{"status":"available","doknr":"OLD300334","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1123.19U150.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"19 U 150/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von\njetzt noch 45.000,00 DM wegen behaupteter mangelhafter\nArchitektenleistungen in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend\ngegen den Kläger und seine Ehefrau restliche Honoraransprüche von\njetzt noch ca. 49.500,00 DM geltend.\n\n3\n\nDer Kläger und seine Ehefrau beauftragten den Beklagten im Mai\n1997 mit der Erbringung der planerischen Leistungen betreffend die\nPhasen 1 bis 5 zu § 15 HOAI, der Statik sowie Leistungen betreffend\nSchallschutz und thermische Bauphysik für ihr Zweifamilienhaus zu\neinem mündlich vereinbarten Pauschalhonorar von 25.000,00 DM, das\nunstreitig unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. Bei der\nBauüberwachung, die der Kläger weitgehend selbst wahrnahm, war auch\nder TÜV eingeschaltet. Der Beklagte sollte aber für\nBeratungsleistungen und die Teilnahme an Baustellengesprächen eine\nweitere nach Stundensätzen bemessene Vergütung erhalten.\n\n4\n\nDer Beklagte hat für seine Leistungen in Teilbeträgen insgesamt\neinen Betrag von 23.500,00 DM erhalten, davon am 3. Juli 1998\n5.000,00 DM zzgl. 15 % MWSt. Zuvor, am 25. Juni 1998,\nunterzeichneten der Kläger und der Beklagte folgendes Schriftstück\n(GA 168):\n\n5\n\nBestätigung\n\n6\n\nFür die gesamte planerische Tätigkeit an dem Vorhaben Ehel. K.\nL.feld Leistungsverzeichnis I bis V HOAI beträgt die Vergütung an\nHerrn F. am heutigen 25.6.1998 noch DM 5.000,- zzgl. MWST.\n\n7\n\nDaneben sind zwei Rechnungen für Beratung noch offen. Herr F.\nübernimmt weiterhin die 2malige Beratung /Bauaufsicht (zusätzliche)\npro Monat à 4 Stunden für 200,- DM pro Termin zzgl. MWSt.\n\n8\n\nBereits unter dem 29. Juni 1998 wandten sich der Kläger und\nseine Ehefrau mit anwaltlichem Schreiben an den Beklagten und baten\num weitere Planungsarbeiten für zwei Fenster in den Treppenhäusern.\nWegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 1\n(Anlagenordner) verwiesen.\n\n9\n\nNach Fertigstellung des Gebäudes rügte der Kläger verschiedene\nMängel, insbesondere im Bereich der Treppenhäuser - wegen der\nEinzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen - und machte deshalb eine Wertminderung von\n90.000,00 DM geltend. Daraufhin errechnete der Beklagte seinen\nHonoraranspruch nunmehr nach den Vorschriften der HOAI und\nverlangte von dem Kläger und der drittwiderbeklagten Ehefrau ein\nnoch ausstehendes Honorar von 58.396,54 DM.\n\n10\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 90.000,00 DM nebst\nZinsen gerichtete Klage abgewiesen und auf die Widerklage den\nKläger und - durch Versäumnisurteil - auch seine Ehefrau zur\nZahlung von 49.481,45 DM nebst Zinsen verurteilt. Das\nTeilversäumnisurteil gegen die Drittwiderbeklagte ist\nrechtskräftig.\n\n11\n\nDer Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgerecht\neingelegten und begründeten Berufung gegen das Urteil, soweit\ndieses Mängel im Bereich der beiden Treppenhäuser nicht anerkannt\nund die Widerklage zugesprochen habe.\n\n12\n\nEr behauptet, beide Treppen seien von dem Beklagten fehlerhaft\ngeplant:\n\n13\n\nBei der Haustreppe seien die nach der DIN 18065\nerforderliche lichte Kopfhöhe von 2,00 m nicht eingehalten. Dies\nsei auf einen Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen, der in\nden Plänen nur die Geschosshöhen und die Steigungsverhältnisse bei\nden Treppen angegeben habe. Er sei aber verpflichtet gewesen, auch\ndie lichte Kopfhöhe anzugeben und die Steigemaße der Stufen\nentsprechend auszurichten. Dieser Fehler sei darauf zurückzuführen,\ndass der Beklagte im Rahmen seiner Planung die Raumhöhenmaße\nverändert habe. Während in der ursprünglichen Planung eine Raumhöhe\nvon 2,39 m für den Rohbaueingangsbereich vorgesehen gewesen sei,\nsei diese Höhe später auf 2,18 m abgeändert worden. Diese Höhe sei\ndann aber nicht konsequent in den weiteren Geschossen und\nRäumlichkeiten verfolgt worden. Bei den angegebenen Steigemaßen sei\ndann die Anzahl der Treppenstufen nicht richtig gewesen, so dass\ndiese und die Kopfhöhe verändert worden seien.