{"status":"available","doknr":"OLD300355","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1122.7U179.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"7 U 179/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 25. 7. 2000 - 5 O 25/00 - werden \n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 6000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 31.000 DM abwenden, wenn nicht der der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin war Eigentümerin des in sechs\nWohnungseigentumseinheiten aufgeteilten Grundbesitzes V. 12 in K..\nDer Grundbesitz war belastet mit einer Grundschuld in Höhe von\n2.400.000 DM für die B. Bank (B.-Bank). Mit notariellem Vertrag vom\n22. 12. 1993 (UR.Nr. .../1993 M) verkaufte sie sämtliche\nWohnungseigentumseinheiten zu einem Kaufpreis von 3.200.000 DM an\nHerrn N. A.. Der beklagte Notar beurkundete den Vertrag.\n\n3\n\nIn dem Kaufvertrag ist, soweit dies hier interessiert, folgendes\nbestimmt:\n\n4\n\n§ 3 Der gesamte Kaufpreis ist fällig und zahlbar zum 31. Januar\n1994 in Höhe des Teilbe-\n\n5\n\ntrages, den die Gläubigerin des abzulösenden Grundpfandrechts\ndem Notar angibt, an\n\n6\n\ndiese Gläubigerin auf ein von dieser noch anzugebendes Konto und\nmit dem Restbetrag\n\n7\n\nan den Verkäufer auf ein noch anzugebendes Konto, frühestens\njedoch innerhalb von\n\n8\n\nacht Tagen nach Eingang einer schriftlichen Bestätigung des\nNotars beim Käufer, wonach\n\n9\n\n1. ....\n\n10\n\n2. dem Notar die Löschungsunterlagen der Gläubigerin des\nabzulösenden Grundpfand-\n\n11\n\nrechts so vorliegen, daß er nach Ablösung der Forderungen von\nden Löschungsunter-\n\n12\n\nlagen uneingeschränkt Gebrauch machen darf,\n\n13\n\n3. ....\n\n14\n\n4. die nachstehend bewilligte Eigentumsvormerkung im Grundbuch\nin Abteilung II an er-\n\n15\n\nster Stelle und in Abteilung III mit Rang nach dem\nGrundpfandrecht Nummer 3 ... ein-\n\n16\n\ngetragen ist.\n\n17\n\n§ 7 Die Beteiligten bewilligen die Eintragung einer Vormerkung\nzur Sicherung des Anspruchs\n\n18\n\nauf Eigentumsübertragung für den Käufer .... in das Grundbuch.\n...\n\n19\n\n§ 8 Für den Fall, daß der Käufer seinen in dieser Urkunde\nübernommenen Zahlungsverpflich-\n\n20\n\ntungen nicht pünktlich nachkommt, behält sich der Verkäufer das\nRücktrittsrecht von die-\n\n21\n\nsem Vertrage vor.\n\n22\n\nDieses Rücktrittsrecht kann erst dann ausgeübt werden, wenn der\nVerkäufer dem Käufer mit\n\n23\n\nEinschreiben eine Nachfrist von drei Wochen mit der Ankündigung\ngesetzt hat, daß er\n\n24\n\nsich das Recht vorbehalte, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrage\nzurückzutreten, wenn\n\n25\n\nder Käufer sodann seinen Zahlungsverpflichtungen noch nicht\nvollständig nachgekommen\n\n26\n\nist. Das Rücktrittsrecht kann sodann solange ausgeübt werden,\nals die in § 3 vereinbarten\n\n27\n\nZahlungen noch nicht erfolgt sind. Die Fristsetzung mit\nRücktrittsandrohung schließt\n\n28\n\nden Anspruch des Verkäufers auf Erfüllung des Kaufvertrages und\ndamit auf Zahlung des\n\n29\n\nKaufpreises nicht aus.....\n\n30\n\nDer Käufer erteilt hiermit unwiderruflich jeden der\nBürovorsteher des Notars, nämlich ....,\n\n31\n\nEinzelvollmacht, die Löschung der für den Käufer in das\nGrundbuch einzutragenden Ei-\n\n32\n\ngentumsvormerkung bei dem beurkundenden Notar.... zu bewilligen,\nwenn der Verkäufer\n\n33\n\ndem Notar nach Ablauf von mindestens drei Wochen ab Fälligkeit\ndes Kaufpreises\n\n34\n\nschriftlich mitteilt, daß er zurückgetreten sei.\n\n35\n\nDer Notar darf die Unterschrift unter der Löschungsbewilligung\nnur dann beglaubigen,\n\n36\n\nwenn der Käufer nicht innerhalb von vier Wochen nach\nAufforderung durch den No-\n\n37\n\ntar nachweist , daß er seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem\nKaufvertrag - wenn\n\n38\n\nauch verspätet - nachgekommen ist.\n\n39\n\nEr darf von der Löschungsbewilligung nur dann Gebrauch machen,\nwenn etwa bis dahin\n\n40\n\nbereits gezahlte Kaufpreisteilbeträge, deren Zahlung dem Notar\ninnerhalb der Frist von\n\n41\n\nvier Wochen nachgewiesen worden ist, dem Käufer wieder erstattet\noder auf ein Ander-\n\n42\n\nkonto des Notars eingezahlt worden sind....\n\n43\n\nNach Eintritt der Kaufpreisfälligkeit gem. § 3 des Kaufvertrages\nteilte der Beklagte dies der Klägerin mit Schreiben vom 13. 4. 1994\nmit und erteilte ihr - nach einem entsprechenden Antrag - am 28. 