{"status":"available","doknr":"OLD300243","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1130.6U158.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"6 U 158/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie Berufung ist zwar\ninsgesamt zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der\nAntragsgegnerin indessen ohne Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nzuvor im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung\naufrechterhalten, mit welcher es der Antragsgegnerin untersagt\nwurde, unaufgefordert Inserenten der Antragstellerin anzurufen, um\ndiesen den Abschluss eines Anzeigenvertrages für die eigenen Medien\nbzw. die von ihr betreute Internet-Publikation anzubieten. Die\nAntragstellerin hat nicht nur in einer für den Erlass und die\nAufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise\ndie Voraussetzungen eines das dargestellte Verbot unter dem\nGesichtspunkt des Kundenanreißens durch Belästigung mittels\nunerbetener Telefonwerbung nach Maßgabe von § 1 UWG tragenden\nVerfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihr steht überdies auch der\nfür die Zulässigkeit der Sicherung dieses Anspruchs im Wege des\nVerfahrens der einstweiligen Verfügung erforderliche\nVerfügungsgrund der Dringlichkeit zur Seite.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nWas den Verfügungsgrund der Dringlichkeit angeht, so kann die\nAntragstellerin sich ungeachtet des Umstandes, dass der\nstreitbefangene Anruf sich ihrer Behauptung nach bereits am\n21.12.2000 ereignet habe, die Antragsgegnerin indessen erstmals mit\nSchreiben vom 08.02.2001 abgemahnt und der Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung sodann am 20.02.2001 eingereicht worden\nist, auf die in § 25 UWG formulierte Dringlichkeitsvermutung\nberufen.\n\n6\n\nNach ganz einhelliger Ansicht geht die gemäß § 25 UWG zu\nvermutende Dringlichkeit einer einsteiligen Verfügung dann\nverloren, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange\nwartet, und/oder das Verfahren nicht zügig, sondern (zu) schleppend\nbetreibt (vgl. für viele: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche, 7. Auflage, 54. Kapitel Rdn. 24 mit weiteren\nNachweisen). In diesen Fällen hat die antragstellende Partei selbst\nzu erkennen gegeben, dass sie nicht derart eilig auf das begehrte\nVerbot und/oder die Beseitigung einer mit der verfolgten\nRechtsverletzung verbundenen oder drohenden Beeinträchtigung\nangewiesen ist, dass es ihr nicht zugemutet werden könnte, ihr\nRechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Von\neinem solchen die Vermutungswirkung des § 25 UWG (selbst)\nwiderlegenden dringlichkeitsschädlichen Hinauszögern der\nRechtsverfolgung durch die Antragstellerin kann im Streitfall\njedoch nicht ausgegangen werden.\n\n7\n\nIhrem Vortrag zufolge hat die Antragstellerin erstmals \"Mitte\nJanuar 2001\" Kenntnis des hier in Frage stehenden\nWettbewerbsverstoßes erhalten, was seine Ursache darin gehabt habe,\ndass - so ihre zunächst in das Verfahren eingeführte Behauptung -\nihr im Termin bei dem Landgericht als ihr Syndikus bezeichneter\nMitarbeiter S.-V. am 21.12.2000 unmittelbar vor dem Antritt eines\nWinterurlaubs gestanden habe; nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub\nAnfang des Jahres 2001 habe er sich zunächst \"prioritären\nAngelegenheiten\" gewidmet, bevor die Geschäftsführung durch ihn\nMitte Januar 2001 in Kenntnis gesetzt worden sei (Bl. 121 d.A.). Im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die\nAntragstellerin diesen Vortrag dahingehend korrigiert, dass Herr\nS.