{"status":"available","doknr":"OLD300330","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1123.6U190.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"6 U 190/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 117/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nDie mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer beträgt 500.000,00 DM.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in\nKalifornien, stellt seit 1979 von ihrem Präsidenten A M entwickelte\nTaschenlampen her, die sie unter der Bezeichnung M u.a. auch in\nDeutschland vertreibt. Seit 1984 produziert die Klägerin eine in\nder Form weiterentwickelte kleinere Taschenlampe, die unter der\nBezeichnung MINI-M als Bestandteil ihres Taschenlampenprogramms -\nebenfalls in Deutschland - in den Verkehr gebracht wird.\nHinsichtlich der näheren Ausgestaltung der M- und\nMINI-M-Taschenlampen wird auf den als Anlage K 1 zur Akte\ngereichten Prospekt sowie die mit der Anlage K 41 überreichte\nÜbersicht der im Programm der Klägerin vertriebenen\nOriginalexemplare Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Inhaberin u.a. der mit Priorität zum 01.01.1995\nfür Taschenlampen eingetragenen dreidimensionalen Marke XXXX,\nwelche - wie aus dem Anlagenkonvolut K 17 ersichtlich - die\nGestaltungsform der MINI-M-Taschenlampe wiedergibt. Mit Wirkung zum\n02.02.1998 wurde die Gestaltungsform der MINI-M-Taschenlampe\naußerdem zu Gunsten der Klägerin unter der Registernummer XXXXXXX\nals durchgesetzte dreidimensionale Marke eingetragen. Hinsichtlich\nder Einzelheiten insoweit wird auf die Fotokopien des\nRegisterauszugs sowie der Eintragungsurkunde - Bl. 247/248 d.A. -\nverwiesen.\n\n4\n\nDas Design der M-Taschenlampen, darunter die MINI-M erhielt\ndiverse Auszeichnungen, so im November 1996 den internationalen\nDesignpreis des Landes B-W. Darüber hinaus fanden die\nM-Taschenlampen Aufnahme in verschiedene Museen, wie beispielsweise\ndas Museum für angewandte Kunst in K; überdies wurden sie u.a. in\nsich mit dem Design von Gebrauchsgegenständen befassenden\nPublikationen als Beispiele guter Formgestaltung erwähnt.\nHinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen\nK 8 -K 11 Bezug genommen.\n\n5\n\nDie Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2)\nist, befasst sich mit dem Vertrieb von Taschenlampen. Sie brachte\nunter der Bezeichnung \"AM\" Taschenlampen in einer aus den Anlagen K\n43 sowie der Produktübersicht gemäß Anlage K 41 ersichtlichen\nGestaltung in den Verkehr, welche die Klägerin - gestützt auf ihre\nM- und MINI-M-Taschenlampen - in einem bei dem Landgericht Köln\nunter dem Aktenzeichen 31 O 340/94 geführten Rechtsstreit\nbeanstandete und zur Unterlassung begehrte. Im Rahmen eines am\n13.02.1997 in jenem Verfahren gerichtlich protokollierten\nVergleichs verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt dazu, es\nkünftig zu unterlassen, die dort beanstandeten AM-Taschenlampen\nanzubieten und/oder zu vertreiben.\n\n6\n\nAnlässlich der in 1998 stattfindenden Messe PSI stellte die\nBeklagte sodann unter der Bezeichnung \"AM 2000\" Taschenlampen in\neinem gegenüber der Gestaltungsform der vorbezeichneten AM-Modelle\nüberarbeiteten Erscheinungsbild sowohl in \"kleinen\" als auch in\n\"großen\" Modellausführungen vor. Hinsichtlich des Aussehens der AM\n2000-Taschenlampen im einzelnen wird auf den Prospekt gemäß Anlage\nK 27 sowie die zur vorliegenden Akte gereichten Originalexemplare\nverwiesen. In der als Anlage K 26 auszugsweise bei den Akten\nbefindlichen Ausgabe des Heftes Januar 1/98 der Fachzeitschrift für\nWerbeartikelberater und Lieferanten \"W Werbeartikel\" warb die\nBeklagte auf S. 46 für ihr Sortiment AM 2000 unter der Überschrift\n\"Neue Taschenlampen-Generation\" u.a. mit den Aussagen \".. AM\n2000 heißt die neue Generation von Taschenlampen aus\nLuftfahrt-Aluminium, richtungweisend für das nächste\nJahrtausend...\" sowie\"...Das Programm besteht aus 12 Größen,....-\nmit und ohne Profilringe aus Silicon....\". Auf den Seiten 68 und 74\ndes Heftes folgten Werbeanzeigen der Beklagten mit Abbildungen\neiner Taschenlampe des Sortiments AM 2000, jeweils begleitet (u.a.)\nvon dem Slogan \"Am Anfang war die Form\".\n\n7\n\nDie vorstehend erwähnten AM 2000-Taschenlampen der Beklagten\nsind Gegenstand der erneuten Beanstandung der Klägerin, die diese -\nwie schon die unter AM in den Verkehr gebrachten Modelle und unter\nBerücksichtigung der durch diese geschaffenen, angeblich noch\nnachwirkenden Marktsituation - für unzulässige Nachahmungen ihrer\nMINI-M-Lampen hält, die sowohl ihre in bezug auf diese\nTaschenlampen bestehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen\nverletzten, als auch darüber hinaus unzulässigerweise in ihre\ninsoweit bestehenden Marken- und wettbewerbsrechtlichen\nLeistungsschutzrechte eingriffen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat bei dem Landgericht Düsseldorf (34 O 1/98) am\n02.01.1998 im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit\nwelcher es der Beklagten - sinngemäß - u.a. untersagt wurde, die\nTaschenlampe AM 2000 in der aus der Werbeanzeige gem. S. 74 des\nvorerwähnten Heftes \"W Werbeartikel\" ersichtlichen Ausgestaltung,\njedoch auch ohne Profilringe aus Silikon, anzubieten und/oder zu\nvertreiben. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht\nDüsseldorf diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 04.02.1998\nunter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags im\nwesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin habe nicht\nhinreichend glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen Merkmale für\neine wettbewerbliche Eigenart ihrer MINI-M-Taschenlampe tatsächlich\ngegeben seien; überdies seien jedenfalls auch die Voraussetzungen\neiner nach den Maßstäben des § 1 UWG unlauteren Nachahmung sowie\ndarüber hinaus einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht\nerkennbar. Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf\ngerichtete Berufung der Klägerin wurde mit Urteil des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.10.1998 (2 U 39/98)\nzurückgewiesen, welches zwar die - allerdings als schwach\neingeordnete - wettbewerbliche Eigenart der MINI-M-Lampe bejaht,\nindessen in dem angegriffenen AM 2000-Modell der Beklagten keine\nals sittenwidrig zu beurteilende Nachahmung dieser Lampen gesehen\nhat, weil es einen hinreichenden Abstand zu \"den Lampen\" der\nKlägerin einhalte. Letzteres stehe auch der Annahme einer\nVerwechslungsgefahr mit der als dreidimensionale Marken geschützten\nGestaltung entgegen.\n\n9\n\nBei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um die\nHauptsache zu dem vorbezeichneten, erfolglos gebliebenen\neinstweiligen Verfügungsverfahren. Die Klägerin nimmt die Beklagten\nnunmehr auf Unterlassung in Anspruch, die AM 2000-Taschenlampen in\nden \"kleinen\", mit den in dem nachfolgend dargestellten Klageantrag\nunter Ziff. I.1. wiedergegebenen Modellbezeichnungen\ngekennzeichneten Ausgestaltungen anzubieten und/oder zu vertreiben.\nDaneben begehrt sie das Verbot, die AM 2000-Taschenlampen auch in\nden \"großen\" Modellversionen in den Verkehr zu bringen, so lange\nsich noch die \"kleinen\" Modelle im Sortiment der Beklagen befinden.\nNeben den dargestellten Unterlassungsverlangen begehrt sie von den\nBeklagten Auskunft und Rechnungslegung sowie die Feststellung, dass\ndiese ihr zum Schadensersatz verpflichtet sind.\n\n10\n\nDie anlässlich der PSI in 1998 vorgestellten AM\n2000-Taschenlampen, so hat die Klägerin behauptet, stellten nicht\nnur weiterhin Kopien der MINI-M-Taschenlampe dar, sondern seien\nebenfalls als Kopien der M D-C und C-C-Taschenlampen einzuordnen.