{"status":"available","doknr":"OLD300238","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1130.6U118.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"6 U 118/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und\ndes Vertriebs von Lampen und Leuchten (die Begriffe werden im\nfolgenden synonym verwendet). Die Klägerin, die M. Leuchten GmbH,\nstellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \"M.\" eine bestimmte,\nkugelsegmentförmige Leuchte in drei verschiedenen Größen. Eine\nVersion wird aufgeschraubt, die andere wird zum Teil eingegraben.\nEine dritte Version wird als \"V.f.\" angeboten. Die\nDurchmessergrößen der Lampen der Klägerin betragen 25, 35, 55 und\n75 cm. Die von dem Geschäftsführer der Klägerin konzipierten\nM.-Leuchten sind vornehmlich für den Außenbereich bestimmt, werden\nin der Version \"f.Leuchten (MFL 250 - 705)\" aber auch als\nInnenleuchte eingesetzt. Die Klägerin hat für sie diverse, in der\nBerufungsbegründung im einzelnen dargestellte Design-Auszeichnungen\nerhalten und mit ihnen seit 1997 stetig steigende Umsätze erzielt.\nDer Umsatz im Jahre 1997 betrug ca. 500.000,00 DM, im Jahre 1998\nbereits 1,5 Mio. DM, 1999 ca. 3,5 Mio. DM und im Jahre 2000 ca. 4,5\nMio. DM. Die Leuchten vermitteln auf den Boden gestellt oder\neingegraben den Eindruck, als seien sie mit dem Boden fest\nverwachsen und Teil desselben. Als Material für ihre Leuchten hat\ndie Klägerin Polyethylen gewählt. Die Lampen stehen auf einem in\noptischer Hinsicht unauffälligen schwarzen Sockel, in den ein\nschwarzes Kabel eingelassen ist, an dessen Ende sich ein recht\ndicker, wetterfester Stecker befindet. Dem ästhetischen\nGesamteindruck nach zeichnen sich die Leuchten der Klägerin dadurch\naus, dass die Leuchtenkugel im Standbereich abgeflacht ist und der\nim Grundsatz kugelförmigen Lampe dadurch den Eindruck verleiht,\ndass die Kugel sockellos auf dem Boden steht. Wegen des genauen\nAussehens der M.-Leuchten und der von ihnen ausgehenden optischen\nWirkung wird auf die als Anlage K 1 in dem Rechtsstreit 33 O 294/00\nLG Köln = 6 U 219/00 OLG Köln zu den Akten gereichte\nProduktinformationsmappe der Klägerin und auf die Originalprodukte\nverwiesen, die die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit und in dem\nvorgenannten Rechtsstreit 33 O 294/00 LG Köln zu den Akten gereicht\nhat.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1., deren Vertriebsfirma in Deutschland die\nBeklagte zu 2. ist, befasst sich ebenfalls mit der Herstellung und\nauch dem Vertrieb von Leuchten, zu denen seit 1999 auch die mit der\nKlage angegriffenen, im Grundsatz kugelförmigen Leuchten mit einem\nDurchmesser von 25 und 35 cm und einer Höhe von 23 und 34 cm\nzählen. Wegen der Erscheinungsform dieser unter den Bezeichnungen\n\"D. 25\" und \"D. 35\" vertriebenen Leuchten, die als Tisch- oder\nBodenleuchte ausschließlich im Innenbereich eingesetzt werden und\ndie die Klägerin mit der vorliegenden Klage als unlautere\nNachbildung ihrer M.-Leuchten beanstandet, wird auf die von der\nKlägerin mit der Klageschrift zu den Akten gereichten, im\nnachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin\nwiedergegebenen Farbkopien sowie die Original-Leuchte \"D. 25\"\nverwiesen, die die Klägerin in dem Rechtsstreit 33 O 294/00 LG Köln\nzu den Akten gereicht und die der Senat im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 02.11.2001 in Augenschein genommen hat. Streitig\nist zwischen den Parteien, ob es sich bei einer vom Landgericht im\ndortigen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.03.2001 (Blatt\n139 d.A.) in Augenschein genommenen Leuchte um ein Produkt der\nBeklagten, namentlich die Leuchte \"D. 35\" handelt, die laut den\nProspektangaben der Beklagten ca. 35 cm breit und etwa 34 cm hoch\nsein soll (im folgenden auch als \"größere Leuchte\" bezeichnet).\n\n4\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten Unterlassung des Vertriebs\nihrer Leuchten aus § 1 UWG mit der Begründung verlangt, die\nBeklagten ahmten die Produktgestaltung der Leuchte \"M.