{"status":"available","doknr":"OLD300272","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1128.11U15.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"11 U 15/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Parteien streiten darum, ob die\nKläger als Käufer eines Hauses von den Beklagten als Verkäufern im\nWege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages\nverlangen können, weil sie bei Vertragsschluss über in dem Haus\nstattgefundenen Ölunfall nicht aufgeklärt wurden. Die Kläger haben\nihren Schaden nur teilweise geltend gemacht und betreiben die\nvorliegende Klage daher als Teilklage.\n\n4\n\nDie Beklagten erwarben 1976 das damals\nneu gebaute Haus in der L.straße ... in N.. Das Haus verfügt über\neine Ölheizung im Keller, wobei zu dem eigentlichen Heizungsraum\nein Vorratsraum gehört, in dem sich vier Tanks von je 2.000 Liter\nbefinden. Dieser Tankraum ist mit einer Feuerschutztür und\nSchutzvorrichtungen gegen auslaufendes Heizöl versehen.\n\n5\n\nAm 09.08.1996 erfolgte eine\nSammelbestellung der Nachbarschaft bei der Firma W. in A.. Bei der\nAuslieferung der bestellten Ölmenge kam es im Tankraum der\nBeklagten zu einer Übertankung, so dass Öl in den Tankraum lief.\nDie Größenordnung dieser Übertankung ist streitig. In der Folge\nnahm die Lieferfirma Beseitigungsmaßnahmen vor.\n\n6\n\nAm 19.02.1997 boten die Beklagten das\nHaus per Inserat zum Verkauf an. Gegen 20 Uhr erfolgte eine\nBesichtigung durch die Kläger, wobei die näheren Umstände streitig\nsind. Am 23.02.1997 erfolgte sodann eine privatschriftliche\nVereinbarung, wonach die Kläger für den Hauskauf einen Vorschuss\nvon 1.000,00 DM zahlten. Der Kaufpreis sollte mit 411.000,00 DM\nnotariell beurkundet werden, weitere 19.000,00 DM sollten für die\nEinbauküche gezahlt werden, was nach Abschluss des Kaufvertrages\nauch geschah.\n\n7\n\nDer am 14.03.1997 beurkundete\nnotarielle Kaufvertrag enthält einen umfassenden\nGewährleistungsausschluss; die Haftung \"für sichtbare und\nunsichtbare Mängel\" ist ausgeschlossen. Zugleich versicherten die\nBeklagten, dass ihnen \"unsichtbare Mängel nicht bekannt sind\".\n\n8\n\nNach dem Beurkundungstermin hatten die\nKläger Gelegenheit, das Haus näher zu besichtigen und bereits vor\nZahlung des Kaufpreises Renovierungsarbeiten in Auftrag zu geben.\nAm 16.04.1997 erfolgte ein Besichtigungstermin durch den von den\nKlägern beauftragten Fliesenleger. Dieser stellte im Keller\nÖlgeruch fest, wobei er empfahl, einen Heizungsbauer hinzuzuziehen.\nAm 23.04.1997 war der Heizungsbauer S. vor Ort, wobei er\nfeststellte, dass die Einfüllstützen unfachmännisch mit Silikon\nabgedichtet worden waren. Außerdem fiel ihm Öl-Streu auf. Am\n02.06.1997 begannen die Kläger, nachdem ihnen das Objekt am\n31.05.1997 übergeben worden war, mit Sanierungsarbeiten im Keller.\nVorgesehen war, neben dem Heizungsraum ein WC zu installieren und\nein Bad zu sanieren. Zu diesem Zweck wurden Fliesen entfernt. Im\nZuge dieser Abbrucharbeiten wurden im Mauerwerk des Kellers\nerhebliche Ölrückstände festgestellt. Die Kläger ließen daraufhin\ndie Arbeiten einstellen.\n\n9\n\nDie Kläger wandten sich an die\nBeklagten, weil sie sich von diesen arglistig getäuscht fühlten.\nObwohl die Beklagten zunächst die Rückabwicklung des Kaufvertrages\nangeboten hatten, konnte hierüber letztlich keine Einigung erzielt\nwerden. Die Kläger leiteten daher beim Landgericht Bonn ein\nBeweissicherungsverfahren ein (10 OH 14/97). Der Sachverständige\nDipl.-Ing. Sch. stellte im Mauerwerk des Tankraumes sowie den\nangrenzenden Räumlichkeiten Ölspuren fest, die auf einen einmaligen\nÖlunfall hindeuteten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das\nGutachten vom 13.10.1997 (Anlage zur Beiakte 10 OH 14/97) Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nDer Kaufpreis wurde bezahlt, die Kläger\nworden am 12.02.1998 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl.\n167 f. d.A.).\n\n11\n\nDie Kläger haben geltend gemacht:\n\n12\n\nEs seien mindestens 500 Liter auf den\nBoden des Tankraumes ausgelaufen. Sie seien von den Beklagten\ngetäuscht worden. Diesen sei bekannt gewesen, dass der Ölunfall\nnicht unerhebliche Folgen gehabt habe. Den dadurch aufgetretenen\nÖlgeruch hätten sie bei ihrer, der Kläger, Besichtigung durch\nausgiebige Belüftungsmaßnahmen verschleiert. Die Beklagten hätten\nzudem durch einen schwarzen Zementputzeimer den Blick auf die\nSpuren, die durch das Überlaufen des Öls verursacht worden seien,\nverhindert. Auch hätten sie die Nachbarn gebeten, bei einem\nFrühstück im Kreis der Nachbarn, zu dem die Kläger eingeladen\ngewesen seien, den Ölunfall nicht anzusprechen, um die Kläger nicht\nmisstrauisch zu machen. Die von dem Sachverständigen im\nBeweissicherungsverfahren angesprochenen Sanierungsmaßnahmen seien\nnicht ausreichend. Ein Angebot der Firma B. vom 25.11.1997 (Anlage\nK 6) ende mit einem Angebotspreis von 91.747,17 DM.