\nDie Beklagte knüpfe damit in jeder Hinsicht an die von ihrer\nUnterlassungsverpflichtungserklärung betroffenen AM-Lampen an.\nSchon die für die aktuellen Taschenlampen gewählte Bezeichnung\nsowie ferner aber auch die diese Lampen als \"...neue Generation von\nTaschenlampen...\" anpreisende Werbung, mit der die AM 2000 Lampen\nals Fortsetzung bzw. Weiterentwicklung der früheren, verbotenen\nModelle dargestellt würden, griffen die vorherigen AM-Lampen auf.\nTrotz der von der Beklagten vorgenommenen Veränderungen lägen die\nAM 2000-Lampen auch ihrer äußeren Gestaltung nach noch so nah bei\nden M-Produkten, dass ihr Angebot und Vertrieb sich sowohl unter\nurheberrechtlichen, als auch unter marken- und\nwettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig darstelle:\nDie MINI-M Taschenlampe genieße aus von der Klägerin unter Vorlage\neines von ihr vorprozessual eingeholten Gutachtens über die\n\"gestalterischen Qualitäten der Stableuchten und Taschenlampen M-,\nM-C, Mini M und S\" (Anlage K 3) näher erörterten Gründen als Werk\nder angewandten Kunst Urheberschutz. Unabhängig davon sei das\nInverkehrbringen der AM 2000 Taschenlampen als nach Maßgabe von § 1\nUWG wettbewerbswidrig zu qualifizieren. Der MINI-M Taschenlampe\nkomme - wie die Klägerin unter Auseinandersetzung mit\nGestaltungsformen zahlreicher Drittprodukte des wettbewerblichen\nUmfelds im einzelnen ausgeführt hat - von Hause aus eine durch die\nerhebliche Bekanntheit der M-Lampen noch gesteigerte hohe\nwettbewerbliche Eigenart zu. Bei einem Vergleich der\nMINI-M-Taschenlampe mit den AM 2000-Lampen ergebe sich, dass die\nBeklagte eben jene willkürlich wählbaren gestalterischen Elemente\nübernommen habe, welche die individuelle Formgebung der MINI-M\nwesentlich prägten. Auf diese Weise werde die - vermeidbare -\nGefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen zwischen einerseits\nder MINI-M-Taschenlampe und der gesamten M-Produktfamilie sowie\nandererseits den angegriffenen AM 2000-Modellen hervorgerufen (Bl.\n161/173 d.A.). Das gelte vor allen Dingen unter Berücksichtigung\nder durch das Inverkehrbringen der AM-Vorgängerprodukte\nhervorgerufenen Verwechslungsgefahr, die noch nachwirke. Überdies\nnutze die Beklagte den ihren, der Klägerin, M-Lampen zukommenden\nguten Ruf der besonderen Qualität als Vorspann für ihre AM\n2000-Produkte aus, um diesen im Markt zu besseren Absatzchancen zu\nverhelfen. Die übereinstimmenden Merkmale zwischen der\nMINI-M-Taschenlampe und der angegriffenen Ausführungsform der AM\n2000-Lampen begründeten, so hat die Klägerin weiter ausgeführt,\nebenfalls eine Verwechslungsgefahr i.S. des markenrechtlichen\nVerletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Soweit die\nfür sich allein nicht angegriffenen \"großen\" Ausführungen der AM\n2000-Taschenlampen betroffen seien, stellte sich deren Angebot und\nVertrieb gemeinsam mit den \"kleinen\" AM-2000-Modellen als\nwettbewerbswidrig dar, da die Beklagte die in den letztgenannten\nModellen liegenden Kopien der MINI-M als Vorspann nutze, um ein\nGesamtsortiment anzubieten. Die Beklagte habe nicht nur die MINI-M\nkopiert, sondern diese Formgebung zu einer ganzen AM-Familie\nausgebaut. Damit weiteten die Beklagten ihre durch die\nverwechslungsfähige Gestaltungsform der \"kleinen\" AM 2000-Modelle\nwettbewerbswidrig erlangte Marktstellung aus und behinderten sie,\ndie Klägerin, auf unlautere Weise in ihrer aus eigener Kraft\ngeschaffenen wettbewerblichen Position.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nI.\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n14\n\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM -\nder\n\n15\n\nBeklagte zu 2) zusätzlich ersatzweise einer Ordnungshaft\noder\n\n16\n\neiner Ordnungshaft - zu unterlassen,\n\n17\n\nim geschäftlichen Verkehr \"AM\n2000\"-Taschenlampen\n\n18\n\nmit den Artikelbezeichnungen\n\n19\n\nAC XXXX X\n\nAC XXXX X\n\nAC XXXX X\n\nAC XXXX X\n\n20\n\ngemäß nachstehend abgebildetem Design in den Farben Titan,\n\n21\n\nSchwarz oder Gold anzubieten und/oder anbieten zu lassen\n\n22\n\nund/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen:\n\n23\n\npp.\n\n24\n\n2.\n\n25\n\nim geschäftlichen Verkehr folgende Taschenlampen mit den\n\n26\n\nArtikelbezeichnungen\n\n27\n\nAC XXXX X\n\n28\n\nAC XXXX X\n\n29\n\nAC XXXX X\n\n30\n\nAC XXXX X\n\n31\n\nAC XXXX X\n\n32\n\nAC XXXX X\n\n33\n\nAC XXXX X\n\n34\n\nAC XXXX X\n\n35\n\ngemäß nachstehend abgebildetem Design in den Farben Titan\n\n36\n\noder Schwarz anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder\n\n37\n\nzu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, solange die\nunter\n\n38\n\nI.1. beschriebenen Lampen zum Sortiment der Beklagten\ngehören:\n\n39\n\npp.\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr - der\nKlägerin -\n\n42\n\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß\n\n43\n\nZiffer I.1. und I.2. entstanden ist und/oder noch entstehen\nwird;\n\n44\n\nIII.\n\n45\n\ndie Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und\nRechnung\n\n46\n\nzu legen über Handlungen gemäß Ziffern I.1. und I.2., und\nzwar\n\n47\n\nunter Angabe von\n\n48\n\nLiefermengen und Lieferzeiten,\n\nerzieltem Umsatz,\n\nerzieltem Gewinn,\n\nArt und Umfang der betriebenen Werbung,\n\nNamen und Anschriften des/der Lieferanten,\n\nNamen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.\n\n49\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n50\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n51\n\nDie Beklagten haben sowohl den urheberrechtlichen Werkcharakter\nder MINI-M-Taschenlampe als auch deren wettbewerbsrechtliche\nEigenart in Abrede gestellt. Die Formgebung der MINI-M greife\nlediglich den im Zeitpunkt ihrer Entstehung und auch bis heute noch\nauf dem US-amerikanischen und nationalen Markt bereits vorbekannten\nund bei Drittprodukten des wettbewerblichen Umfelds weithin\nverbreiteten, von den Beklagten im einzelnen dargestellten\nFormenschatz auf, ohne dabei eine als solche schutzfähige\neigenständige Leistung zu erbringen. Hinzu komme, dass die\nGestaltungselemente, welche die Klägerin als charakteristisch für\ndie Formgebung ihrer Taschenlampe bezeichne, allesamt technisch\nbzw. durch den vorausgesetzten Verwendungszweck funktional bedingt\nseien. Jedenfalls hielten die angegriffenen AM 2000-Modelle ihrem\nGesamteindruck nach einen so weiten Gestaltungsabstand von den\nMINI-M-Taschenlampen ein, dass selbst bei flüchtiger\nBetrachtungsweise und unter Berücksichtigung des von der Klägerin\neingewandten, von den Beklagten allerdings nicht für einschlägig\ngehaltenen Fortwirkungsaspektes betreffend die Ausführung der\nAM-Lampen die Gefahr markenrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher\nVerwechslungen ebenso ausscheide wie das Vorliegen der sonstigen\nvon der Klägerin geltend gemachten Unlauterkeitsgesichtspunkte der\nRufausbeutung und Behinderung.\n\n52\n\nMit Urteil vom 29.09.2000, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Der Gestaltung der MINI-M-Taschenlampe, so hat das\nLandgericht unter weitgehender Bezugnahme auf eine von der Klägerin\nals Anlage K 23 zu den Akten gereichte Entscheidung des\nLandgerichts Hamburg (Urteil vom 25.02.1997 - 308 O 86/9)\nausgeführt, in der die dort gegen ein Drittprodukt vorgehende\nKlägerin ebenfalls Urheberrechtsschutz für ihre MINI-M beansprucht\nhatte, könne Urheberschutzfähikeit nicht beigemessen werden. Im\nübrigen wichen die mit dem Klageantrag zu I.1. angegriffenen AM\n2000-Taschenlampen der Beklagten so deutlich von der klägerischen\nMINI-M ab, dass weder die Voraussetzungen einer (vermeidbaren)\nbetrieblichen Herkunftstäuschung zu bejahen seien noch die Gefahr\nmarkenrechtlicher Verwechslungen bestehe. Verletzten die\nvorstehenden AM 2000-Taschenlampen aber keine Rechte der Klägerin,\nso könnten sie auch nicht als unlauterer Vorspann für den Absatz\nder mit dem Klageantrag unter I.2. angegriffenen Taschenlampen\ndienen.