\" nach, um an\nderen guten Ruf zu partizipieren und den Verbraucher über die\nHerkunft des Produkts zu täuschen. Sie hat sich auf den Standpunkt\ngestellt, der Vertrieb der Leuchten sei unter dem Gesichtspunkt der\nunzulässigen sklavischen Nachahmung und der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung wettbewerbswidrig. Außerdem hat sie die\nKlageansprüche auf das deutsche Geschmacksmuster M ihres\nGeschäftsführers gestützt. Hierzu hat sie vorgetragen, ihr\nGeschäftsführer habe sie zur Geltendmachung\ngeschmacksmusterrechtlicher Ansprüche ermächtigt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nI.\n\n7\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis\nzu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,\noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle\nOrdnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Leuchten wie\nnachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu vertreiben\nund/oder in den Verkehr zu bringen:\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nihr - der Klägerin - über den Umfang\nder zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen\nund Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen\nLieferungen, der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise\nsowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Angabe der\neinzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der\nAngebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und\nAnschriften der Angebotsempfänger und der einzelnen Werbeträger,\nder Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und\nVerbreitungsgebiets, wobei es den Beklagten nach ihrer Wahl\nvorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger und\nihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu\nbezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit\nverpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,\nsofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden\nKosten tragen und diesen ermächtigten, der Klägerin Auskunft zu\ngeben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger des\nAngebots in der Rechnungslegung enthalten ist,\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Beklagten\ngesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1.\nbezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen\nwird.\n\n14\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie haben eine wettbewerbliche Eigenart der M.-Leuchten und ihre\nGemacksmusterfähigkeit in Abrede gestellt. Die Kugelsegmentform als\nsolche sei nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Das\nwettbewerbliche Umfeld zeige, dass weitere Unternehmen\nkugelsegmentförmige, sockellose Standleuchten herstellten. Sie -\ndie Beklagten - hätten die Produkte der Klägerin auch nicht\nnachgebildet. Jedenfalls fehle es an der für den Tatbestand der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung notwendigen\nVerwechslungsgefahr.\n\n17\n\nDas Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n21.03.2001 das in diesem Rechtsstreit zu den Akten gereichte\nExemplar einer M.-Leuchte sowie die vorerwähnte größere Leuchte in\nAugenschein genommen, bei der es sich nach dem Vortrag der\nBeklagten um die Leuchte \"D. 35\" handeln soll. Alsdann hat es die\nKlage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es\nausgeführt, mangels bestehender Schutzrechte komme allein ein\nAnspruch der Klägerin aus § 1 UWG in Betracht, dieser sei jedoch\nunbegründet, weil sich die in Augenschein genommene Leuchte der\nBeklagten gerade in dem Detail, in dem allein die wettbewerbliche\nEigenart der Leuchte der Klägerin gesehen werden könne, deutlich\nunterscheide. Die Inaugenscheinnahme der Leuchten habe ergeben,\ndass die vorerwähnte größere Leuchte im Gegensatz zu der der\nKlägerin eher eine vollkugelige Form aufweise. Wegen der näheren\nEinzelheiten wird der Inhalt der angefochtenen Entscheidung in\nBezug genommen (Blatt 142 ff. d.A.).