{"status":"available","doknr":"OLD300313","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1126.17W107.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-26","aktenzeichen":"17 W 107/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI. Die in B. ansässige Beklagte ließ sich in dem im Februar 2000\nvor dem Landgericht Köln anhängig gemachten markenrechtlichen\nRechtsstreit durch ihren in O.-W. (LG-Bezirk Wiesbaden)\nresidierenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Rechtsstreit\nwurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2000, an welcher der\nProzessbevollmächtigte der Beklagten teilnahm, durch gerichtlichen\nVergleich beendet. In dem Vergleich hat die Klägerin sämtliche\nKosten des Rechtsstreits übernommen.\n\n3\n\nDie zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte hat die Festsetzung\nu.a. der ihrem - auswärtigen - Prozessbevollmächtigten entstandenen\nTerminsreisekosten (Kosten der Pkw-Anfahrt und Abwesenheitsgeld)\nvon zusammen (netto) 251,88 DM beantragt. Die Festsetzung dieser\nKosten hat der Rechtspfleger unter Hinweis darauf abgelehnt, dass\nes sich um Kosten eines Bevollmächtigten am \"dritten Ort\" handele\nund die Beklagte keine anderweit notwendigen Kosten erspart habe.\nGegen die Ablehnung der beantragten Festsetzung der Reisekosten\nrichtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte\nmacht geltend, ihr Prozessbevollmächtigte sei als ihr ständiger\nVertreter in Firmenangelegenheiten Anwalt des Vertrauens.\n\n4\n\nII. Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO\nstatthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat\nlediglich im erkannten Umfange Erfolg.\n\n5\n\n1. Nachdem durch das das Berufsrecht der Rechtsanwälte ändernde\nGesetz vom 17.12.1999 (BGBl. I 2448) mit Wirkung ab 1.1.2000 die\nPostulationsfähigkeit der Rechtsanwälte vor Amts- und Landgerichten\n(vgl. § 78 Abs. 1 ZPO n.F.) erheblich erweitert worden ist, ist in\nder obergerichtlichen Rechtsprechung streitig geworden, ob die\nReisekosten (§ 28 BRAGO) des auswärtigen Prozessbevollmächtigten,\ndie diesem infolge persönlicher Wahrnehmung des oder der mündlichen\nVerhandlungen einschließlich Beweisaufnahmen vor dem Prozessgericht\nentstehen, der obsiegenden Partei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO\nstets voll zu erstatten sind. Ein Teil der obergerichtlichen\nRechtsprechung (so OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2000 - 3 W\n3744/00, MDR 2001, 235 = OLGR 2001, 71; OLG Hamburg, Beschl. v.\n08.12.2000 - 8 W 252/00, OLGR 2000, 96 = MDR 2001, 294 = NJW-RR\n2001, 788; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.12.2000 - 4 W 68/00, OLGR\n2001, 535 = RPfleger 2001, 200 = NJW-RR 2001, 1001; OLG Karlsruhe,\nBeschl. v. 13.12.2000 - 11 W 136/00, OLGR 2001, 54 = MDR 2001, 293\n= JurBüro 2001, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2001 - 23 W 8/01,\nOLGR 2001, 185 = AnwBl 2001, 441 = MDR 2001, 959; OLG München,\nBeschl. v. 06.04.2001 - 11 W 946/01, MDR 2001, 773 = OLGR 2001,\n241; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.2001 - 8 W 91/01, OLGR 2001,\n393 = MDR 2001, 1135 = JurBüro 2001, 533) lehnt grundsätzlich die\nErstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen\nProzessbevollmächtigten ab, während ein anderer Teil der\nOberlandesgerichte (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 31.07.2000 - 5 W\n126/00, OLGR 2000, 301 = MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587 mit\nzustimmender Anm. v. Enders; Beschl. v. 23.10.2000 - 6 W 162/00,\nMDR 2001, 55; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2000 - 9 W 145/00,\nOLGR 2001, 1; Kammergericht, Beschl. v. 23.01.2001 - 1 W 8967/00,\nOLGR 2001, 102 = MDR 2001, 473; OLG Bremen, Beschl. v. 07.06.2001 -\n2 W 54/01, OLGR 2001, 337; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.07.2001 -\n10 W 67/01, OLGR 2001, 491) die Erstattungsfähigkeit der\nReisekosten des Anwaltes obsiegenden Partei als Kostengläubiger im\nGrundsatz bejaht. Der erkennende Senat hat diese Streitfrage bisher\nnicht entschieden. Er schließt sich der zuletzt genannten\nAuffassung auf.