{"status":"available","doknr":"OLD300273","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1128.26U11.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"26 U 11/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Rückzahlung eines von dem Kläger\ngewährten Darlehens. Gegenstand des Streites ist die Frage, ob der\nBeklagte persönlich oder aber die SDS W. GmbH Vertragspartner des\nDarlehensvertrages geworden ist. Der Beklagte ist seit dem\n25.03.1998 Geschäftsführer dieser Firma, die im Handelsregister ein\nHaftungskapital von 50.000,00 DM ausweist.\n\n3\n\nMit Faxschreiben vom 22.06.1999 wandte sich der Beklagte wegen\neines Darlehens in Höhe von 180.000,00 DM an den Kläger. Dieses\nFaxschreiben enthält die persönliche Ansprache \"Hallo J.\" und ist\nmit \"Gruß S.\" unterzeichnet.\n\n4\n\nMit Blitzgiroauftrag vom 25.06.1999 wies der Kläger die\nSparkasse U.-H. an, einen Betrag von 177.000,00 DM auf das von dem\nBeklagten in dem Fax angegebene Konto der SDS W. GmbH zu\nüberweisen. Der entsprechende Betrag wurde noch am selben Tag auf\ndem Konto der SDS W. GmbH gutgeschrieben.\n\n5\n\nMit Einschreiben gegen Rückschein vom 21.03.2000 kündigte der\nKläger das Darlehen gegenüber dem Beklagten.\n\n6\n\nDer Kläger hat den Beklagten zunächst im Wege des\nUrkundenprozesses auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von\n177.000,00 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich darauf\nberufen, dass nicht er persönlich, sondern die Firma SDS W. GmbH\nVertragspartner des Klägers geworden sei. Dies ergebe sich aus\nfolgenden Umständen: Er habe das von ihm unterschriebene Fax am\n22.06.1999 vom Firmenfaxgerät abgesandt. Die Auszahlung der\nDarlehensvaluta sei auf das Firmenkonto der Firma SDS W. GmbH\nerfolgt. Das Faxanschreiben enthalte Hinweise auf die\ngeschäftlichen Beziehungen des Klägers zu der Firma SDS W. GmbH.\nSchließlich sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass sich die GmbH\nin kurzfristigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden\nhabe.\n\n7\n\nMit Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000 hat das Landgericht den\nBeklagten antragsgemäß verurteilt und ihm die Ausführungen seiner\nRechte im Nachverfahren vorbehalten.\n\n8\n\nIm Nachverfahren hat der Kläger weiterhin die Auffassung\nvertreten, dass der Beklagte persönlich und nicht die GmbH\nVertragspartner des Darlehensvertrages geworden sei. Da\nzwischenzeitlich seine Forderung gegen den Beklagten aus dem\nVorbehaltsurteil durch das Finanzamt M. mit Pfändungs- und\nEinziehungsverfügung vom 26.09.2000 gepfändet worden war, hat er im\nNachverfahren beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\ndas Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000 mit\nder Maßgabe für vorbehaltlos zu erklären, dass der Beklagte zur\nZahlung an den Freistaat T., vertreten durch das Finanzamt M.,\nverurteilt wird.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\ndas Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000\naufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und\ndarüber hinaus behauptet, der Kläger habe im Dezember 1999 mehrfach\ngegenüber Dritten geäußert, der Firma SDS W. GmbH ein Darlehen zur\nVerfügung gestellt zu haben. Er meint, hieraus lasse sich der\nSchluss ziehen, dass auch aus der Sicht des Klägers im Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses die Firma SDS W. GmbH Vertragspartner habe\nwerden sollen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Kläger mit\nder Darlehensgewährung seine eigene berufliche Zukunft und die\nseines in der Firma zur Ausbildung angestellten Sohnes habe sichern\nwollen. Denn dem Kläger seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nder GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages\nbekannt gewesen. Die Rückforderung des Darlehens sei durch den\nKläger im Januar 2000 mit einem Faxanschreiben erfolgt, das an die\nFirma SDS W. GmbH gerichtet gewesen sei. Außerdem hätten die\nKontakte der Parteien allein auf der geschäftlichen Tätigkeit für\ndie Firma SDS W. GmbH beruht. Auch dies spreche gegen eine private\nDarlehensgewährung an ihn, den Beklagten. Zudem sei unzutreffend,\ndass der Kläger ihm zuvor bereits ein Darlehen in Höhe von 3.000,00\nDM gewährt habe und deshalb lediglich 177.000,00 DM zur Auszahlung\ngekommen seien.\n\n15\n\nDas Landgericht hat das Vorbehaltsurteil antragsgemäß für\nvorbehaltlos erklärt. Gegen dieses ihm am 02.01.2001 zugestellte\nUrteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten - einschließlich\nseiner Verweisungen - Bezug genommen wird, hat der Beklagte am\n02.02.2001 Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel nach\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.04.2001 mit einem am\nselben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils\ndas Vorbehaltsurteil vom 20.09.2000 aufzuheben und die Klage\nabzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen\nund rügt, dass das Landgericht die von ihm angebotenen Beweise\nnicht erhoben habe.\n\n18\n\nTrotz der persönlich gehaltenen Bitte in dem Fax vom 22.06.1999\nergebe sich aus der Urkundslage (Auszahlungsbitte an die GmbH und\nAufdeckung von deren finanziellen Engpässen) eine Vermutung dafür,\ndass die GmbH Darlehensnehmerin geworden sei, denn die Auszahlung\nder Valuta an einen am Vertrag nicht beteiligten Dritten stelle\neinen atypischen Verlauf eines Darlehensgeschäftes dar, zu dessen\nausnahmsweisem Vorliegen der Kläger hier aber nichts vorgetragen\nhabe.\n\n19\n\nNach den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens liege es auch\nnäher, dass der Kläger das Darlehen direkt der notleidenden GmbH\nhabe gewähren und nicht auf dem Umweg über seine (des Beklagten)\nPerson habe zukommen lassen wollen, weil die Rückzahlung des\nDarlehens dann nach den für die eigenkapitalersetzenden Darlehen\ngeltenden Grundsätze gefährdet gewesen wäre.\n\n20\n\nDer Unternehmensbezug der Darlehensanforderung werde auch durch\ndie Bezugnahme auf die \"Originalrechnung für das Riesenrad\"\ndeutlich.\n\n21\n\nDass das Fax im übrigen von der Form her persönlich gehalten\ngewesen sei, stehe der Unternehmensbezogenheit nicht entgegen, da\ndie Parteien niemals persönlich wirtschaftliche Transaktionen\nausgehandelt hätten, sondern solche Geschäfte immer nur und\nausschließlich das Verhältnis des Klägers zu der GmbH betroffen\nhätten.\n\n22\n\nUnabhängig von der schon aus der Urkunde und aus der Auszahlung\nan die GmbH sich ergebenden Rechtslage habe er in dem\nTelefongespräch mit dem Kläger um ein Darlehen für die SDS W. GmbH\nals Darlehensnehmerin gebeten. Auch habe sich der Kläger nach dem\nZerwürfnis mit dem Beklagten vor Zeugen berühmt, sein Darlehen habe\ndie Gesellschaft vor dem Bankrott bewahrt. Desgleichen habe er sich\nüber die Kündigung der Gesellschaft beschwert und dabei bedauert,\ndass er ihr das Darlehen zur Verfügung gestellt habe.\n\n23\n\nHilfsweise erklärt der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals\ndie Aufrechnung mit einer ihm in Höhe der Klageforderung\nabgetretenen Forderung der Firma SDS W. GmbH gegen den Kläger. Dazu\nbehauptet er, der Firma SDS W. GmbH stehe ein\nSchadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Diebstahls einer\nGrundschuldurkunde zu, durch deren Abhandenkommen der Firma SDS W.\nGmbH im Rahmen von Vollstreckungsversuchen gegen einen ihrer\nSchuldner ein Schaden in Höhe von etwa 500.000,00 DM entstanden\nsei.