\n\n18\n\nGegen das ihr am 03.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 31.05.2001 Berufung eingelegt und diese nach zweifacher\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.08.2001 mit\neinem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch\nwie auch die erhobenen Folgeansprüche auf § 1 UWG. Sie nimmt für\nihre M.-Leuchten weiterhin wettbewerbliche Eigenart in Anspruch,\nträgt hierzu und zum wettbewerblichen Umfeld im einzelnen vor und\nmeint, die beiden Leuchten der Beklagten nähmen, was die\nInaugenscheinnahme der Produkte ergeben werde, die\ncharakteristischen Besonderheiten und die ästhetische Wirkung der\nLeuchte \"M.\" auf. Dadurch täusche die Beklagte in unlauterer Weise\nüber die Herkunft ihrer Leuchten.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nI.\n\n21\n\ndie angefochtene Entscheidung zu ändern\nund die Beklagten zu verurteilen,\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nes zu unterlassen, Leuchten wie in\nihrem vorstehenden erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegeben\nanzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen bzw.\nanzubieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und\nden Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das\ngerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00\nDM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei\nJahren anzudrohen,\n\n24\n\n2.\n\n25\n\nihr über den Umfang der zu Ziffer I. 1.\nbezeichneten Handlung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,\nund zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, der Lieferpreise\nsowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nfestzustellen, dass die Beklagten\ngesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu\nersetzen, der ihr durch die Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen\nentstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\n28\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nAuch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen, bestreiten die wettbewerbliche\nEigenart der Produkte der Klägerin und stellen insbesondere die\nVerwechslungsfähigkeit in Abrede. Kugelförmige Lampen würden seit\nlangen Jahren hergestellt. Mit der konkreten Ausgestaltung von\n\"M.-Leuchten\" verbinde der Verkehr keine Herkunftsvorstellung. Das\nwettbewerbliche Umfeld belege, dass sowohl die Kugelform als solche\nals auch eine Kugelsegmentform seit langem bekannte und übliche\nFormelemente für Leuchten im Innen- und Außenbereich seien. In\nFrankreich seien kugelförmige Innen- und Außenleuchten bereits seit\nden 80iger Jahren bekannt. Dies zeige z.B. die kugelförmige\nBodenleuchte mit der Produktbezeichnung \"\" (Anlage B 10 zur\nBerufungserwiderung), die die französische Firma S. bereits seit\n1981 vertreibe. Als einzige wirkliche Gemeinsamkeit zwischen den\nLeuchten der Parteien bleibe letztlich die Kugelform, diese sei\ngeometrisches Allgemeingut, das jedem Wettbewerber offenstehen\nmüsse.\n\n31\n\nDer Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n02.11.2001 M.-Leuchten der Klägerin, eine Original-Lampe \"D. 25\"\nsowie die von der Beklagten als Anlage B 7 zu ihrer Klageerwiderung\nvom 22.11.2000 zu den Akten gereichte Lampe, bei der es sich nach\nihrer Darstellung um die Lampe \"D. 35\" handelt, in Augenschein\ngenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst sämtlichen Anlagen verwiesen, die ebenso wie die\nvorerwähnten Akten 33 O 294/00 LG Köln = 6 U 219/00 OLG Köln\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen\nErfolg. Vielmehr hat das Landgericht die Klage auf der Basis des\nerstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien zu Recht und mit\nzutreffender Begründung, die der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur\nVermeidung von Wiederholungen vorab in Bezug nimmt, abgewiesen. Das\nBerufungsvorbringen der Parteien gibt dem Senat keinen Anlass, die\nErfolgsaussichten der Klage