\n\n13\n\nMit der Teilklage verlangen die Kläger\nzunächst die Rückerstattung der gezahlten Beträge von 411.000,00 DM\nund 19.000,00 DM sowie die - streitigen - Kosten für den Umbau des\nBades in Höhe von 19.413,68 DM unter Hinweis auf die in der Anlage\nK 5 überreichten Rechnungen.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 450.413,68 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem\n29.04.1998 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückübertragung und\nAuflassung des Grundbesitzes L.straße ... in ... N., im Grundbuch\ndes Amtsgerichts Siegburg von R. Blatt ... verzeichneten\nGrundbesitzes in der Gemarkung R., Flur ..., Flurstück ..., Hof-\nund Gebäudefläche, groß 349 m2 nebst 1/9 Miteigentumsanteil an dem\nGrundstück Flur ..., Flurstück ..., Ackerland, F.straße, groß 1068\nm2 nebst allen gesetzlichen Bestandteilen, insbesondere der in der\nKüche des Hauses befindlichen Einbauküche.\n\n17\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben geltend gemacht:\n\n21\n\nEs hätten allenfalls 1 bis 1,5 cm Öl im\nTankraum gestanden. Die kurze Zeit nach dem Unfall benachrichtigte\nLieferfirma, die Firma W., habe noch am selben Abend zweimal\nGranulat aufgebracht und anschließend wieder entfernt. Auch am 11.,\n17. und 26.08.1996 sei die Lieferfirma vor Ort gewesen und habe den\nTankraum mit Granulat und einer Flüssigkeit gereinigt. Der\nGeschäftsführer der Lieferfirma habe schließlich erklärt, jetzt sei\nalles in Ordnung; er habe als Entschädigung einen Betrag von 200,00\nDM von seiner Rechnung abgezogen. Sie hätten sich darauf verlassen,\ndass die Lieferfirma den Schaden ordnungsgemäß beseitigt habe. Ein\nbesonderer Geruch sei ihnen in der Folgezeit auch nicht mehr\naufgefallen. Im übrigen seien sie bereit gewesen, den Kaufvertrag\nohne Anerkennung einer Rechtspflicht rückgängig zu machen. Dazu\nseien die Kläger aber nicht bereit gewesen, weil sie überzogene\nForderungen gestellt hätten. Von ihrem Angebot auf Rückabwicklung\ndes Kaufvertrages hätten sie, die Beklagten, erst Abstand genommen,\nals das Beweissicherungsgutachten vorgelegen habe. Bis zu diesem\nZeitpunkt hätten auch die Kläger einen Betrag von 76.000,00 DM\nzurückgehalten, der danach aber gezahlt worden sei.\n\n22\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen\nausgeführt: Die Kläger hätten nicht ausreichend dargelegt, dass die\nBeklagten einen Mangel des Hauses arglistig verschwiegen hätten. Es\nsei nicht unter Beweis gestellt, dass den Beklagten das Ausmaß der\nÖlschäden bekannt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der\nÖlunfall aus Sicht der Beklagten ein einmaliger Vorfall gewesen sei\nund dass sie von einer Folgenbeseitigung durch die Lieferfirma\nhätten ausgehen können. Andernfalls hätte nichts näher gelegen, als\nvon der Lieferfirma eine weiter gehende Sanierung zu verlangen. Es\nkönne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beklagten ein\nbesonderer Ölgeruch aufgefallen sei, da dieser offenbar erst nach\nFreilegung des Mauerwerks durch die Umbaumaßnahmen der Kläger\naufgetreten sei.\n\n23\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in erster Instanz und der Ausführungen des\nLandgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nGegen das ihren erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten am 29.12.1998 zugestellte Urteil haben sie\nmit einem am 27.01.1999 beim Berufungsgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 29.03.1999\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n25\n\nDie Kläger wiederholen und ergänzen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie machen im Wesentlichen\ngeltend:\n\n26\n\nDurch den Ölunfall sei ein Schaden\neingetreten, der nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen\nbeseitigt werden könne. Es sei durch Indizien ausreichend zu\nbelegen, dass die Beklagten zumindest damit gerechnet hätten, dass\nder Ölschaden durch die Firma W. nicht ausreichend beseitigt worden\nsei. Die übergelaufene Ölmenge sei größer gewesen als von den\nBeklagten eingeräumt; es müssten mindestens 10 cm gewesen sein. Die\nbeklagte Ehefrau habe sich nach dem Ölunfall dem gemäß bitter\nbeschwert. Die Beklagten müssten erkannt haben, dass die sich über\n18 Tage hin ziehenden Sanierungsversuche der Firma W. unzureichend\ngewesen seien. Auch nach den Sanierungsmaßnahmen habe es stark nach\nÖl gerochen. Der Geruch sei nicht erst infolge der Umbaumaßnahmen\naufgetreten. Sie hätten diesen Geruch bei der Besichtigung durch\nintensives Lüften verschleiert. Den von den Klägern im Tankraum\nfestgestellten Ölgeruch hätten sie auf Nachfrage als \"ganz normal\"\nbezeichnet und auf weitere Nachfrage versichert, es sei alles in\nbester Ordnung, die Kläger müssten keinerlei Bedenken haben.