-V., bei dem es sich keineswegs um ihren Syndikus, sondern um den\nstellvertretenden Leiter der Abteilung \"Online-Dienste\" handele,\nseinem Abteilungsleiter, Herrn R., \"in der ersten Januar-Hälfte\"\ngesprächsweise über den Telefonanruf vom 21.12.2000 berichtet habe,\nder wiederum Mitte Januar den Geschäftsführer H. der\nAntragstellerin entsprechend informiert habe.\n\n8\n\nHat die Antragstellerin aber - wie vorstehend behauptet -\nerstmals \"Mitte Januar 2001\" Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes\nerhalten, so stellt sich ihr in Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes\nergriffenes Verhalten - wie nachfolgend noch näher darzustellen\nsein wird - nicht als dringlichkeitsschädlich dar :\n\n9\n\nEntsprechend der Behauptung der Antragstellerin ist dabei im\nAusgangspunkt als Zeitpunkt der Kenntniserlangung \"Mitte Januar\n2001\" zugrundezulegen. Soweit die Antragsgegnerin bestritten hat,\ndass die Geschäftsführung der Antragstellerin erst Mitte Januar\n2001 auf die vorbeschriebene Weise von dem Wettbewerbsverstoß\nMitteilung erhielt, rechtfertigt das keine abweichende\nEntscheidung. Dabei kann es dahinstehen, ob es angesichts der\ngesetzlichen Vermutungswirkung des § 25 UWG Sache der\nAntragsgegnerin ist, konkrete tatsächliche Umstände für eine\nfrühere Information der Antragstellerin vorzutragen und ggf.\nglaubhaft zu machen, oder ob es mit Blick auf den seit dem Datum\ndes streitbefangenen Anrufs am 21.12.2000 verstrichenen Zeitraum\nausnahmsweise der Antragstellerin abzuverlangen ist, die -\nverhältnismäßig späte - erstmalige Kenntniserlangung glaubhaft zu\nmachen. Das bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil der\nAntragsstellerin jedenfalls eine solche Glaubhaftmachung gelungen\nist. Denn nach der von ihr als Anlage AS 10 zum Schriftsatz vom\n05.11.2001 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn\nS.-V. habe er sich erst Mitte Januar 2001 in der Lage gesehen \"die\nGeschäftsleitung des Hauses über den Vorgang umfänglich zu\ninformieren\". Dass Herr S.-V. - wie von der Antragstellerin im\nTermin bei dem Senat sodann vorgetragen - seinem Abteilungsleiter\nRi. \"in der ersten Januarhälfte\" gesprächsweise von dem\nTelefonanruf vom 21.12.2000 berichtet habe, steht der\nGlaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung durch Herrn S.-V.\nnicht entgegen, weil die abstrakte Formulierung, wonach \"die\nGeschäftsleitung\" von ihm informiert worden sei, durchaus auch die\ngesprächsweise Information des ihm vorgesetzten Abteilungsleiters\nmitumfasst.\n\n10\n\nDer damit glaubhaft gemachten erstmaligen Information der\nAntragstellerin Mitte Januar 2001 und der erst dadurch erlangten\nKenntnis von dem streitbefangenen Wettbewerbsverstoß steht es\nweiter auch nicht entgegen, dass ihr Mitarbeiter S.-V. und der von\ndiesem informierte Abteilungsleiter Ri. schon vor der\nGeschäftsführung der Antragstellerin um den fraglichen Telefonanruf\nwussten. Die Antragstellerin muss sich weder das frühere\nTatsachenwissen des Herrn S.-V. als eigene Kenntnis zurechnen\nlassen, noch ergibt sich aus der Information des Herrn Ri. eine\ndringlichkeitsschädliche Vorkenntnis.\n\n11\n\nDa Herr S.-V. unstreitig nicht in einem gesetzlichen oder die\nWahrnehmung der hier in Frage stehenden Angelegenheiten\nbetreffenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnis zur\nAntragstellerin steht, kommt eine Zurechnung von dessen Kenntnis\nallein nach den Grundsätzen der sog. Wissensvertretung analog § 166\nBGB in Betracht. Danach muss derjenige, der einen anderen mit der\nErledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung\nbetraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen\nzurechnen lassen (vgl. BGH NJW 1985, 2583/2584; ders. NJW 1982,\n1585 mit weiteren Nachweisen).