im Ergebnis anders zu beurteilen, als\ndas Landgericht es getan hat. Das auf das Verbot des\nInverkehrbringens und des Anbietens der angegriffenen Lampen \"D. 35\nund D. 25\" gerichtete Unterlassungspetitum der Klägerin ist ebenso\nunbegründet wie die darüber hinaus verfolgten Annexansprüche auf\nAuskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Namentlich\nstehen der Klägerin, worauf zurückzukommen sein wird, keine\nAnsprüche aus gewerblichem Sonderrechtschutz, hier dem\nGeschmacksmustergesetz, zu. Deshalb kann insoweit als\nentscheidungsunerheblich offen bleiben, ob die Klägerin in\nAnbetracht der ihr erteilten Ermächtigung berechtigt wäre, sich aus\neinem gewerblichen Sonderrechtsschutz ihres Geschäftsführers\nergebende Rechte gerichtlich durchzusetzen. Auch ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutz kann die Klägerin nicht mit Erfolg\nfür sich in Anspruch nehmen. Die Gefahr einer betrieblichen\nHerkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG besteht nicht, auch ein\nanderer Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG trägt das\nUnterlassungsbegehren und die geltend gemachten Folgeansprüche\nnicht. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass\nzwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und\nIntensität der Übernahme sowie dem besonderen wettbewerblichen\nUmständen eine Wechselwirkung besteht.\n\n34\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind die M.-Leuchten der\nKlägerin allerdings nicht bereits deshalb von vornherein\nergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unzugänglich,\nweil ihnen die hierfür erforderliche wettbewerbliche Eigenart\nfehlen könnte. Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche\nLeistungsschutz setzt nämlich nicht den für den Sonderrechtsschutz\nnach dem Geschmacksmustergesetz erforderlichen Grad an\nIndividualität und Gestaltungshöhe voraus (vgl. etwa: BGH GRUR\n1983, 377, 379 \"Brombeer-Muster\"). Vielmehr reicht ein geringeres\nMaß an Eigentümlichkeit aus, und zwar deshalb, weil dieses Merkmal\nlediglich der Ausgrenzung solcher Waren dient, die als Dutzendware\nvon vornherein für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung durch Nachahmung\neines Erzeugnisses nicht in Betracht kommen (BGHZ 50, 125, 130\n\"Pulverbehälter\"). Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt\nes, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf\nderen betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung\nAnhaltspunkte dafür gewinnen kann (BGH WRP 1988, 371, 372 = GRUR\n1988, 385, 386 \"Wäsche-Kennzeichnungs-bänder\"; vgl. auch BGH WRP\n1998, 733, 734 \"Les-Paul-Gitarren\" und BGH GRUR 1995, 581, 583\n\"Silberdistel\"). Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter\nRückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte\nLeistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem\nMaß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die\nVorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem\nbestimmten Betrieb. Mit Rücksicht darauf, dass die Parteien schon\ndarüber streiten, ob den von der Klägerin vertriebenen M.-Leuchten\neine - was die Anspruchsvoraussetzungen angeht - hinter der\ngeschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit zurückbleibende\nwettbewerbliche Eigenart zukommt und Verwechslungsgefahr besteht,\nerscheint es dem Senat naheliegend und gerechtfertigt, den\nwettbewerbsrechtlichen Unterlassungstatbestand vor den mit Blick\nauf das Geschmacksmuster in Betracht zu ziehenden\nAnspruchsgrundlagen des gewerblichen Sonderrechtschutzes zu\nerörtern. Dies gilt um so mehr, als die Parteien vorrangig über das\nEingreifen dieses ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes\nstreiten und es überdies unklar ist, ob die Klägerin, die in erster\nInstanz das Geschmacksmusterrecht nur mit einigen wenigen Sätzen\nangesprochen hat und hierauf im Berufungsverfahren nicht mehr\nausdrücklich zurückgekommen ist, die geltend gemachten Ansprüche\nweiterhin auf §§ 5, 14 a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes\nstützen will.