{"status":"available","doknr":"OLD300274","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1128.2W217.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"2 W 217/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Schuldner hat unter dem 14. Februar 2000 die Eröffnung des\nVer-\n\n4\n\nbraucherinsolvenzverfahrens über sein\nVermögen beantragt und einen - in der Folgezeit ergänzten -\nSchuldenbereinigungsplan vorgelegt. Dem Plan haben 18 von 26\nGläubigern zugestimmt. Durch Beschluß vom 6. März 2001 hat das\nAmtsgericht Düsseldorf die Einwendungen der übrigen sechs\nGläubiger, darunter der Beteiligten zu 2), durch eine Zustimmung\nersetzt. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde der\nBeteiligten zu 2) vom 15. März 2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf\ndurch Beschluß vom 18. Mai 2001 abgeholfen und seinen Beschluß vom\n6. März 2001 dahin geändert, daß die Einwendungen dieser\nGläubigerin nicht durch eine Zustimmung ersetzt werden. Die gegen\nden Beschluß vom 18. Mai 2001 gerichtete sofortige Beschwerde des\nSchuldners vom 3. Juni 2001, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom\n7. August 2001 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Düsseldorf\ndurch Beschluß vom 6. September 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen\nihm am 27. September 2001 zugestellten Beschluß des Landgerichts\nhat der Schuldner mit einem dort am 5. Oktober 2001 eingegangen\nSchreiben vom Vortage weitere Beschwerde (\"Rechtsmittel\")\neingelegt.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 5. November 2001\nhat die zu dem Rechtsmittel des Schuldners vom 4. Oktober 2001\nangehörte Beteiligte zu 2) erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen\nwerde dem Schuldenbereinigungsplan nunmehr doch zugestimmt. Mit\nRücksicht hierauf hat der Schuldner mit Schreiben vom 13. November\n2001 ausgeführt, seine Rechtsmittel hätten ihre Erledigung\ngefunden. Er bittet um eine Entscheidung, die ihn in den Stand vor\ndem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Mai 2001 versetzt. Die\nBeteiligte zu 2) tritt diesem Begehren gemäß ihrem Schriftsatz vom\n19. November 2001 nicht entgegen.\n\n6\n\nDadurch, daß die Beteiligte zu 2) nachträglich ihre Zustimmung\nzu dem\n\n7\n\nSchuldenbereinigungsplan erteilt hat,\nhaben sich die Rechtsmittel des Schuldners - wie er mit Schreiben\nvom 13. November 2001 zutreffend ausführt - in der Hauptsache\nerledigt. Die Beteiligte zu 2) hat sich dieser Erledigungserklärung\nmit Schriftsatz vom 19. November 2001 angeschlossen. Die Regelung\ndes § 91 a ZPO über die übereinstimmende Erledigungserklärung ist\ngemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden (vgl. LG\nMeiningen, ZIP 2000, 1451 [1452]; Schmerbach in: Frankfurter\nKommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1999, § 13, Rdn. 101).\nAuch hier ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Sätze 1\nund 3 ZPO im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen auf\nAntrag auszusprechen, daß die bisher ergangenen Entscheidungen\nwirkungslos geworden sind (vgl. Schmerbach, a.a.O., § 13, Rdn. 21).\nDiesen Antrag hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 13.\nNovember 2001 dem Sinne nach gestellt. Der Senat hat deshalb zur\nKlarstellung ausgesprochen, daß die Entscheidungen des Amtsgerichts\nDüsseldorf vom 18. Mai 2001 und vom 7. August 2001 und der Beschluß\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2001 wirkungslos sind.\nEntgegen der Auffassung von Schmerbach (a.a.O.; vgl. auch\nMohrbutter EWiR § 107 KO 1/93, 801) ist für diesen Ausspruch -\nallgemeiner Regel (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 60; Zöller/Greger,\nZPO, 22. Aufl. 2001, § 269, Rdn. 19) entsprechend - auch im\nInsolvenzverfahren das Rechtsmittelgericht, hier also der Senat,\ndann zuständig, wenn erst in der Rechtsmittelinstanz der Antrag\nzurückgenommen oder das Verfahren für in der Hauptsache erledigt\nerklärt wurde (vgl. Senat, ZIP 1993, 936; Senat, ZIP 1993, 1483\n[1484]; jeweils für das Verfahren nach der Konkursordnung).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den\n§§ 91 a Abs. 1 ZPO, 4 InsO. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren\nfallen dem Schuldner zu Last, weil er ohne die Erledigung der\nHauptsache unterlegen wäre. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO\nfür eine Zulassung der weiteren Beschwerde gegen die\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts waren im Streitfall nicht\nerfüllt. Hierfür wäre nämlich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO\nerforderlich, daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung\ndes Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\ngeboten ist. Das war vorliegend nicht der Fall.\n\n9\n\nStreitwert des Verfahrens der weiteren\nBeschwerde :\n\n10\n\nbis zum 13. November 2001 : DM 108.000,--\n\nsodann : bis DM 5.000,-- (Kostenwert)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-28/2-w-217-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-28/2-w-217-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300274","retrieved":"2026-07-09 03:25:01.538528+00:00"}}