\n\n14\n\nDen Beklagten treffe insofern nicht nur ein Planungs-, sondern\nauch ein Beratungsverschulden. Es sei vereinbart worden, dass der\nBeklagte mehrfach monatlich auf der Baustelle erscheinen und den\nKläger beraten sollte, damit dieser bei der Bauausführung Fehler\nrechtzeitig erkennen und vermeiden könne. Hätte der Beklagte bei\nseinen Anwesenheiten auf der Baustelle den Kläger rechtzeitig auf\ndie unzureichenden Kopfhöhen hingewiesen, so hätte er noch im\nRohbau Änderungen vornehmen können. Jetzt seien Nachbesserungen\nnicht mehr möglich. Für eine Neuherstellung der Treppe fielen\nNettokosten von 71.875,-- DM an.\n\n15\n\nAuch bei der Innentreppe seien die Maße der DIN 18065, die auch\nfür eine Innentreppe gelte, nicht eingehalten worden. Hier fehle\nsowohl die lichte Höhe als auch die lichte Breite. Die Treppe vom\nErd- ins Kellergeschoss sei lediglich 76 cm breit, die zulässige\nMindestbreite nach der DIN und der Landesbauordnung betrage 80 cm.\nDie lichte Höhe liege hier zum Teil nur bei 1,81 m. Er sei nicht\ndamit einverstanden gewesen, dass durch den Überbau des Bades die\nlichte Höhe der Innentreppe verändert würde. Auch bei der\nInnentreppe treffe den Beklagten ein Planungs- und\nBeratungsverschulden. Die Kosten für die erforderliche\nNeuherstellung der Treppe beliefen sich auf netto 31.200,-- DM.\n\n16\n\nDie Gesamtkosten der Neuherstellung der Treppen, inzwischen\nbeschränkt auf den hälftigen Betrag der ursprünglichen\nKlageforderung, macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes\ngeltend. Hilfsweise beruft er sich auf Minderung.\n\n17\n\nZur Widerklage vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte\nsei an die Pauschalpreisabrede gebunden. Er habe sich auf die nach\nder mündlich getroffenen Honorarvereinbarung entstehenden\nArchitektenkosten von 25.000,-- DM zuzüglich der\nBaustellenberatungskosten finanziell eingerichtet. Der Beklagte sei\ndaher nach Treu und Glauben gehindert, im Nachhinein eine Abrechung\nauf der Grundlage der Mindesthonorarsätze der HOAI vorzunehmen.\nAußerdem sei am 25. Juni 1998, also zu einem Zeitpunkt, als\nsämtliche Architektenleistungen bereits erbracht worden seien,\nvereinbart worden, dass mit einer Restzahlung von 5.000,-- DM\nzuzüglich MWSt. sämtliche Leistungen des Beklagten ausgeglichen\nsein sollten. Lediglich noch ausstehende Beratungshonorare seien\nvon dieser Vereinbarung ausgenommen worden. Angesichts der\ngetroffenen Vereinbarung sei das nunmehrige Verhalten des Beklagten\ntreuwidrig. Höchst vorsorglich werde auch die Höhe der\nHonorarforderung bestritten. So stimme der Endbetrag der\nKostenrechnung vom 18. Dezember 1997 nicht mit der nunmehrigen\nKostenberechnung überein, deren Werte ebenso wie die der\nHonorarschlussrechnung zu bestreiten seien.\n\n18\n\nAuch der geltend gemachte Zinsanspruch werde bestritten.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2001 hat der\nKläger mit Zustimmung des Beklagten seine Klage teilweise\nzurückgenommen.\n\n20\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n21\n\ndie angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und den\nBeklagten zu verurteilen, an ihn 45.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit\ndem 15. Juli1999 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen;\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr weist darauf hin, dass der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung erster Instanz vom 13. April 2000 (GA I 212) sowie in\nder ergänzenden Stellungnahme vom 20.April 2000 (GA I 222) seinen\nVortrag, es habe eine Planungsänderung stattgefunden, fallen\ngelassen habe. Der nunmehr wieder aufgegriffene Vorwurf, die\nangebliche Unterschreitung der DIN-Mindesthöhen sei auf\nPlanungsänderungen zurückzuführen, treffe nicht zu. Bereits in dem\nPlan A-A 1b (Anlage B 2 = GA II 305) habe die lichte Höhe, die in\nder Randbemaßung nicht auftauche, 2,18 m betragen. Hieraus ergebe\nsich auch eindeutig, dass die Oberkante des Zwischenpodestes\nEG/1.OG auf einer lichten Höhe von 1,84 m (2,39 m - 0,55 m) liege.