\n\n6\n\nDie Gegenmeinung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2000,\naaO. OLGR 2001, 54, 55; OLG München, Beschl. v. 06.04.2001, aaO.\nOLGR 2001, 241) wird im Wesentlichen auf die Vorschrift des § 91\nAbs. 2 Satz 2 ZPO gestützt, nach der der obsiegenden Prozesspartei\ndiejenigen Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch\nentstanden sind, dass der beim Prozessgericht zugelassene\nRechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort\ndes Prozessgerichts hat. Dieser Argumentation wird von einigen\nOberlandesgerichten (so zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v.\n10.07.2001 - 10 W 67/01, OLGR 2001, 490, 492 m.w.N.)\nentgegengehalten, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO regele\nlediglich einen Ausschluss der Reisekostenerstattung für den am\nProzessgericht im Sinne der §§ 18 ff. BRAO \"zugelassenen\"\nRechtsanwalt, nicht aber für einen dort postulationsfähigen Anwalt.\nDieser rein auf dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO basierenden\nInterpretation widerspricht eine Auslegung mit Hilfe eines\nUmkehrschlusses. Wenn schon kraft Gesetzes der obsiegenden\nProzesspartei die Mehrkosten eines beim Prozessgericht\nzugelassenen, aber nicht am Ort des Prozessgerichts residierenden\nProzessbevollmächtigten nicht zu erstatten sind, kann dies erst\nrecht nicht für den weiter entfernt residierenden auswärtigen\nProzessbevollmächtigten gelten.\n\n7\n\nDer erkennende Senat ist indes der Auffassung, dass § 91 Abs. 2\nSatz 2 ZPO durch die Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte\nund Patentanwälte aufgrund des Gesetzes vom 17.12.1999 obsolet\ngeworden ist. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass der Zielsetzung\nseiner Neuregelung die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nentgegensteht. Wie das OLG Stuttgart (Beschl. v. 22.05.2001 - 8 W\n583/00, OLGR 2001, 409, 410) zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber\nmit dem Gesetz vom 17.12.1999 ausweislich der Gesetzesmotive (vgl.\nBT-Drucksache 12/4993, S. 43, 53) u.a. das Ziel verfolgt, einen\n\"unerwünschten Anwaltswechsel\" zu vermeiden. Dazu heißt es in den\nGesetzesmaterialien (Begründung der Bundesregierung in BT-Drucks.\n12/4993, S. 43): \"Die Interessen der Mandanten, die von dem\nRechtsanwalt ihres Vertrauens nicht nur in allen anderen\nGerichtsbarkeiten außerhalb der ordentlichen in Zivilsachen,\nsondern auch vor auswärtigen Zivilgerichten von diesem vertreten\nwerden wollen, sprechen für die Änderung. ... Es ist auch nicht zu\nerwarten, dass der Rechtsanwalt im Übermaß seine Zeit für Reisen zu\nauswärtigen Terminen aufwenden muss und nicht genügend erreichbar\nist. Auch insoweit wird der Rechtsanwalt abwägen, wie wichtig ihm\nund dem Mandanten die persönliche Wahrnehmung des Termins ist, wie\ndies seit jeher vor den Fachgerichtsbarkeiten, in Strafsachen und\nin Zivilsachen vor den Amtsgerichten der Fall ist.\" Ergänzend heißt\nes auf Seite 53 (BT-Drucks. 12/4993): \"Das Lokalisationsprinzip des\n(bisherigen) § 78 berücksichtigt nicht hinreichend die\nGegebenheiten beim rechtsuchenden Bürger. Es zwingt ihn, entweder\nvon vornherein bei auftretenden Rechtsfragen einen am Ort des für\ndie Durchführung eines Rechtsstreits in Betracht kommenden Gerichts\nzugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren oder zunächst seinen\nVertrauensanwalt aufzusuchen, der ihn aber später vor dem\nzuständigen Gericht nicht vertreten kann. Schließlich führt die\neuropäische Entwicklung zunehmend dazu, dass ausländische\nRechtssuchende oder ausländische Anwälte Kontakte zu Anwälten ihres\nVertrauens in Deutschland unterhalten und selbstverständlich auch\nmöchten, dass diese sie bei allen Landgerichten in Deutschland\nvertreten können.