4.\n1994 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Bereits zuvor\nhatte die B. Bank dem Beklagten mit Schreiben vom 14. 3. 1994\nmitgeteilt, dass er sich dieser Löschungsbewilligung nur bedienen\ndürfe gegen Zahlung eines Betrages - per 31. 3. 1994 - von\n2.793.191,80 DM zzgl. ev. (danach noch) weiterer anfallender\nZinsen.\n\n44\n\nDie Klägerin betrieb daraufhin, nachdem sie Herrn A. am 2. 5.\n1994 mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gesetzt hatte, die\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.\n\n45\n\nGegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel legte Herr A. am\n13. 5. 1994 im Verfahren 24 C 299/94, später 60 C 207/96 AG\nBergisch Gladbach Erinnerung nach § 732 ZPO ein und beantragte\nzugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung\nverwies er darauf, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht\neingetreten seien. Hierzu bezog er sich u.a. auf ein an ihn\ngerichtetes Schreiben der Klägerin vom 23. 12. 1993, in dem es wie\nfolgt heißt:\n\n46\n\nSehr geehrter Herr A.,\n\n47\n\nwir bestätigen Ihnen hiermit die Leistung des Betrages von DM\n600.000 als Teilkaufpreis-\n\n48\n\nzahlung zu dem notariellen Kaufvertrag V. Str. 12, ### K..\n\n49\n\nNach längerem Verfahrensverlauf beschied das Amtsgericht\nBergisch Gladbach den Antrag des Herrn A. mit Beschluss vom 15. 10.\n1996 dahin, dass die Voll-streckungsklausel zu Recht erteilt und\ndeshalb die Klauselerinnerung unbegründet sei. Zu dem Einwand von\nHerrn A., der Kaufpreis sei mindestens teilweise in Höhe von\n600.000 DM gezahlt, führte es aus, dass es sich dabei um einen\nmateriell-rechtlichen Einwand handele, der nur im Rahmen einer\nKlage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden könne.\n\n50\n\nGegenüber der Zwangsvollstreckung der Klägerin erhob Herr A.\nferner im Verfahren 2 O 331/94 LG Köln am 15. Juli 1994\nVollstreckungsabwehrklage und Klage gegen die Vollstreckungsklausel\ngem. § 768 ZPO. Zugleich beantragte er die einstweilige Einstellung\nder Zwangsvollstreckung. Diesem Antrag gab das Landgericht nur\nteilweise statt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies\ndas Oberlandes-gericht Köln mit Beschluss vom 29. 9. 1994 (12 W\n19/94) zurück. Zur Begründung führte es dazu u.a. aus:\n\n51\n\nAuch mit dem Hinweis auf die \"Zahlungsbestätigung\" der Beklagten\nvom 23. 12. 1993\n\n52\n\n.... zeigt der Kläger keinen\nErmessensfehler des Landgerichts auf. Es handelt sich bei der\nBestätigung seinem Inhalt nach um eine Quittung (§ 368 BGB), die\nals solche unstreitig falsch ist.\n\n53\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 8. 12. 1994 nahm Herr A. seine\nKlage zurück.\n\n54\n\nHerr A. warf ferner dem Beklagten in einem am 10. 5. 1994\ngeführten Telefonat unter Hinweis darauf, dass er bereits eine\nTeilkaufpreiszahlung von 600.000 DM erbracht habe und dass der noch\noffene Restkaufpreis nicht zur Ablösung des Grundpfandrechts\ngenüge, vor, dass er die Vollstreckungsklausel zu Unrecht erteilt\nhabe. Hieran schloss sich eine Korrespondenz zwischen den Parteien\nan, wobei die Klägerin die von Herrn A. behauptete Zahlung in\nAbrede stellte. In diesem Zusammenhang wies die Klägerin den\nBeklagten mit Schreiben vom 25. 10. 1994 (Bl. 377 d. GA) unter\nBezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29. 9.\n1994 darauf hin, dass die dem Beklagten vorgelegte\nTeilkaufpreis-quittung falsch sei. Mit weiterem Schreiben vom 5. 1.\n1995 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin dem\nBeklagten überdies mit, dass die Vollstreckungsgegenklage ohne\nweiteres zurückgenommen worden sei und dass damit auch nicht mehr\ndie Behauptung des Herrn A. in der Welt sei, dass eine Zahlung\nerfolgt sein solle.\n\n55\n\nAm 29. 3. 1995 trat die Klägerin von dem Kaufvertrag zurück.\nDies teilte sie unter Bezugnahme darauf, dass Herr A. keinerlei\nZahlungen geleistet habe, mit Schreiben vom 5. 4. 1995 dem\nBeklagten mit. Zugleich bat sie den Beklagten, \"nunmehr\nunverzüglich die nach § 8 des Kaufvertrages zu Löschung der\nzugunsten des Käufers eingetragenen Vormerkungen erforderlichen\nSchritte einzuleiten\". Der Beklagte forderte daraufhin Herrn A. mit\nSchreiben vom 13. 4. 1995 auf, den Nachweis nach § 8 des\nKaufvertrages zu erbringen, dass er seinen Zah-lungsverpflichtungen\naus dem Kaufvertrag nachgekommen sei. Hierüber unterrichtete er die\nKlägerin mit Schreiben vom 30. 