\nDer Kläger habe bei seiner Behauptung, es sei eine lichte Höhe von\n2,39 m geplant gewesen, einfach vergessen, die Dicke des Podestes\nund den Belag abzuziehen. In der Ausführungsplanung Plan A-A 16c\n(Anlage B 7 = GA II 306) sei das Maß der lichten Höhe von 2,18 m in\nder Bemaßung links neben der Schnittzeichnung eigens\nausgewiesen.\n\n25\n\nDie Planung der lichten Höhe mit 2,18 m sei auch für sich\ngesehen nicht schon mangelhaft. Die Steigungsverhältnisse seien in\nden Plänen nicht falsch angegeben. Die lichte Höhe von 2,18 m in\nEingangsbereich sei gewollt gewesen; es habe auch dem Willen des\nKlägers entsprochen, die Treppenhäuser zugunsten der Wohnfläche\nmöglichst klein ausfallen zu lassen. Falls die DIN-Höhen\nunterschritten seien, müsse dies auf einer abweichenden\nBauausführung beruhen; auch der Privatsachverständige des Klägers\nhabe ausdrücklich von Ausführungsfehlern gesprochen. Die Anzahl der\nTreppenstufen sei in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung nicht\nverändert worden.\n\n26\n\nVorsorglich werde bestritten, dass ein kompletter Abriss der\nTreppen erforderlich sei, ebenso die hierfür veranschlagten Kosten.\nDer Kläger habe auch keineswegs vor, für annähernd 120.000,-- DM\ndie Treppen wieder abreißen zu lassen. Der Mieter der\nEinliegerwohnung habe keinerlei Mietminderung geltend gemacht, der\nSchaden des Klägers sei also gleich Null. Hilfsweise beruft sich\nder Beklagte auf die Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung, weil die\nKosten einer Mängelbeseitigung zum erzielbaren Erfolg völlig außer\nVerhältnis ständen. Ein eventueller Minderwert sei allenfalls mit\n20% der Abbruch- und Neuherstellungskosten in Ansatz zu\nbringen.\n\n27\n\nEin \"selbstständiger Beratungsvertrag\" sei nicht abgeschlossen\nworden. Der Kläger versuche vergeblich, ihn in die Erfolgshaftung\nder Bauüberwachung einzubinden, ohne aber die von der HOAI dafür\nvorgesehene Mindestvergütung zahlen zu wollen. Beurteile man dies\nanders, so müsse er seine Leistungen auf der Basis der\nHOAI-Mindestsätze mit 22.999,56 DM abrechnen (GA 354) und diese\nHonorarforderung hilfsweise zur Aufrechnung stellen (GA 350,\n402).\n\n28\n\nEin Überwachungsverschulden treffe ihn auch deshalb nicht, weil\nder Kläger die Bauüberwachung selbst übernommen habe. Er habe sich\ngegenüber der TÜV-Sachverständigen G. als Bauleiter bezeichnet und\nsich als solcher auch in den Baustellenbericht aufnehmen lassen. Er\nsei daher auch verpflichtet gewesen, die vorgelegten Pläne\nrechtzeitig zu prüfen. G. habe den Kläger am 14. Mai 1998 auf den\nangeblichen Mangel aufmerksam gemacht. Da sich das Bauwerk damals\nnoch im Rohbau befunden habe, habe der Kläger spätestens zu diesem\nZeitpunkt einen Rückbau veranlassen müssen. Es lägen keine\nBaumängel, sondern ersichtlich Finanzierungsprobleme des Klägers\nvor.\n\n29\n\nGegenüber dem Honoraranspruch könne der Kläger sich nicht auf §\n242 BGB berufen. Die \"Bestätigung\" vom 25. Juni 1998 habe der\nKläger ihm im Beisein seines erstinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten auf der Baustelle abgenötigt.\n\n30\n\nDer Senat hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 4. Mai 2001\nBeweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche\nSachverständigengutachten (GA 381 ff.) und das Sitzungsprotokoll\nvom 2. November 2001 (GA 424 f.) Bezug genommen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat, soweit die Klage nicht\nohnehin zurückgenommen worden ist, in der Sache - bis auf einen\nTeil des Zinsanspruchs - keinen Erfolg.