\" Angesichts dieser Gesetzesmotive besteht nach\nAnsicht des Senats kein Zweifel, dass nach den Vorstellungen des\nGesetzgebers die Reisen des nicht am Prozessgericht zugelassenen\nRechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter zu den\nVerhandlungsterminen vor dem auswärtigen Prozessgericht gerade\nermöglicht werden sollten. Dass letzteres aber stets auf Kosten der\neigenen Partei auch im Falle deren Obsiegens erfolgen sollte, ist\nden Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen; eine entsprechende\nAnnahme wäre lebensfremd. Diese Überlegungen führen zu der\nKonsequenz, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz\n2 ZPO schlicht übersehen hat.\n\n8\n\nDie Prozesspartei hat ein schützenswertes Interesse daran, dass\nder Anwalt ihres Vertrauens den auswärtigen Verhandlungstermin für\nsie wahrnimmt, sofern sie darauf besteht. Insbesondere mit\nRücksicht darauf, dass nach der am 1.1.2002 in Kraft tretenden\nZivilprozessrechtsnovelle die mündliche Verhandlung in erster\nInstanz gestärkt und regelmäßig gemäß § 278 Abs. 2 ZPO n.F. der\nmündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des\nRechtsstreits im Beisein der Parteien eine Güteverhandlung\nvorausgeht, ist es einer auswärtigen Prozesspartei nicht mehr\nzumutbar, wegen der Entfernung zum Ort des Prozessgerichts dort\neinen ihr gänzlich unbekannten Rechtsanwalt mit ihrer\nProzessvertretung zu beauftragen bzw. beauftragen zu lassen und mit\ndiesem über ihren \"Hausanwalt\" oder ortsnahen Verkehrsanwalt die\nKorrespondenz führen zu müssen. Das auf dem § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO\nbasierende Gebot jeder Prozesspartei, im wirtschaftlichen Interesse\ndes Prozessgegners die Prozesskosten niedrig zu halten, kann nach\nAuffassung des Senates nach der Erweiterung der\nPostulationsfähigkeit der Rechtsanwälte vor den Amts- und\nLandgerichten durch das Gesetz vom 17.12.1999 und den damit\nverfolgten oben genannten Gesetzesmotiven nicht mehr so weit gehen,\ndass der auswärtigen Partei zugemutet werden soll, sich vor dem\nauswärtigen Prozessgericht in der mündlichen Verhandlung durch\neinen Anwalt vertreten zu lassen, den sie nicht kennt und den sie\nnicht jederzeit zwecks Konsultation aufsuchen kann.\n\n9\n\nAus diesen Gründen sind die notwendigen Reisekosten ihres\nauswärtigen Prozessbevollmächtigten auch dann zu erstatten, wenn\ndiese Kosten der Höhe nach die fiktiven Kosten überschreiten, die\ndurch die Einschaltung eines am Wohn-/Geschäftssitz der Partei\nresidierenden oder ortsnahen Verkehrsanwaltes entstanden wären, der\nmit dem beim Prozessgericht zugelassenen und zusätzlich von der\nPartei beauftragten Prozessbevollmächtigten die Korrespondenz\ngeführt hätte. Ebenso ist für die Erstattungsfähigkeit ohne Belang,\nwie weit das Prozessgericht vom Wohnsitz/Geschäftssitz der\nProzesspartei entfernt ist und wie hoch der jeweilige\nGebührenstreitwert ist, nach dem sich die Verkehrsanwaltsgebühren\nrichten.\n\n10\n\n2. Das Gebot sparsamer Prozessführung wird dagegen nach Ansicht\ndes Senates nicht mehr gewahrt, wenn eine Prozesspartei, die vor\neinem auswärtigen Prozessgericht einen Rechtsstreit zu führen hat,\nnicht an ihrem Wohnsitz/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe\neinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, sondern einem\nRechtsanwalt das Prozessmandat erteilt, der - zum Ort des\nProzessgerichts betrachtet - weiter weg residiert. In diesem Falle\nhat die Partei die Mehrkosten selbst zu tragen, die dadurch\nentstanden sind, dass der von ihr beauftragte\nProzessbevollmächtigte nicht an ihrem Wohnsitz/Geschäftssitz oder\nin unmittelbarer Nähe residiert, sondern weiter weg seinen\nKanzleiort hat. Ist die Entfernung zwischen dem Kanzleiort des\nauswärtigen Prozessbevollmächtigten und dem auswärtigen Gerichtsort\ngleich groß oder kürzer als die Entfernung vom\nWohnsitz/Geschäftssitz der Partei und dem Ort des Prozessgerichts,\nsind die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten\ndagegen voll erstattungsfähig.