\n\n53\n\nGegen dieses ihr am 09.10.2000 zugestellte Urteil richtet sich\ndie am 08.11.2000 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie - nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.02.2001 -\nmittels eines am 07.02.2001 eingegangenen Schriftsatzes begründet\nhat.\n\n54\n\nZu Unrecht, so führt die ihr erstinstanzliches Vorbringen im\nübrigen wiederholende und vertiefende Klägerin in Begründung ihres\nRechtsmittels aus, habe das Landgericht ihr für die Gestaltung der\nMINI-M einen Urheberschutz versagt. Die von dem Landgericht in\nbezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg überzeuge\nnicht und sei mit der Berufung angefochten worden, woraufhin -\nnachdem die dortige Beklagte eine Unterlassungsverpflichtung\nabgegeben habe - ein Vergleich abgeschlossen worden sei. Die MINI-M\nstelle, wofür die Klägerin Beweis durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens antritt (Bl. 339 d.A.), aus näher\ndargestellten Gründen ein urheberschutzfähiges Werk der angewandten\nKunst dar. Keine im Jahr 1984 gebräuchliche kleine Taschenlampe\nhabe die den Werkcharakter der MINI-M begründende\nMerkmalskombination aufgewiesen. Diese Kombination sei unbekannt\ngewesen. Die Formgestaltung der MINI-M wirke wie aus einem Guss und\nerreiche in ihrer gestalterischen Ausgewogenheit eine als \"goldener\nSchnitt\" zu bezeichnende Höhe schöpferischer Qualität, was u.a.\ndurch die als solche unstreitige Aufnahme der MINI-M in die\nSammlungen diverser Museen sowie die Auszeichnung mit Designpreisen\nbestätigt werde. Die angegriffenen AM 2000-Taschenlampen seien als\nunzulässige Bearbeitungen i.S. von § 23 UrhG einzuordnen, woran die\nSilikonringe nichts änderten. Ebenfalls nicht überzeugen könne das\nlandgerichtliche Urteil, soweit darin markenrechtliche Ansprüche\nverneint worden seien. Welche Elemente der MINI-M-Marke an deren\nherkunftskennzeichnender Wirkung teilhaben, ergebe sich dabei aus\nder bereits die Urheberschutzfähigkeit der Gestaltungsform\nbegründenden Merkmalskombination bzw. dem dadurch hervorgerufenen\nGesamteindruck der als Marke geschützten Formgestaltung. Die\nMINI-M-Marke sei von hoher Kennzeichnungskraft, die u.a. aus der\ndurch einen näher dargelegten intensiven Werbeaufwand und große\nAbsatzerfolge begründeten Bekanntheit der MINI-M-Taschenlampe\nherrühre. Vor diesem Hintergrund könne aber die Gefahr von\nVerwechslungen nicht verneint werden, wie dies von der Klägerin\nvorgetragene aktuelle Fälle dokumentierten, in denen es tatsächlich\nzu Verwechslungen gekommen sei. Auch der begehrte\nwettbewerbsrechtliche Leistungsschutz stehe ihr danach zu. Mit\nBlick auf die bereits von Hause aus hohe und durch eine erhebliche\nVerkehrsbekanntheit noch gesteigerte wettbewerbliche Eigenart ihrer\nMINI-M-Taschenlampen begründe das Inverkehrbringen der mit dem\nKlageantrag zu I.1. angegriffenen AM 2000-Modelle der Beklagten die\n- vermeidbare - Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen. Die\nbei diesen Produkten angebrachten Silikonringe vermochten daran\nnichts zu ändern, weil der Verkehr hierin lediglich\nModernisierungen bzw. Gestaltungsvarianten ihrer\nMINI-M-Taschenlampen sehe.\n\n55\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n56\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 29.09.2000 - 81 O 117/99\n-\n\n57\n\nabzuändern und die Beklagte gemäß den vorstehend\ndargestellten\n\n58\n\nerstinstanzlichen Klageantragen zu verurteilen.\n\n59\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n60\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n61\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Zu Recht und mit zutreffender, von der Beklagten in\nVerteidigung des angefochtenen Urteils noch ergänzter Begründung,\nhabe das Landgericht sowohl urheberrechtliche als auch marken- und\nwettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint.\n\n62\n\nHinsichtlich der Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird\nauf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen\nBezug genommen.\n\n63\n\nDie Akte 31 O 230/94 des Landgerichts Köln lag vor und war\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n64\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n65\n\nDie formell einwandfreie Berufung ist insgesamt zulässig. In der\nSache ist dem Rechtsmittel der Klägerin indessen kein Erfolg\nbeschieden.\n\n66\n\nZu Recht hat das Landgericht den seitens der Klägerin für die\nGestaltung ihrer MINI-M-Taschenlampe beanspruchten Urheber- und\nMarkenschutz sowie weiter den ebenfalls verlangten ergänzenden\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz versagt. Das angefochtene\nUrteil hält den mit der Berufung vorgebrachten Einwänden der\nKlägerin stand. Denn auch bei Berücksichtigung des\nBerufungsvorbringens stellt sich die Klage unter allen von der\nKlägerin geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkten als\nunbegründet dar.\n\n67\n\nIm Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass sich das aufgezeigte\nProzessergebnis auf der Grundlage der Beurteilung (nur) der - auch\nals dreidimensionale Marke geschützten - MINI-M-Taschenlampe sowie\nderen Gegenüberstellung mit den angegriffenen Ausführungen der AM\n2000-Lampen der Beklagten versteht. Denn ausschließlich die\nFormgestaltung der MINI-M-Taschenlampe ist diejenige, für welche\ndie Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit urheberrechtlichen und\nmarkenrechtlichen Sonderschutz beansprucht und auf deren Grundlage\nsie wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begehrt. Zwar führt die\nKlägerin u.a. aus, dass die AM 2000-Modelle als Nachahmungen auch\nder M C-C und D-C Taschenlampen zu qualifizieren seien bzw. dass\ndie Beklagte die gesamte \"einheitliche Produktfamilie\" der Klägerin\nübernommen habe und es im vorliegenden Verfahren um die Klärung der\nFrage gehe, ob \"eine Verwechslungsgefahr zwischen der\nMINI-M-Taschenlampe sowie der gesamten M-Produktfamilie einerseits\nund den angegriffenen Kopien anderseits\" bestehe (vgl. Bl. 11, 30,\n161 d.A.). In der Begründung der geltend gemachten Ansprüche selbst\nstellt die Klägerin indessen ausschließlich auf die Formgestaltung\nder MINI-M-Taschenlampe ab. Soweit die M-C-C und D-C-Taschenlampen\nbzw. deren vermeintliche Übernahme durch die AM 2000-Produkte der\nBeklagten in Rede stehen, dient das allein der Darstellung der\nUnlauterkeit der Vorgehensweise der Beklagten, die sich nach\nAuffassung der Klägerin mit den im Rahmen des Klageantrags unter\nZiff. I.1. beanstandeten \"kleinen\" Modellausführungen nicht allein\nauf die Übernahme eines einzigen Produkts der Klägerin - der MINI-M\nnämlich - beschränkt habe, sondern die sich auch mit den weiteren,\nim Klageantrag unter Ziff.I.2. aufgeführten, für sich allein nicht\nbeanstandeten \"großen\" Modellen des AM 2000-Sortiments, die sich\nwiederum an den sonstigen Gestaltungsformen des M-Programms\nausrichteten, insgesamt in unzulässiger Weise an die\nM-Produktfamilie angenähert habe. So hat dies auch das Landgericht\nin dem angefochtenen Urteil gesehen, dessen Vorgehensweise und\nPrüfungsansatz die Klägerin in diesem Punkt unbeanstandet gelassen\nhat.\n\n68\n\nA.\n\n69\n\nSoweit die Klägerin für die von ihrem Präsidenten A M in 1984\ngeschaffene Formgestaltung der MINI-M-Taschenlampe (im folgenden:\nMINI-M) Urheberschutz nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 23, 97\nAbs. 1 und Abs. UrhG begehrt, vermag sie damit nicht\ndurchzudringen.