5. 1995. Zugleich teilte er ihr mit,\ndass Herr A. keinen Zahlungsnachweis geführt habe und er deshalb\ndie Unterschrift des bevollmächtigten Bürovorstehers unter einer\nentsprechenden Löschungsbewilligung beglaubigt habe. Zugleich\nverwies er die Klägerin darauf, dass er von der\nLöschungsbewilligung nur Gebrauch machen werde, wenn seine\nKostenrechnungen zu dem Kaufvertrag (Kostenrechnung vom 29. 5. 1995\nüber 14.285,99 DM) und zu der Löschungsbewilligung (Kostenrechnung\nvom 30. 5. 1995 über 2.826,70 DM), beglichen worden seien.\n\n56\n\nDie Klägerin glich am 3. 5. 1996 die letzte der beiden\nKostenrechnungen aus. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, die\nKlägerin mit Schreiben vom 9. 5. 1996 darüber zu unterrichten, dass\nvon Seiten des Käufers weiterhin das Vorliegen der\nRücktrittsvoraussetzungen bestritten werde, und dass er deshalb die\nLöschung der Vormerkung nicht beantragen werde, solange die Frage,\nob der Kaufpreis fällig geworden sei, nicht hinreichend geklärt\nsei. Zugleich wies er die Klägerin auf die Möglichkeit hin, beim\nLandgericht Köln Beschwerde wegen Amtsverweigerung einzulegen. Mit\nweiterem Schreiben vom 15. 8. 1996 legte der Beklagte der Klägerin\nnochmals dar, dass er sich im Hinblick auf die Problematik der von\nHerrn A. behaupteten Teilkaufpreiszahlung außerstande sehe, die\nLöschung der Vormerkung zu beantragen. Dieses Schreiben verband er\nerneut mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 15\nBNotO.\n\n57\n\nDie Klägerin kam nunmehr diesem Hinweis nach und erhob mit\nSchreiben vom 6. 9. 1995 beim Landgericht Köln Beschwerde wegen\nAmtsverweigerung. Dieses gab der Beschwerde mit Beschluss vom 14.\n1. 1997 (11 T 279/96) statt und wies den Beklagten an, die Löschung\nder eingetragenen Auflassungsvormerkung zu beantragen. Zur\nBegründung führte es u.a. aus, dass der Beklagte den gegen die\nWirksamkeit des Rücktritts geltend gemachten Einwand der Erfüllung\nder Kaufpreisschuld nicht zu beachten habe, solange ihm die\nErfüllung nicht gem. § 8 des Vertrages nachgewiesen sei.\n\n58\n\nAuf den Antrag des Beklagten vom 18. 2. 1997 ist die Vormerkung\nam 27. 2. 1997 gelöscht worden.\n\n59\n\nMit der vorstehenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten im\nWege der gewillkürten Prozessstandschaft auf Schadensersatz in\nAnspruch.\n\n60\n\nDazu hat sie im wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte habe\ngegen die ihm nach § 14 Abs. 1 u. 2 BNotO obliegende Pflicht zur\nrechtmäßigen Amtsausübung verstoßen, indem er es unterlassen habe,\ndie Löschung der Vormerkung bereits bei Vorliegen aller\nVoraussetzungen im April 1995 zu beantragen. Der Beklagte sei, wie\ndie Beschwerdekammer zutreffend festgestellt habe, rechtsfehlerhaft\nvon einem weiten Ermessensspielraum ausgegangen, der ihm\ntatsächlich aber nicht zu Gebote gestanden habe.\n\n61\n\nDurch die Weigerung des Beklagten, die Löschung zu beantragen,\nsei sie gehindert gewesen, notwendige Sanierungsmaßnahmen an dem\nObjekt vorzunehmen, weil die finanzierende B.-Bank nicht bereit\ngewesen sei, die - nach einem geänderten Konzept - notwendigen\nUmbau- und Modernisierungsarbeiten zu finanzieren, solange die\nAuflassungsvormerkung zugunsten von Herrn A. nicht gelöscht worden\nsei.\n\n62\n\nDen ihr erwachsenen Schaden hat die Klägerin wie folgt\nbeziffert:\n\n63\n\n1) in der Zeit vom 6. 4. 1995 bis 18. 2. 1997 angefallene Zinsen\nabzüglich in dieser\n\n64\n\nZeit vereinnahmter Mieten: 501.530,70 DM\n\n65\n\n2) Kosten des Beschwerdeverfahren 11 T 279/96 LG Köln gem.\nKostenfestsetzungs-\n\n66\n\nbeschluss vom 12. 5. 1997: 6.475,65 DM\n\n67\n\n3) verzögerungsbedingt eingetretene Preissteigerungen auf Grund\ndes Nachtragsan-\n\n68\n\ngebots vom 12. 5. 1997: 100.000,00 DM\n\n69\n\nzusammen: 608.006,35 DM\n\n70\n\n===========\n\n71\n\nDie Klägerin hat unter Bezugnahme auf den zwischen ihr und der\nB.-Bank geschlossenen Abtretungsvertrag und unter Hinweis darauf,\ndass sie von der Zessionarin zur prozessualen Geltendmachung der\nAnsprüche ermächtigt worden sei, beantragt,\n\n72\n\nden Beklagten zu verurteilen,, an die B.-Bank\nAktiengesellschaft, C.\n\n73\n\nStr. 10 in ... G., einen Betrag von 608.006,35 DM\n\n74\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 20. 