\nDerartige Erklärungen hätten die Beklagten auch bei der zweiten\nBesichtigung auf Nachfrage abgegeben. Am 16.04.1997 habe der\nFliesenleger St. , der ein Angebot zur Bäderrenovierung habe\nerstellen sollen, im Hinblick auf vorhandenen Ölgeruch die\nHinzuziehung eines Heizungsbaumeisters empfohlen. Dieser, der Zeuge\nS., habe den Geruch ebenfalls festgestellt; die beklagte Ehefrau,\ndarauf angesprochen, habe beteuert, es sei alles in Ordnung, ohne\nden Ölunfall zu erwähnen. Auf die Frage des Zeugen S., warum sich\nÖlstreu im Tank- und Heizungsraum befinde, habe die Beklagte\ngeäußert \"zur Sicherheit oder für den Notfall\". Der Zeuge S. habe\nes dann als wahrscheinlich bezeichnet, dass der Ölgeruch durch\nporöse Ölleitungen verursacht werde, woraufhin man ein Angebot zur\nErneuerung der Ölleitungen angefordert habe (Schreiben vom\n26.04.1997, Bl. 202, 203 d.A.), das der Zeuge S. dann unter dem\n01.05.1997 unterbreitet habe (Bl. 204 d.A.). Vor dem Frühstück im\nKreis der Nachbarn am 31.05.1997 habe die Beklagte die Nachbarn zur\nVerschwiegenheit hinsichtlich des Ölunfalls verpflichtet. Nach\nalledem seien die Beklagten verpflichtet gewesen, auf den Ölunfall\nhinzuweisen.\n\n27\n\nEine im Fall der Verurteilung der\nBeklagten zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung könne nur mit\n1.500,00 DM angesetzt werden, was dem Mietwert des Hauses\nentspreche. Wegen der Auswirkungen des Ölschadens sei die Miete\naber ohnehin auf Null gemindert. Außerdem stünden der Nutzung die\nZinsvorteile der Beklagten aus dem gezahlten Kaufpreis\ngegenüber.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n31\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nhilfsweise dem Klageantrag nur Zug um\nZug gegen lastenfreie Rückübertragung zu entsprechen\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nund Sicherheitsleistung durch\nBankbürgschaft zu gestatten.\n\n38\n\nSie wiederholen und ergänzen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und machen im Wesentlichen\ngeltend:\n\n39\n\nNach dem Ölunfall hätten sie sich in\nder Tat aufgeregt, da das ganze Haus wegen dessen offener Bauweise\nnach Öl gerochen habe. Die übergelaufene Ölmenge sei aber gering\ngewesen und von der Firma W. mit Hilfe eines saugenden Granulats\nbeseitigt worden. Danach sei ein flüssiges Lösungspräparat\neingesetzt und das Granulat aufgefegt worden. Es sei mehrfach\nGranulat aufgebracht worden; das letzte Mal habe es sich nicht mehr\nvoll gesaugt, weil kein freies Öl mehr vorhanden gewesen sei. Mit\ndem Erfolg der Ölbeseitigung sei auch der Geruch wieder verflogen.\nDer Zeuge W. habe dann ausdrücklich bestätigt, dass der Schaden\nbeseitigt sei. Sie, die Beklagten, hätten dem Zeugen geglaubt, weil\nder Geruch verflogen gewesen sei. Zahlreiche Besucher des Hauses\nhätten dann während der restlichen Wohnzeit der Beklagten keinen\nÖlgeruch wahr genommen, der auf einen Dauerschaden hätte hinweisen\nkönnen. Der Verkauf des Objekts beruhe keinesfalls auf der\nÖlverschmutzung. Die Kläger hätten sich nach der Verkaufsanzeige\nsofort für das Objekt entschieden. Es sei unrichtig, dass sie bei\nden Besichtigungen einen Ölgeruch festgestellt und zur Sprache\ngebracht hätten. Unrichtig sei auch, dass sie, die Beklagten, einen\nvorhandenen Ölgeruch durch Lüften verschleiert hätten. Bei den\nBesuchen der Kläger mit den Handwerkern seien sie, die Beklagten,\nnicht anwesend gewesen; sie seien von den Handwerkern auch nicht\nangesprochen worden und hätten nicht beschwichtigend geantwortet.\nBei einem begründeten Verdacht hätten sie, die Beklagten, den\nKaufvertrag rückgängig gemacht oder vor Einzug der Kläger\nSanierungsarbeiten ausgeführt und die Firma W. in Anspruch\ngenommen. Diese sei noch während des Rechtsstreits bereit gewesen,\netwa notwendige Arbeiten auszuführen und die Kläger angemessen zu\nentschädigen. Die Gespräche seien allerdings im Hinblick auf die\nForderung der Kläger von 150.000,00 DM nicht weiter geführt worden.\nBei dem Sonntagsfrühstück am 25.05.1997 sei niemand zur\nVerschwiegenheit verpflichtet worden. Es seien auch alle Nachbarn\nvon dem Ölunfall unterrichtet gewesen. Ein besonderer Ölgeruch sei\nin dem - zu diesem Zeitpunkt von den Beklagten bereits geräumten -\nHaus nicht festzustellen gewesen. Der Kläger habe sie, die\nBeklagten, erstmals mit Anwaltsschreiben vom 11.06.1997 (Bl. 173\nd.A.) mit dem Ölproblem konfrontiert. Ihre gänzliche Arglosigkeit\nergebe sich auch daraus, dass der Restkaufpreis von 176.000,00 DM\nerst am 04.09.1997 habe fällig sein sollen.\n\n40\n\nWegen der geringen Ölmenge liege schon\nkein Mangel vor. Jedenfalls hätten sie von den vorhandenen\nAuswirkungen des Ölunfalls keine Kenntnis, mithin auch keine\nHinweispflicht gehabt. Jedenfalls sei ein Anspruch nach den §§ 460\nSatz 2, 464 BGB ausgeschlossen. Hier sei wegen der falschen Angabe\nüber den Kaufpreis im Notarvertrag nicht auf den\nBeurkundungszeitpunkt (14.03.1997) abzustellen, sondern auf den\nZeitpunkt der Grundbucheintragung (12.02.1998) wegen deren\nHeilungswirkung. Der geltend gemachte Anspruch sei auch deshalb\nausgeschlossen, weil die Kläger auf das Angebot zur\nRückgängigmachung des Kaufvertrages nicht eingegangen seien und\nauch die vom Sachverständigen vorgeschlagene Methode zur\nSchadensbeseitigung weder erprobt noch durchgeführt hätten.