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet den\nSachvortrag betreffend die zur Aufrechnung gestellte\nGegenforderung. Der Grundschuldbrief sei nicht gestohlen worden und\nder Grundschuld habe auch keine Forderung zugrunde gelegen. Darüber\nhinaus widerspricht er der Geltendmachung der Aufrechnung in\nzweiter Instanz.\n\n28\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen\ngewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n29\n\nDer Senat hat zu dem Inhalt des Telefonats der Parteien vom\n21.06.1999 sowie zu den behaupteten anschließenden Äußerungen des\nKlägers Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf die Protokollniederschrift vom 26.10.2001 (Blatt 314)\nverwiesen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung\nzur Rückzahlung des von dem Kläger unstreitig geleisteten\nDarlehensbetrages von 177.000,00 DM ist nicht gerechtfertigt.\n\n32\n\nDer Anspruch des Klägers aus § 607 Abs. 1 BGB ist gegen den\nBeklagten persönlich begründet.\n\n33\n\nDer Beklagte hat den Darlehensvertrag mit dem Kläger im eigenen\nNamen ohne einen auf seine Vertreterstellung hinweisenden Zusatz\nabgeschlossen. Auch die übrigen Umstände lassen nicht zweifelsfrei\nauf ein Handeln des Beklagten als Geschäftsführer der von ihm\nvertretenen Firma SDS W. GmbH schließen.\n\n34\n\nDie Gewährung eines zinslosen Darlehens beruht auf einem\nzweiseitig verpflichtenden schuldrechtlichen Vertrag. Für die\nAbgrenzung zwischen Vertreter- und Eigengeschäft gelten auch bei\ndiesem Vertrag die allgemeinen Auslegungsregeln, nach denen\nentscheidend ist, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden\nverstehen durfte. Dabei sind alle Umstände und die erkennbare\nInteressenlage zu berücksichtigen. Bleiben Zweifel, ist gemäß § 164\nAbs. 2 BGB ein Eigengeschäft anzunehmen. Den Erklärenden trifft die\nBeweislast für die Unternehmensbezogenheit seiner Willenserklärung\n(BGH NJW 1995, 43).\n\n35\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht bei der Bewertung der\nRechtslage auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens\nsowohl in seinem Vorbehalts- als auch im Schlussurteil zutreffend\nangewandt. Die Ausführungen in beiden Urteilen gelten\nuneingeschränkt fort. Die Rügen der Berufung sind unbegründet. Das\nErgebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme erfordert\nebenfalls keine abweichende Beurteilung. Es verbleibt daher trotz\nder Rügen des Beklagten und unter Berücksichtigung sämtlicher\nUmstände sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme dabei, dass der\nBeklagte persönlich als Handelnder Vertragspartner des Klägers\ngeworden ist.\n\n36\n\nAusgangspunkt der Auslegung der Vertragserklärungen ist das\nschriftliche Darlehensangebot, das der Beklagte am 22.06.1999 nach\neinem Telefonat mit dem Kläger an diesen gefaxt hat. Auf dieses Fax\nhin hat der Kläger am 25.06.1999 entsprechend der Bitte des\nBeklagten per Blitzgiro den nunmehr eingeklagten Betrag von\n177.000,00 DM auf das vom Beklagten in dem Fax angegebene Konto der\nSDS W. GmbH überwiesen.\n\n37\n\nBei dem Fax handelte es sich nicht um einen Geschäftsbrief. Das\nFaxschreiben ist vielmehr handschriftlich abgefasst und hat einen\nsehr persönlichen Charakter. Es beginnt mit \"Hallo J.\", endet mit\n\"Viele Grüße an P. und A.\" (Frau und Sohn des Klägers) und ist mit\n\"Gruß S.\" unterzeichnet. Im ersten Satz bittet der Beklagte (\"bitte\nich\") um ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 180.000,00 DM zur\nsofortigen Abdeckung von letzten Druckpunkten. Auf Blatt 2 folgt\nerneut \"bitte bitte J., mach das für mich\". Persönlicher kann die\nBitte um ein Darlehen kaum formuliert werden. Der Dank des\nBeklagten ist auch bereits in dem Fax mitenthalten.