3. 1997 zu zahlen.\n\n75\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n76\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n77\n\nDazu hat er im wesentlichen geltend gemacht: Die Klage könne\nschon deshalb keinen Erfolg haben, weil er ihm obliegende\nAmtspflichten nicht verletzt habe. Entgegen der Auffassung der\nKlägerin sei er nicht nur verpflichtet gewesen, die formalen\nVoraussetzungen der Rücktrittserklärung nach § 8 des Vertrages zu\nprüfen. Zwar habe auch das Landgericht Köln in seiner\nBeschwerdeentscheidung auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Diese\nEntscheidung entfalte jedoch keine präjudizielle Wirkung. Als Notar\nsei er vielmehr gehalten, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\nRücktritts nicht zu übergehen. Auf Grund der ihm bekannten Quittung\nhabe er nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, dass der\nKaufvertrag ordnungsgemäß rück-abgewickelt worden sei. Der Klägerin\nhabe der Nachweis oblegen, dass sie die 600.000 DM erstattet habe\noder dass die Quittung zu Unrecht ausgestellt worden sei.\n\n78\n\nEinen solchen Nachweis habe die Klägerin jedenfalls bis zum\nBeschwerdeverfahren nicht geführt, sondern habe sich auf bloße\nBehauptungen beschränkt.\n\n79\n\nJedenfalls habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die unklare\nRechtslage könne ihm nicht angelastet werden. Sie sei auf die -\nletztlich auch heute noch für ihn ungeklärten - Vereinbarungen der\nVertragsbeteiligten zurückzuführen, insbesondere auch auf die\nZahlungsbestätigung der Klägerin vom 23. 12. 1993. Die Klägerin\nhätte sich durch Einleitung des Verfahrens nach § 15 BNotO, sehr\nviel früher als geschehen, die notwendige Klarheit verschaffen\nkönnen.\n\n80\n\nEin etwa verspätet gestellter Löschungsantrag sei überdies für\nden (behaupteten) Schaden nicht kausal geworden. Die Kreditzinsen\nhabe die Klägerin zahlen müssen, weil sie bereits vor dem 6. 4.\n1995 die Kreditverpflichtungen eingegangen sei. Weitere Kredite\nhabe sie nicht erhalten, weil sie nicht kreditwürdig gewesen sei.\nAußerdem sei er nicht verpflichtet gewesen, vor dem Ausgleich der\nHonorarnoten am 3. 5. 1996 tätig zu werden. Nicht nachvollziehbar\nsei überdies, dass der Beginn der Bauarbeiten von der Löschung der\nVormerkung abhängig gewesen sei und dass die (angebliche)\nVerteuerung der Bauarbeiten hierauf zurückzuführen sei.\n\n81\n\nDie Höhe des geltend gemachten Schadens werde bestritten.\nÜberdies seien die Ansprüche verjährt. Er habe die Klägerin bereits\nmit Schreiben vom 20. 5. 1994 darauf hingewiesen, dass er sich\ngehindert sehe, die Löschung der Vormerkung zu beantragen. Da ihm\ndie Klage erst am 17. 1. 2000 zugestellt worden sei, sei deshalb\nder (angebliche) Schadensersatzanspruch verjährt.\n\n82\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise - wegen der geltend\ngemachten Verfahrenskosten, jedoch nur in Höhe des nach einem\nStreitwert von 800.000 DM errechneten Nettobetrages von 5.515,00 DM\n- stattgegeben. Es hat eine schuldhaft begangene\nAmtspflichtverletzung des Beklagten angenommen und sich dazu im\nwe-\n\n83\n\nsentlichen auf die Entscheidung des Beschwerdekammer bezogen.\nDas Vorbringen zu dem geltend gemachten Zinsschaden und zu den\n(angeblich) verteuerten Baukosten hat es hingegen als nicht\nschlüssig angesehen.\n\n84\n\nBeide Parteien haben gegen das Urteil Berufung bzw. (der\nBeklagte) Anschlussberufung eingelegt, die Klägerin gegen das ihr\nam 21. 8. 2000 zugestellte Urteil mit bei Gericht am 17. 9. 2000\neingegangenem Schriftsatz, der Beklagte gegen das ihm am 21. 8.\n2000 zugestellte Urteil mit bei Gericht am 18. 12. 2000\neingegangenem Schriftsatz. Die Klägerin hat die Berufung innerhalb\nder ihr gewährten Fristverlängerung mit bei Gericht am 17. 11. 2000\neingegangenem Schriftsatz begründet.\n\n85\n\nDie Klägerin wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen insbesondere\nzur Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens. Soweit das\nLandgericht wegen der geltend gemachten Verfahrenskosten den\nAnspruch teilweise aberkannt hat, greift sie dies nicht mehr\nan.\n\n86\n\nDemgemäß beantragt sie,\n\n87\n\nden Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu\nverurteilen, an\n\n88\n\ndie B.-Bank Aktiengesellschaft, C. Str. 10 in ... G.,\n\n89\n\nweitere 601.530, 70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. 