\n\n70\n\nDie Zuerkennung eines solchen Schutzes scheitert, weil es sich\nbei der MINI-M nicht um ein nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und\nAbs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst\nhandelt. Dabei kann es unterstellt werden, dass - wofür das von der\nKlägerin als Anlage K 3 vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. L\nspricht - die im Jahre 1984 entwickelte Gestaltungsform der MINI-M\nsich ihrem Gesamteindruck nach erkennbar von dem zum damaligen\nZeitpunkt vorbekannten Formenschatz abhob und von gestalterisch\nüberdurchschnittlicher Qualität ist. Mit dem Landgericht ist davon\nauszugehen, dass die gem. § 2 Abs. 2 UrhG für die Zubilligung des\nUrheberschutzes erforderliche schöpferische Werkqualität bzw. die\ndanach vorauszusetzende \"Gestaltungshöhe\" indessen nicht erreicht\nist. Bei Werken der angewandten Kunst - und allein als ein solches\nkommt das Taschenlampenmodell der Klägerin in Betracht - werden,\nsoweit diese dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, seit jeher\nhöhere Anforderungen an die für den Urheberschutz vorauszusetzende\nGestaltungshöhe gestellt, als dies bei anderen Werkarten der Fall\nist. Zwischen Urheberschutz- und Geschmacksmusterrecht besteht kein\nWesens-, sondern nur ein gradueller Unterschied. Da sich bereits\ndie geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht\ngeschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und\nAlltäglichen abheben muss, ist für die Urheberschutzfähigkeit ein\nnoch weiterer Abstand, d.h. ein deutliches Überragen der\nDurchschnittsgestaltung zu fordern. Für den Urheberschutz ist\ndanach ein noch höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als\nbei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei\ndie Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden darf.\nDas gilt auch mit Blick auf die durch die sog. \"kleine Münze\"\ndefinierte Schutzgrenze, die einfache, aber gerade noch\nschutzfähige Schöpfungen umfasst. Dabei bedarf die von der\nBeklagten angesprochene Frage nicht der Entscheidung, ob im Bereich\ngeschmacksmusterfähiger Werke überhaupt ein Urheberschutz nach den\nGrundsätzen der \"kleinen Münze\" in Betracht kommt (verneinend\noffenbar Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 8. Aufl. Rdn. 20 zu §\n2). Denn mit Blick auf die dargestellte Möglichkeit des\nGeschmacksmusterschutzes ist auch der mittels der \"kleinen Münze\"\ngeschützte untere Bereich, ab dem eine urheberschutzfähige\nGestaltung gerade noch vorliegt, erst dort erreicht, wo eine\ndeutlich überdurchschnittliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Bei der\nhier zu beurteilenden MINI-M, bei der es sich um eine dem\nGeschmacksmusterschutz zugängliche, nämlich einem Gebrauchszweck\ndienende Gestaltung handelt, ist jedoch eine in diesem Sinne\nhinreichende schöpferische Gestaltungshöhe nicht erreicht. Es\nhandelt sich bei ihr zweifellos um eine originelle und ästhetisch\näußerst ansprechende Kombination verschiedener, als solche\nvorbekannter Formelemente, die ein zeitloses Design von hoher\nQualität geschaffen hat. Das reicht jedoch nicht aus, um die für\nein Werk der angewandten Kunst erforderliche Schöpfungshöhe, mit\nder eine durch die Individualität des Schöpfers geprägte, den\nDurchschnitt ganz erheblich überragende Gestaltung geschaffen wird,\nzu erreichen. Eine ansprechende handwerkliche oder industrielle\nFormgebung reicht für sich genommen nicht aus, um den Kunstschutz\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen zu können. Es muss in ihr\nvielmehr eine eigene Anschauungsweise und eine besondere\nGestaltungskraft des Werkschaffenden zum Ausdruck kommen, die eine\ndas in Frage stehende Objekt kennzeichnende Gestaltungshöhe und\neinen über das handwerklich Gelungene, sich lediglich im Bereich\ndes Geschmackmusters Bewegende hinausragenden \"ästhetischen\nÜberschuss\" erkennen lässt (vgl. BGH GRUR 1961, 635/637 f\n-\"Stahlrohrstuhl I\"-). Das ist hier nicht der Fall. Dem steht es\nvon vornherein nicht entgegen, dass die MINI-M der Klägerin\nAufnahme in Museen der angewandten Kunst und in Museumsshops (M/N\nY; M/K) gefunden und auch diverse Designpreise erhalten sowie in\nFachzeitschriften als Produkt hervorragenden Designs Erwähnung\ngefunden hat. Die darin zum Ausdruck gebrachte Beachtung und\npositive Bewertung, welche die Formgestaltung der MINI-M u.a. in\nFachkreisen gefunden hat, belegt zwar die hohe gestalterische\nQualität, möglicherweise sogar den von der Klägerin angesprochenen,\nallerdings nicht ohne weiteres an ein bestimmtes qualitatives\nGestaltungsniveau anknüpfenden, sondern erfahrungsgemäß ebenso gut\nmittels einer geschickten Marketingstrategie erreichbaren\n\"Kultstatus\" der MINI-M. Die sich in Abgrenzung zur\nGeschmacksmusterfähigkeit definierende, für den Urheberschutz\nerforderliche schöpferische Gestaltungshöhe belegt dies indessen\nnicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit, weil nach der\nLebenserfahrung auch solche Formen Beachtung in Fachkreisen und\nAufnahme in Museen für angewandte Kunst und Kunsthandwerk sowie\nMuseumsshops finden und ferner Auszeichnungen erhalten können, die\nansprechend und gelungen einen für den Geschmacksmusterschutz zu\nverlangenden Abstand vom Können eines durchschnittlichen\nMustergestalters aufweisen. Im Ergebnis gleiches gilt im Hinblick\nauf die in dem Gutachten gemäß Anlage K 3 getroffene Bewertung,\nwonach die MINI-M \"als Kunstwerk\" einzuordnen sei. Dabei trifft es\nzu, dass die Kombination der den Gesamteindruck der Form von MINI-M\nprägenden Gestaltungsmerkmale in bezug auf \"Form, Maß und\nProportionen\" einen harmonischen Charakter ergeben. Jedoch entfernt\nsich diese - gelungene und ihrerseits wiederum als gestalterisches\nVorbild für Drittprodukte dienende - Gestaltungsform nicht so weit\nvon dem in dem Gutachten selbst dokumentierten vorgegebenen\nFormenschatz, dass sie unter Berücksichtigung der durch die\nGeschmacksmusterfähigkeit definierten hohen Grenze die\nerforderliche, Durchschnittsgestaltungen deutlich überragende\neigenschöpferische Gestaltungshöhe erreicht. Nach dem Vortrag der\nKlägerin wird der Werkcharakter der MINI-M maßgeblich durch die\nGestaltung der Proportionen von Lampenschaft und Lampenkopf, dabei\nnamentlich dessen insgesamt schmale, den Durchmesser des\nLampenschaftes sanft verbreiternde konvexe, in einen \"Ring\"\nauslaufende Wölbung, sowie schließlich den durch die beschriebene\nschmale Formgebung des Lampenkopfes geschaffenen Übergang zwischen\nSchaft und Kopf der Taschenlampe bestimmt, der dieser in\nKombination mit den anderen Merkmalen den Gesamteindruck einer \"wie\naus einem Guss\" gezogenen schlanken Form verleihe. Unter\nBerücksichtigung der in dem erwähnten Gutachten dokumentierten, im\nZeitpunkt des Entwurfs der MINI-M bereits vorhandenen\nDrittgestaltungen, darunter insbesondere die Taschenlampe B-Lite\nder B L Products, Inc. sowie der K-Lite-Lampe der K-Lite\nIndustries, Inc. und der Code 4 (\"großes Modell\") der L.A. S\nProducts, Inc. entfernt sich die MINI-M indessen weder in der\nFormgebung der einzelnen Gestaltungsmerkmale noch in dem durch\nderen konkrete Kombination hervorgerufenen gestalterischen\nGesamteindruck so weit von dem durch diese Drittmodelle belegten\nvorbekannten Formenschatz, dass das gestalterische Können eines\ndurchschnittlichen Mustergestalters qualitativ in einem Maße\ndeutlich überragt wird, das eine für die Zuerkennung des\nurheberrechtlichen Werkcharakters mindestens zu fordernde\neigenschöpferische Gestaltungshöhe erreicht. Denn ebenso wie die\nMINI-M weisen auch diese Stabtaschenlampen nach ihrem aus den bei\nder Akte befindlichen Abbildungen (vgl. Anlage B 20 sowie auch Bl.