\n\n34\n\nI.\n\n35\n\nDie in erster Linie als Schadensersatzklage geltend gemachte, in\nder Berufungsbegründung auf angebliche Mängel der Treppen gestützte\nZahlungsklage über jetzt noch 45.000,-- DM ist nicht begründet. Dem\nBeklagten ist hinsichtlich der Haustreppe des Hauses weder ein\nPlanungs- noch ein Ausführungsfehler vorzuwerfen. Bei der\nInnentreppe liegt ein Fehler zwar vor, so dass eine Haftung des\nBeklagten mit einem geringfügigen Betrag in Betracht kommt; jedoch\nist das Mitverschulden des Klägers, der sich die Tätigkeit des für\ndie Bauaufsicht eingeschalteten TÜV Rheinland und des\nBauunternehmers gegenüber dem Beklagten wie eigens Verschulden\nanrechnen lassen muss (§§ 278, 254 BGB), so überwiegend, dass eine\nHaftung des Beklagten im Ergebnis ausscheidet.\n\n36\n\na) Haustreppe des Hauses\n\n37\n\nDem Beklagten ist nach dem Ergebnis des\nSachverständigengutachtens insofern weder ein Planungs- noch ein\nAusführungsfehler vorzuwerfen.\n\n38\n\nSoweit der Kläger in der Berufungsbegründung eine Änderung der\nPlanung der lichten Höhe im Eingangsbereich bemängelt hat, leitet\ner hieraus - zu Recht - keine Ansprüche gegen den Beklagten mehr\nher. Insofern liegt nämlich keine fehlerhafte Planungsänderung vor.\nVielmehr ist ein im ursprünglichen Ausführungsplan 2 a vom 18.\nDezember 1997 (GA I 175) enthaltener Fehler in der zweiten Version\ndes Ausführungsplans 2 a vom 8. Januar 1997 (GA I 177) korrigiert\nworden (vgl. Zeichnungs-Ausgangsliste GA I 194), als die für die\nBauausführung relevanten Ausführungspläne und Schalpläne vorlagen,\nin denen eine Höhe von 2,18 m verzeichnet ist (insbesondere Plan 12\na und 16 a). Im Plan 1b ist die Oberkante des Eingangspodestes auf\nder Höhe - 0,55 m ausgewiesen. Die Oberkante des darüber liegenden\nZwischenpodestes EG/1.OG ist mit + 1,84 m bezeichnet. Damit beträgt\ndie Höhe über dem Eingangspodest bis zur Oberkante des\nZwischenpodests 2,39 m (GA 305 = GA 220). Im Ausführungsplan 16 c\n(GA 221 = B 7), den der Kläger entsprechend dem Planausgangsvermerk\nmehrfach erhalten hat, ist hingegen die lichte Höhe mit 2,18 m\nausgewiesen.\n\n39\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Anlagen K 3 und 4\n(GA I 14, 14a). Die dortige Bemerkung: \"Alter Plan Eingangshöhe\n2.39; Neuer Plan 2.18\" stammt nämlich nicht vom Beklagten, sondern\nvom Kläger (GA I 54, 76). Dementsprechend hat der Beklagte auch\nstets vorgetragen, eine Planungsänderung sei nicht erfolgt,\nvielmehr sei nur ein ursprünglicher Fehler korrigiert worden.\n\n40\n\nEine geplante lichte Rohbauhöhe von 2,18 m über dem\nEingangsbereich war unter Berücksichtigung der vorgesehenen\nFußbodenkonstruktion ausreichend, um nach den Planungen des\nBeklagten im Bereich des Eingangspodests und der Treppenstufen zu\nder nach den einschlägigen DIN-Vorschriften erforderlichen lichten\nRaumhöhe von mindestens 2,00 m zu gelangen. Dies ergibt sich\neindeutig aus dem vom Sachverständigen ausgewerteten Schalplan\n12.1997, Nr. 16 c, in dem der Sachverständige den Soll- und den\nIstzustand zeichnerisch verdeutlicht hat (GA 387). Danach beruht\ndie tatsächliche Unterschreitung der erforderlichen Mindesthöhe an\nder ersten Treppensteigung um 2,5 cm nicht auf einem Planungsfehler\ndes Beklagten, sondern auf einem Ausführungsfehler beim\nAusbaugewerk \"Betonsteinarbeiten\". Hier wurde die geplante\nFußboden-\n\n41\n\nkonstruktionshöhe von 5 cm nicht eingehalten, sondern um ca. 8\ncm überschritten, wobei der Beklagte, wie der Sachverständige\neindeutig festgestellt hat, auf die Ausführung dieses Gewerks\nkeinen Einfluss hatte.\n\n42\n\nBei seiner mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige\nklargestellt, dass die Differenz zwischen der geplanten\nTreppenhaushöhe und dem ausgeführten Treppenhaus darauf beruht,\ndass der Fußbodenaufbau des Zwischenpodests abweichend von den\nPlanungen nicht mit 5, sondern mit 12 cm ausgeführt worden ist, und\ndies an Hand eines mit handschriftlich eingetragenen Maßen und\nfarblichen Hervorhebungen versehenen Plans (GA 423) erläutert. Die\nErhöhung des Kellergeschosses um 4 cm erkläre die Differenz von 7\ncm immer noch nicht.