\n\n38\n\nDemgegenüber ist die SDS W. GmbH mit der genauen Kontoangabe\nersichtlich lediglich als Auszahlungsstelle erwähnt (\"Bitte\nüberweise an ...\").\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten wird durch die Benennung\nder GmbH als Auszahlungsstelle für die Darlehenssumme keine\nVermutung dafür begründet, dass es sich bei der GmbH um die\nDarlehensnehmerin und damit um die Vertragspartnerin des Klägers\nhandeln soll. Es gibt keine Vermutung, wonach im Zweifel der\nEmpfänger der Darlehensvaluta auch der Darlehensnehmer ist. Wer\nDarlehensnehmer ist, richtet sich allein nach dem Inhalt der\nzwischen den Vertragsparteien individuell getroffenen Vereinbarung.\nZu dem Inhalt der Vereinbarung gehört die Bestimmung, in welcher\nArt und Weise der Darlehensgegenstand dem Vermögen des\nDarlehensnehmers zugeführt werden soll. Der Darlehensnehmer hat die\nValuta auch dann empfangen, wenn sie auf seine Veranlassung und in\nseinem Interesse an Dritte ausgezahlt wird (BGH NJW-RR 1997, 1460).\nEine solche Vereinbarung haben die Parteien hier getroffen. Der\nKläger sollte die vereinbarte Darlehenssumme auf das Konto der SDS\nW. GmbH überweisen. Dadurch hat er den mit dem Beklagten persönlich\ngeschlossenen Darlehensvertrag diesem gegenüber erfüllt. Auf die\nParteistellung des Beklagten hat die vereinbarungsgemäße Auszahlung\nder Darlehensvaluta keinen Einfluss.\n\n40\n\nDer Umstand, dass dem Kläger der Zweck der Darlehensgewährung\nbekannt war, macht die letztlich begünstigte SDS W. GmbH nicht zur\nDarlehensnehmerin. Denn es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der\nDarlehensgeber von demjenigen, dem er ein zinsloses Darlehen ohne\nSicherheit verspricht, keine Informationen über den\nVerwendungszweck des Geldes erwarten würde. Allein aufgrund dieser\nInformation wird aber der letztlich Begünstigte nicht anstelle des\nDarlehensnehmers Vertragspartner des Klägers. Vertragspartner\nbleibt vielmehr der dem Kläger persönlich bekannte Beklagte, der\nden Vertrag im eigenen Namen ohne jeden Hinweis auf sein Handeln\nals Geschäftsführer der GmbH abgeschlossen hat.\n\n41\n\nDass der Beklagte den Kläger bei dem Telefonat vor Absendung des\nFax über den Verwendungszweck des Darlehens informiert hat, wie der\nZeuge R. bekundet hat, und sich der Kläger nachträglich dahin\ngeäußert hat, dass er mit seinem Darlehen den Konkurs der GmbH\nverhindert habe, wie alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben,\nbesagt über die Stellung des Beklagten als Vertragspartei, die sich\naus dem Fax ergibt und damit nicht in Widerspruch steht, gar\nnichts.\n\n42\n\nDazu, ob die Parteien die Frage, wer Darlehensnehmer sein\nsollte, überhaupt erörtert haben, konnte auch der bei dem Telefonat\nanwesende Zeuge R. selbst auf Rückfragen keine klare Antwort geben.\nAlle übrigen Schilderungen von dem Gesprächsinhalt sind\nunerheblich, da es sich bei ihnen nur um Rückschlüsse des Zeugen\nhandelt, die dieser aus dem Gespräch über den Verwendungszweck des\nGeldes gezogen hat. Bezeichnend ist insoweit auch, dass der Zeuge\nR. spontan bekundet hat, auch er habe dem Herrn W. (Beklagten)\ndamals ein Darlehen gegeben, das dieser für Zwecke der Firma\nbenötigt habe. Die Darstellung dieses Zeugen zeigt, dass das\nDarlehen trotz des auch diesem Zeugen vom Beklagten angegebenen\nVerwendungszwecks für die GmbH als Darlehen an den Beklagten\nverstanden wurde. Für den Zeugen R. war es - wie er formuliert hat\n- eine Vertrauenssache dem Beklagten gegenüber.