{"status":"available","doknr":"OLD300328","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1123.6U133.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"6 U 133/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, die Verbraucherzentrale B.-W. e. V., verlangt von\nder Beklagten, der D. T. AG, Unterlassung einer bestimmten\nTelefonwerbung.\n\n3\n\nZur Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen bedient sich\ndie Beklagte neben eigenen Vertriebskanälen auch sogenannter\nVertriebspartner. Diese Vertriebspartner setzen ihrerseits sog.\nCallcenter ein. Im Auftrag der Beklagten riefen in der\nVergangenheit Mitarbeiter solcher Callcenter unverlangt bei\nPrivatpersonen an, die über einen Telefonanschluss der Beklagten\nverfügen und deshalb mit ihr in Geschäftsbeziehung stehen. Ziel\ndieser Anrufe war es, den angerufenen Telefonkunden zur\neinvernehmlichen Änderung des bisher bestehenden Telefontarifs zu\nbewegen. Dem jeweiligen Gesprächspartner, der sein Einverständnis\nmit einem solchen Anruf nicht erklärt hatte, wurde angeboten, in\nden Spezialtarif \"AktivPlus\" zu wechseln. Dieser Tarif führt zu\neiner Reduzierung des Minutenpreises und kann je nach der Höhe des\nmonatlichen Verbindungsumsatzes zu einer Gebührenersparnis des\nKunden führen. Mit dem Abschluss des Tarifs \"AktivPlus\" ist\nallerdings eine Erhöhung der monatlichen Grundgebühr und - im\nGegensatz zum normalen Telefontarif - eine Mindestlaufzeit des\nVertrags von 3 Monaten verbunden.\n\n4\n\nDer Kläger hat unverlangte Telefonanrufe der vorliegenden Art\nals wettbewerbswidrig beanstandet und hat behauptet, angerufenen\nKunden der Beklagten, die das Angebot der Beklagten nicht sogleich\nwahrgenommen hätten, sei statt des erbetenen Informationsmaterials\nsogleich eine Auftragsbestätigung zugegangen.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nder Beklagten unter gleichzeitiger\nAndrohung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Personen,\ndie über einen Telefonanschluss verfügen, unverlangt anrufen zu\nlassen mit dem Ziel, von diesen einen Antrag zum Abschluss eines\nVertrages über den Spezialtarif \"AktivPlus\" zu erlangen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat die Auffassung vertreten, sie habe keiner Zustimmung der\nAngerufenen zu den Anrufen bedurft, weil diese unmittelbar das\nzwischen ihr und den Kunden bestehende Vertragsverhältnis betroffen\nhätten und die Kunden auch dann, wenn sie ihr Einverständnis mit\neinem solchen Anruf nicht erklärt hätten, ein sachliches Interesse\ndaran hätten, ihre Telefonentgelte reduziert zu sehen. In diesem\nZusammenhang hat die Beklagte behauptet, in ihrem Auftrag seien nur\nsolche ihrer Kunden angerufen worden, bei denen sich der Abschluss\ndes Tarifes \"AktivPlus\" für den Kunden wirtschaftlich lohne.\nWettbewerbsrechtlich seien solche Anrufe nicht zu beanstanden,\ndeshalb sei der Kläger auch zur Rückzahlung der von ihr gezahlten\nAbmahnkosten in Höhe von 180,00 DM verpflichtet.\n\n10\n\nIm Wege der Widerklage hat die Beklagte deshalb beantragt,\n\n11\n\ndie Klägerin zur Zahlung von 180,00 DM\nnebst Zinsen zu verurteilen.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 78 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage\nund die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung\nhat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, unbestritten\nverfüge die Beklagte über mehr als 95 % aller Telefonanschlüsse,\nsie stehe deshalb mit den Inhabern dieser Anschlüsse in\nvertraglichen Beziehungen, auch ein unverlangter Anruf bei dem\neigenen Vertragspartner sei jedenfalls dann nicht\nwettbewerbswidrig, wenn er das Vertragsverhältnis selbst betreffe.