3. 1997 zu\nzah-\n\n90\n\nlen.\n\n91\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n92\n\n1. die Berufung zurückzuweisen,\n\n93\n\n2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\ninsgesamt ab-\n\n94\n\nzuweisen.\n\n95\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n96\n\ndie Anschlussberufung zurückzuweisen.\n\n97\n\nAuch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n98\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vor-getragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten\n11 T 279/96 LG Köln, 2 O 331/94 LG Köln, 60 C 207/976 AG Bergisch\nGladbach, 8 HR B 4846 Amtsgericht Bergisch Gladbach und 72 IN\n340/00 AG Köln, die Gegenstand der Verhandlung waren, Bezug\ngenommen.\n\n99\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und\nS.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 27. 9. 2001 (Bl. 446 ff. d. GA)\nverwiesen.\n\n100\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n101\n\nDie Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des\nBeklagten sind in formel-ler Hinsicht nicht zu beanstanden. In der\nSache selbst haben jedoch beide keinen Erfolg.\n\n102\n\nI.\n\n103\n\n1) Zur Berufung der Klägerin:\n\n104\n\nÜber den bereits durch das angefochtene Urteil zuerkannten\nBetrag hinaus steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein\nweitergehender Schadensersatzanspruch gem. § 19 BNotO zu. Im\neinzelnen gilt folgendes:\n\n105\n\na) Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Insbesondere steht\nihr ein schutzwürdiges Interesse zur Seite, ein fremdes Recht im\neigenen Namen geltend zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen\nwird dazu auf die zutreffenden Gründe des ange-fochtenen Urteils\nverwiesen.\n\n106\n\nb) Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass der\nBeklagte im Zu-sammenhang mit der ihm übertragenen\nVollzugstätigkeit (§ 24 BNotO) eine ihm der Klägerin gegenüber\nobliegende Amtspflicht verletzt hat. Die verletzte Amtspflicht\nbesteht darin, dass der Beklagte spätestens nach Ausgleich seiner\nKostenberech-nung vom 29. 5. 1995 zur UR.-Nr. xx1/ 93 M (den\nAusgleich der weiteren Kostenberechnung vom 30. 5. 1995 zur UR-Nr.\nxx2/1995 M schuldete die Klägerin nicht) den Antrag auf Löschung\nder für Herrn A. im Grundbuch eingetragenen\nEigentumsübertragungsvormerkung hätte stellen müssen. Diese\nFeststellung ist in dem vorstehenden Haftpflichtprozess selbständig\nzu treffen, da die Entscheidung des Landgerichts Köln im\nBeschwerdeverfahren nach § 15 BNotO (11 T 279/96), wonach eine\nentsprechende Amtspflicht bestanden hat, keine Bindungswirkung\nentfaltet.\n\n107\n\nDie hier in Rede stehende Verpflichtung des Beklagten ergibt\nsich aus § 8 des von ihm beurkundeten Vertrages, der dem Verkäufer\nein vertragliches Rücktrittsrecht einräumt. In diesem Zusammenhang\nhaben die Parteien insbesondere auch be-stimmt, dass im Falle eines\nRücktritts die für den Käufer eingetragene\nEigentums-übertragungsvormerkung zu löschen ist und unter welchen\nVoraussetzungen und in welcher Weise dies zu bewirken ist. Bei\ndieser Regelung ging es, worauf das Land-gericht in seiner\nBeschwerdeentscheidung zu Recht verweist, ersichtlich darum, im\nFalle eines Rücktritts einen Rechtsstreit der Beteiligten über die\nLöschung der Vor-merkung zu vermeiden. Sichergestellt wurde dies\ndadurch, dass die Vorausset-zungen für die Löschung präzise\nfestgelegt wurden und dass der Beklagte bei Vorliegen der\nVoraussetzungen die Löschung zu vollziehen hatte, indem er die\nLöschungsbewilligung beglaubigte und einen Löschungsantrag beim\nGrundbuch stellte.\n\n108\n\nVoraussetzung für die Löschung der Vormerkung war nach dem\nVertrag die (mindestens 3 Wochen ab Fälligkeit erfolgende)\nMitteilung des Verkäufers (Klägerin) an den Notar, dass er vom\nVertrag zurückgetreten ist. Der Notar hatte daraufhin den Käufer\naufzufordern, innerhalb von vier Wochen den Nachweis zu erbringen,\ndass er seinen Zahlungsverpflichtungen - wenn auch verspätet -\nnachgekommen ist. Für den Fall, dass der Käufer lediglich den\nNachweis der Zahlung von Teilkaufpreisbeträgen erbracht hatte, war\nweiter bestimmt, dass der Notar von der Löschungsbewilligung nur\nGebrauch machen durfte, wenn dem Käufer die Teilkaufpreisbeträge\nerstattet oder auf Notaranderkonto eingezahlt worden waren. Bei\ndieser vertraglich festgelegten Rückabwicklung handelt es sich um\nein formalisiertes Verfahren, bei dem der beklagte Notar\ngrundsätzlich nur das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen\nhatte. Sonstige Einwände waren hingegen von ihm nicht zu\nbeachten.