\n\n12\n\nDie danach für die Zurechnung einer fremden Tatsachenkenntnis\nerforderliche Beauftragung mit der eigenverantwortlichen\nAufgabenwahrnehmung ist jedoch in bezug auf die hier betroffene\nAngelegenheit im Streitfall nicht gegeben. Die Antragstellerin hat\nim Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen,\ndass Herr S.-V. stellvertretender Leiter der in ihrem Unternehmen\neingerichteten Abteilung Online-Dienste sei. Ebenfalls\nunwidersprochen blieb ihr Vortrag, dass Herr S.-V. zwar von der\nAusbildung her Volljurist sei, in dieser Eigenschaft indessen nicht\nbei ihr beschäftigt werde, sondern im operativen Geschäft mit der\nHerstellung und der Pflege von Kontakten mit dritten\nAnsprechpartnern befasst sei, und dass es nicht zu seinen Aufgaben\nzähle, bei Fragen mit möglicherweise rechtlichem Bezug eine\nEntscheidung herbeizuführen, ob anwaltliche Hilfe bei der\nRechtsverfolgung beigezogen werden soll. War danach aber Herr S.-V.\nnicht im weitesten Sinne eigenverantwortlich mit der Bearbeitung\noder doch zumindest Aufnahme und Weiterleitung von Angelegenheiten\nmit (wettbewerbs-) rechtlichem Bezug beauftragt, so kann es der\nAntragstellerin nicht nach den Grundsätzen der Wissensvertretung\nzugerechnet werden, wenn Herr S.-V. aus Gelegenheit der Aufgabe\neines Privatinserats mit der hier in Frage stehenden Werbemaßnahme\nder Antragsgegnerin konfrontiert wurde, die in bezug auf die\nAntragstellerin - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird -\neinen Wettbewerbsverstoß darstellt.\n\n13\n\nSoweit Herr S.-V. \"in der ersten Januarhälfte\" 2001 seinem\nAbteilungsleiter Ri. gesprächsweise von dem Telefonanruf berichtet\nhat, lässt sich auch daraus nicht auf eine vor \"Mitte Januar 2001\"\nanzusiedelnde Kenntnis der Antragstellerin schließen. Denn dass der\nZeitpunkt der Information des Herrn Ri. wesentlich vor Mitte Januar\n2001 lag, ist nicht ersichtlich. Zwar können insbesondere mit Blick\nauf den wechselhaften Vortrag der Antragstellerin zu der Art und\nWeise, wie sie bzw. ihr Geschäftsführer über den streitbefangenen\nTelefonanruf in Kenntnis gesetzt worden sei, gewisse Zweifel nicht\nganz von der Hand gewiesen werden, ob die Information des Herrn Ri.\nnicht bereits zu einem deutlich vor \"Mitte Januar 2001\" gelegenen\nZeitpunkt stattfand mit der Folge, dass die Antragstellerin sich\ndessen frühe Tatsachenkenntnis - was hier indessen ausdrücklich\noffen bleiben kann - ggf. nach den Grundsätzen der\nWissensvertretung zurechnen lassen müsste. Indessen reichen die\ndargestellten Zweifel angesichts des Umstandes, dass der Zeitpunkt\nder Unterrichtung des Herrn Ri. durch Herrn S.-V. \"in der ersten\nJanuarhälfte\" ebenfalls sehr nahe an \"Mitte Januar 2001\" gelegen\nhaben kann, nicht aus, um mit der erforderlichen Zuverlässigkeit\nauf eine dringlichkeitsschädliche bzw. die gesetzliche\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG erschütternde oder gar\nwiderlegende Vorkenntnis schließen zu können.