\n\n43\n\nDanach muss aber davon ausgegangen werden, dass die Planung des\nBeklagten in Ordnung war und dass er auf die abweichende\nBauausführung keinen Einfluss hatte, so dass ihn insoweit ein\nAufsichts- und Überwachungsverschulden nicht trifft. Dass die\nBauausführung entgegen den Behauptungen des Klägers von den\nPlanungen des Beklagten abwich, ergibt sich eindeutig aus dem\nSachverständigengutachten, der auch unter Berücksichtigung des ihm\nzugeleiteten Schriftsatzes des Klägers vom 28. September 2001 (405\nff.) keinen Anlass gesehen hat, eine von seinem schriftlichen\nGutachten abweichende Beurteilung vorzunehmen. Angesichts der\neindeutigen Feststellungen des Sachverständigen kann eben nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Bauausführung mit\nder Planung übereinstimmt. Ob der Fußboden- und Treppenaufbau im\nKeller abgesehen von der dickeren Bodenplatte plangerecht\nausgeführt worden ist, ist für die Beurteilung der\nAusführungsfehler im Eingangsbereich nach den Erläuterungen des\nSachverständigen nicht entscheidend.\n\n44\n\nSoweit der Kläger eine zu geringe Treppenbreite gerügt hat,\nkommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die nutzbare\nTreppenlaufbreite zwischen der fertigen Wandoberfläche und der\nInnenseite des Handlaufs mit 103 m ausreichend breit sei; das wird\nvon dem Kläger nicht mehr angegriffen.\n\n45\n\nb) Innentreppe\n\n46\n\nBei der Innentreppe hat der Sachverständige lediglich eine\nUnterschreitung der lichten Treppendurchgangshöhe an der dritten\nTreppensteigung am Treppenlauf vom Erdgeschoss ins Obergeschoss\ngemessen, die nach seinen Darlegungen auf einer fehlerhaften\nPlanung des Beklagten beruht, wobei er Nachbesserungskosten von\n2.150,00 DM netto angesetzt hat.\n\n47\n\nEine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten oder ein\nMinderungsrecht des Klägers kommen im Ergebnis aber auch insoweit\nnicht in Betracht: Wie der Sachverständige nämlich ausgeführt hat,\nhätte die an dieser einen Stelle fehlerhafte Planung nicht nur der\nRohbaufirma, sondern auch dem von dem Kläger im Rahmen der\nBauausführung beauftragten TÜV, dem sämtliche Ausführungspläne\nvorlagen, auffallen müssen. Auch die ausführende Firma für den\nTreppenbelag hätte danach beim Aufmaß die zu geringe Durchgangshöhe\nbemerken müssen. Auf die Frage, ob auch dem Beklagten als\nPlanverfasser die Unterschreitung der Mindesthöhe bei der nur\ngelegentlichen Baustellenbegehung hätte auffallen müssen, wie der\nSachverständige meint, kommt es angesichts dieser Umstände nicht\nan. Hätte nämlich die Rohbaufirma, die das Objekt von Anfang an\nbetreute, schon vor Fertigstellung des Treppenbelages pflichtgemäß\nfestgestellt, dass die lichte Höhe nach den Plänen nicht erreicht\nwurde, so wären nach den Feststellungen des Sachverständigen\nÄnderungen am Rohbau unschwer und nur mit geringen Kosten möglich\ngewesen. Auch für den sachkundigen Kläger, der sich selbst um die\nBauaufsicht kümmerte, und den von ihm eingeschalteten TÜV war die\nNichteinhaltung der Mindesthöhe über der dritten Treppenstufe\neindeutig erkennbar, ohne dass es eines besonderen Hinweises des\nnur in geringem Maße mit der Bauausführung befassten Beklagten\nbedurfte. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten also der Kläger\nselbst und die von ihm beauftragten Unternehmen das Problem\nunschwer erkennen und einen Schaden mit geringem Aufwand verhindern\nkönnen.