{"status":"available","doknr":"OLD300332","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1123.16WX202.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"16 Wx 202/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Beteiligte zu 8), der mit den\nübrigen Beteiligten zu 1) bis 15) Wohnungseigentümer an der\naufgeführten Wohnungseigentümergemeinschaft ist, wendet sich\ndagegen, dass die Vorinstanzen den am 22.8.1996 unter TOP 6\ngefassten Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft für unwirksam erklärt\nhaben. Dieser Beschluss sieht vor, dass die Eigentümer berechtigt\nsind, Warm- und Kaltwasseruhren in ihren Wohnungen auf eigene\nKosten zu installieren und dass abweichend von der Regelung der\nTeilungserklärung zukünftig bei der Abrechnung die abgelesenen\nVerbrauchsergebnisse zugrunde zu legen sind. Das Amtsgericht hat\nmit Beschluss vom 17.9.1997 dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf\nUnwirksamkeitserklärung stattgegeben. Nachdem die dies bestätigende\nEntscheidung des Landgerichts vom Senat aufgehoben und mit\nBeschluss vom 24.4.1998 die Sache ans Landgericht zurückverwiesen\nwurde, hat das Landgericht - nachdem zunächst noch Streit über eine\nmögliche Erledigung bestand - nunmehr nach Beweisaufnahme mit\nZeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten die Beschwerde\nwiederum zurückgewiesen. Am 4.6.1998 fasste die\nEigentümergemeinschaft mit Mehrheit den Beschluss, vom Einbau von\nKalt- und Warmwasserzählern abzusehen und den Beschluss vom\n22.8.1996 ausdrücklich zu widerrufen.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig gem. §§\n45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 29 FGG. Insbesondere fehlt dem\nBeschwerdeführer nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die\ngegenteilige Beschlussfassung der Gemeinschaft vom 4.6.1998 hat\nsich die Sache nicht erledigt, wozu auf die Ausführungen im\nBeschluss des Senats vom 21.12.1998 Bezug genommen wird.\n\n7\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung ist ohne Rechtsfehler\nergangen, §§ 27 FGG, 550 ZPO.\n\n8\n\nZutreffend haben Amts- und Landgericht\nden Mehrheitsbeschluss vom 22.8.1996 unter TOP 6 für ungültig\nerklärt, was der Senat vom Grundsatz her bereits in seiner\nEntscheidung vom 24.4.1998 bestätigt hat. Es handelt sich nämlich\num eine Änderung des durch die Teilungserklärung vorgesehenen\nAbrechnungsmodus, die nicht - wie es erforderlich gewesen wäre -\ndurch eine Vereinbarung zustande gekommen ist, § 10 Abs. 1 WEG.\n\n9\n\nZutreffend hat das Landgericht nunmehr\nauch einen Anspruch des Beteiligten zu 8 ) auf Änderung des\nVerteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit verneint. An die\nVoraussetzungen für einen solchen Anspruch hat das Landgericht zu\nRecht strenge Maßstäbe angelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist\nnämlich ein Verlangen eines Wohnungseigentümers nach Änderung der\nTeilungserklärung nur dann gerechtfertigt, wenn die Versagung der\nZustimmung wegen außergewöhnlicher Umstände grob unbillig wäre und\ndamit ein Festhalten an der Vereinbarung gegen Treu und Glauben\nverstieße. Ein derartiger Anspruch ist auf besonders gelagerte\nAusnahmefälle zu beschränken, weil jeder Wohnungseigentümer bei\nErwerb in der Lage war, sich beispielsweise über den geltenden\nKostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich hierauf\neinstellen konnte. Umgekehrt sollen die durch den Schlüssel\nmöglicherweise begünstigten Eigentümer sich - wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - darauf verlassen können, dass das\neinmal Vereinbarte gilt und nicht ständig unter dem Vorbehalt einer\nnachträglichen Änderung aus Billigkeitsgesichtspunkten steht ( vgl.\nz. B. BGHZ 95, 137 = ZMR 1986, 19; BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791 =\nMDR 1995, 1112; BayObLG NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473; BayObLG NZM\n2000, 301; BayObLGR 1997, 10; OLG Frankfurt, NZM 2001,140; KG NZM\n1999, 257; OLG Düsseldorf, NZM 98, 867; Senatsbeschlüsse vom\n5.7.2001 , 16 Wx 27/01; WE 1995, 155 = OLGR 1995, 194 u. NZM 1998,\n484 = ZMR 1998, 799 ). Die Frage, ob eine in der Teilungserklärung\nenthaltene Regelung \"wegen außergewöhnlicher Umstände grob\nunbillig\" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, liegt\nalso primär auf tatrichterlichem Gebiet, so dass dem Tatrichter bei\nder Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein nur einer\nRechtskontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zuzubilligen\nist.