\n\n14\n\nIst demnach davon auszugehen, dass die Antragstellerin erst\nMitte Januar 2001 Kenntnis des streitbefangenen\nWettbewerbsverstoßes erhalten hat, so stellt es sich nicht als\ndringlichkeitsschädlich dar, wenn sie die Antragsgegnerin erstmals\nmit Anwaltsschreiben vom 08.02.2001 abmahnen und unter dem Datum\ndes 20.02.2001 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\neinreichen ließ. Denn ihr musste eine angemessene Überlegungsfrist\nzugestanden werden, um sich Klarheit darüber verschaffen zu können,\nob überhaupt und - bejahendenfalls - wie sie gegen den\nvermeintlichen Verletzer vorzugehen gedachte. Diese\nÜberlegungsfrist ist im Streitfall aber selbst unter\nBerücksichtigung des Umstandes gewahrt, dass es sich bei dem -\nersten - Informanten, Herr S.-V., um einen Volljuristen handelt.\nDenn es ist vorliegend die Spezialmaterie des Wettbewerbsrechts\nbetroffen, was die Heranziehung eines für diesen Bereich\nspezialisierten Rechtskundigen erforderlich macht und legitimiert.\nUm einen solchen, mit den Bereichen des Wettbewerbsrechts\nvertrauten und für die Befassung mit diesen Angelegenheiten\nüberdies bei der Antragstellerin auch eingesetzten Mitarbeiter\nhandelte es sich bei Herrn S.-V. indessen nicht. Der sodann nach\nder Abmahnung verstrichene Zeitraum ist ebenfalls nicht\ndringlichkeitsschädlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom\n09.02.2001 (Bl. 13 f d.A.) erklärt, sich bis zum 16.02.2001 mit dem\nSachverhalt auseinander zu setzen, wenn ihr die \"benötigten Details\nzur Überprüfung der Behauptung zugänglich gemacht werden\". Das\nkonnte die Antragstellerin aus ihrer Sicht als Bereitschaft\nverstehen, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Der\nUmstand, dass die Antragsgegnerin dafür zunächst noch weitere\n\"Details\" - konkret \"welcher unsere Mitarbeiter einen Kunden\n...angerufen haben soll\" - mitgeteilt haben wollte, musste der\nAntragstellerin auch nicht etwa die Aussichtslosigkeit einer\nsolchen außerprozessualen Befriedung vor Augen führen und sie schon\nin diesem frühen Stadium auf die Notwendigkeit gerichtlicher\nVerfahren verweisen. Denn zum damaligen Zeitpunkt konnte sie noch\ndavon ausgehen, dass der Antragsgegnerin die gewünschte interne\nÜberprüfung mit der Angabe des in der Abmahnung noch nicht\ngenannten Namens des Herrn K. möglich sei und die\nAuseinandersetzung dann außergerichtlich beigelegt werden\nkönne.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer damit zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung ist auch begründet.\n\n17\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG\nunter dem Gesichtspunkt des Anreißens mittels Telefonwerbung (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 1 UWG Rdn. 57,\n67 m.w.N.) Unterlassung verlangen, Inserenten des B.er\nGeneral-Anzeigers anzurufen und ihnen den Abschluss eines\nAnzeigenvertrages in den von der Antragsgegnerin betreuten Medien,\ninsbesondere im Internet unter der Adresse www.anzeigen-im.net\nanzubieten.\n\n18\n\nTelefonanrufe im Privatbereich, die zu Zwecken des Wettbewerbs,\nnamentlich zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen erfolgen, sind\ngrundsätzlich als i.S. von § 1 UWG wettbewerblich unlauter zu\nerachten und können nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der\nAngerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis\nerklärt hat ( vgl. für viele BGH WRP 2000, 722/723 - Telefonwerbung\nVI -; ders. GRUR 1994, 380 -\"Lexikothek\" -; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 1 UWG Rdn. 67 - jeweils m.w.N.).\nDer wettbewerbsrechtlichen Missbilligung unerbetener Telefonwerbung\nim privaten Bereich liegt die Erwägung zugrunde, dass der Schutz\nder Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen\nGewinnstreben von Wettbewerbern ist und dass die berechtigten\nInteressen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte und\nLeistungen werbemäßig zur Geltung zu bringen, es angesichts der\nVielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in\nden privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen (vgl.