\n\n48\n\nDieses das Verschulden des Beklagten an der Schadensentstehung\nweit überwiegende Verschulden der genannten Beteiligten, aber auch\nsein eigenes Verschulden als \"Bauleiter\" muss sich der Kläger nach\n§§ 254, 278 BGB im Verhältnis zum Beklagten wie eigenes Verschulden\nentgegen halten lassen. Trotz des Planungsverschuldens und eines\ngeringen Überwachungsverschuldens hält der Senat es daher im\nvorliegenden Fall für angemessen, dieses Verschulden wegen der für\ndie übrigen Beteiligten greifbaren Möglichkeit, trotz des\nPlanungsfehlers einen Schaden nicht entstehen zu lassen, hinter dem\nVerschulden des Klägers und der von ihm eingeschalteten Unternehmer\nzurücktreten zu lassen.\n\n49\n\nJedenfalls kann der Kläger den von Sachverständigen\nveranschlagten Betrag für das Abschrägen der Deckenkante, mit der\nnach den eindeutigen Erklärungen des Sachverständigen die Sache\nohne statische Schwierigkeiten behoben werden könnte, weder unter\ndem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch der Minderung\nverlangen. Ein eigener Schaden des Klägers ist nicht ersichtlich.\nDer Kläger nutzt das Haus nicht selbst. Seine Mieter haben\nunstreitig Minderungsansprüche nicht geltend gemacht. Auch bei\neiner Veräußerung oder Versteigerung des Hauses wird der\ngeringfügige Mangel zu keiner messbaren Reduzierung des erzielbaren\nKaufpreises führen.\n\n50\n\nDem Kläger stehen danach Ansprüche gegen den Beklagten wegen\nfehlerhafter Bauplanung oder -ausführung nicht zu.\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nDie Widerklage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang\nbegründet.\n\n53\n\nDem Kläger stehen die vom Landgericht unter Berücksichtigung\ngeleisteter Zahlungen von 23.500,00 DM zutreffend errechneten\nMindesthonoraransprüche nach der HOAI zu.\n\n54\n\nDie unstreitig zwischen den Parteien ursprünglich im August 1997\ngetroffene mündliche Vereinbarung über ein Pauschalhonorar von\n25.000,-- DM sowie die Honorierung zusätzlicher Beratungsleistungen\nim Rahmen der Bauaufsicht ist nach § 4 HOAI mangels Schriftlichkeit\nunwirksam.\n\n55\n\nNach § 4 Abs. 4 HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als\nvereinbart, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes\nschriftlich vereinbart worden ist. Damit sind Vertragsänderungen,\ndie nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten\nAuftrag betreffen, unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 Abs. 4\nHOAI außer Kraft setzen sollen (BGH MDR 1985, 925).\n\n56\n\nEine nachträgliche Einigung auf ein Pauschalhonorar unterhalb\nder Mindestsätze ist danach nur möglich, wenn sämtliche\nArchitektenleistungen bereits erbracht sind. Dafür reicht es nicht\naus, dass der Beklagte, wie vom Kläger behauptet (GA 286), in\nseinen Rechnungen für die Planungs- und Statikerkosten und in der\nKostenberechnung Anlage B 12 den vereinbarten Pauschalbetrag\nangegeben hat. Es handelt sich hierbei ebenso wenig wie bei den\nRechnungen des Beklagten vom 25. November und 3. Dezember 1997 über\njeweils 5.000 DM zzgl. MWSt um Schlussrechnungen, an die der\nBeklagte nach Treu und Glauben gebunden wäre (BGH MDR 1985, 925),\nsondern nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien lediglich\num Abschlagzahlungen.\n\n57\n\nAuch aus einer Einigung der Parteien am 25. Juni 1998 (GA I 185)\nkann eine wirksame Honorarabsprache nicht abgeleitet werden. Dabei\nkann dahinstehen, ob sich aus der Bestätigung überhaupt eine\nvergleichsweise Einigung über ein noch restliches\nArchitektenhonorar unterhalb der Mindestsätze ergibt. Das erscheint\nfraglich, weil die Bestätigung das Gesamthonorar nicht ausweist und\nlediglich eine am Tag der Unterzeichnung bestehende Teilforderung\nnennt. Dem Wortlaut der Vereinbarung kann eine\nPauschalhonorarvereinbarung nicht entnommen werden. Ebenso wenig\nergibt sich aus der Urkunde, dass die Parteien sich im Wege des\nVergleichs im Wege des gegenseitigen Nachgebens zur Beseitigung von\nUnstimmigkeiten verbindlich auf ein restliches Honorar geeinigt\nhätten. Vielmehr legen der Wortlaut und die Bezeichnung als\n\"Bestätigung\" nahe, dass - auf der Basis einer unwirksamen\nPreisvereinbarung - nur ein bestimmter Zahlungstand festgehalten\nwerden sollte.