\n\n43\n\nDass der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in\nder GmbH wegen des bekannten Verwendungszwecks seines Darlehens aus\nVerärgerung davon gesprochen hat, dass er von der GmbH, der er ein\nDarlehen gewährt habe, betrogen worden sei, erklärt sich auf der\nGrundlage einer verkürzten Darstellung der Darlehensgewährung\nallein unter dem Gesichtspunkt, dass die GmbH nach dem Vertrag mit\ndem Beklagten Nutznießer der Darlehensgewährung gewesen ist. Aus\ndiesen nachträglichen und noch dazu in Verärgerung gemachten\nÄußerungen lassen sich jedoch keine verbindlichen Rückschlüsse auf\nden Vertragsinhalt betreffend die Parteistellung des Beklagten\nziehen.\n\n44\n\nZwingende Rückschlüsse gegen eine Parteistellung des Beklagten\nfolgen auch nicht aus der Motivlage des Klägers. Es mag durchaus\nsein, dass der Kläger bei der Darlehensgewährung aus persönlichem\nInteresse an der späteren Begründung einer Teilhaberschaft an der\nGmbH oder zur Sicherung des Ausbildungsplatzes seines Sohnes\ngehandelt hat. Zur Verfolgung dieses Zieles war es jedoch nicht\nerforderlich, das Darlehen der GmbH direkt zuzuwenden. Denn der\ngleiche Erfolg wurde bei Gewährung des Darlehens an den Beklagten\nerreicht, da es dessen erklärte Absicht war, das vom Kläger\nempfangene Geld aus eigenem Interesse an die GmbH weiterzuleiten,\nweshalb er auch in dem an den Kläger gerichteten Fax bat, das Geld\nauf das Konto der GmbH zu überweisen. Aus dem Interesse des Klägers\nan dem Fortbestand der GmbH folgt daher ebenfalls nicht zwingend,\ndass die GmbH Vertragspartner des Klägers bei Abschluss des\nDarlehensvertrags mit dem Beklagten als Handelnden geworden ist.\nDas wohlverstandene rechtliche Interesse des Klägers spricht unter\nBerücksichtigung der Darlehenshöhe von 180.000,-- DM im Verhältnis\nzum Eigenkapital der GmbH von 50.000,-- DM und unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass in dem Darlehensvertrag keine\nSicherheiten für den Kläger vereinbart wurden, vielmehr eindeutig\nfür einen Vertrag mit dem Beklagten, dessen Vermögen ihm im Fall\nder Nichtrückgewähr der Darlehenssumme dann zur Befriedigung\nwenigstens zur Verfügung stünde.\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten folgt auch nichts anderes\naus den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens. Denn mit dem\nDarlehen eines Dritten (hier des Klägers) kann eine Unterdeckung\nder GmbH nicht beseitigt werden, da das Darlehen in der Bilanz der\nGesellschaft als Forderung gegen die Gesellschaft erscheint. Wird\ndas Darlehen aber von dem Beklagten der Gesellschaft zugeführt,\nkann er es als Gesellschafter zwar im Falle eines Konkurses nicht\nzurückfordern. Der Beklagte bleibt aber als Darlehensnehmer des\nKlägers diesem gegenüber zur Rückgewähr verpflichtet und haftet für\ndie Erfüllung dieser Verpflichtung dem Kläger gegenüber mit seinem\ngesamten Vermögen.\n\n46\n\nVergeblich beruft sich der Beklagte auch auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1995, 43) zur Begründung der\nBetriebsbezogenheit der Darlehensforderung des Klägers.\nVoraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, dass der Handelnde sein Auftreten für ein\nUnternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des\nRechtsgeschäftes muss - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen\nUmständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes\nUnternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Das ist bisher\nnur angenommen worden, wenn der Ort des Vertragsschlusses oder\nhinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das\nbetreffende Unternehmen hinweisen, oder wenn die Leistung\nvertraglich für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war.\n\n47\n\nDie beiden ersten Varianten scheiden hier erkennbar aus.