\n\n109\n\nDa Herr A. seiner Aufforderung vom 13.4.1995, binnen 4 Wochen\ndie Zahlung nachzuweisen, nicht nachgekommen war, hat der Beklagte\nzunächst auch das Vorliegen der Voraussetzungen angenommen und die\nLöschungsbewilligung beglaubigt. Gleichwohl hat er es alsdann\nabgelehnt, den Löschungsantrag zu stellen. Hierzu hat er sich im\nSchreiben vom 30. 5. 1995 darauf berufen, dass seine Honorarnoten\nnoch nicht ausgeglichen worden seien. Überdies äußerte er schon\nlange vor Beglaubigung (vgl. seine Schreiben vom 11. und 20.5.1994,\nBl. 39 des Anlagenhefts) geltend gemachte Bedenken, die ihn aber\nnicht an der Beglaubigung gehindert hatten, ob die Fälligkeit des\nKaufpreises als Voraussetzung für das vertragliche Rücktrittsrecht\nüberhaupt gegeben war. Die Bedenken ergaben sich aus seiner Sicht\ndaraus, dass ihm die Forderung der vorrangig aus dem Kaufpreis zu\nbefriedigenden Grundschuldgläubigerin zum 31. 3. 1994 mit\n2.793.191,80 DM (zuzüglich weiterer danach anfallender Zinsen)\nangegeben worden war, eine - vollständige - Befriedigung der\nGrundschuldgläubigerin aus dem Kaufpreis indessen nicht möglich\nwar, wenn sich der inzwischen vom Käufer erhobene Einwand als\nrichtig erwies, dass an die Klägerin bereits 600.000 DM gezahlt\nworden waren.\n\n110\n\nAngesichts der von dem Beklagten einzuhaltenden formalisierten\nVerfahrensweise bei der Prüfung und Abwicklung des\nLöschungsantrages durfte er jedoch die Stellung des\nLöschungsantrages nur verweigern, wenn es sich für ihn aufdrängte,\ndass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlagen, d.h. das\nGrundbuch durch eine Löschung der Vormerkung unrichtig wurde. Dies\nwar aber nicht der Fall. Vielmehr sprach sogar ein Reihe von - dem\nBeklagten bekannten - Umständen dafür, dass die von dem Käufer A.\nbehauptete Zahlung nicht zutraf. So hat das Oberlandesgericht Köln\nin seiner (dem Beklagten bekannten) Beschwerdeentscheidung vom 29.\n9. 1994 (2 O 331/94 LG Köln, 12 W 19/94) ausgeführt, dass es sich\nbei der \"Zahlungsbestätigung\" der Klägerin (dort: Beklagten), vom\n23. 12. 1993, auf die sich Herr A. zum Beweis der Zahlung stets\nbezogen hatte, seinem Inhalt nach um eine Quittung handele, die als\nsolche unstreitig f a l s c h sei. Herr A. hat dann auch wenig\nspäter (im Verhandlungstermin am 8. 12. 1994) seine\nVollstreckungsgegenklage, wie dem Beklagten ebenfalls bekannt war,\nzurückgenommen. Hierzu hätte aber kaum Anlaß bestanden, wenn die\nvon ihm geltend gemachte Zahlung erfolgt war. Es tritt hinzu, dass\nder Beklagte zu seiner Anfrage über die angebliche\nTeilkaufpreiszahlung von dem Verfahrensbevollmächtigten des Käufers\nnur eine unzureichende Antwort erhielt. Eine unmittelbare Zahlung\nauf den Kaufpreis war noch nicht einmal behauptet worden. Soweit\nder Beklagte schließlich zur Begründung für seine zuvor\neingenommene ablehnende Haltung auf das (damals noch anhängige)\nKlauselerinnerungsverfahren verweist (60 C 207/96 AG Bergisch\nGladbach), ging es auch dort um den gleichen Einwand wie in dem\nlandgerichtlichen Verfahren, das durch Rücknahme der\nVollstreckungsabwehrklage ein vorzeitiges Ende gefunden hat.\n\n111\n\nDer Beklagte hätte sonach die von der Klägerin mit Schreiben vom\n5. 4. 1995 vorgetragene Bitte, die zur Löschung der Vormerkung\nführenden Schritte ein-zuleiten, nicht ablehnen dürfen, da die nach\ndem Vertrag festgelegten Voraus-setzungen für die Löschung der\nVormerkung vorlagen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt\nhätte der Beklagte auch erkennen können, dass eine Amtspflicht zur\nStellung des Löschungsantrages bestand.\n\n112\n\nc) Die jetzt noch mit der Berufung geltend gemachten\nSchadensersatzansprüche be-stehen allerdings nicht. Es ist nicht\nhinreichend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass sich die Baumaßnahme\ndurch die unterbliebene Stellung des Löschungsantrages verteuert\nhat und dass der Klägerin ein zusätzlicher Zinsaufwand entstanden\nist.\n\n113\n\nZur Verteuerung der Baumaßnahme bezieht die Klägerin sich auf\nden Nachtrag zum Generalunternehmervertrag vom 12. 5. 