1 zu\nden Akten gereichten strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung vom 09.09.1999, die die\nBeklagte gegenüber der Firma T. GmbH abgegeben hat, folge der\nWegfall der Wiederholungsgefahr, ist die Beklagte hierauf im\nzweiten Rechtszug zu Recht nicht mehr zurückgekommen. Denn\nungeachtet der Tatsache, dass sich der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung nicht entnehmen lässt, welche\ngenaue konkrete Verletzungsform gegenüber der Firma T. GmbH zur\nUnterlassung erklärt worden sein soll, deckt die dortige\nUnterlassungsverpflichtungserklärung das Unterlassungsbegehren der\nKlägerin schon deshalb nicht ab, weil die Parteien im Streitfall\ngerade darüber streiten, ob die Werbung der Beklagten einen\nausreichenden Hinweis darauf enthält, dass neben einem festen\nmonatlichen Nutzungsbetrag von 9,90 DM zusätzlich 3,9 Pf. je Minute\nVerbindungsentgelt und 6 Pf. Einwahlentgelt pro Verbindung\nanfallen.\n\nNicht nachzuvollziehen vermag der Senat den Hinweis der\nBeklagten, er habe seinen Entscheidungen in den Rechtsstreiten 6 U\n18/00 (veröffentlicht u.a. in GRUR 2001, 264 ff.) , 6 U 189/00 und\n6 U 191/99 OLG Köln jeweils ein unterschiedliches\nVerkehrsverständnis zugrunde gelegt und sich überdies\nwidersprochen. Das Gegenteil ist der Fall: In seinem Urteil vom\n16.02.2001 in dem Rechtsstreit 6 U 189/00, in dem es um die\nAussage\n\n##blob##nbsp;\n\n\"Und mit T-Online pro und T-ISDN xxl\nkönnen Sie sonntags für null Pfennig surfen\"\n\nging, hat der Senat ausdrücklich betont, dass und aus welchen\nGründen die getroffene Feststellung, die dort streitgegenständliche\nWerbung führe den Verkehr in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht in\ndie Irre, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im\nWiderspruch zu den Feststellungen steht, die der Senat in seinem\nVerfügungsurteil vom 26.05.2000 getroffen hat.\n\nVerbleibt es damit dabei, dass die Werbung der Beklagten aus den\naufgeführten Gründen irreführend im Sinne des § 3 UWG und folglich\nzu unterlassen ist, kann im übrigen offen bleiben, ob es im Rahmen\ndes Irreführungstatbestandes von Bedeutung sein könnte, ob die\nBeklagte - wie die Klägerin behauptet - an den berechneten\nTelefonkosten verdient oder nicht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\nDer Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-30/6-u-87-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-30/6-u-87-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:59.805143+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-11-30/6-u-87-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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