\n\n41\n\nFür den Fall der Begründetheit der\nKlage machen die Beklagten geltend: Die über den reinen Kaufpreis\nhinaus gehenden Aufwendungen seien weiterhin bestritten. Der\nNutzungsvorteil betrage monatlich 2.000,00 DM; dies sei die\nortübliche Kaltmiete. Insoweit werde die Aufrechnung erklärt (Bl.\n254 d.A.).\n\n42\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach-\nund Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und\ndie überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n43\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch die\nVernehmung von Zeugen, ferner durch die Einholung eines Gutachtens\ndes Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. nebst ergänzender\nStellungnahme und dessen Anhörung in dem vom Senat durchgeführten\nOrtstermin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf die Sitzungsniederschriften vom 12.04.2000 (Bl. 353 ff., 473\nff. d.A.), das Gutachten vom 06.10.2000 und die ergänzende\nStellungnahme vom 12.01.2001 (Bl. 396 ff., 436 ff. d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n44\n\nDie Akte 10 OH 14/97 LG Bonn lag vor\nund war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n46\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n47\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch\nauf Schadensersatz aus § 463 Satz 2 BGB. Der Senat kann nicht\nfeststellen, dass die Beklagten bei Abschluss des Vertrages einen\ngebotenen Hinweis auf den Ölunfall vom August 1996 unterlassen\nhaben.\n\n48\n\nI.\n\n49\n\nVorab sei zum Verständnis des\nProzessverlaufs und der jetzt getroffenen Entscheidung zunächst\nFolgendes ausgeführt:\n\n50\n\nDer Senat hat aufgrund der\nZeugenvernehmung die Überzeugung, dass die Beklagten arglistig\ngehandelt haben, nicht abschließend gewinnen können. Er hat deshalb\naufgrund des Beweisbeschlusses vom 07.06.2000 sachverständige Hilfe\nin Anspruch genommen, um festzustellen, ob verschiedene\nBeweisanzeichen für ein arglistiges Verhalten der Beklagten, die\nsich aus einigen Zeugenaussagen ergeben konnten, durch die\nFeststellungen des Sachverständigen zum Umfang des bei dem Ölunfall\nim August 1996 ausgelaufenen Öls erhärtet werden konnten. Da die\nschriftlichen Äußerungen des Sachverständigen insoweit eher gegen\nden Standpunkt der Kläger sprachen, hat der Senat im Beisein des\nSachverständigen eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Unter dem\nEindruck des dabei festzustellenden erheblichen Ölgeruchs hat der\nSenat dann der Meinung zugeneigt, dass nunmehr ausreichende\nAnhaltspunkte für die erforderliche Feststellung vorlägen, den\nParteien aber Gelegenheit gegeben werden müsse, sich auf diesen\nStandpunkt einzustellen (vgl. Beschluss vom 11.07.2001, Bl. 496\nd.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2001 hat der Senat\ndie Parteien darauf hingewiesen, dass die mitgeteilte Beurteilung\ndurchaus nicht abschließend sei und die Sache nochmals eingehend\nberaten werden müsse, dass aber die von den Parteien in Erwägung\ngezogene Lösungsmöglichkeit, den Schaden unter Aufrechterhaltung\ndes Kaufvertrages zu beseitigen und den Haftpflichtversicherer der\nFirma W. an den Kosten zu beteiligen, durchaus als vernünftig\nerscheine.\n\n51\n\nNach erneuter eingehender Beratung des\nBeweisergebnisses unter Berücksichtigung der ergänzenden\nStellungnahmen der Parteien kann der Senat die Überzeugung, dass\ndie Beklagten arglistig gehandelt haben, nicht gewinnen.\n\n52\n\nII.\n\n53\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n54\n\n1. Es kann unterstellt werden, dass das\nden Klägern verkaufte Haus fehlerhaft ist.\n\n55\n\nNach den Ausführungen des\nSachverständigen im Beweissicherungsverfahren und im\nBerufungsverfahren ist es zu Kontaminierungen des Mauerwerks im\nKellergeschoss mit Öl gekommen. Der Senat hat bei der\nOrtsbesichtigung in dem Kellergeschoss einen starken Ölgeruch\nfeststellen können, der gegenwärtig in den anderen Geschossen\noffensichtlich nur deshalb nicht wahrzunehmen ist, weil die Kläger\ndas Kellergeschoss durch bauliche Maßnahmen von den übrigen\nGeschossen abgetrennt haben.\n\n56\n\nZweifelhaft bleibt allerdings bereits,\ninwieweit der jetzt festzustellende Ölgeruch eine Folge des\nÖlunfalls vom August 1996 ist. Nach den Ausführungen des\nSachverständigen lag die übergelaufene Heizölmenge zwischen 18 und\n50 Liter. Er hat im Ortstermin erläutert, dass auch eine Menge von\n50 Litern aus umweltrelevanten Gründen als erheblich anzusehen ist.