{"status":"available","doknr":"OLD300298","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1127.15U78.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-27","aktenzeichen":"15 U 78/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer\nWeise begründet worden.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n4\n\nDer Beklagte ist Vertragspartner der Klägerin. Dies hat der\nBeklagte bereits in der Klageerwiderung eingeräumt, indem er dort\nausführen ließ, dass er die Klägerin mit dem Werkvertrag beauftragt\nhabe. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte dabei lediglich als\nVertreter der Firma B. gehandelt habe, findet sich in der\nKlageerwiderung nicht.\n\n5\n\nEin solcher Hinweis wäre im übrigen auch verfehlt gewesen. Denn\nselbst in der Berufungsbegründung wird für den Beklagten\nausgeführt, dass er sich deshalb an die Klägerin gewandt hatte,\nweil sich diese bei anderen Verträgen, welche die Firma des\nBeklagten betroffen hatten, bewährt habe. Gerade deshalb will\nder Beklagte von der Erwartung ausgegangen sein, dass ihn die\nKlägerin bei den \"Arbeiten in seinem Privathaus\" nicht\nübervorteilen würde. Auch diese Darstellung lässt aber überhaupt\nkeinen Zweifel daran zu, dass der Beklagte bei dem Einbau der\nelektrischen Rollladen eben nicht für die GmbH, sondern für sich\npersönlich den Vertrag abschließen wollte. Auch wenn daher das\nAngebot der Klägerin an die Firma B. gerichtet war und auch auf\nderen Briefpapier die Annahme erklärt wurde (bzw. das Briefpapier\nfür das Fax benutzt wurde), so ergibt sich ohne Zweifel, dass der\nBeklagte persönlich Vertragspartner werden sollte und er dies auch\nso wollte.\n\n6\n\nZu Recht hat das Landgericht die Ansicht vertreten, dass vom\nBeklagten Gründe für die Annahme eines nichtigen Geschäftes nicht\nzureichend vorgetragen worden sind.\n\n7\n\nFür die rechtliche Würdigung ist davon auszugehen, dass ein\nlediglich überhöhter Preis (auch wenn dieser gravierend über\nortsüblichen Beträgen liegen sollte) für sich genommen die\nSittenwidrigkeit eines Geschäftes nicht begründen kann (vgl. BGH,\nUrteil vom 16.2.1994, NJW 1994, 1475 und KG, Urteil vom 28.3.1995 -\n7 U 6252/94 -, NJW-RR 1995, 1422; Heinrichs, in: Palandt,\nBGB, 59. Aufl., § 138 Rdn. 34 m.w. Nachw.).\n\n8\n\nBesteht ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung, so kann dies allerdings darauf hindeuten, dass auf\neine verwerfliche Gesinnung bei demjenigen zu schließen sein\nkönnte, der sich die unverhältnismäßige Leistung versprechen lässt.\nTritt auf diese Weise neben das objektive Missverhältnis das\nsubjektive Element einer verwerflichen Gesinnung, so kann dies zur\nNichtigkeit des Vertrages führen (vgl. BGH, Urteil vom 13.6.2001 -\nXII ZR 49/99 - ZMR 2001, 788 ff. - zur Sittenwidrigkeit bei einem\nGaststättenpachtvertrag -).\n\n9\n\nVorliegend hat der Beklagte aber schon nicht dargetan, dass die\nKlägerin überhaupt einen überhöhten Preis verlangt hat. Der\nBeklagte wendet nämlich im Grunde nur ein, dass er inzwischen ein\nwesentlich kostengünstigeres Angebot erhalten habe und er die\nLeistung der Klägerin (welche dafür mehr als 10.000 DM verlangt)\nvon einem anderen Unternehmer für 2.000 DM hätte erhalten können.\nWeiter hat der Beklagte behauptet, dass ein Entgelt in Höhe von\n2.000 DM die ortsübliche Vergütung darstelle.\n\n10\n\nDiese angebliche Preisdifferenz ist aber viel zu pauschal\nbehauptet worden. So trägt der Beklagte schon nicht vor, welche\nBauteile die Klägerin exakt in sein Einfamilienhaus eingebaut hat\nund welcher Arbeitsaufwand bei objektiver Betrachtung damit\nverbunden war. Damit fehlt es aber an der Basis für einen\nvernünftigen Preisvergleich. Denn ein solcher ist naturgemäß nur\ndann möglich, wenn man im einzelnen wüsste, was genau der Beklagte\nals Leistung erhalten hat. Erst dann könnte dem ein substantiiertes\nVergleichsangebot gegenübergestellt werden.\n\n11\n\nIm übrigen hat auch das Landgericht schon mit zutreffender\nBegründung dargestellt, weshalb das vom Beklagten vorgelegte\nVergleichsangebot der Firma V. GmbH ebenfalls nicht geeignet ist,\neine objektive Preisüberhöhung darzustellen. Auf die Ausführungen\ndes Landgerichts nimmt der Senat Bezug und macht sich diese zu\neigen.\n\n12\n\nNach alledem fehlt es schon an zureichenden Darlegungen zu einem\nobjektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es\nkann daher auch dahinstehen, ob ein Werkvertrag in der Regel erst\ndann gegen die guten Sitten verstößt, \"wenn das Entgelt das\nVierfache des Üblichen beträgt\". Die vom Landgericht angeführte\nFundstelle (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 138 Rdn. 34b)\nnimmt ihrerseits Bezug auf eine Entscheidung des Kammergerichts\n(vom 28.3.1995 - 7 U 6252/94 -, NJW-RR 1995, 1422). Den\nEntscheidungsgründen kann jedoch entnommen werden, dass das KG\nkeineswegs eine \"starre Grenze\" dergestalt hat ziehen wollen, dass\nbei Werkverträgen eine Überschreitung der üblichen Vergütung um das\nDreifache eine Sittenwidrigkeit begründe (und im Umkehrschluss bei\neiner weniger gravierenden Überschreitung kein Sittenverstoß\nvorliege). Maßgebend für die Entscheidung des KG war vielmehr, dass\ndort der Werkunternehmer seine Auftraggeber trickreich\n\"eingewickelt hatte\" und dies zur Geschäftsmethode erhoben wurde.