\n\n35\n\nDer Senat wertet mit dem Landgericht die von der Klägerin\nvertriebene Lampen als Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart im\nSinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\nDafür, dass sich das von der Klägerin entwickelte Leistungsergebnis\nvon anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass\nhierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird,\ndieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb, spricht\nindiziell schon die Tatsache, dass die Klägerin für ihre\nM.-Leuchten unstreitig mehrere Designpreise erhalten hat. Die Frage\nder wettbewerblichen Eigenart beurteilt sich nämlich nach der\nVerkehrsauffassung, und Designpreise werden gerade wegen des sich\nvon vergleichbaren Produkten abhebenden Aussehens des mit dem Preis\nausgezeichneten Produkts verliehen. Herkunftsvorstellungen\nverbindet der Verkehr, was die Mitglieder des Senats als Teil\ndesselben ebenso wie die Mitglieder der Kammer aus eigener\nSachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, mit den\nM.-Leuchten der Klägerin deshalb, weil es ihr gelungen ist, mit\neiner einfachen Idee aus dem vorbekannten Formenschatz Neues zu\nschaffen und eine optisch ansprechende, formschöne Leuchte\nherzustellen, die es in dieser Form zuvor nicht gegeben hat. Die\nBesonderheit der Leuchten \"M.\" besteht in der Tat darin, dass die\nKlägerin die bei Lampen längst bekannte und vielfach vorkommende\nKugelform zwar im Grundsatz aufgegriffen, diese Kugelform dann aber\nverändert und gleichsam umfunktioniert hat, indem sie die Kugeln\neinfach abgeflacht und es so ohne jede Hänge-, Pendel- oder\nStandvorrichtung ermöglicht hat, die im Grundsatz kugelförmige,\njetzt abgeflachte Lampe auf den Boden zu stellen. Das verleiht den\nM.-Leuchten, wovon sich der Senat durch deren Inaugenscheinnahme\ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2001 ein Bild\nverschafft hat, ein besonderes ästhetisches Gepräge: Es entsteht in\nder Tat der Eindruck, die Kugel stehe sockellos auf dem Boden, es\nsieht so aus, als sei sie mit ihm verwachsen. Insgesamt ist das\nProdukt \"M.\" der Klägerin als in designerischer Hinsicht gut\ngelungenes, innovatives Leuchtenprodukt zu bezeichnen, von dem der\nVerkehr annimmt, es stamme aus einem bestimmten Betrieb.\n\n36\n\nDer Vortrag der Beklagten zum wettbewerblichen Umfeld ändert\ndaran nichts. Zwar ist es richtig, dass die Kugelform als solche\nbei Lampen vielfache Verwendung gefunden hat. Keines der von den\nParteien vorgelegten Konkurrenzprodukte weist jedoch die\nFormgestaltung auf, die dem Produkt der Klägerin das\ncharakteristische Gepräge gibt. Von einem Wegfall oder auch nur\neiner Schwächung der wettbewerblichen Eigenart kann deshalb nicht\nausgegangen werden. So unterscheidet sich z.B. die von den Parteien\nangesprochene Leuchte der Firma Epstein von den Produkten der\nKlägerin augenfällig bereits dadurch, dass sie nicht einen\nkugelsegmentförmigen Leuchtenkörper, sondern eine vollkugelige\nLeuchtenform bildet, bei der die Kugelöffnung des Leuchtenkörpers\ndurch einen ebenfalls gerundeten Fassungsträger verschlossen und\nzur vollkugeligen Form ergänzt wird. Der die Kugelform ergänzende\nFassungsträger ist so konzipiert, dass er bestimmungsgemäß auf\neinen festen Untergrund aufgeschraubt und nicht etwa eingegraben\nwird. Die Lampe wirkt deshalb optisch wie eine Vollkugel und weist\neinen völlig anderen ästhetischen Gesamteindruck als die\nM.-Leuchten der Klägerin aus. Nichts anderes gilt für die anderen\nvon den Parteien angesprochenen Leuchten aus dem wettbewerblichen\nUmfeld: Die Leuchte der Firma L., die die Klägerin im Original in\ndem Rechtsstreit 6 U 219/00 OLG Köln zu den Akten gereicht hat,\nunterscheidet sich markant schon dadurch von der Leuchte \"M.