\nNach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen ist indes nicht\nfestzustellen, dass die Auswirkungen des Heizölunfalls alle die\nBereiche außerhalb des Tankraums betroffen haben, in denen Spuren\nvon Heizöl festzustellen sind. Der Sachverständige hat ausgeführt,\nes gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kalksandsteinwand\nunterhalb der zum Tankraum führenden Eisentür Öl durchgelassen\nhabe; diese Wand weist auch, wie im Ortstermin festgestellt worden\nist, keinerlei Ölerscheinungen auf. Auch die Ölerscheinungen,\nwelche in dem als Bad genutzten Raum im Zuge der Umbauarbeiten\nfestgestellt worden sind, können dem Ölunfall nicht sicher\nzugeordnet werden. Der Sachverständige hat ausgeführt, es erscheine\nunwahrscheinlich, dass das Öl aus dem Tankraum die Betonwand\nentlang in die Sandsteinwand, welche den Abschluss zwischen\nHeizungsraum und Bad bildet, gelaufen sei; möglich sei, dass beim\nSäubern der Heizeinheit oder auch beim Wegschaffen des Öls aus dem\nTankraum Öl in diese Wand gelangt sei. Diese Ausführungen des\nSachverständigen erfolgten, nachdem der Senat aufgrund der\nörtlichen Verhältnisse Zweifel daran geäußert hatte, dass ein\nZusammenhang mit den in dem Badraum vorgefundenen Erscheinungen und\ndem im Tankraum übergelaufenen Öl bestehen könne.\n\n57\n\n2. Ob insoweit eventuell weitere\nFeststellungen getroffen werden könnten, kann dahinstehen. Denn es\nkommt wegen des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht\ndarauf an, ob das Haus als solches fehlerhaft ist, sondern nur\ndarauf, ob den Beklagten ein Fehler bekannt war, den sie hätten\noffenbaren müssen. Dies vermag der Senat nicht mit der für eine\nÜberzeugung erforderlichen Sicherheit festzustellen.\n\n58\n\na) Dabei geht der Senat davon aus, dass\ndie Beklagten verpflichtet waren, den Klägern den Ölunfall zu\noffenbaren, wenn für sie auch nur die Möglichkeit im Raum stand,\ndass schädliche Folgen verblieben waren. Ölunfälle können, wie auch\nder Streitfall zeigt, zu - zunächst - nicht ohne weiteres\nerkennbaren Kontaminierungen führen, die einen erheblichen\nBeseitigungsaufwand erfordern. An die Offenbarungspflicht des\nVerkäufers sind daher strenge Anforderungen zustellen, wenn\nDerartiges im Raum steht.\n\n59\n\nb) Bei einer Täuschung durch\nVerschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt\nallerdings nur der arglistig, der einen Fehler mindestens für\nmöglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend\nin Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und\nbei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten\nInhalt geschlossen hätte. Zwar erfasst das Tatbestandsmerkmal der\nArglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von\nbetrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche\nVerhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines\n\"Fürmöglichhaltens\" reduziert sind und mit denen kein moralisches\nUnwerturteil verbunden sein muss. Dass der Veräußerer den Fehler\nfür möglich gehalten hat, muss aber jedenfalls feststehen;\nansonsten scheidet eine Haftung wegen arglistigen Verhaltens aus\n(vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2001, 2326 f.; 1995, 1549, 1550).\n\n60\n\nc) Der Senat hat sich letztlich nicht\ndavon überzeugen können, dass die Beklagten es für möglich gehalten\nhaben, der Ölunfall vom August 1996 könne noch Auswirkungen haben,\ndie für die Entscheidung der Kläger zum Abschluss des Kaufvertrages\nvom 14.03.1997 von Bedeutung sein könnten.\n\n61\n\naa) Die bei dem Ölunfall übergelaufene\nHeizölmenge lag nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen zwischen 18 und maximal 50 Litern; der\nSachverständige hat ferner ausgeführt, dass angesichts der\nvorgefundenen Spuren der Flüssigkeitspegel nach dem Unfall deutlich\nweniger als 5 mm betragen haben muss. Gegen diese in seinem\nGutachten vom 06.10.2000 getroffene Feststellung haben die Kläger\nBedenken erhoben, denen der Sachverständige in seiner ergänzenden\nStellungnahme vom 12.01.2001 mit überzeugenden Argumenten entgegen\ngetreten ist, an denen er auch im Ortstermin festgehalten hat.\n\n62\n\nDanach ist die Behauptung der Kläger,\ndass sich der Beklagten nach dem Ölunfall ein mehrere Zentimeter\nhoher Ölsee dargeboten haben müsse, widerlegt. Vorhanden war\nallenfalls eine relativ dünne Ölschicht von wenigen Millimetern.\nWar dies so, so kann nicht argumentiert werden, die Beklagten\nhätten eine ordnungsgemäße Beseitigung des Schadens durch die Firma\nW. schon aufgrund des vorgefundenen Schadensbildes in Frage stellen\nmüssen.