\n\n11\n\n3. Hat die Prozesspartei ihren Sitz im Ausland und unterhält sie\nunmittelbar oder über ihren ausländischen Anwalt zu einem Anwalt\nihres Vertrauens in Deutschland Kontakte, sind die Reisekosten des\ndeutschen Vertrauensanwaltes zur Wahrnehmung eines Verhandlungs-\noder Beweistermins vor deutschen Gerichten grundsätzlich voll\nerstattungsfähig, wenn der deutsche Vertrauensanwalt als\nProzessbevollmächtigter in Deutschland auftritt. Denn wenn der\nGesetzgeber die Erweiterung der Postulationsfähigkeit gerade auch\nauf solche Fälle ausdehnen wollte (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 53),\nist es nur folgerichtig, die notwendigen Reisekosten des deutschen\nVertrauensanwaltes als voll erstattungsfähig zu betrachten.\n\n12\n\n4. Nimmt der auswärtige Prozessbevollmächtigte die Termine vor\ndem Prozessgericht nicht selbst wahr, sondern beauftragt dazu im\nNamen der Partei einen Unterbevollmächtigten, sind dessen\nMehrkosten grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn sie die\nersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht\nüberschreiten. Übersteigen die Mehrkosten jedoch die ersparten\nfiktiven Reisekosten, sind die durch die Einschaltung des\nUnterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten ausnahmsweise\nerstattungsfähig, sofern und soweit sie angefallen und\nerstattungsfähig gewesen wären, wenn der Hauptbevollmächtigte als\nVerkehrsanwalt aufgetreten wäre. Zu den dann maßgeblichen\nGrundsätzen wird auf die Ausführungen des Senates in seiner\nGrundsatzentscheidung vom 3.11.1999 - 17 W 201/99, JurBüro 2000,\n253 = OLGR 2000, 33 = MDR 2000, 234 (LS) = VersR 2001, 257,\nmodifiziert durch die nachfolgenden Ausführungen zur ausnahmsweisen\nAnerkennung der Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten\nverwiesen.\n\n13\n\n5. Das grundsätzliche Gebot kostensparender Prozessführung und\ndie daran anknüpfende Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten im\nRahmen des § 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO kann - nach der\nErweiterung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger\nReisekosten auswärtiger Prozessbevollmächtigter - zu Problemen\nführen, wenn die obsiegende auswärtige Partei darauf verzichtet\nhat, einen an ihrem Wohn-/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe\nresidierenden Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, sondern sie\nstatt dessen einen Verkehrsanwalt mandatierte, der in ihrem Namen\neinen beim Prozessgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten\nbestellte. Sind die Mehrkosten, die durch die Einschaltung des am\nWohn-/Geschäftssitz der Prozesspartei oder in deren unmittelbarer\nNähe residierenden Verkehrsanwaltes entstanden sind, niedriger als\ndie ersparten fiktiven Reisekosten, die entstanden wären, wenn der\nVerkehrsanwalt als Prozessbevollmächtigter fungiert und zu den\nTerminen vor dem auswärtigen Prozessgericht gereist wäre, sind\ndiese Mehrkosten ohne weiteres erstattungsfähig, wenn die\nauswärtige Partei später obsiegt und Kostengläubiger wird.\n\n14\n\nSchwierigkeiten kann indes die Fallkonstellation bereiten, dass\nsich nach Beendigung des Prozesses herausstellt, dass - bedingt\ndurch die Höhe des Gebührenstreitwertes - die tatsächlich\nentstandenen Kosten des Verkehrsanwaltes die fiktiven Reisekosten\nübersteigen, die entstanden wären, wenn der Verkehrsanwalt selbst\nals Prozessbevollmächtigter aufgetreten und gereist wäre. Solche\nFälle werden voraussichtlich seltener vorkommen, weil der von der\nauswärtigen Partei konsultierte Rechtsanwalt bei höheren\nGebührenstreitwerten erfahrungsgemäß eher selbst reisen, also als\nProzessbevollmächtigter fungieren wird. Er wird eher bei kleineren\nGebührenstreitwerten nicht reisen wollen und hier als\nVerkehrsanwalt auftreten. In letzteren Fallgestaltungen übersteigen\ndie ersparten fiktiven Reisekosten aber meist die\nVerkehrsanwaltskosten, so dass hier im Regelfall keine Probleme\nerstattungsrechtlicher Art entstehen werden.