\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist aber auch die letzte\nVariante nicht gegeben. Die von dem Bundesgerichtshof dazu zitierte\nRechtsprechung betrifft nämlich Leistungen, die einen unmittelbaren\nBezug zu dem von dem Unternehmen betriebenen Geschäft aufweisen,\nwie z. B. Baumaterialien für Bedachungsarbeiten, Warenlieferungen\nfür ein Herrengarderobengeschäft oder eine Plattenbar für eine\nGaststätte. In diesen Fällen wird ebenso wie bei\nGeschäftsabschlüssen in den Verkaufsräumen eines Unternehmens aus\ndem Geschäftsgegenstand als solchen klar, dass der Inhaber des\nBetriebes, zu dessen Unternehmensgegenstand die Lieferung einen\ndirekten Bezug hat, Geschäftspartner des Lieferanten sein soll.\nAnders verhält es sich dagegen bei einem Gelddarlehen. Hier lässt\nsich von dem Vertragsgegenstand Geld keine direkte Beziehung zu der\nvon dem Handelnden vertretenen juristischen Person herstellen. Der\nInhalt der von ihm übernommenen Leistung, die Gewährung eines\nGelddarlehens, deutet gerade nicht ausreichend auf eine\nUnternehmensbezogenheit hin. Die Auszahlung der Valuta auf\nAnforderung eines Geschäftsführers einer GmbH ist nicht schon\ndeshalb ein Geschäft mit letzterer, weil sich die GmbH in\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Das gilt insbesondere,\nwenn - wie hier - der Geschäftsführer ohne jeden Zusatz, der auf\nsein Vertreterverhältnis hinweist, als Duzfreund dem Darlehensgeber\ngegenüber auftritt und als solcher persönlich um ein Darlehen\nbittet und dabei den Verwendungszweck bekannt gibt. Jedenfalls\nverbleiben bei einem Darlehen, das unter den hier gegebenen\nUmständen gewährt wurde, ernsthafte, sich aus der Interessenlage\nergebende nicht auszuräumende Zweifel an der\nUnternehmensbezogenheit, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit\nder Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen wieder\ngreift. Gerade dieses Aufklärungsrisiko, wer Vertragspartner sein\nsoll, will § 164 BGB demjenigen abnehmen, der mit einem möglichen\nVertreter verhandelt (BGH, a.a.O.).\n\n48\n\nDem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung zu der Tatsache,\ndass die Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und der SDS W.\nGmbH zustande gekommen sei, war nicht nachzugehen, da es sich dabei\nnicht um eine Tatsache, sondern um eine Rechtsansicht handelt und\ndarüber hinaus keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nhinreichende Indizien für einen Vertragsschluss zwischen dem Kläger\nund der SDS W. GmbH sprechen. Schließlich fehlt es am\nEinverständnis des Klägers zur Vernehmung des Beklagten als\nbeweisbelastete Partei (§ 447 ZPO).\n\n49\n\nDer Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens durch den\nBeklagten ist auch nicht etwa durch die erstmals in zweiter Instanz\nhilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einer ihm von der\nSDS W. GmbH abgetretenen Gegenforderung erloschen. Denn der Kläger\nhat in die Geltendmachung der Aufrechnung in zweiter Instanz nicht\neingewilligt, und der Senat hält die Geltendmachung der Aufrechnung\nauch nicht für sachdienlich, da die Aufklärung der bestrittenen\nBehauptungen zu der zur Aufrechnung gestellten Forderung eine\numfängliche Beweisaufnahme zu einem mit der Klage in keinerlei\nZusammenhang stehenden, unübersichtlichen Streitstoff erfordern\nwürde (§ 530 Abs. 2 ZPO).\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n51\n\nStreitwert und zugleich Beschwer des Beklagten: 177.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-28/26-u-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-28/26-u-11-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300273","retrieved":"2026-07-09 03:25:01.448663+00:00"}}