\n382 f d.A.) ersichtlichen gestalterischen Gesamteindruck eine\ninsgesamt schlanke, scheinbar aus einem Guss geformte Gestalt auf,\nhervorgerufen durch die konkrete Proportion der Querschnitte des\nLampenschaftes und des Lampenkopfes sowie die konkret gewählte\nVerbreiterung des Lampenkopfes und den dadurch geschaffenen\n\"fließenden\" Übergang von Lampenschaft und Lampenkopf. Allein der\nUmstand, dass es sich bei der MINI-M nach dem Vortrag der Klägerin\nerstmals um eine \"kleine Taschenlampe\" handelte, reicht für sich\ngenommen nicht für die Zuerkennung des Urheberschutzes aus, der -\nwas aus den dargestellten Gründen indessen hier nicht der Fall ist\n- eine in Umsetzung der für \"große\" Stablampen oder Taschenlampen\ngebräuchlichen Gestaltungsmerkmale geschaffene \"kleine\" Form\nvoraussetzt, die einen über die Geschmacksmusterfähigkeit\nhinausreichenden gestalterischen \"Qualitätssprung\" verkörpert. Der\nSenat sah schließlich auch keinen Anlass, dem für die\nUrheberschutzfähigkeit der MINI-M angebotenen\nSachverständigenbeweis nachzukommen. Vor dem dargestellten\nHintergrund hätte es der näheren Darlegung tatsächlicher Umstände\nbedurft, aus denen auf die erforderliche hohe Gestaltungshöhe der\nFormgestaltung der MINI-M im Zeitpunkt ihrer Erschaffung\ngeschlossen werden könnte. Allein der Hinweis auf ein zu diesem\nZweck einzuholendes Sachverständigengutachten ersetzt diesen\nTatsachenvortrag nicht.\n\n71\n\nScheitert der für die MINI-M begehrte Urheberschutz daher schon\nan der fehlenden Werkqualität der Formgestaltung, so bedarf es\nschließlich nicht des Eingehens auf die Fragen, inwiefern sich die\nmit dem Unterlassungsantrag zu I.1. angegriffene Gestaltung der AM\n2000-Taschenlampen als unfreie Bearbeitung i.S. von § 23 UrhG\ndarstellt und - ggf. - der Klägerin durch den Urheber übertragene\nausschließliche Nutzungsrechte verletzen.\n\n72\n\nB.\n\n73\n\nAuch markenrechtliche Ansprüche (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und\nAbs. 6 MarkenG) bestehen nicht.\n\n74\n\nDie von der Klägerin erwirkten, jeweils die Formgestaltung der\nMINI-M für Taschenlampen schützenden dreidimensionalen Marken XXX\nund xxx stehen zwar ungeachtet des gegenüber der erstgenannten\nMarke anhängig gemachten Löschungsverfahrens sowie des Einwandes\nder Beklagten, die Eintragung sei u.a. wegen des angeblich\nbestehender absoluten Schutzhindernisses der fehlenden\nUnterscheidungskraft zu Unrecht erfolgt, gleichermaßen in Kraft und\nsind im vorliegenden Verfahren zu beachten. Im Verletzungsprozess\nist die im Eintragungsverfahren getroffene Entscheidung, die Marke\neinzutragen, bindend. Wegen dieser Bindung des Verletzungsrichters\nan die Eintragung kann die Löschungsreife einer eingetragenen Marke\nwegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG i.V. mit §§ 3, 8\nMarkenG) grundsätzlich nicht als Einwendung geltend gemacht werden,\nsondern allenfalls zur Aussetzung bis zu einer Entscheidung im\npatentamtlichen Löschungsverfahren führen (vgl. Ingerl/Rohnke,\nMarkengesetz, § 14 Rdn. 15). Eine solche Aussetzung ist im\nStreitfall indessen schon deshalb nicht geboten, weil die\nangegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten die in Frage\nstehenden Marken - wie nachfolgend aufgezeigt werden wird -\njedenfalls nicht verletzen, so dass markenrechtliche Ansprüche\nbereits aus diesem Grund scheitern.\n\n75\n\n1.\n\n76\n\nSoweit die Klägerin aus der dreidimensionalen Marke 394 10 754\nvorgeht, liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten\nmarkenrechtlichen Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2\nMarkenG, nämlich eine durch die angegriffenen Gestaltungen der AM\n2000-Lampen hervorgerufene Gefahr von Verwechslungen, nicht\nvor.\n\n77\n\nOb die Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen besteht, ist auf\nder Grundlage des Gesamteindrucks der jeweils in Frage stehenden\nZeichen bzw. Gestaltungsformen anhand der Nähe der in Betracht zu\nziehenden Waren, der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und des\nMaßes der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen/Formen\nzu beurteilen. Zwischen diesen die Verwechslungsgefahr bestimmenden\nFaktoren besteht eine Wechselbeziehung dergestalt, dass der\nÄhnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die\nKennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt\nein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die\nKennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der\nWarenabstand größer ist (std. Rspr.: vgl. für viele: BGH GRUR 2000,\n875/876 -\"Davidoff\"- m.w.N.). Hinsichtlich der dargestellten\nwechselbezüglichen Faktoren, anhand derer das Vorliegen einer\nmarkenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu bestimmen ist, gilt bei\ndreidimensionalen Marken nichts anderes als bei den herkömmlichen\nzweidimensionalen Marken. Bei der hier gegebenen Warenidentität\nhängt die Verwechslungsgefahr daher maßgeblich von der\nMarkenähnlichkeit und der den Schutzumfang bestimmenden\nKennzeichnungskraft der Klagemarke ab. Dabei ist vom Gesamteindruck\nder Marke auszugehen, wobei zu ermitteln ist, welche der Merkmale\nder Marke nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs an der\nherkunftskennzeichnenden Wirkung der Marke teilhaben und welche\nMerkmale für die Bestimmung der Schutzwirkung unbeachtet bleiben\nmüssen, weil sie nach § 3 Abs. 2 MarkenG dem Schutz als Marke nicht\nzugänglich sind, da sie ausschließlich die Form bestimmen, die\ndurch die Art der Waren selbst bedingt ist, die zur Erreichung\neiner technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen\nwesentlichen Wert verleiht. Ebenso wie bei Wort-, Wort-/Bild- oder\nBildzeichen nicht schutzfähige (etwa beschreibende) Bestandteile am\nMarkenschutz nicht teilhaben und für sich eine Verwechslungsgefahr\nnicht zu begründen vermögen, können bei dreidimensionalen Marken,\ndie in der äußeren Erscheinung der Ware selbst bestehen, Merkmale,\ndie vom Gesetz für absolut nicht schützbar, also für nicht\nmarkenfähig erklärt sind, eine Verwechslungsgefahr nicht begründen\n(vgl. BGH GRUR 2000, 888/889 -\"MAG-LITE\"-; ders. GRUR 2001,\n414/415). Danach besteht die Gefahr von Verwechslungen zwischen der\nKlagemarke und den AM 2000 -Taschenlampen der Beklagten in der mit\ndem Klageantrag unter Ziff. I.1. angegriffenen Gestaltungsform\nnicht.\n\n78\n\nUnter der Voraussetzung, dass die - nur in schlechter\nWiedergabequalität bei den Akten befindliche - dreidimensionale\nMarke xxx xxxx xxxx die im Original bei den Akten befindliche\nMINI-M zeigt, ist nur ein Teil der von der Klägerin genannten, zum\noptischen Gesamteindruck der Gestaltung von MINI-M und damit der\ndreidimensionalen Klagemarke beitragenden Merkmale bei der Prüfung\nder Verwechslungsgefahr berücksichtigungsfähig. Die Klägerin trägt\nzu der Frage, welche konkreten Merkmale ihrer Marke\nherkunftskennzeichnend wirken sollen, nichts vor. Sie trägt\nlediglich vor, welche Merkmale die wettbewerbliche Eigenart ihrer\nMINI-M Taschenlampe begründen sollen, wobei dies praktisch alle den\noptischen Gesamteindruck vermittelnden Formelemente sind. Da es\nHauptfunktion der Marke ist, die Ursprungsidentität der\ngekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, und\ndie Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft maßgeblich davon\nabhängt, ob und in welchem Maße der Verkehr den den Gesamteindruck\nder Marke prägenden Elementen einen Hinweis auf die betriebliche\nHerkunft entnimmt, ist es allerdings gerechtfertigt, bei der hier\nvorzunehmenden Beurteilung an eben die Elemente anzuknüpfen, welche\ndie Klägerin zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart ihres\nProdukts nennt. Denn auch die wettbewerbliche Eigenart wird\nmaßgeblich durch Merkmale bestimmt, die geeignet sind, auf die\nbetriebliche Herkunft des Produkts hinzuweisen. Danach bleibt aus\ndem