{"status":"available","doknr":"OLD300333","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1123.16WX253.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"16 Wx 253/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die\nangeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5\nAuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit\nauf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug\ngenommen, die, was die unerlaubte Einreise und die vollziehbare\nAusreisepflicht des Betroffenen anbelangt, auch von dem anwaltlich\nvertretenen Betroffenen nicht in Frage gestellt werden. Ebenfalls\nzutreffend hat das Landgericht daneben aufgrund der von ihm\nrechtsfehlerfrei festgestellten Umstände den Haftgrund des § 57\nAbs. 2 S. Nr. 5 bejaht. Auch hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung\nvon Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen\nBeschluss.\n\n4\n\nDer Anordnung der Sicherungshaft steht § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG\nnicht entgegen. Alleine die Tatsache, dass der Betroffene Inder\nist, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Abschiebung innerhalb\nder Regelfrist von drei Monaten nicht möglich ist. Der Senat sowie\nder 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, der zwischenzeitlich\nmit Abschiebungshaftsachen befasst war, haben - wie im übrigen auch\ndas Oberlandesgericht Hamm für den dortigen Bezirk (vgl. OLG Hamm,\nBeschluss vom 05.09.2000 - 19 W 110/00 - ) - in der Vergangenheit\nfür den hiesigen Bereich eine entsprechende Feststellung selbst\ndann nicht treffen können, wenn weder ein Pass noch\nPassersatzpapiere vorhanden waren (vgl. z.B. Senat vom 13.7.2001-\n16 Wx 147/01; v. 17.4.1997 - 16 Wx 105/97 ). Es besteht hier kein\nAnlass, sich mit der abweichenden Auffassung auseinander zu setzen,\ndie von einigen Gerichten aufgrund der in ihren Bezirken gemachten\nErfahrungen vertreten wird. Denn diese Erfahrungen des Senats\nstehen in Einklang mit den Angaben sowohl der hier beteiligten\nAusländerbehörde, die auch auf den Erfahrungen der Zentralen\nAusländerbehörde Köln beruhen, wie auch den Informationen der\nZentralen Ausländerbehörde Bielefeld - Stand März 2001 -. Danach\nist es innerhalb einer Dreimonatsfrist möglich, für indische\nStaatsangehörige Passersatzpapiere zu beschaffen, wenn der\nBetroffene sich kooperativ verhält. Im vorliegenden Fall liegen\nkeine Besonderheiten vor, die dafür sprechen, dass eine\nPassersatzbeschaffung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist. Der\nBetroffene wurde alsbald nach seiner Festnahme in der JVA\naufgesucht und hat sich bei der Erledigung der erforderlichen\nFormalitäten ( Fotoaufnahmen, Antragsausfüllung ) kooperativ\nverhalten. Ebenso verlief das Gespräch mit dem Betroffenen in der\nindischen Botschaft konstruktiv. Allein der Umstand, dass noch\nAngaben des Betroffenen in Indien überprüft werden müssen, bedeutet\nnicht zwangsläufig, dass die Beschaffung von Ersatzpapieren\ninnerhalb von 3 Monaten unmöglich ist. Im Ergebnis kann deshalb\nnicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von 3\nMonaten ausgegangen werden.\n\n5\n\nDie den vom Betroffenen angeführten gegenteiligen Entscheidungen\nzugrunde liegenden Sachverhalte liegen teilweise noch in den 90iger\nJahren, als die Bearbeitungszeiten länger waren, worauf das\nLandgericht schon hingewiesen hat. Im Übrigen ist die jeweilige\nVorgehensweise der örtlich zuständigen Ausländerbehörde für die\nBearbeitungszeit von erheblicher Bedeutung.\n\n6\n\nDa der Antragsteller das Verfahren bisher zügig betrieben hat,\nerweist sich die Fortdauer der Haft auch nicht als\nunverhältnismäßig.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a\nAbs. 1 Satz 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/16-wx-253-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/16-wx-253-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300333","retrieved":"2026-07-09 03:25:06.663441+00:00"}}