\n\n63\n\nbb) Nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme ist ferner davon auszugehen, dass der Öllieferant,\ndie Firma W., nach dem Unfall umgehend informiert wurde und\nAbhilfemaßnahen getroffen hat und dass den Beklagten seitens der\nFirma W. mitgeteilt wurde, der Schaden sei behoben. Die Zeugen W.,\nK. und L. haben die Abhilfemaßnahmen im Einzelnen geschildert. Der\nSenat hat keine Zweifel daran, dass ihre Aussagen im Kern richtig\nsind. Zwar haben der Zeuge W. und die seinerzeit bei ihm tätig\ngewesenen Zeugen K. und L. offensichtlich versucht, den\nSchadensfall herunter zu spielen und als Lappalie abzutun. Ihre\nAussage, dass die übergelaufene Ölmenge nicht besonders groß\ngewesen sei, hat sich jedoch letztlich aufgrund der Ausführungen\ndes Sachverständigen bestätigt. Die Zeugen haben auch - insoweit\nglaubhaft - bekundet, der Keller sei nach Beendigung der\nBeseitigungsmaßnahmen gesäubert worden; nach den Aussagen der\nZeugen W. und L. ist den Beklagten auch gesagt worden, die\nAngelegenheit sei jetzt erledigt, es sei alles in Ordnung.\n\n64\n\nEs wäre im Übrigen wenig verständlich,\nwenn die Beklagten die Dinge auf sich hätten beruhen lassen, obwohl\nsie davon ausgingen, dass weitere Abhilfemaßnahmen erforderlich\nwaren. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die\nBeklagten irgend einen Anlass gehabt haben könnten, die Firma W.,\ndie den Schaden verursacht hatte, aus ihrer Verpflichtung zu\nentlassen, zumal die aus derartigen Vorfällen entstehenden Schäden\nregelmäßig durch Versicherungen abgedeckt sind.\n\n65\n\ncc) Der Senat kann nicht feststellen,\ndass nach dem Unfall bis zum Abschluss des Kaufvertrages ein\nübermäßiger Ölgeruch vorhanden war, der die Beklagten dazu\nveranlassen musste, von einer nicht ordnungsgemäßen Beseitigung des\nÖlschadens durch die Firma W. auszugehen. Die Vernehmung der Zeugen\nhat dazu kein ausreichend eindeutiges Ergebnis erbracht.\n\n66\n\n(1) Der Senat kann sich nicht davon\nüberzeugen, dass in dem Haus nach den Beseitigungsmaßnahmen ein\nbesonderer Ölgeruch festzustellen war, der den Beklagten\nVeranlassung geben musste, an der Wirksamkeit der von der Firma W.\nvorgenommenen Beseitigungsmaßnahmen zu zweifeln.\n\n67\n\nDie Zeugin B. F. hat zwar bekundet,\neinmal einen \"abartigen\" Ölgeruch wahrgenommen zu haben, konnte\naber nicht sagen, ob dies erst nach den Sanierungsbemühungen der\nFirma W. war. Der Zeuge Dr. F. hat nach seiner Aussage einige\nWochen nach dem Ölunfall einmal in der Tür stehend Ölgeruch\nwahrgenommen, konnte aber nichts darüber sagen, ob der Geruch mehr\noder weniger stark war; er hat bekundet, den Geruch jedenfalls\nnicht als extrem unangenehm empfunden zu haben. Die Zeugin D. Se.\nhat bekundet, nach dem Ölunfall häufig in dem Haus gewesen zu sein\nund dort keinen starken Ölgeruch und auch keine besonderen\nBelüftungsmaßnahmen wahrgenommen zu haben. Auch der Zeuge S. Se.\nhat nach seiner Bekundung bei mehreren Besuchen in dem Haus nach\ndem Tankunfall keinen besonderen Ölgeruch wahrgenommen. Dasselbe\ngilt für die Zeugin I., die in dem Haus bei den Beklagten bis zu\nderen Auszug gearbeitet hat; sie hat bekundet, der nach dem\nÖlunfall vorhandene Geruch sei nach den Beseitigungsmaßnahmen der\nFirma W. innerhalb kurzer Zeit verschwunden, sie habe die ganze\nAngelegenheit schon vergessen gehabt.\n\n68\n\nSomit ist nicht festzustellen, dass\nwährend der Zeit, in der die Beklagten in dem Haus wohnten, ein\naußergewöhnlicher Ölgeruch festzustellen war.\n\n69\n\nAllerdings hat der Senat in seinem\nBeschluss vom 11.07.2001 auf seine eigenen Wahrnehmungen bei dem\nOrtstermin, die Feststellungen des Sachverständigen und die\nBekundungen der Zeugen S. und St. abgestellt. Nach erneuter\nBeratung ist der Senat aber der Ansicht, dass aus den genannten\nFeststellungen und Aussagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nhergeleitet werden kann, die Beklagten hätten vor Abschluss des\nKaufvertrages im März 1997 ausreichenden Anlass gehabt, einen\nverbliebenen offenbarungspflichtigen Ölschaden für möglich zu\nhalten.\n\n70\n\nDer Sachverständige hat bereits in\nseinem Beweissicherungsgutachten (Seite 28) ausgeführt, bei dem\nOrtstermin vom 01.10.1997 sei in den Kellerräumen ein signifikanter\nÖlgeruch festzustellen gewesen; dies hat er in dem vom Senat\ndurchgeführten Ortstermin bestätigt und ergänzend hinzu gefügt, der\nvon ihm damals wahrgenommene und der während des Senatstermins\nwahrgenommene Ölgeruch seien ungewöhnlich. In der Tat hat auch der\nSenat den in den Kellerräumen festzustellenden Geruch als\naußergewöhnlich und unangenehm empfunden. Allerdings ist zu\nbedenken, dass der Sachverständige und der Senat ihre\nFeststellungen erst getroffen haben, nachdem die öldurchtränkten\nWandteile freigelegt waren. Der Zeuge S. hat geschildert, dass die\nFliesen entfernt und Bohrarbeiten vorgenommen wurden, bei denen\nöldurchtränktes Mehl aus den Wänden kam. Der Senat kann nicht\nausschließen, dass der jetzt wahrzunehmende Geruch erst durch diese\nArbeiten frei gesetzt worden ist.