von der Klägerin genannten Merkmalskatalog, mit dem das äußere\nErscheinungsbildes der MINI-M umfassend beschrieben wird, aber nur\nein verhältnismäßiger kleiner Teil der das Gesamtbild prägenden\nElemente übrig, die am Markenschutz teilhaben und daher die Prüfung\nder Verwechslungsgefahr beeinflussen können: Soweit die\ngrundsätzliche Aufteilung der MINI-M in einen runden Lampenschaft\nund Lampenkopf betroffen ist, handelt es sich um einen nach § 3\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG als solchen nicht berücksichtigungsfähigen\nUmstand. Gleiches gilt hinsichtlich der runden Ausführung des\nLampenschaftes und des Lampenkopfes, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 3\nMarkenG unberücksichtigt bleiben müssen. Denn gerade diese Form ist\nfür Stab(taschen)lampen, diejenige, an die der Verkehr sich gewöhnt\nhat und die er bei einer Ware dieser Art erwartet. Sie ermöglicht\ndie gute Greifbarkeit und Handhabbarkeit der Lampe und verleiht ihr\ninsoweit innerhalb der Gruppe der Taschenlampen einen wesentlichen\nWert. Wie bei einem Freihaltebedürfnis hinsichtlich technisch\nbedingter Gestaltungen ist das dargestellte Formmerkmal daher vom\nMarkenschutz auszuschließen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 3 Rdn.\n42). Dies würdigend wird der der Prüfung der Verwechslungsgefahr\nzugrundezulegende Gesamteindruck der Marke MINI-M zum einen\nmaßgeblich bestimmt durch das konkrete Verhältnis des Durchmessers\ndes Lampenkopfes zum Lampenschaft sowie zum anderen vor allen\nDingen maßgeblich durch die Art und Weise, wie der Übergang von\nLampenschaft zum Lampenkopf ausgebildet ist. Der Kopf der Lampe\nverbreitert sich in einem sanft nach außen schwingenden Bogen nur\nbis zu einem im Verhältnis gegenüber dem Durchmesser des Schaftes\nwenig größeren Durchmesser. Letzterer ist auch bereits im unteren\nDrittel des Kopfes maximal erreicht und setzt sich dann konstant\nbleibend nach oben fort. Auf diese Weise - in Verbindung mit dem\nallerdings \"banalen\" und für sich allein nicht schutzfähigen\nUmstand, dass die Länge des Schaftes mehr als 2/3 der Länge des\nLampenkopfes beträgt - entsteht nicht nur insgesamt eine schlanke\nSilhouette der Lampenform, sondern vor allen Dingen der Eindruck,\ndass der Kopf den Schaft scheinbar nahtlos fortsetzt, was der Lampe\ndie optische Anmutung einer \"aus einem Guss\" gezogenen schlanken\nund schlicht-eleganten Form verleiht. Als gestalterische\nBesonderheit, die ebenfalls geeignet ist, auf den betrieblichen\nUrsprung des Produkts hinzuwiesen, kommt hinzu, dass das untere\nEnde der Lampe eine gemuldete Aussparung aufweist, in die mittig\neine Art Strebe mit einem Loch hineinragt, in dem\nHaltevorrichtungen befestigt werden können. Hinzu kommt, dass der\nLampenschaft ein etwa mittig platziertes, schraffiertes bzw. durch\nein Oberflächenrelief geprägtes Feld aufweist, welches nicht nur\ndem funktionalen Zweck der Griffsicherheit und guten praktischen\nHandhabbarkeit der Taschenlampe dient, sondern überdies in der\nkonkreten Gestaltung den optischen Effekt eines Wechsels von der im\nübrigen polierten Oberfläche des Lampenkörpers zu einem\n\"mattierten\" Feld hervorruft. Soweit die Beklagte demgegenüber die\nAuffassung vertritt, sämtliche Gestaltungselemente der\nMINI-M - und damit auch die vorstehenden, für die Herkunftsfunktion\nmaßgeblichen - seien technisch notwendig bzw. i.S. von § 3 Abs. 2\nNr. 1 MarkenG \"durch die Art der Ware selbst bedingt\" oder i.S. von\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \"zur Erreichung einer technischen Wirkung\nerforderlich\" überzeugt das nicht. Dem steht es schon im Ansatz\nnicht entgegen, dass die dargestellten Merkmale auch\ntechnisch-funktionale Aspekte umsetzen und der möglichst optimalen\nHandhabbarkeit der Taschenlampe dienen (sollen). Das ändert nämlich\nnichts daran, dass - wie nicht zuletzt der von der Beklagten selbst\neingewandte Formenschatz des wettbewerblichen Umfeldes und der\ndaraus hervorgehende zur Verfügung stehende Variantenreichtum für\ndie Gestaltung von Stabtaschenlampen belegt, die eine der MINI-M\nunstreitig entsprechende Funktion erfüllen - die konkret gefundene\nForm, wie der technische Zweck gestalterische Umsetzung gefunden\nhat, herkunftshinweisende Funktion entfalten kann. Namentlich die\nGestaltungen der Modelle \"A Lite\" gem. Anlage 47 und \"L\" gemäß\nAnlage 51 offenbaren die Möglichkeit verschiedener\nGestaltungsvarianten und belegen, dass sowohl die Lampenköpfe\nselbst als auch deren Verhältnis zum Lampenschaft und auch die\nVerbindung zwischen Kopf/Schaft für willkürliche Gestaltungen Raum\nlässt. Auch für die konkrete Art, eine am Boden der Lampe\ngeschaffene Haltevorrichtungen anzubringen, lassen sich danach\nverschiedene gestalterische Ausdrucksformen wählen.\n\n79\n\nAuf der Grundlage des durch die vorstehenden Merkmale bestimmten\nGesamteindrucks der Klagemarke kann eine Verwechslungsgefahr\nindessen nicht angenommen werden. Mit der Klägerin kann dabei sogar\nvon einer hohen Kennzeichnungskraft der mit der Klagemarke\ngeschützten Formgestaltung der MINI-M - hervorgerufen durch die\nschon vor und nach der Markeneintragung behauptete intensive\n\"Benutzung\" der als Marke geschützten Gestaltungsform, wie sie mit\nden klägerseits behaupteten Absatzerfolgen und dem Werbeaufwand\nindiziert ist - ausgegangen werden, so dass es der Beweiserhebung\nhierüber nicht bedarf. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der\nden Gesamteindruck der als Marke geschützten Formgestaltung\nprägenden Elemente ist auch nicht eingetreten. Die von der\nBeklagten eingewandten Drittgestaltungen von Taschenlampen ergeben\neine solche Schwächung zu einem Großteil schon deshalb nicht, weil\nweder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich ist,\nwann diese erstmals auf den deutschen Markt gekommen und in welchem\nUmfang sie dort präsent sind. Teilweise weichen sie in den hier\nmaßgeblichen, den Gesamteindruck der Klagemarke prägenden\nGestaltungselementen auch so deutlich von der mit der Klagemarke\ngeschützten Formgestaltung der MINI-M ab, dass sie schon aus diesem\nGrund außer Betracht zu bleiben haben. Soweit schließlich\nidentische oder nahezu identische Drittgestaltungen betroffen sind,\nhat die Klägerin sich gegen diese zur Wehr gesetzt. Letztlich kann\ndies alles jedoch dahinstehen. Denn eine Schwächung der\nKennzeichnungskraft der Klagemarke bzw. der damit geschützten\nherkunftshinweisenden Formgestaltung der MINI-M ist jedenfalls\nbereits aus Rechtsgründen nicht eingetreten. Im Bereich des\nMerkmals der wettbewerblichen Eigenart einer Produktgestaltung ist\nanerkannt, dass selbst das Vorhandensein identischer Nachbildungen\nnicht ohne weiteres die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses\nbeeinträchtigt oder gar völlig in Wegfall bringt. Dann nämlich,\nwenn dem maßgeblichen Verkehr eine bestimmte Ware als \"Original\"\nbekannt ist, von dem andere Hersteller Kopien in den Verkehr\nbringen und er zwischen Original und Kopie, die er ohne weiteres\noder nach näherer Prüfung als solche erkennen kann, unterscheidet,\nwird die Eignung der den Gesamteindruck des Originals prägenden\ngestalterischen Merkmale, als Hinweis auf die Herkunft des Produkts\nzu dienen, nicht geschmälert (vgl. BGH WRP 98 732/735\n-\"Les-Paul-Gitarren\"- m.w.N.). Da auch hier die\nherkunftshinweisende Funktion der Marke betroffen ist, ist es\ngerechtfertigt, die dargestellten Erwägungen auf die\nKennzeichnungskraft einer Marke zu übertragen. Danach sind die\nstreitbefangenen Drittprodukte aber nicht geeignet, die\nKennzeichnungskraft der Klagemarke zu beeinträchtigen. Bei der als\nMarke eingetragenen Formgestaltung der MINI-M handelt es sich um\nein Produkt, das u.a. in Deutschland mit verschiedenen\nDesign-Preisen ausgezeichnet worden ist und das in Museen Aufnahme\ngefunden hat. Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, dass sich die\nMINI-M bei den Taschenlampen zum \"Kultobjekt\" entwickelt habe, das\nVorbild für eine Reihe von Nachbildungen durch andere Hersteller\ngewesen sei. Die Beklagte selbst hat in einem Werbeschreiben im Mai\n1989 darauf hingewiesen, dass ein seinerzeit von ihr angebotenes\nLeuchtenprogramm dem M-Taschenlampenprogramm gleichwertig sei, das\neine neue Leuchtengeneration darstelle und dessen äußere Form und\nQualität äußerst gelungen seien, was den weltweiten Erfolg dieses\nLeuchtenprogramms erkläre. In einer Preisliste Stand 7/1994\nbeschrieb die Beklagte eine ihrer Taschenlampen AM mit \"wird wie\nM....ein- und ausgeschaltet\". In ihrem Katalog 12/92 bot die Fa.\nF-J eine Taschenlampe als \"exakter Nachbau der Mini-M-Lite\" an. Die\nFa. R Werbemittel W bot die von ihr vertriebenen Lampen der\nKlägerin in 1994/1995 mit \"M-L - das Original\" an. In gleicher\nWeise bewarb die Fa. A in ihrem Katalog 1994/1995 ihr Angebot an\nLampen der Klägerin. 1996 bot die Zeitschrift W UND H eine\nTaschenlampe als Werbeprämie als \"Nachbildung der amerikanischen\nM-L\" an. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass dem\nVerkehr auch gegenwärtig und weiterhin bekannt ist, dass sowohl das\nMINI-M Original, als auch Kopien hiervon in den Verkehr gelangen\nund spricht allein die Tatsache, dass äußerlich gleich oder sehr\nähnlich aussehende Taschenlampen auf den Markt gelangen nicht ohne\nweiteres gegen die Eignung der Formgestaltung des Originals, auf\ndessen betriebliche Herkunft hinzuweisen.\n\n80\n\nSelbst von der klägerseits behaupteten hohen Kennzeichnungskraft\nder hier in Frage stehenden, den Gesamteindruck der Klagemarke\nprägenden Gestaltungsform der MINI-M ausgehend ist die\nVerwechslungsgefahr zu verneinen. Denn die angegriffene Gestaltung\nder AM 2000 weicht ihrem Gesamteindruck nach so deutlich von der\nKlagemarke ab, dass die Gefahr von Verwechslungen in allen\nVarianten zu verneinen ist. Die AM 2000 Lampen weisen nicht nur\neine im Verhältnis zum Lampenschaft breitere Gestaltung des Kopfes\nauf, sondern die Rundung des Kopfes setzt auch verhältnismäßig\nabrupt und stark ausgeprägt ein. Hierdurch wird eine auffällig\nandere Gestaltung des Überganges vom Schaft zum Kopf der Lampe\ngeschaffen: Der Kopf bildet sich nicht scheinbar ansatzlos aus dem\nSchaft fließend aus eben diesem aus, sondern setzt mit einem ins\nAuge fallenden Absatz aus dem Schaft ein, wodurch - anders als bei\nder Klagemarke - der Eindruck entsteht, dass der Kopf den Schaft\nnicht \"organisch\" fortsetzt, sondern diesem \"aufgesetzt\" ist. Schon\nhierdurch entsteht der Eindruck einer im Vergleich zur MINI-M in\nder Gesamtproportion unausgewogenen, insgesamt kopflastigen\nGestaltungsform. Zudem ist die AM 2000-Lampe auch nicht - wie dies\nbei der MINI-M der Fall ist - durch einen Wechsel von matten und\npolierten Flächen gekennzeichnet, sondern durchweg in glänzendem\nMaterial gehalten. Hinzu kommt, dass der gesamte Lampenkörper bei\nden AM 2000- Modellen durch schmale, mit dem übrigen Material\nkontrastierende Ringe unterbrochen ist, wodurch der optische Effekt\neiner Segmentierung und Verkürzung des Lampenkörpers hervorgerufen\nwird. Die dargestellten Merkmale erzeugen in ihrer Gesamtwirkung\nden Eindruck einer wuchtigen \"stämmigen\" Form. Selbst unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass der Verkehr die angegriffene\nGestaltung nicht im unmittelbaren Vergleich mit der Klagemarke,\nsondern aus dem Erinnerungsbild beurteilt, welches erfahrungsgemäß\nmehr durch die Gemeinsamkeiten, als durch die Verschiedenheiten der\nzu vergleichenden Produktgestaltungen beeinflusst wird, ergibt sich\ndaraus eine so deutliche Abweichung von dem durch die Klagemarke\nvermittelten Gesamteindruck einer eleganten und schlanken, wie aus\neinem Guss geschaffenen Form, dass danach die unmittelbare\nVerwechslungsgefahr ausscheidet. Das gilt auch mit Blick auf den\nvon der Klägerin vorgebrachten Umstand, dass die Beklagte wegen der\nvorher verbreiteten, in dem Verfahren 31 O 340/94 LG Köln zur\nUnterlassung erklärten Vorgängerform AM einen sehr deutlichen\nAbstand einhalten müsse, um der durch diese Vorgängerform\nbegründeten Gefahr von Fehlvorstellungen über die betriebliche\nHerkunft entgegenzuwirken. Dabei kann es dahinstehen, inwiefern\neine durch die Gestaltungsform von AM ggf. begründete\nVerwechslungsgefahr im gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch\nfortwirkt und daher durch die streitbefangene Gestaltung von AM\n2000 noch aufrechterhalten werden kann. Denn jedenfalls entfernt\nsich die jetzt gewählte Darstellung aufgrund der oben aufgezeigten\nRinge und der durch die Form des Kopfes hervorgerufenen eher\nunausgewogenen Proportionalität der Gesamtgestaltung so deutlich\nvon AM und damit zugleich auch von MINI-M, dass die Gefahr\nunmittelbarer Verwechslungen ausscheidet. Nach den obigen\nAusführungen, wonach dem Verkehr bekannt ist und er damit rechnet,\ndass sich neben dem MINI-M Original auch noch dieses als Vorbild\nwählende Nachbildungen anderer Hersteller auf dem Markt befinden,\nwird ein erheblicher Teil der Adressaten die Formgestaltung der\nhier in Frage stehenden Produkte zudem mit einer gesteigerten\nAufmerksamkeit und Sorgfalt betrachten und umso leichter auf die\nsie unterscheidenden, ohnehin ins Auge fallenden Merkmale stoßen.\nDas gilt umso mehr unter Berücksichtigung des von der Klägerin\nbehaupteten \"Kultstatus\" der MINI-M, die den angesprochenen Verkehr\nauf die Gestaltungsform besonders achten lassen wird. Dem stehen\ndie von der Klägerin dargestellten aktuellen \"Verwechslungsfälle\"\nnicht entgegen. Was die von der Klägerin als Anlage K 64/K 65\nvorgelegte, exakt die hier angegriffene AM 2000 Taschenlampe der\nBeklagten abbildende Werbung der Victoria Versicherung angeht,\nderen Layout die Bildunterschrift \"Gewerbeanzeigen-Motiv: M\" trägt,\nist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nur um eine\ninterne Unterlage handelt, mit der eine bestimmte Werbanzeige\nbezeichnet werden soll. Zum anderen ist aber auch vor allen Dingen\nnicht ersichtlich ist, dass die Bildunterschrift auf einer gerade\ndurch die Gestaltung der Klagemarke MINI-M und nicht auf einer\nanderen, von der hier in Frage stehenden Formgestaltung der MINI-M\naber abweichenden M-Lampe oder gar der rechtlich unerheblichen, von\nder Klägerin ebenfalls ins Feld geführten \"Familienähnlichkeit\"\nhervorgerufenen Fehlvorstellung beruht. Gleiches gilt für die in\nbezug auf den Garantiefall \"AM 2000 M\" angeführte Verwechslung\neines Käufers von AM 2000, der diese Lampe im Rahmen einer\nReklamation an die Klägerin geschickt hat. Auch hier steht nicht\nfest, dass der Käufer durch die Gestaltung von MINI-M, mithin durch\ndie Klagemarke zu der Vorstellung veranlasst wurde, das erworbene\nProdukt stamme aus dem Hause der Klägerin. Was die in der Ausgabe\ndes Handelsblattes gemäß Anlage K 63 unterlaufende unmittelbare\nVerwechslung der Produkte der Parteien angeht, so betrifft diese -\nwie aus der anschließenden \"Richtigstellung\" der Redaktion des\nHandelsblattes hervorgeht - gerade nicht die streitbefangenen\nProdukte MINI-M und AM 2000 in der Form des Klageantrags zu I.1.\nVerwechselt wurde vielmehr eine von der MINI-M-Formgestaltung\ndeutlich abweichende M-Taschenlampe der C-C- oder D-C-Serie mit\neiner AM 2000-Lampe in einer der \"großen\" Ausführungen, wie sie im\nKlageantrag unter Ziff. I.2. genannt sind. Auch dieser\n\"Verwechslungsfall\" ist daher nicht geeignet, die tatsächlich\nexistierende Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Klagemarke und\nder hier in Frage stehenden \"kleinen\" AM 2000-Modellausführungen zu\nbelegen. Gleiches gilt für die Gefahr mittelbarer Verwechslungen.