\n\n10\n\nEiner derartigen Rechtskontrolle hält\nder angefochtene Beschluss stand. Das Landgericht hat die in der\nRechtsprechung entwickelten Kriterien für einen ausnahmsweisen\nAnspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht\nverkannt, sondern zutreffend angewandt. Die für die Beurteilung\nentscheidenden Kriterien sind verfahrensfehlerfrei festgestellt\nworden und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden. So\nsteht es in Einklang mit der einstimmigen Beschlussfassung vom\n2.6.1992 / TOP 2 b, dass die drei zur Eigentümergemeinschaft\ngehörenden Häuser getrennt abgerechnet werden. Dementsprechend ist\ndas Landgericht bei seiner Berechnung in der Tabelle auf S. 11\nvorgegangen. Letztlich kommt es indes nicht darauf an, ob\nBerechnungsgrundlage lediglich das Haus B.-E.-Str. 57a oder das\ngesamte Doppelhaus B.-E.-Str. 57 und 57a ist, denn selbst die vom\nBeschwerdeführer in seiner Rechtsbeschwerde dargelegten Zahlen\nführen zu Ergebnissen, die noch im zu tolerierenden Bereich liegen.\nDas Landgericht hat mit Recht angenommen, dass durchschnittliche\nZuvielzahlungen - bezogen auf einen Zeitraum von 5 Jahren - in Höhe\nvon ca. 10 % oder sogar darunter keinesfalls eine grob unbillige\nBelastung für diesen Wohnungseigentümer bedeutet. Nach der\nerwähnten Rechtsprechung wird eine solche \"grob unbillige\" Regelung\nselbst dann nicht angenommen, wenn die Mehrbelastung bei ca. 21%\nliegt (so OLG Düsseldorf, NZM 98,868) oder sogar 50 % oder mehr\nerreicht ( so BayObLG NZM 01, 290; OLG Frankfurt NZM 02, 140 ).\nSolche Zahlenwerte werden hier auch bei Zugrundelegen der Tabellen\ndes Beschwerdeführers bei weitem nicht erreicht: nach Tabelle 2\nbeträgt die durchschnittliche jährliche Mehrbelastung 6,7 %, und\nnach Tabelle 3 ca. 6 % . Hierbei hat der Senat - wie das\nLandgericht - erst das Zahlenwerk ab 1994 berücksichtigt, da für\ndie vorangegangenen Jahre mangels Wasseruhr keine verlässlichen\nZahlen über den tatsächlichen Verbrauch der Familie des\nBeschwerdeführers vorliegen. Nicht nachvollziehbar und damit für\ndie Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist die mit der\nRechtsbeschwerde vorgelegte Tabelle 3, die offensichtlich eine\nandere Gesamtabrechnung als die von der Verwaltung praktizierte\nheranziehen will, ohne jedoch offen zu legen, warum bei dieser\ntheoretischen Berechnung die vermeintlichen Zuvielzahlungen\ndeutlich höher liegen sollen als in der Tabelle 3, die - zutreffend\n- auf die tatsächlichen Zahlungen einerseits und die fiktiven\nBeträge für eine Abrechnung mit Wasserzählern andererseits\nabstellt. Im Übrigen läge selbst nach dieser - für den Senat nicht\nverwertbaren - Darstellung die Mehrbelastung für die Jahre 1994\n-1998 bei ca. 35 %, damit nach der oben zitierten Rechtsprechung,\nder sich der Senat anschließt, noch in einem Bereich, der nicht zu\neinem grob unbilligen Ergebnis führt.\n\n11\n\nSchließlich hat das Landgericht\nebenfalls zutreffend eine Notwendigkeit zur Anpassung hinsichtlich\nder Warmwasserkosten aufgrund der HeizkostenV in Hinblick auf den\nzehnjährigen Kostenvergleich abgelehnt. Ob und unter welchen\nVoraussetzungen i. e. nach der HeizkostenV eine solche Anpassung\nauch bereits durch Mehrheitsbeschluss erfolgen könnte - wie bereits\nim Senatsbeschluss vom 24.4.1998 angesprochen - , kann dahin\ngestellt bleiben. Denn jedenfalls ergibt ein Vergleich der\njeweiligen Kosten für den 10-Jahres-Zeitraum, auf den in diesem\nZusammenhang abzustellen ist ( vgl. BayObLG NJW-RR 94, 145; KG\nNJW-RR 93, 468 ), dass die Einsparungskosten deutlich unter den\nInvestitionskosten liegen. Hierzu wird auf die nicht zu\nbeanstandenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen ( S.\n13, 14 des angegriffenen Beschlusses ), denen sich der Senat\nanschließt.\n\n12\n\nSelbst wenn, wie mit der\nRechtsbeschwerde geltend gemacht wird, eine zukünftige Einsparung\nvon 20 % anzunehmen wäre, die allerdings weder in Einklang mit der\nherrschenden Rechtsprechung steht ( s. Senatsbeschluss vom\n24.4.1998 ), noch aus tatsächlichen Gründen indiziert ist - der\nSachverständige geht von Einsparungen bis zu 20 % aus - , lägen die\nmöglichen Einsparungen immer noch unter den Errichtungs- und\nBetriebskosten von 11.421,37 DM. Sie lägen auf der Basis der vom\nBeschwerdeführer angegebenen Verbrauchszahlen nämlich bei 7.612,-\nDM, d.h. deutlich unter den Kosten für Einbau und Betrieb der\nWassermessgeräte.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. Es bestand keine Veranlassung, abweichend von der Regelung des\n§ 47 S. 2 WEG eine Erstattung außergerichtlicher Kosten\nanzuordnen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts für\ndas Beschwerdeverfahren beruht auf § 48 WEG und entspricht der\nnicht angegriffenen Festsetzung bereits mit Beschluss vom\n24.4.1998","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/16-wx-202-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-23/16-wx-202-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300332","retrieved":"2026-07-09 03:25:06.582967+00:00"}}