\nIm übrigen habe die Beklagte vermuten dürfen, dass der jeweils\nAngerufene mit dem Anruf einverstanden gewesen sei, und zwar\ndeshalb, weil dem Angerufenen lediglich eine Änderung der Leistung\nim Rahmen des bereits bestehenden Vertrages angeboten worden sei.\nDennoch könne die Beklagte nicht die Rückzahlung der geleisteten\nAbmahnkosten verlangen, weil dem Rückforderungsbegehren die\nVorschrift des § 814 BGB entgegenstehe.\n\n15\n\nGegen das ihm am 24.04.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger\nbinnen Monatsfrist Berufung eingelegt und diese mit einem innerhalb\nder Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein\nerstinstanzliches Vorbringen und behauptet, ihm lägen im\nZusammenhang mit der streitgegenständlichen Werbeaktion der\nBeklagten zahlreiche Verbraucherbeschwerden vor.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu\nändern und der Beklagten unter gleichzeitiger Androhung der\ngesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Personen, die über einen\nTelefonanschluss verfügen, ohne deren Einverständnis anrufen zu\nlassen mit dem Ziel, von diesen einen Antrag zum Abschluss eines\nVertrages über den Spezialtarif \"AktivPlus\" zu erlangen,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nPersonen, denen telefonisch der\nAbschluss eines Vertrages über den Spezialtarif \"AktivPlus\"\nangeboten wurde, die jedoch lediglich um Übersendung von\nschriftlichem Informationsmaterial gebeten haben, eine\nAuftragsbestätigung zu übersenden.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, mit Rücksicht\ndarauf, dass in ihrem Auftrag unstreitig nur solche Personen\nangerufen worden seien, die mit ihr bereits in vertraglicher\nBeziehung stünden, seien unverlangte Telefonanrufe der vorliegenden\nArt auch im privaten Bereich wettbewerbsrechtlich nicht als\nunlauter zu beanstanden.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nsämtlichen Anlagen verwiesen, die mit Ausnahme des nachgelassenen\nSchriftsatzes der Beklagten vom 29.10.2001 (Blatt 143 ff. d.A.)\nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.\nSie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten, weil die\nin dem Hauptantrag beanstandete Telefonwerbung der Beklagten gegen\n§ 1 UWG verstößt und deshalb zu unterlassen ist.\n\n27\n\nNach allgemeiner Meinung verstößt ein Telefonanruf im\nPrivatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten\ndes Wettbewerbs. Er ist - jedenfalls regelmäßig - nur dann\nausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder\nkonkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat.\nDas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (vgl. nur: BGH WRP\n2000, 722 ff. = GRUR 2000, 818 ff. \"Telefonwerbung VI\" m.w.N.). Das\ngilt auch für Anrufe, die lediglich der Vorbereitung eines\nhäuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH, a.a.O. \"Telefonwerbung\nVI\") und regelmäßig, zumindest aber häufig auch dann, wenn in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vorgesehen ist\n(siehe hierzu BGH VersR 2001, 315 f.). Anders als im geschäftlichen\nBereich (vgl. dazu etwa BGH MDR 2001, 1182 \"Telefonwerbung für\nBlindenwaren m.w.N.\") kann ein mutmaßliches Einverständnis des\nAngerufenen eine Telefonwerbung im privaten Bereich jedenfalls\ngrundsätzlich nicht rechtfertigen (BGHZ 113, 282, 284 f.