\nDass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des durchschnittlich\naufmerksamen und sorgfältigen Verkehrs, dem die Mitglieder des\nerkennenden Senats ebenso zugehörig sind wie die der\nerstinstanzlich entscheidenden Kammer, die Vorstellung entwickeln\nkönnte, bei der angegriffenen Form handele es sich um eine\nAbwandlung des Klagezeichens, liegt fern. Dem steht es nicht\nentgegen, dass die Klägerin die MINI-M-Taschenlampe - u.a. in der\nModellausführung \"C\" - in verschiedenfarbigen, teilweise\ngemusterten und mit Werbeaufdrucken versehenen Modellvarianten\nanbietet. Dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs die in Frage stehende Gestaltung der AM\n2000 Lampen als Variante der Klagemarke verstehen könnte ist danach\ngleichwohl fernliegend. Denn es handelt sich bei den erwähnten\nMINI-M-Ausführungen um der Art nach völlig andere bildliche und\nsonst gemusterte Darstellungen, die auch nicht entfernt eine Nähe\nzu der hier fraglichen Art der optischen Segmentierung des\nLampenkörpers aufweisen und vor allen Dingen auch niemals die\näußere schlanke Silhouette sowie den Übergang von Lampenschaft zu\nLampenkopf in einer Weise optisch verändern und unterbrechen, wie\ndas bei den Produkten der Beklagten der Fall ist. Auch eine\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet danach aus.\nAusreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein beachtlicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs, der erkennt, dass er es mit verschiedenen\nZeichen/Produkten verschiedener Unternehmen zu tun hat, die\nVorstellung entwickeln könnte, dass zwischen diesen Unternehmen\norganisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen - z.B.\nlizenzvertraglicher Art - bestehen, sind nicht ersichtlich.\n\n81\n\n2.\n\n82\n\nSoweit die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene\ndreidimensionale Marke XXX XXX XXX betroffen ist, die ebenfalls aus\nder Abbildung der MINI-M besteht, gilt entsprechendes. Unabhängig\ndavon, dass die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, ob sie die\nKlagebegehren auch auf diese Marke stützen will, lässt sich dem\nVortrag der Klägerin im übrigen nicht entnehmen, für welches\nkonkrete Gestaltungsmerkmal der MINI-M sie Verkehrsdurchsetzung\nerreicht hat.\n\n83\n\nC.\n\n84\n\nDie Klägerin kann die Klagebegehren aber auch aus § 1 UWG nicht\nherleiten.\n\n85\n\n1.\n\n86\n\nUnter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung ergeben sich die Klageansprüche nicht, weil aus\nden vorstehend dargestellten Gründen, die hier entsprechend gelten,\neine Verwechslungsgefahr über die betriebliche Herkunft\nausscheidet.\n\n87\n\n2.\n\n88\n\nWas den weiter geltend gemachten Unlauterkeitsaspekt der\nRufausbeutung angeht, so dringt die Klägerin auch damit nicht\ndurch. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Aspekt unmittelbar im\nRahmen von § 1 UWG zu prüfen ist oder ob der Aspekt der\nRufausbeutung im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu prüfen\nwäre, weil die Marke XXX XX XXX und/oder die kraft\nVerkehrsdurchsetzung eingetragene Marke nach dem Vortrag der\nKlägerin zur hohen Verkehrsbekanntheit ihrer MINI-M-Formgestaltung\nBekanntheitsschutz genießen. Denn die jeweiligen sachlichen\nVoraussetzungen des Unlauterkeitstatbestandes der Rufausbeutung\nunterscheiden sich nicht. Dass die Formgestaltung von MINI-M\nim Verkehr einen guten Ruf genießt, kann dabei keinem Zweifel\nunterliegen. Dieser Ruf verbindet sich mit dem vielfach prämiierten\nDesign und mit dem Umstand, dass die MINI-M als gelungene\nFormgestaltung Aufnahme in Museen/Museumsshops gefunden hat , was\nder MINI-M nicht nur den Status als Beispiel einer gelungen\nFormgestaltung verleiht, sondern auch eine qualitativ hochwertige\nAusführung des Gegenstandes indiziert. Indessen ist nicht\nersichtlich, dass dieser Ruf durch die angegriffene Gestaltung der\nAM 2000 -Taschenlampen der Beklagten ausgebeutet bzw.\n\"transferiert\" wird. Denn diese Lampen unterscheiden sich deutlich\nvon der MINI-M-Form. Nur dann, wenn der Verkehr die Herkunft der\nAM-Lampen zwar nicht in irgend einer Weise mit der Klägerin in\nVerbindung bringt, gleichwohl aber erkennt, dass die AM 2000 Lampen\nden MINI-M doch so nahe stehen, dass er diese - ohne\nFehlvorstellungen über die betriebliche Herkunft zu erliegen - noch\nals Vorbild wiedererkennt, kommt ein Ruftransfer in Betracht.\nDieser könnte darin bestehen, dass der Verkehr allein aufgrund der\nerkannten Nähe/Anlehnung an die äußere Gestaltung von MINI-M auf\neine ähnliche qualitative Ausführung des Produkts schließt. Dass\nder Verkehr mit der Anlehnung der Formgestaltung an das\nOriginalprodukt eine solche Qualitätserwartung verbindet, ist\njedoch mit Blick auf die verbreitete Erkenntnis, dass Kopien häufig\nnicht das qualitative Niveau ihrer Vorbilder erreichen,\nfernliegend. Eine Rufausbeutung kommt weiter auch nicht deshalb in\nBetracht, weil die Beklagte sich an das \"sehr gute Design\" der\nMINI-M anlehnt und mit dem durch die Formgestaltung der MINI-M\ngeschaffenen guten Ruf Kaufinteressenten auf ihr Produkt aufmerksam\nmacht und anlockt, wodurch die Klägerin in ihren Bemühungen, den\nguten Ruf ihrer Ware aufrechtzuerhalten behindert werden würde\n(vgl. BGH WRP 1998, 732/736 -\"Les-Paul-Gitarren\"-). Denn angesichts\nder deutlichen Gestaltungsunterschiede der hier zu beurteilenden\nFormgestaltungen ist nicht ersichtlich, dass ein beachtlicher Teil\ndes angesprochenen Verkehrs durch die AM 2000 -Taschenlampen gerade\nan das Design der MINI-M erinnert wird und nicht etwa aufgrund\nanderer M-Modelle oder der bereits erwähnten unspezifischen bloßen\n\"Familienähnlichkeit\" eine gedankliche Assoziation zwischen den\nstreitbefangenen Formgestaltungen herstellt.\n\n89\n\nD.\n\n90\n\nStellt sich nach alledem das begehrte Verbot der vom\nUnterlassungsantrag unter I.1. erfassten Gestaltungsformen der AM\n2000 Taschenlampen nicht als berechtigt dar, ist schließlich auch\nder Unterlassungsantrag unter I.2. unbegründet, weil die Klägerin\ndamit das Inverkehrbringen auch der \"großen\" AM 2000-Modelle nur\nangreift, weil und soweit sie zusammen mit den gemäß dem Antrag\nunter I.1. angegriffenen Gestaltungsformen angeboten werden, und\ndiese unzulässig sind.\n\n91\n\nE.\n\n92\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n93\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n94\n\nSoweit die Klägerin Vollstreckungsschutz nach Maßgabe von § 712\nZPO beantragt hat, ist dem nicht nachzukommen, da die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich ein der Klägerin aus der\nVollstreckung entstehender nicht zu ersetzender Nachteil, von\ndieser weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.\n\n95\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert der Klageansprüche, mit denen die Klägerin im\nvorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist.\n\n96\n\nDie - nicht nachgelassenen - Schriftsätze der Parteien vom\n01.10., 04.10. und 10.10.2001 lagen vor, boten indessen keinen\nAnlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n97\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 500.000,00 DM\n(Unterlassungsantrag zu I.1.:300.000,00 DM; Unterlassungsantrag zu\nI.2.:100.000,00 DM; Auskunftsantrag: 30.000,00 DM; Antrag auf\nFeststellung der Schadensersatzpflicht: 70.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/6-u-190-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/6-u-190-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300330","retrieved":"2026-07-09 03:25:06.389063+00:00"}}