\n\n15\n\nDa der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, mit dem Gesetz vom\n17.12.1999 durch die Erweiterung der Postulationsfähigkeit der\nRechtsanwälte vor Amts- und Landgerichten den \"unerwünschten\nAnwaltswechsel\" beseitigen will, ist es unter dem Gesichtspunkt des\nGebotes sparsamer Prozessführung nur konsequent, dass der\nauswärtige Anwalt, der von einer Prozesspartei konsultiert wird,\nnunmehr in der Regel das Prozessmandat annehmen, sich zum\nProzessbevollmächtigten bestellen und die auswärtigen Termine\nselbst wahrnehmen muss, wenn nach seiner zum Zeitpunkt der\nMandatserteilung anzustellenden Prognose die voraussichtlichen\nReisekosten erheblich unter den Mehrkosten bleiben, die entstehen\nwürden, wenn er lediglich als Verkehrsanwalt fungieren würde.\n\n16\n\nDer Senat ist mit dem OLG Hamm (Beschl. v. 12.02.2001 - 23 W\n8/01, OLGR 2001, 185 = AnwBl 2001, 441 = MDR 2001, 959) der\nAnsicht, dass an die zum Zeitpunkt der Mandatserteilung\nanzustellende Prognose, ob die voraussichtlich entstehenden\nReisekosten unter den Kosten eines Verkehrsanwalts bleiben, keine\nhohen Anforderungen zu stellen sind. Lediglich in den Fällen, in\ndenen bei Mandatserteilung nach den Umständen des jeweiligen\nEinzelfalles erkennbar war, dass die im Rahmen der Prozessführung\nanfallenden Reisekosten wesentlich unter den Kosten eines\nVerkehrsanwaltes bleiben würden, sind letztere lediglich im Umfange\nder ersparten fiktiven Reisekosten erstattungsfähig, die angefallen\nwären, wenn ein am Wohn-/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe\nder Partei residierender Verkehrsanwalt von Anfang an als\nProzessbevollmächtigter aufgetreten wäre.\n\n17\n\nDer Senat folgt der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamm auch\ninsoweit, als dem Kostenschuldner die Darlegungs- und Beweislast\nfür seine Behauptung obliegt, die bei Übernahme des Mandats als\nVerkehrsanwalt anzustellende Prognose hätte ergeben müssen, dass\ndie voraussichtlich anfallenden Verkehrsanwaltskosten die\neingesparten fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten\nwesentlich überschreiten würden.\n\n18\n\nSoweit die vorgenannten Grundsätze zur ausnahmsweisen\nAnerkennung der Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten mit\nder Grundsatzentscheidung des Senats vom 03.11.1999 - 17 W 201/99,\nJurBüro 2000, 253 = OLGR 2000, 33 = MDR 2000, 234 (LS) = VersR\n2001, 257 nicht in Einklang stehen, wird die frühere\nSenatsrechtsprechung aufgegeben. Das gilt im Besonderen für die in\nder Entscheidung vom 03.11.1999 gemachte Differenzierung der\nAnerkennung der Verkehrsanwaltskosten nach dem Kriterium, ob die\nEntfernung zwischen dem Ort des Prozessgerichts und dem\nWohn-/Geschäftssitz der Partei mehr als 40 km beträgt. Die\nErstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten\nist von der Entfernung des Gerichtsorts zum Wohn-/Geschäftssitz der\nPartei unabhängig. Verkehrsanwaltskosten sind lediglich noch\nerstattungsfähig, wenn sie betragsmäßig hinter den ersparten\nfiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zurückbleiben\noder die bei Annahme des Mandates als Verkehrsanwalt anzustellende\nPrognose ergibt, dass die voraussichtlich anfallenden\nVerkehrsanwaltskosten die ersparten fiktiven Reisekosten nicht\nwesentlich überschreiten.