\", dass\ndie Abflachung der Kugelform sehr viel weiter unten angesetzt ist\nund der Sockel, auf dem die ebenfalls abgeflachte Kugelform steht,\neinen sehr viel kleineren Durchmesser hat. Dadurch entsteht der\nEindruck, dass die Leuchte aus einer Vollkugel besteht. Außerdem\nist der Sockel sichtbar, es ist augenfällig, dass er in den Farben\ngold, chrom und mattsilber gefasst ist. Insgesamt entsteht bei der\nLeuchte der Firma L. der Eindruck einer \"schwebenden\" Kugel, nicht\naber der Eindruck, den die M.-Leuchten beim Betrachter\nhinterlassen. Die Leuchte der Firma S. hat, soweit sich das dem\nvorgelegten, schlecht lesbaren Prospektmaterial überhaupt entnehmen\nlässt, eine Kugelform, sie greift nicht die Kugelsegmentform auf,\ndie die Klägerin als herkunftshinweisende Besonderheit ihres\nProdukts für sich reklamiert. Mit den Herstellern oder Vertreibern\nanderer Leuchten wie z.B. der Firma H. oder der Firma P. ##blob##amp; P.\nGlashüttenwerke GmbH, der Beklagten in dem Rechtsstreit 6 U 219/00\nOLG Köln, hat die Klägerin Lizenzverträge geschlossen, die\ngenannten Firmen vertreiben ihre Lampen nach dem unstreitigen\nSachvortrag der Klägerin mit einem entsprechendem Lizenzvermerk.\nAuch die sonstigen von den Parteien und insbesondere von der\nKlägerin in dem Rechtsstreit 6 U 219/00 OLG Köln im Original zu den\nAkten gereichten Konkurrenzprodukte unterscheiden sich - was den\noptischen Gesamteindruck angeht - deutlich von den M.-Leuchten der\nKlägerin und sind deshalb nicht geeignet, die Herkunftsfunktion,\ndie der Verkehr mit der Gestaltung der M.-Leuchten verbindet, zu\nschwächen oder gar zu beseitigen.\n\n37\n\nVertiefende Ausführungen hierzu sind indes entbehrlich, weil die\nKlage aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben kann, und zwar\nselbst dann, wenn man in Anbetracht der von der Klägerin\nunbestritten vorgetragenen, positiven Umsatzentwicklung binnen\nkurzer Zeit von einer erhöhten Verkehrsbekanntheit der M.-Leuchten\nausgehen will. Auch dann fehlt es nämlich an dem für den Tatbestand\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG\nentscheidenden Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr. Es\nentspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und\nauch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 2001, 534, 535 \"Viennetta\" sowie\nBGH WRP 2001, 135 ff. \"Messerkennzeichnung\" m.w.N.; für technische\nErzeugnisse BGH GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493, 494\n\"Modulgerüst\" sowie Senat, GRUR 1999, 765, 766 \"Abziehgerät\",\njeweils m.w.N.), dass selbst der maßstabsgetreue Nachbau einer\nfremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Ware für sich\nallein genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass\nein besonderer Umstand, der den Nachbau als unlauter erscheinen\nlässt, aber dann vorliegt, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund\nder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren, die er im\nZweifel nicht nebeneinander, sondern nacheinander sieht, in\nvermeidbarer Weise über deren Herkunft getäuscht wird, indem er\nentweder die Produkte unmittelbar miteinander verwechselt, oder\nindem er bei dem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um\neine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er von\ngeschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den\nbeteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. hierzu insbesondere die\nBGH-Entscheidungen \"Viennetta\" und \"Messerkennzeichnung\", jeweils\na.a.O.). Im Streitfall schließt der Senat aus, dass relevante Teile\nder durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\nDurchschnittsverbraucher, auf die maßgeblich abzustellen ist, einer\nsolchen Herkunftstäuschung unterliegen könnten, soweit die mit der\nKlage angegriffene, dem Senat im Original vorliegende und von ihm\nin Augenschein genommene Leuchte \"D. 25\" der Beklagten in Rede\nsteht. Gleiches gilt, soweit sich die M.