\n\"Telefonwerbung IV\" und BGH GRUR 1994, 380, 382 \"Lexikothek\"). Dem\nVerbot, den Inhaber eines Fernsprechanschlusses in seinem privaten\nBereich anzurufen, liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schutz der\nIndividualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen\nGewinnstreben von Wettbewerbern ist und dass diese berechtigten\nInteressen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig\nanzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht\nerfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des\numworbenen Verbrauchers einzudringen. Maßgebend für diese\nBeurteilung ist wiederum, dass das Telefon ein unmittelbares\nEindringen in die Privatsphäre des Anspruchsinhabers ermöglicht.\nDieser ist in der Regel gezwungen, das Gespräch mit dem ihm\nunbekannten Gesprächspartner auch in seinem privaten Bereich\nanzunehmen, da es sich um eine für ihn wichtige Nachricht handeln\nkann. Er erkennt erst im Verlaufe des Gesprächs, dass er einer von\nihm nicht gewünschten, in erster Linie geschäftlichen Zwecken des\nAnrufers dienenden Werbemaßnahme ausgesetzt ist. Dann aber ist die\nStörung bereits geschehen, die Zeit des Angerufenen aus dessen\nSicht unnütz in Anspruch genommen und Ärger über die Belästigung\nentstanden, und der Abbruch des Gesprächs gerade gegenüber höflich\nauftretenden, redegewandten und erfolgsorientierten Werbern ist\nhäufig nicht ohne weiteres möglich.\n\n28\n\nAuf der Basis dieser Kriterien kann aus Sicht des Senats an der\nWettbewerbswidrigkeit der Telefon-Werbeaktion der Beklagten kein\nZweifel bestehen: Der angerufene Kunde der Beklagten, der - wie im\nStreitfall - sein Einverständnis mit einem solchen Anruf weder\nausdrücklich noch stillschweigend erklärt hat, wird durch den Anruf\nder Beklagten belästigt und genötigt, sich zunächst einmal das auf\neine einvernehmliche Vertragsänderung gerichtete Ansinnen seines\nGesprächspartners anzuhören, alsdann gegebenenfalls\nGegenvorstellungen zu entwickeln und diese zu artikulieren, um so\nden Versuch zu unternehmen, das Gespräch mit dem geschulten Werber\nan der anderen Seite der Telefonleitung zu beenden.\n\n29\n\nAn der hiernach gegebenen Wettbewerbswidrigkeit der\nTelefonaktion der Beklagten ändert auch der Umstand nichts, dass\nalle angerufenen Personen bereits insoweit vertraglich an die\nBeklagte gebunden sind, als sie über einen von dieser zur Verfügung\ngestellten Telefonanschluss verfügen und sich möglicherweise nicht\nder Dienstleistungen sog. Call-by-Call-Anbieter bedienen, sondern\nmehr oder minder regelmäßig über das Netz der Beklagten\nTelefongespräche führen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tatsache\neiner bereits bestehenden Vertragsbeziehung generell und ohne\nAusnahme nicht geeignet erscheint, einem Vertragspartner durch\nAnnahme eines vermuteten Einverständnisses zu erlauben, sein\nGegenüber unverlangt in seinem häuslichen Bereich anzurufen. Das\nerscheint dem Senat zweifelhaft, weil Fallkonstellationen denkbar\nerscheinen, in denen trotz nicht erklärten Einverständnisses die im\nRahmen des § 1 UWG stets vorzunehmende Interessenabwägung im\nEinzelfall zu dem Ergebnis führen kann, einen solchen Anruf\ngleichwohl nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zu werten.\nDarauf kommt es im Streitfall jedoch ebenso wenig an wie auf die\nFrage, ob die Beklagte - was der Kläger nachhaltig in Abrede stellt\n- tatsächlich nur solche Telefonkunden anrufen lässt, bei der sich\ndie Umstellung des Normaltarifs auf den Spezialtarif \"AktivPlus\"\nfür den Kunden auf der Basis des bisherigen Gesprächs- und\nUmsatzvolumens wirtschaftlich lohnt, er also Geld sparen kann, wenn\ner eine erhöhte Grundgebühr und im Ausgleich dafür geringere\nVerbindungsentgelte zahlt. Im Streitfall besteht nämlich wie auch\nin dem der Entscheidung \"Telefonwerbung IV\" des Bundesgerichtshofs\n(BGH GRUR 1995, 220 f.) zugrundeliegenden