1997 mit der\nFirma \"C. Generalbau GmbH\", wonach sich der ursprünglich (nach dem\nVertrag vom 18. 4. 1996) geschuldete Festpreis um 100.000 DM erhöht\nhaben soll. In dem (angeblichen) Nachtrag heißt es dazu:\n\n114\n\nDer o.g. Vertrag wird in folgenden Punkten geändert:\n\n115\n\nDer vereinbarte Festpreis gem. § 4 wird geändert auf DM\n875.000,00 DM zzgl. MWSt.\n\n116\n\nEntkernungs-/Entrümpelungsarbeiten sowie die Installation der\nAufzugsanlage sind hierin nicht\n\n117\n\nenthalten.\n\n118\n\nBaubeginn ist der 01. 06. 1997.\n\n119\n\nDie beigefügte Baubeschreibung sowie die Auflagen des\nStadtkonservators gemäß dem beige-\n\n120\n\nfügten Schreiben vom 0.3. 04. 1997 sind\nVertragsbestandteile.\n\n121\n\nAus dem Wortlaut des Vertrages ergibt sich danach nicht, dass\nsich die Baukosten verteuert haben, weil sich die Löschung der\nVormerkung und damit auch der Beginn der Bauarbeiten (mit der Folge\nder Kostensteigerung) verzögert hat. Ausgehend von der Darstellung\nder Klägerin hätte es aber nahe gelegen, in dem Nachtrag den Anlass\nfür die nicht unerheblich Erhöhung des Festpreises anzugeben. Der\nUmstand, dass dies unterblieben ist und dass demgegenüber eine dem\nVertrag beigefügte Baubeschreibung und ein Schreiben des\nStadtkonservators zum Inhalt des Ver-trages gemacht worden sind,\nweist eher darauf hin, dass sich das Vertragsvolumen und damit auch\nder Festpreis geändert hat. Dafür spricht auch die Aussage des\nZeugen G., der als Mitarbeiter der B.-Bank mit der Finanzierung des\nObjekts betraut war und bekundet hat, dass es Änderungen im Konzept\nund damit verbundene Preiserhöhungen gegeben hat. Im übrigen\nentsprechen auch Steigerungen der Baukosten von knapp 13 %\ninnerhalb eines Jahres nicht den Markverhältnissen.\n\n122\n\nDer von der Klägerin behaupteten Preissteigerung steht aber vor\nallem das Bedenken entgegen, dass die als Vertragspartner genannte\n\"H. C. Generalbau GmbH\" niemals im Handelsregister eingetragen war.\nEinen Vertragspartner\"H. C. Generalbau GmbH\", dem die Klägerin auf\nder Grundlage des Generalunternehmervertrages vom 18. 4. 1996 und\ndes Nachtrages dazu vom 12. 5. 1997 zur Zahlung eines erhöhten\nFestpreises verpflichtet gewesen wäre, gab es mithin überhaupt\nnicht (vgl. Mitteilung des Amtsgerichts Berg. Gladbach vom\n10.8.2001, Bl. 411 GA). Herr C. persönlich war ersichtlich nicht in\nder Lage, das Bauvorhaben ordnungsgemäß durchzuführen.\n\n123\n\nDie Klägerin stellt deshalb nunmehr darauf ab, dass die -\noffenbar von Herrn C. beherrschte - I. Generalunternehmer GmbH (I.)\nmit Vereinbarung vom 9. 9. 1997 (Bl. 340 GA), dem\nGeneralunternehmervertrag auf Auftragnehmerseite \"beigetreten\" sei.\nEin Beitritt war aber schon deshalb nicht möglich, weil die H. C.\nGeneralbau GmbH niemals existiert hat. Darüber hinaus ist auch die\nI. erst nach Abschluss der Vereinbarung in das Handelsregister\neingetragen worden (am 4. 6. 1998). Vertragliche Zahlungspflichten\nder Klägerin sind danach erstmals im September 1997 und dann\nzunächst auch nur gegenüber der Vor-GmbH begründet worden. Zu\ndiesem Zeitpunkt war aber die Eigentumsübertragungsvormerkung für\nHerrn A. bereits gelöscht (die Löschung erfolgte am 27. 2. 1997),\nso dass die Weigerung des Beklagten, den Löschungsantrag zu\nstellen, sich nicht auf den mit der I. vereinbarten Festpreis\nausgewirkt haben kann. Abgesehen davon bezog er sich auch auf ein\ndeutlich erweitertes Auftragsvolumen. Es ist danach nicht\nüberwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass die (behauptete)\nPreissteigerung darauf beruht, dass der Beklagte es abgelehnt hat,\nden Antrag auf Löschung der Vormerkung zu stellen.\n\n124\n\nd) Nichts anderes gilt für den geltend gemachten\nZinsschaden.\n\n125\n\nSoweit die Klägerin ihre Schadensberechnung dazu ursprünglich\ndarauf abgestellt hat, dass in dem Zeitraum, in dem der Beklagte\nsich in amtspflichtwidriger Weise geweigert habe, den\nLöschungsantrag zu stellen, die Darlehenszinsen weiter gelaufen\nseien, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, die notwendigen\nSanierungsarbeiten auszuführen, hat das Landgericht mit Recht\ndarauf verwiesen, dass die der Klägerin (etwa) erwachsenen\nZinsmehraufwendungen darauf beruhen, dass sie die\nDarlehensverbindlichkeit eingegangen ist und damit kein\nursächlicher Zusammenhang mit der dem Beklagten vorgeworfenen\nAmtspflichtverletzung besteht. Insofern wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Gründe des an-gefochtenen Urteils\nverwiesen.