{"status":"available","doknr":"OLD300312","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1126.14WF136.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-26","aktenzeichen":"14 WF 136/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. I und Partner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 18.5.2001 (50 F 89/01) wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDie Kläger haben beantragt, den Beklagten ab 1.2.2001 in Höhe\neines Prozentsatzes des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen\nAltersstufe abzüglich des anteiligen Kindergeldes, zur Zeit für die\nKläger zu 1) - 3) jeweils 447,- DM, zu verurteilen.\n\n4\n\nIn seiner Entscheidung vom 6.11.2000 (14 WF 135/00; FamRZ 2001,\n778) hatte der Senat mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes\nund die frühere Praxis einen Abzug des Kindergeldanteils nicht\nvorgenommen, den Streitwert also nach dem bloßen Prozentsatz des\nRegelbetrages angesetzt.\n\n5\n\nAn dieser Auffassung hält er aufgrund der Argumente in der\nAnmerkung von Quack (FamRZ 2001, 1384) nicht fest. Zwar mag dafür\nder Wortlaut des § 17 I 2 GKG sprechen, die überwiegenden Gründe\nsprechen aber - wie in den sonstigen Fällen der\nStreitwertfestsetzung - dafür, auf den geforderten Betrag (§ 17 I 1\nGKG ) abzustellen. Insbesondere müssen statischer und dynamischer\nUnterhalt gleichbehandelt werden und es ist richtig, dass die zur\nRechtslage vor dem 1.7.1998 ergangenen Entscheidungen nicht mehr\nherangezogen werden können, da die genaue Festsetzung des\nUnterhalts - sei es statisch oder dynamisch - seit dem 1.7.1998 in\neinem Verfahren erfolgt, bei dem auch der Kindergeldabzug schon\nvorgenommen wird. Bei dieser Sachlage spricht mehr dafür, den\nWortlaut des § 17 I 2 GKG so zu verstehen, dass dort nur der\nZeitpunkt für die Berechnung (Altersstufe bei Einreichung der Klage\noder des Antrags) näher bestimmt werden soll, es für den\nRegelbetrag ansonsten aber auf den geforderten Betrag wie nach § 17\nI 1 GKG ankommt. Daraus folgt, dass Beträge, die der Kläger selbst\nabzieht, auch für die Streitwertberechnung abzuziehen sind.\n\n6\n\nEine Rückfrage bei den anderen Familiensenaten des\nOberlandesgerichts Köln hat ergeben, dass in Zukunft auch bei\nKlagen oder Anträgen auf Zahlung des Regelbetrags oder eines\nProzentsatzes davon einheitlich auf den verlangten Zahlbetrag\nabzüglich des Kindergeldanteils abgestellt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-26/14-wf-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-26/14-wf-136-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300312","retrieved":"2026-07-09 03:25:04.888752+00:00"}}