-Produkte der Klägerin auf\nder einen Seite und die Lampe auf der anderen Seite\ngegenüberstehen, die die Beklagte als Anlage B 7 zur Klageschrift\nzu den Akten gereicht hat und die sowohl die Kammer als auch der\nSenat in Augenschein genommen haben, und bei der es sich nach dem\ninsoweit streitigen Vortrag der Beklagten um die mit der Klage\nangegriffene Leuchte \"D. 35\" handeln soll. Die als Anlage B 7 zu\nden Akten gereichte und schon in erster Instanz allseits in\nAugenschein genommene größere Leuchte, über die das Landgericht in\nseiner Entscheidung zutreffend geschrieben hat, der von dieser\nLampe ausgehende optische Gesamteindruck sei ein völlig anderer als\nderjenige, den man beim Betrachten der M.-Leuchten gewinne, ist\nnach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin insbesondere im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon nicht\nGegenstand ihres Angriffs. Aus diesem Grund erübrigen sich bezogen\nauf dieses dem Senat im Original vorliegende Leuchtenprodukt nähere\nAusführungen zur Verwechslungsgefahr. Der Senat kann sich deshalb\nauf die Feststellung beschränken, dass sich die als Anlage B 7\nvorgelegte Leuchte allein wegen ihrer Form - sie wirkt wie eine auf\nden Boden gesetzte Vollkugel - so deutlich von den M.-Leuchten der\nKlägerin unterscheidet, dass eine Verwechslungsgefahr von\nvornherein ausscheidet. Nicht zu beurteilen in der Lage sieht sich\nder Senat im übrigen, ob die im Klageantrag fotografisch\nwiedergegebene und mit der Klage angegriffene Leuchte D. 35 mit der\nals Anlage B 7 vorgelegten Originallampe identisch ist, so dass\ndann eine - das hat die Klägerin im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat ausdrücklich als richtig eingeräumt -\nVerwechslungsfähigkeit ersichtlich ausschiede.\nEntscheidungserheblich ist das indes nicht. Selbst wenn es nämlich\nrichtig sein sollte, was die Klägerin erstmals im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass die als\nAnlage B 7 überreichte Leuchte nicht die mit der Klage angegriffene\nLeuchte D. 35 ist, könnte die Klägerin mit ihrem Klagebegehren\ngleichwohl nicht obsiegen. Denn allein aufgrund der Vorlage eines\nFotos und der Präsentation von Prospektmaterial, das u.a. die hell\nerleuchtete Leuchte D. 35 zeigt, lässt sich nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit beurteilen, ob diese dort abgebildeten\nLampen trotz möglicher und zumutbarer abweichender\nGestaltungsmöglichkeiten diejenigen Gestaltungselemente aufgreifen,\ndie den M.-Leuchten der Klägerin ihr charakteristisches Gepräge\ngeben. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, die nach dem\nunstreitigen Sachvortrag der Beklagten im deutschen Markt frei\nerhältliche Leuchte vorzulegen, um dem Senat die Gelegenheit zu\ngeben, die Frage der Verwechslungsgefahr durch Inaugenscheinnahme\nder Produkte zu beurteilen. Die bildliche Darstellung im\nKlageantrag mit dem Bemerken, dabei handele es sich um die von der\nBeklagten vertriebene, mit der Klage angegriffene Leuchte D. 35,\nlässt eine solche Entscheidung nicht zu, jedenfalls nicht in dem\nSinne, dass sich die Beklagten durch die konkrete Formgebung ihres\nProdukts den M.-Leuchten der Klägerin trotz möglicher und\nzumutbarer abweichender Gestaltungsmöglichkeiten zu sehr angenähert\nhätten. Im Gegenteil: In Anbetracht der Tatsache, dass die Leuchte\n\"D. 35\" größer ist als die Leuchte \"D. 25\", und bereits bezogen auf\ndie kleinere Lampe aus den nachfolgenden Gründen die\nVerwechslungsgefahr nicht bejaht werden kann, spricht alles dafür,\ndass die Kugelform bei der größeren Lampe der Beklagen noch mehr\nbetont wird als bei der kleineren, und dass deshalb die Annahme,\nder Verkehr könne mittelbaren oder gar unmittelbaren Verwechslungen\nunterliegen, eher fern liegt.