Lebenssachverhalt mit\nSicherheit kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass nur ein\n(konkludent) erklärtes Einverständnis des Angerufenen zum\nAusschluss der Wettbewerbswidrigkeit von Telefonanrufen im privaten\nBereich als ausreichend angesehen werden kann. Auch der Streitfall\nweist keine Besonderheiten auf, die namentlich die Annahme\nrechtfertigen, die Beklagte habe berechtigterweise vermuten dürfen,\nihre Telefonkunden seien auch im privaten Bereich mit Anrufen\neinverstanden, die eine einvernehmliche, namentlich durch Erhöhung\nder Grundgebühr und Senkung der Gesprächskosten zu bewirkende\nTarifänderung bezwecken. Denn diese Tarifänderung diente keineswegs\nausschließlich oder gar vornehmlich den Interessen der Kunden der\nBeklagten, sondern auch und gerade den wirtschaftlichen Interessen\nder Beklagten. Das wird schon dadurch deutlich, dass mit der\nVereinbarung des Spezialtarifs \"AktivPlus\" eine Erhöhung der\nGrundgebühr verbunden ist, und mit ihr die Vereinbarung einer\nMindestlaufzeit des neu abzuschließenden Vertrages einhergeht.\nAußerdem ist eine Gebührenersparnis zugunsten des Kunden keineswegs\nsicher. Denn eine Reduzierung der monatlichen Kostenbelastung des\nKunden kann nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien erst\ndann erzielt werden, wenn ein bestimmtes Gesprächsaufkommen\nerreicht wird. Für den Telefonkunden der Beklagten bedarf es daher\nsorgfältiger Abwägung, ob es tatsächlich Sinn macht, das Angebot\nder Beklagten anzunehmen, eine erhöhte Grundgebühr zu zahlen und\nsich (zumindest) für die Dauer von 3 Monaten zu binden, oder ob es\nunter wirtschaftlichen Aspekten nicht z.B. sinnvoller erscheint, es\nbeim Normaltarif zu belassen und das monatliche Gebührenaufkommen\nz. B. durch Inanspruchnahme der Tarife von Call-by-call-Anbietern\nzu reduzieren, die ihre Telefonverbindungen innerhalb Deutschlands\nim Festnetz nicht selten günstiger anbieten als die Beklagte. Den\nmeisten Telefonkunden der Beklagten ist auch bekannt, dass der\nTelefonmarkt weiterhin heftig umkämpft ist und sich die Beklagte\nund vor allen Dingen ihre Wettbewerber in Form der\nCall-by-Call-Anbieter nach wie vor heftige Preiskämpfe liefern, was\nnicht zuletzt daran deutlich wird, dass insbesondere in den\nTageszeitungen auch heute noch täglich darüber berichtet wird,\nwelcher der Konkurrenten der Beklagten zu welcher Tageszeit den\ngünstigsten Tarif anbietet. Um so weniger bestand für die Beklagte\nberechtigter Grund zu der Annahme, ihre Telefonkunden seien\nmutmaßlich dazu bereit, sich unverlangt am Telefon die\n(angeblichen) Vorteile einer Vertragsänderung erläutern zu\nlassen.\n\n30\n\nAuch im übrigen sind keine Besonderheiten der Branche erkennbar,\ndie dafür sprechen, unerbetene Telefonanrufe ausnahmsweise als\nzulässig anzusehen. Die Beklagte hat hinreichend Gelegenheit, auf\nandere Weise - etwa, wie es auch geschieht, durch Werbebeilagen bei\nder monatlichen Telefonrechnung - die Aufmerksamkeit ihrer Kunden\nauf den Tarif \"Aktiv-Plus\" zu lenken.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,\n108 ZPO.\n\n32\n\nMit Rücksicht darauf, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat unbestritten vorgetragen hat, die Frage\nder Zulässigkeit von Telefonwerbung der mit der Klage beanstandeten\nArt sei für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, hat der\nSenat den Wert ihrer Beschwer auf 100.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/6-u-133-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/6-u-133-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300328","retrieved":"2026-07-09 03:25:06.218861+00:00"}}