\n\n58\n\nSelbst wenn man eine vergleichsweise Einigung über ein unter den\nMindestsätzen liegendes restliches Architektenhonorar annehmen\nwollte, hätte eine solche Einigung nur nach Beendigung der\nArchitektenleistung wirksam erzielt werden können (BGH MDR 1997,\n311; 1988, 135). Denn der Vergleich darf nicht dazu dienen, eine\nbei Auftragserteilung versäumte Abweichung von den Mindestsätzen\nnachzuholen. Da die Parteien ihre Vereinbarungen bei\nAuftragserteilung schriftlich treffen sollen, um spätere\nUnklarheiten oder Streit zu vermeiden, kann das Versäumte nur\nnachgeholt werden, wenn auch die Gefahr nicht mehr besteht, dass\nein solcher Vergleich nicht dazu missbraucht wird, nachträglich\nsachfremde Vertragsänderungen zu erreichen. Das ist aber nur der\nFall, wenn der Architekt seine Tätigkeit beendet hat (BGH MDR 1988,\n135; BGHR 2001, 818).\n\n59\n\nNach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kann nicht davon\nausgegangen werden, dass der Beklagte bei Abschluss der\nVereinbarung vom 25. Juni 1998 seine Leistungen bereits vollständig\nerbracht hatte.\n\n60\n\nZum einen standen schon nach dem Wortlaut der Bestätigung\njedenfalls noch Beratungsleistungen im Rahmen der Bauaufsicht über\ndas fragliche Bauobjekt aus. Dies schließt bereits eine bindende\nnachträgliche Einigung der Parteien über ein Honorar unterhalb der\nMindestsätze aus. Die von dem Kläger beabsichtigte Aufspaltung der\nArchitektenleistung in einen planenden und einen beratenden Teil\nvermag nicht zu überzeugen.\n\n61\n\nZum anderen waren auch die Planungsarbeiten des Beklagten noch\nnicht abgeschlossen. Der Beklagte sollte nicht lediglich bereits\nvorhandene Planungsunterlagen übergeben. Wie sich aus dem Schreiben\nder Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 29. Juni 1998 (B 1)\nergibt, sollte er vielmehr hinsichtlich zweier Fenster in den\nTreppenhäusern weitere Planungsarbeiten durchführen, und damit auch\nnach Abschluss der Vereinbarung vom 25. Juni 1998 noch planerische\nTätigkeiten für das Bauvorhaben entfalten, für die nicht etwa ein\nneuer, gesonderter Auftrag erteilt oder in Aussicht genommen wurde,\nsondern auf die sich nach den Vorstellungen des Klägers die\nvereinbarte Vergütung erstrecken sollte. Es kann danach nicht davon\nausgegangen werden, dass nach der Vorstellung der Parteien\nsämtliche Architektenleistungen bereits erbracht waren. Aus dem\nSchreiben vom 29. Juni 1998 und dem Telefax vom 25. Mai 1998 (B 10\nAnlagenordner) ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Parteien\ndas Vertragsverhältnis nicht als beendet ansahen, sondern dass sie\nvon weiteren Architektenleistungen des Beklagten ausgingen.\nDementsprechend hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 1998\n(GA I 218) der Firma E-B. von ihm gefertigte Ausschnittpläne mit\nDarstellung der Fensterfronten übersandt.\n\n62\n\nBei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass\nder Beklagte am 25. Juni 1998 bereits verwendbare\nPlanungsleistungen erbracht hatte. Diese Frage hing vielmehr\nhinsichtlich der Planung der Treppenhausfenster von der Erstellung\ngeänderter Ausführungspläne, und damit von der künftigen,\nungewissen Entwicklung und nicht lediglich von der späteren\nBeurteilung bereits erbrachter Leistungen ab (vgl. BGHR 2001, 818,\n819). Angesichts des vorliegenden Schriftwechsels, aus dem sich die\nauch nach dem 25. Juni 1998 angeforderten Leistungen unzweifelhaft\nergeben, kommt eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin\nzu der Behauptung, die gesamten Planungsleistungen des Beklagten\nseien am 25. Juni 1998 beendet gewesen, nicht in Betracht. Der\nKläger hat inzwischen auch einräumt, es habe noch \"der eine oder\nandere Plan nachgebessert\" werden sollen (GA 415).