\n\n19\n\n6. Die vorgenannten Grundsätze zur ausnahmsweisen Anerkennung\nder Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten gelten nicht im\nFalle der Beauftragung eines Verkehrsanwaltes am sog. dritten Ort,\nalso eines Verkehrsanwaltes, der nicht am Wohn-/Geschäftssitz der\nPartei bzw. in deren unmittelbarer Nähe residiert. Hier war es dem\nKostengläubiger aus erstattungsrechtlicher Sicht von vornherein\nzumutbar, unmittelbar einen beim Prozessgericht zugelassenen\nProzessbevollmächtigen zu beauftragen. Denn wenn er ohnehin mit\nseinem auswärtigen Verkehrsanwalt korrespondieren und kommunizieren\nmusste, wäre ihm das auch ohne weiteres mit dem beim Prozessgericht\nzugelassenen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar\ngewesen.\n\n20\n\nDie Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung des\nVerkehrsanwaltes entstandenen Mehrkosten ist beschränkt auf die\netwaigen fiktiven Aufwendungen, die die Prozesspartei dadurch\nerspart hat, dass nicht sie, sondern ihr Verkehrsanwalt mit dem\nProzessbevollmächtigten die Korrespondenz geführt hat.\n\n21\n\n7. Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und\nVerkehrsanwaltskosten sind im übrigen ausnahmsweise nur im Umfange\nvorgenannter ersparter fiktiver Parteikosten erstattungsfähig,\nsofern die auswärtige Prozesspartei einen einfach gelagerten sog.\nRoutineprozess führt (vgl. Kammergericht, Beschl. v. 23.01.2001 - 1\nW 8967/00, OLGR 2001, 102 = MDR 2001, 473, sowie Senatsentscheidung\nvom 02.11.1999 - 17 W 201/99, JurBüro 2000, 253 = OLGR 2000, 33 =\nVersR 2001, 257) oder es sich bei der Prozesspartei um ein größeres\nUnternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt oder ihr die\nFührung einer solchen zumutbar ist (vgl. Senat, aaO.). In solchen\nFällen ist die Beauftragung eines auswärtigen\nProzessbevollmächtigten aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht\nnotwendig gewesen.\n\n22\n\n8. Für den vorliegenden Fall ergibt sich folgendes:\n\n23\n\nDie in Bonn geschäftsansässige - obsiegende - Beklagte durfte\nsich in erstattungsrechtlicher Hinsicht zwar eines auswärtigen\nAnwaltes als Prozessbevollmächtigten bedienen. Dessen Reisekosten\nvon O.-W./R. zum Gerichtsort K. nebst Abwesenheitsgeld in\nGesamthöhe von 251,88 DM sind hier jedoch trotz des Wegfalls der\nanwaltlichen Lokalisation nicht in vollem Umfang erstattungsfähig,\nweil der Prozessbevollmächtigte am sog. \"dritten Ort\" residiert und\ndieser Ort erheblich weiter vom Gerichtsort K. entfernt liegt als\nder Sitz der von ihm vertretenen Beklagten. Die Reisekosten sind\nnur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie entstanden wären, wenn\ndie Beklagte einen an ihrem Sitz residierenden Anwalt mit der\nProzessführung beauftragt hätte. Hätte die in B. ansässige Beklagte\neinen B. Anwalt als Prozessbevollmächtigten mandatiert, hätte\ndieser Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem\nProzessgericht in K. aufwenden müssen; außerdem hätte er für die\nTerminswahrnehmung Abwesenheitsgeld nach § 28 Abs. 3 BRAGO\nbeanspruchen können. Dass der Prozeßbevollmächtigte die Beklagte\nständig vertreten hat und vertritt, bleibt in\nerstattungsrechtlicher Hinsicht außer Betracht.\n\n24\n\nInsgesamt wären einem B. Prozessbevollmächtigten Reisekosten in\nHöhe von (netto) 61,20 DM entstanden, und zwar im einzelnen:\n\n25\n\nFahrtkosten von B. nach K. und zurück\n\n26\n\n(2 x 30 km x 0,52 DM - § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO): 31,20 DM\n\n27\n\nAbwesenheitsgeld für die Terminswahrnehmung\n\n28\n\n(nicht mehr als 4 Stunden - § 28 Abs. 3 BRAGO): 30,00 DM\n\n29\n\nGesamtbetrag: 61,20 DM\n\n30\n\nDiesen Betrag hat die Klägerin der Beklagten an Reisekosten\nihres Prozessbevollmächtigten zu erstatten.\n\n31\n\nDas darüber hinausgehende Festsetzungsgesuch der Beklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\n32\n\nDie Verzinsungspflicht beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n34\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 251,88 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-26/17-w-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-26/17-w-107-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300313","retrieved":"2026-07-09 03:25:04.964894+00:00"}}