\nBGH, a.a.O., S. 723 f -\"Telefonwerbung VI\"-). Der streitbefangene\nTelefonkontakt, mit dem Herrn S.-V. als Privatperson die\nVeröffentlichung der im Bonner Generalanzeiger der Antragstellerin\ngeschalteten KFZ-Anzeige auch in der Website der Antragsgegnerin\nangeboten wurde, stellt sich nach diesen Maßstäben als\nwettbewerbswidrig dar.\n\n19\n\n1.\n\n20\n\nSoweit die Antragsgegnerin die Anwendbarkeit des § 1 UWG in\nAbrede stellt, weil zwischen den Parteien kein\nWettbewerbsverhältnis bestehe, hat das Landgericht dies mit\nzutreffenden Erwägungen für nicht überzeugend gehalten. Zur\nVermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf\ndie überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in den\nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, dort S. 6. Mit\nihrer hiergegen gerichteten Berufung greift die Antragsgegnerin im\nwesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation auf, dass sich die\nParteien - wofür nach dem Vortrag der Antragstellerin, dass sie\nerst beabsichtige, auch KFZ-Anzeigen in ihre Website zu\nintegrieren, alles spricht - nicht im Internet mit ihren Angeboten\nbegegnen; darüber hinaus wende sich die Antragsgegnerin - anders\nals die auf ein lokales Verbreitungsgebiet beschränkte\nAntragstellerin - auch an ein bundesweites Publikum. Für die Frage,\nob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommt es indessen nicht auf\ndie Art des Mediums, sondern auf die Art des damit verbreiteten\nAngebots an. Hier überschneiden sich die Angebote der Parteien in\nsachlicher und räumlicher Hinsicht, so dass ein unmittelbares\nkonkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Dass dieses\nWettbewerbsverhältnis nur auf einem räumlich beschränkten Markt\nbesteht, ist unerheblich und führt auch nicht etwa zu einem nur\nräumlich beschränkten Verbotsausspruch (vgl. BGH WRP 1999, 421/422\n-\"Vorratslücken\"-).\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nDie Antragstellerin hat mit der Vorlage der eidesstattlichen\nVersicherung des Herrn S.-V. in einer für den Erlass und die\nAufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise\nauch glaubhaft gemacht, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin am\n21.12.2000 den Telefonanruf - wie behauptet - vorgenommen\nhaben.\n\n23\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vorab gemäß §\n543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des\nLandgerichts in dem angefochtenen Urteil (dort S. 6 - 8 = Bl. 79 -\n81 d.A.). Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände und\nGlaubhaftmachungsmittel nehmen den Ausführungen des Landgerichts\nweder die Überzeugungskraft noch vermögen sie aus anderen Gründen\neine abweichende Beurteilung herbeizuführen.\n\n24\n\nSoweit die Antragsgegnerin meint, der Vortrag der\nAntragstellerin sei unsubstantiiert, weil sie den Vorfall mangels\nAngabe des Namens der zuerst anrufenden Mitarbeiterin nicht intern\nüberprüfen und sie schließlich auch nicht für die Einhaltung eines\nVerbots sorgen könne, greift das nicht. Dass die Antragsgegnerin es\ntrotz Angabe des Datums und der Uhrzeit nicht herausfinden können\nwill, welche ihrer \"rund sechzig\" weiblichen Mitarbeiterinnen zu\nder genannten Zeit Dienst hatten und deshalb für den in Frage\nstehenden Anruf in Betracht kommen, und dass es ihr weiter nicht\nmöglich oder auch nur zumutbar sei, ihre weiblichen Bediensteten -\nselbst wenn alle \"rund sechzig\" in Betracht kommen - zu dem hier\nfraglichen knappen Sachverhalt zu befragen, ist nicht\nnachvollziehbar. Ebensowenig nachvollziehbar ist der Standpunkt der\nAntragsgegnerin, dass sie ohne die Kenntnis der Person der\nMitarbeiterin nicht in der Lage sei, für eine Beachtung des in\nFrage stehenden Verbots zu sorgen. Dies ist ihr ohne eine solche\nKenntnis der konkreten Person der Anrufenden vielmehr durch sich an\ndie Belegschaft wendende betriebsinterne Anweisungen und\nKontrollmaßnahmen ohne weiteres möglich und auch abzuverlangen.\n\n25\n\nSoweit die Antragsgegnerin weiter einwendet, gegen den\nbehaupteten Anruf durch ihre Mitarbeiter spreche auch der Umstand,\ndass sie zum damaligen Zeitpunkt eine Sonderpreisaktion\ndurchgeführt habe, nach der die Anzeigen nur 100,00 DM gekostet\nhätten (86,21 zzgl. MWSt), ist das ebenfalls nicht geeignet, eine\nabweichende Wertung herbeizuführen. Denn selbst wenn damals eine\nderartige Sonderpreisaktion lief, konnte seitens der Mitarbeiterin\n- versehentlich - der übliche oder ein anderer Preis genannt\nwerden.\n\n26\n\nIm Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands der\nAntragsgegnerin, es stelle eine für sie unübliche Verfahrensweise\ndar, dass zuerst eine Mitarbeiterin anrufe, um auf den sodann den\nVertragsabschluss erst herbeiführenden Anruf vorzubereiten. Das von\nder Antragstellerin beschriebene procedere entspreche \"nicht\nzwingend dem, was im Rahmen der Privatanzeigen bei der\nAntragsgegnerin üblich\" sei; \"normalerweise\" werde bei ihr ein\n\"Interessent durch seine verbindliche telefonische\nAuftragserteilung bereits ....Kunde\". Diese Formulierungen der\nAntragsgegnerin belegen, dass es eben auch zu Ausnahmen kommt und\ndass Akquisition und endgültige Auftragsannahme durch zwei\nAnrufe/Anrufer vorgenommen werden.\n\n27\n\nDass der Mitarbeiter S.-V. nicht in der Kundenkartei der\nAntragsgegnerin vermerkt ist, steht der Glaubhaftigkeit des in der\neidesstattlichen Versicherung dokumentierten Sachverhalts ebenfalls\nnicht entgegen. Denn Herr S.-V. wurde ja gerade nicht Kunde der\nAntragsgegnerin; dass die zunächst notierten Daten einer Person,\nwelche die Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts ablehnt, sodann\nnicht gespeichert werden, liegt ebenfalls nicht fern.\n\n28\n\nDie von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche\nVersicherung ihres Mitarbeiters J. K. (Bl. 113 d.A.) entkräftet die\neidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters S.-V. der\nAntragstellerin nicht. Denn in der eidesstattlichen Versicherung\ndes Herrn K. heißt es im hier interessierenden Punkt lediglich,\ndass er sich an den außergewöhnlichen Namen des Herrn S.-V. nicht\nerinnern könne, dies aber der Fall wäre, wenn er mit einem Kunden\ndieses Namens gesprochen hätte. Diese eidesstattlich versicherte\nAngabe des Herrn K., er könne sich an einen Kunden namens/ein\nGespräch mit S.-V. nicht erinnern, widerspricht nicht der\nVersicherung, dass ein solches Gespräch definitiv stattgefunden\nhabe. Zudem leuchtet auch der Hinweis auf die angebliche\n\"Ungewöhnlichkeit\" des mit \"S.\" beginnenden Doppelnamens nicht\nein.\n\n29\n\nIII.\n\n30\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n31\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nZPO.\n\n32\n\nStreitwert der Berufung: 30.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-30/6-u-158-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-30/6-u-158-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300243","retrieved":"2026-07-09 03:24:58.827378+00:00"}}