\n\n63\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte\nmüsse sich nach Treu und Glauben an der mündlichen\nPauschalhonorarvereinbarung festhalten lassen. Ein Vertrauen des\nKlägers auf die wirksame Vereinbarung eines Pauschalhonorars von\n25.000,-- DM ist nicht geschützt. Zwar kann nach der Rechtsprechung\ndes BGH im Einzelfall der Architekt an ein unwirksam vereinbartes\nPauschalhonorar gebunden sein, wenn der Auftraggeber auf die\nWirksamkeit der Vereinbarung vertrauen durfte und sich in der Weise\neingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des vollen Mindesthonorars\nnicht zugemutet werden kann (BGH BauR 1997, 667ff.). Der Kläger hat\nnicht dargetan, dass er, auf die Wirksamkeit einer nur mündlichen\nHonorarabrede vertrauend, die Finanzierung des Bauvorhabens\nveranlasst hat und dass ihm wegen einer nicht rechtzeitigen\nGesamtfinanzierung nunmehr eine Finanzierung der\nResthonorarforderung nicht möglich ist. Hierfür reicht es nicht\naus, dass er bereits vor Durchführung des Bauvorhabens seine\nArbeitstelle verloren und nur über monatliche Einnahmen von 4.000\nDM netto bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Kindern\nverfügt haben will. Zu bedenken ist zwar, dass dem Beklagten diese\nVerhältnisse bekannt gewesen sein mögen und er selbst von\nvorneherein in die Kostenberechnung (B 12) seine Planungs- und\nStatikerkosten nur mit 25.000,00 DM eingestellt hat. Auch war ihm\nbewusst, dass der Kläger die Kosten der Bauleitung sparen wollte\nund aus Kostengründen maßgebliche Arbeiten (z.B. Außenisolierung,\nKamin pp.) selbst übernommen hat. All dies reicht aber nach\nAuffassung des Senats nicht aus, um dem Beklagten mit Rücksicht auf\nTreu und Glauben die Einforderung der gesetzlichen Mindestgebühr zu\nverwehren. Der Kläger hätte hierzu nicht nur im Einzelnen vortragen\nund die Grundlagen seiner finanziellen Kalkulation offen legen\nmüssen. Er muss sich auch entgegen halten lassen, dass er den\nBeklagten mit einer im Ergebnis nicht gerechtfertigten, der Höhe\nnach von vornherein erheblich überzogenen Klage konfrontiert hat,\ndie den Beklagten seinerseits in die Lage brachte, seine\nHaftpflichtversicherung einzuschalten und dabei Gefahr zu laufen,\nsein Honorar zur Begleichung des behaupteten Haftpflichtschadens\neinzusetzen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senats auch\nunter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, dass sich der\nBeklagte letztlich auf die aus der gesetzgeberischen Wertung in § 4\nHOAI folgende Nichtigkeit einer getroffenen Pauschalvereinbarung\nberuft.\n\n64\n\nAuch der Höhe nach bestehen gegen die Widerklageforderung,\nsoweit das Landgericht sie zugesprochen hat, keine Bedenken. Das\nBestreiten des Klägers zur Höhe der Honorarforderung auf der\nGrundlage der HOAI ist nicht ausreichend. Angesichts der\nHonorarabrechnung, die Grundlage der Widerklage ist (GA I 131ff.),\nund der detaillierten Berechnungen des Landgerichts in dem\nangefochtenen Urteil konnte der Kläger die Honorarforderung nicht\nnur unter Hinweis auf die Kostenberechnung vom 18.Dezember 1997 (B\n12 Anlagenordner) aus der Zeit vor Baubeginn und \"die angegebenen\nWerte\" bestreiten. Gleiches gilt für die Honorarschlussrechnungen\nüber die Tragwerksplanung (GA I 147) und den Wärme- und\nSchallschutz (GA I 150). Der Kläger hätte schon vortragen müssen,\nwelche Ansätze im Einzelnen nicht zutreffen sollen.\n\n65\n\nIII,\n\n66\n\nDen vom Kläger bestrittenen Zinssatz von 8,5 % hat der Beklagte\nnicht belegt, so dass auf die Widerklageforderung nur die\ngesetzlichen Zinsen zugesprochen werden konnten.\n\n67\n\nIV.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2\nZPO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 1. November 2001:\n139.481,45 DM; ab dem 2. November 2001: 94.481,45 DM\n\n71\n\nWert der Beschwer des Klägers: 94.481,45 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/19-u-150-00","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/19-u-150-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300334","retrieved":"2026-07-09 03:25:06.742834+00:00"}}