\nSo wurde durch ein recht moderates Angebot zunächst eine\n\"preiswerte Ausführung\" in den Raum gestellt und vertraglich\nvereinbart. Sodann wurde die Vergabe von Zusatzaufträgen\neingefädelt, die so zusammengestellt waren, dass der Endpreis nur\nnoch schwer zu kalkulieren war; abgerundet wurde die\nGeschäftspraktik durch unseriöse allgemeine Geschäftsbedingungen.\nDieses systematische Vorgehen der Werkunternehmerin hat das KG dann\nin Verbindung mit einem deutlich überhöhten Preis (der nach dem\nUrteil zwischen dem Doppelten und dem Vierfachen des Ortsüblichen\nlag) für ausreichend angesehen, um eine Sittenwidrigkeit begründen\nzu können.\n\n13\n\nVergleichbare Umstände lagen hier jedoch nicht vor.\n\n14\n\nIm Gegenteil: So wusste der Beklagte hier von Anfang an genau,\nwelchen Preis ihm die Klägerin berechnen würde. Dazu hatte er von\nder Klägerin ein schriftliches Angebot erhalten (vgl. Bl. 13 GA),\nwelches zwar nicht sonderlich aussagekräftig war, ihm aber doch\nschon vermittelte, auf welchen Preis er sich einrichten musste.\nDieses Angebot hat der Beklagte dann später mit seinem Fax vom\ngleichen Tage (24.3.1998) angenommen. Der nach dem Auftreten in der\nmündlichen Verhandlung sehr geschäftserfahrene Beklagte ist daher\nauch in keiner Weise \"über den Tisch gezogen worden\". Der Beklagte\nhat im übrigen - also bis auf die angebliche Preisüberhöhung - auch\nkeine Umstände vorgetragen, die auch nur in die Richtung eines\nsittenwidrigen Geschäftes deuten würden.\n\n15\n\nFehlt es nach alledem schon an der zureichenden Darlegung eines\nsittenwidrigen Geschäfts, so ergibt sich ein solches auch nicht\netwa aus einer \"doppelten Berechnung\" seitens der Klägerin. Soweit\nder Beklagte dazu in der Berufungsverhandlung erstmals behauptet\nhat, dass die Klägerin identische Leistungen mehrfach berechnet und\ner die Leistung der Klägerin zumindest zum Teil auch schon durch\ndas Bezahlen von anderen Rechnungen ausgeglichen habe, kann sein\nVortrag kaum als substantiiert genug angesehen werden. Denn der\nBeklagte hat sich dazu im wesentlichen darauf beschränkt, im Termin\nzur Einsicht vorgelegte Unterlagen noch zur Gerichtsakte zu\nreichen. Diesen Unterlagen (vgl. Bl. 95 ff. GA) kann aber nun schon\nentnommen werden, dass es sich im wesentlichen um Rapportzettel\nhandelt (vgl. Bl. 96 bis 98 GA). Lediglich die unter Bl. 95 der\nGerichtsakte abgelegte Urkunde stellt eine Rechnung dar (datierend\nauf den 30.4.1998). Dazu hat die Klägerin aber in dem\nnachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, dass sich diese Rechnung auf\nandere Arbeiten bezogen habe, als die jetzt\nstreitgegenständlichen.\n\n16\n\nAber selbstwenn man davon ausgehen sollte, dass der Vortrag als\nsubstantiiert genug anzusehen ist und weiter unterstellt wird, dass\nder Beklagte die Richtigkeit der Erwiderung der Klägerin dazu\nbestreiten wollte, so wäre über diesen Punkt ohnehin keine\nBeweisaufnahme mehr durchzuführen. Denn der Vortrag des Beklagten\nist offenkundig verspätet. Der Beklagte hat namentlich nicht\nerläutern können, weshalb er sich erst in der mündlichen\nVerhandlung in der Lage sah, die Unterlagen zu präsentieren. Der\nneue Vortrag wäre daher auch als verspätet zurückzuweisen (vgl. §\n528 Abs. 1 ZPO). Denn dem Beklagten ist schon in der ersten Instanz\neine Frist zur Erwiderung auf die Klage gesetzt worden (vgl. Bl. 16\nGA). Gemäß §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 1 ZPO hätten daher die\nUrkunden schon fristgerecht in der ersten Instanz vorgelegt werden\nmüssen. Da die Zulassung der neuen Tatsachenbehauptung - wenn man\nsie für substantiiert genug hielte - wegen des Erfordernisses einer\nBeweisaufnahme zu einer Verzögerung der Erledigung des\nRechtsstreits führen würde, hätte es einer zureichenden\nEntschuldigung für den verspäteten Vortrag bedurft (vgl. § 528 Abs.\n1 ZPO). Da es daran fehlt, ist auch die mündliche Verhandlung\njedenfalls nicht wiederzueröffnen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10,\n711, 713 ZPO.\n\n19\n\nWert des Berufungsverfahrens (und Beschwer des Beklagten):\n\n20\n\n10.161,60 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-27/15-u-78-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-27/15-u-78-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300298","retrieved":"2026-07-09 03:25:03.668273+00:00"}}