\n\n38\n\nWas die den Gegenstand der Klage angehende kleinere Leuchte der\nBeklagen angeht, so hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme\ndieser Leuchte D. 25 ein genaues Bild von ihrem Aussehen machen\nkönnen. Danach ist es so, dass allein die Unterschiede in dem\nverwendeten Material, namentlich Polyethylen hier und Glas dort,\nfür sich genommen nicht für die Feststellung ausreichen würden, die\nProdukte der Parteien wiesen zueinander einen hinreichenden Abstand\nauf. Je nachdem, aus welchem Blickwinkel man die - sogar\nnebeneinander stehenden - unbeleuchteten oder beleuchteten Lampen\nbetrachtet, ergeben sich sogar keine wahrnehmbaren Unterschiede.\nDas ist jedoch nur der Fall, wenn man die auf einem niedrigen Tisch\noder auf dem Fußboden stehende Leuchten der Parteien von oben\nbetrachtet. Indes ist bei dieser Betrachtungsweise exakt das\nGestaltungsmerkmal, das nach dem Vortrag der Klägerin und auch nach\nAuffassung des Senats die wettbewerbliche Eigenart begründet, also\nherkunftshinweisend wirkt, überhaupt nicht sichtbar; beide Leuchten\nwirken aus diesem Blickwinkel wie eine auf den Boden gesetzte\nVollkugel. Anders ist das, wenn man die beiden Leuchten\nnebeneinanderstehend oder auch eine nach der anderen aus einiger\nEntfernung von der Seite betrachtet. In diesem Fall wirkt dasjenige\nElement, das der M.-Leuchte der Klägerin den besonderen \"Pfiff\"\ngibt, sehr deutlich auf den Betrachter, indem die Lampe mit dem\nBoden zu verwachsen scheint. Dieser Eindruck stellt sich beim\nBetrachter der Leuchte D. 25 der Beklagten indes nicht ein. Ein\neinigermaßen aufmerksamer Verbraucher, der die Leuchte der\nBeklagten - wenn auch flüchtig - betrachtet, nimmt vielmehr ohne\nweiteres einen deutlich ins Auge springenden Unterschied wahr: Bei\nder Betrachtung der D. 25 entsteht nämlich gerade nicht der\nEindruck, als sei diese Leuchte mit dem Boden verwachsen, vielmehr\neröffnet sich dem Betrachter das Bild einer auf einem Sockel\nruhenden Vollkugel. Auch unter Berücksichtigung des\nErfahrungssatzes, dass der Verkehr in der Regel sein Augenmerk mehr\nauf übereinstimmende als auf abweichende Gestaltungsmerkmale\nrichtet, so dass für den Gesamteindruck und damit bei der\nBeurteilung der Verwechslungsgefahr eher die Übereinstimmungen als\ndie Unterschiede maßgebend sind, geht von der Leuchte D. 25 eine\nandere ästhetische Gesamtwirkung aus als von den M.-Leuchten der\nKlägerin. Deshalb schließt der Senat aus, dass relevante Teile des\nangesprochenen Verkehrs die Produkte der Parteien unmittelbar\nmiteinander verwechseln oder auch nur annehmen könnten, bei einem\ndieser Produkte handele es sich um die Zweitmarke nur eines\nHerstellers, oder dass sie dem Irrtum erliegen könnten, einer der\nbeiden Hersteller dürfe sein Produkt nur deshalb anbieten, weil er\nin irgendeiner Form mit dem Hersteller des anderen Produkts\n(lizenz-) vertraglich oder (konzern-) organisatorisch verbunden\nsei.\n\n39\n\nTrägt demnach der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nim Sinne des § 1 UWG weder das Unterlassungsbegehren der Klägerin\nnoch die erhobenen Annexansprüche, und sind auch andere\nUnlauterkeitstatbestände des § 1 UWG, die der Klage zum Erfolg\nverhelfen können, insbesondere der Tatbestand der sklavischen\nNachahmung, nicht schlüssig vorgetragen, folgt aus dem Vorgesagten\nmittelbar zugleich, dass das Unterlassungsbegehren auch nicht aus\nden §§ 5, 14 a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes hergeleitet\nwerden kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage der\ngeschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit, die Neuheit oder z.B.\ndie Frage an, ob die Klägerin von ihrem Geschäftsführer wirksam\nermächtigt worden ist, dessen etwaige Geschmacksmusterrechte\ngeltend zu machen. Denn aus dem Vorgesagten folgt zwanglos, dass\njedenfalls von einer (unerlaubten) Nachbildung durch die Beklagten\nnicht ausgegangen werden kann.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Beschwer der Klägerin übersteigt\n60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-30/6-u-118-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-30/6-u-118-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300238","retrieved":"2026-07-09 03:24:58.426289+00:00"}}