\n\n71\n\nZwar hat der Zeuge S. bekundet, an dem\nMontag, an dem die Arbeiten begonnen worden seien, sei schon beim\nÖffnen der Haustür ein intensiver Ölgeruch wahrzunehmen gewesen. Zu\ndiesem Zeitpunkt seien die Beklagten jedoch bereits ausgezogen\ngewesen, dem gemäß seien alle Türen und Fenster geschlossen\ngewesen. Es ist durchaus möglich, dass eine solche Geruchsbildung\nwährend der Wohnzeit der Beklagten nicht auffiel; üblicherweise\nwerden in einem bewohnten Haus Türen und Fenster in regelmäßigen\nAbständen geöffnet, so dass sich vorhandene Gerüche verflüchtigen.\nDafür spricht, dass der Zeuge S. bei seiner ersten Besichtigung im\nApril 1997 zwar bemerkte, dass die Kunststoffanschlüsse an den\nTanks schief waren; von einem besonderen Ölgeruch bei dieser\nGelegenheit hat er indes nichts geschildert.\n\n72\n\nIn diesem Zusammenhang kann davon\nausgegangen werden, dass die Beklagte - entsprechend der Aussage\ndes Zeugen - anwesend war und äußerte, nicht zu wissen, warum die\nAnschlüsse schief seien; dieser Umstand hat ersichtlich mit dem\nÖlunfall und der hier zu beurteilenden Haftungsfrage nichts zu tun.\nSelbst wenn man annehmen wollte, dass der Beklagten durch die von\ndem Zeugen S. gestellten Fragen die mögliche Relevanz des Ölunfalls\nhätte bewusst werden müssen, hilft das nicht weiter. Der\nBesichtigungstermin mit dem Zeugen S. fand am 23.04.1997 statt; zu\ndiesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag bereits geschlossen. Zwar kann\neine fortbestehende Offenbarungspflicht anzunehmen sein, weil der\nVertrag wegen Unterverbriefung unwirksam war (§§ 313 Satz 1, 125\nBGB) und erst mit der Eintragung am 12.02.1998 ex nunc wirksam\nwurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt den Klägern indes\nbekannt (vgl. die Korrespondenz Bl. 173 ff. d.A.), so dass sie\nsich, stellt man auf den Eintragungszeitpunkt ab, in diesem\nZusammenhang - ungeachtet der in dem Schreiben vom 17.12.1997 (Bl.\n182 f. d.A.) dokumentierten Vereinbarung - ihrerseits auf § 460\nSatz 1 BGB verweisen lassen müssen (vgl. BGH, NJW 1989, 2050 f.;\nOLG Hamm, NJW 1986, 136). Jedenfalls sind eventuelle\nOffenbarungsversäumnisse in der Zeit nach Beurkundung des\nKaufvertrages für das Zustandekommen des Kaufs nicht ursächlich\ngeworden.\n\n73\n\nAus diesem Grund hilft den Klägern auch\ndie Aussage des Zeugen St. nicht weiter. Die Besichtigung des\nHauses in Gegenwart dieses Zeugen fand am 16.04.1997, also\nebenfalls nach der Beurkundung des Kaufvertrages statt. Zwar hat\nder Zeuge zunächst bekundet, schon als er in das Haus herein\ngekommen sei, habe es stark nach Öl gerochen. Die Erläuterung, der\nGeruch sei so gewesen, als sei kürzlich erst getankt worden, und er\nkönne sich nicht erinnern, dass bei dieser Gelegenheit über den\nÖlgeruch gesprochen worden sei, relativiert die Aussage indes, da\nder Geruch danach offenbar nicht so stark war, dass er von dem\nZeugen oder von den anwesenden Klägern zum Gegenstand einer\nErörterung gemacht wurde. Es bestehen auch Zweifel, ob die Aussage\nauf einer ausreichend sicheren Erinnerung beruht. Denn in der Folge\nkonnte der Zeuge nicht sagen, ob er den Klägern die Zuziehung eines\nHeizungsbauers wegen des Ölgeruchs bei dieser ersten Besichtigung\noder später während der Arbeiten in dem Haus angeraten hat.\n\n74\n\nEs verbleibt die Aussage des als Zeugen\nvernommenen Bezirksschornsteinfegers R., die aber unergiebig ist.\nDer Zeuge wusste nur anzugeben, dass einmal, während die Beklagten\nnoch in dem Haus wohnten, einer seiner Mitarbeiter von einem\nungewöhnlichen Ölgeruch in dem Haus berichtet habe. Einen konkreten\nZeitpunkt konnte der Zeuge nicht angeben. Eigene Feststellungen hat\nder Zeuge erst im Januar 2000 getroffen. Ihnen kommt kein größerer\nBeweiswert zu als den Feststellungen, die der Sachverständige und\nder Senat vor Ort getroffen haben.\n\n75\n\nDen Beweisantritten der Kläger dafür,\ndass im Juni 1997 in dem Haus ein starker Ölgeruch festzustellen\ngewesen sei, ist aus den zuvor genannten Gründen nicht nachzugehen.\nWie ausgeführt, lassen sich aus der Geruchsbildung zu diesem nach\nBeginn der Umbauarbeiten liegenden Zeitpunkt kein ausreichend\nsichereren Rückschlüsse ziehen.\n\n76\n\n(2) Der Senat vermag auch nicht\nfestzustellen, dass die Beklagten bei der Abschiedsfeier Nachbarn\ngebeten haben, den Klägern nichts von dem Ölunfall zu erzählen.\n\n77\n\nDie Zeugin B. F. hat eine derartige\nÄußerung der Beklagten nicht mitbekommen, obwohl sie bei der Feier\nzugegen war. Sie konnte nur von einer Bemerkung der Zeugin O.\nberichten, die sie seinerzeit so verstanden hat, als habe die\nBeklagte eine derartige Bemerkung gemacht. Auch der Zeuge Dr. F.\nkonnte zu dieser Frage nichts aus persönlicher Anschauung sagen,\nhat aber einige Zeit nach dem Fest ebenfalls eine dahin gehende\nBemerkung der Zeugin O. gehört. Der Zeugin R. B. gegenüber haben\nsich die Beklagten - nach der glaubhaften Aussage dieser Zeugin -\nweder wie von den Klägern behauptet geäußert, noch hat die Zeugin\ndavon erfahren, dass sich die Beklagten anderen gegenüber derart\ngeäußert haben. Auch der Zeuge B., der bei dem Frühstück ebenfalls\nanwesend war, hat nach seiner Bekundung nicht wahrgenommen, dass\ndabei über den Ölunfall gesprochen worden ist. Dasselbe gilt für\ndie Zeugen D. und S. Se., die nach ihrer Bekundung auch nicht von\ndritter Seite erfahren haben, dass die von den Klägern behauptete\nBemerkung gefallen ist. Das gleiche gilt für den Zeugen Fa., der\nebenfalls auf der Feier war.\n\n78\n\nAllerdings hat die Zeugin C. O.\nbekundet, die beklagte Ehefrau habe zu ihr bei dem Frühstück\ngeäußert, sie solle den Klägern nichts von dem Ölunfall sagen, die\nBeklagten hätten ihnen auch nichts davon gesagt; an diese Äußerung\nerinnere sie sich noch sehr lebhaft. Auch der Zeuge H.-F. O. hat\nvon dieser Aussage berichtet. Der Senat hat indes durchgreifende\nBedenken, diesen Aussagen zu folgen. Beide Zeugen haben den Vorfall\nschon unterschiedlich geschildert. Während die Zeugin O. an einem\nTisch sitzend direkt angesprochen worden sein will, hat der Zeuge\nO. berichtet, die Beklagte sei an beide Eheleute herangetreten.\nEinen Grund für die Ansprache gerade dieser beiden Zeugen konnten\nsie nicht nennen. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Die Frage\neiner eventuellen Ölkontaminierung des Hauses war im Zeitpunkt des\nFrühstücks nicht akut; ein Anlass, die Nachbarn gerade zu diesem\nZeitpunkt darauf anzusprechen, bestand demnach nicht. Es leuchtet\nauch nicht ein, warum die Beklagte eine solche Bemerkung gemacht\nhaben soll, als die Kläger - was beide Zeugen berichtet haben - das\nFest schon wieder verlassen hatten. Auf dem Fest waren zudem\nzahlreiche Nachbarn anwesend, die von dem Ölunfall wussten und die\nden Klägern davon hätten erzählen können, denen gegenüber die\nBeklagten aber keine derartige Bemerkung gemacht haben. Weder die\nZeugen F. noch die Zeugen B. noch die Zeugen Se. noch der Zeuge Fa.\nhaben - wie vorstehend ausgeführt - Derartiges gehört. Ein\nmöglicher Hintergrund für die Aussage dieser Zeugen kann nach dem\nEindruck des Senats darin zu sehen sein, dass - wie den Aussagen zu\nentnehmen ist - die Beklagte dem Zeugen O. seinerzeit die Schuld an\ndem Vorfall gab. Der Senat sieht dabei durchaus, dass die Zeugen F.\nbekundet haben, die Zeugen O. hätten ihnen von einer derartigen\nBemerkung der Beklagten berichtet. Dies zerstreut die Zweifel des\nSenats daran, dass die Zeugen O. zutreffend bekundet haben indes\nnicht; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen O. sich\ngegenüber den Zeugen F. erst einige Zeit nach dem Frühstück\ngeäußert haben, wofür wiederum kein konkreter Anlass erkennbar ist.\nSelbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die von den Zeugen O.\nwiedergegebene Bemerkung der beklagten Ehefrau gefallen ist, muss\ndies nicht unbedingt für ein \"schlechtes Gewissen\" der Beklagten\nsprechen. Gerade deshalb, weil die Bemerkung erst fiel, als die\nKläger die Feier schon verlassen hatten, erscheint es als möglich,\ndass die Beklagte lediglich zum Ausdruck bringe wollte, man solle\ndie Kläger nicht durch - spätere - Erzählungen über den - aus Sicht\nder Beklagten - längst abgeschlossenen Vorfall beunruhigen.\n\n79\n\nDer Senat hat sich aus den genannten\nGründen schon im Anschluss an die Zeugenvernehmung nicht in der\nLage gesehen, darauf ohne weitere objektive Anhaltspunkte eine\nVerurteilung zu stützen; an dieser Einschätzung hält er auch nach\nerneuter Beratung fest.\n\n80\n\ndd) Bei einer zusammenfassenden\nBewertung des Beweisergebnisses, kann sich der Senat letztlich\nnicht davon überzeugen, dass - wofür die Kläger beweispflichtig\nsind - die Beklagten aufgrund ausreichender Anhaltspunkte\nfortbestehende Auswirkungen des Ölunfalls für möglich gehalten\nhaben. Zwar ist der später festgestellte starke Ölgeruch ein\nstarkes Indiz, welches dafür spricht. Dagegen spricht jedoch - wie\nbereits ausgeführt - ganz entscheidend, dass die Verantwortung für\nden Ölunfall nicht die Beklagten, sondern die Firma W. traf und\nnicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagten - gerade auch\ndeshalb weil sie das Haus verkaufen wollten - davon abgesehen haben\nsollten, die Firma W. auf eine ordnungsgemäße Sanierung in Anspruch\nzu nehmen, wenn sie annahmen, die Unfallfolgen seien nicht\nordnungsgemäß beseitigt. Die daran anknüpfenden Zweifel an einem\narglistigen Verhalten der Beklagten hat der Senat nicht überwinden\nkönnen.\n\n81\n\nIII.\n\n82\n\nDa sich ausreichende Feststellungen\ndanach nicht treffen lassen, ist die Abweisung der Klage durch das\nLandgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung muss\ndaher zurück gewiesen werden.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Beschwer der Kläger übersteigt\n60.000,00 DM.\n\n85\n\nBerufungsstreitwert: 450.413,68 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-28/11-u-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-28/11-u-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300272","retrieved":"2026-07-09 03:25:01.354842+00:00"}}