\n\n126\n\nEs besteht überdies keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür,\ndass das Bauvor-haben zeitlich anders abgewickelt worden wäre, wenn\nder Beklagte den Löschungs-antrag früher gestellt hätte.\n\n127\n\nDie Umbau- und Sanierungsarbeiten sind nicht fertig gestellt\nworden. Wie das überreichte Bildmaterial zeigt, besteht auch heute\nnoch ein Torso. Dies hat dazu geführt, dass die B.-Bank verlangt\nhat, dass die Eigentumswohnungseinheiten im unfertigen Zustand zu\ndrastisch gesenkten Kaufpreisen veräußert werden. Auf die\nBehauptung der Klägerin S. 2 des Schriftsatzes vom 27.9.2001 (Bl.\n463 GA), die vom Beklagten vorgelegten Fotos seien nicht\naussagekräftig, da die Erwerber einen Rückbau vorgenommen hätten,\nkommt es nicht an. Denn die Klägerin bestreitet selbst nicht, dass\ndie I. das Bauvorhaben nicht zu Ende geführt hat.\n\n128\n\nDas Bauvorhaben ist - offenbar, weil die I. zur ordnungsgemäßen\nDurchführung nicht in der Lage war - \"stecken geblieben\". Die\nKlägerin trägt selbst vor (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.08.2001,\nBl. 416 GA), dass sie den Vertrag mit der I. am 15.06.1998\ngekündigt habe. Die B.-Bank verlangte schließlich, dass alle\nEinheiten bis zum 27.01.2000 in dem damals bestehenden Zustand\nverkauft werden mussten, was wegen der Unfertigkeit zu deutlichen\nKaufpreisreduzierungen führte (S. 3 des genannten Schriftsatzes und\ndie dazu vorgelegten Verträge). Nichts spricht dafür, dass die\nEntwicklung eine andere gewesen wäre, z.B. die Bank den Verkauf (in\nunfertigem Zustand) zu einem früheren Zeitpunkt gefordert hätte,\nwenn die Auflassungsvormerkung für Herrn A. früher als geschehen\ngelöscht worden wäre. Erst recht hätte die frühere Löschung nicht\ndaran geändert, dass die I. zur ordnungsgemäßen Abwicklung des\nBauvorhabens nicht in der Lage war. Es besteht mithin keine\nhinreichende Wahrscheinlichkeit i.S. des § 287 ZPO dafür, dass die\nverspätete Löschung zu Zins-Mehraufwendungen geführt hat.\n\n129\n\nAuf die Behauptung der Klägerin, Grund für den verspäteten\nBaubeginn sei (nur) die zu späte Löschung der Vormerkung gewesen,\nkommt es mithin nicht einmal an. Im übrigen ist auch das nicht\nhinreichend wahrscheinlich.\n\n130\n\nRichtig ist zwar - dies haben sowohl der Zeuge G. als auch der\nZeuge S. bekundet -, dass im Februar 1996 eine Kreditaufstockung\nauf 4 Mill. DM bewilligt und die Auszahlung davon abhängig gemacht\nworden ist, dass die Vormerkung für Herrn A. gelöscht ist. Hierüber\nverhält sich auch das von dem Zeugen S. zu den Akten gereichte\nSchreiben der B.-Bank an die Klägerin vom 11. 3. 1996, in dem die\nBedingungen für den aufgestockten Kredit genannt werden. Jedoch ist\ndie Kreditgewährung, wie der Zeuge S. im einzelnen ausgeführt hat,\n(insbesondere auch) von der Erfüllung der unter\n\"Kreditinanspruchnahme\" genannten Auflagen abhängig gemacht worden.\nWenn deshalb die Auflagen erst nach Löschung der Vormerkung erfüllt\nworden sind, so hat sich diese nicht mehr ausgewirkt. Zu den\nAuflagen zu b) und d) - notariell beurkundete Ergänzung zur\nbestehenden Teilungserklärung und Nachweis über den Verkauf von\ndrei Eigentumswohnungen - konnten die Zeugen keine Angaben zum\nZeitpunkt ihrer Erfüllung machen. Die Baugenehmigung - in dem\nSchreiben unter c) als vorzulegende Genehmigung genannt - ist aber\nnach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin\nüberhaupt erst im Jahre 1997 beantragt und im Jahre 1998 erteilt\nworden. Eine für die geltend gemachten Zinsmehraufwendungen\nschadensursächliche Amtspflichtverletzung kann sonach nicht\nfestgestellt werden. Daran ändert nichts, dass angeblich zunächst\nArbeiten durchgeführt wurden, die keiner Genehmigung bedurften.\nDeren Ablauf und Umfang ist völlig unklar. Zudem ist es zumindest\nnaheliegend, dass der wesentliche Teil der Arbeiten einer\nGenehmigung bedurfte.\n\n131\n\n2) Zur Anschlussberufung\n\n132\n\nGegenstand der Anschlussberufung bilden allein die der Klägerin\nim Beschwerdever-fahren 11 T 279/96 LG Köln erwachsenen\nVerfahrenskosten, soweit sie von der Kammer als ersatzfähig\nangesehen worden sind.\n\n133\n\na) Diese Verfahrenskosten sind eine Folge der von dem Beklagten\nzu verantworten-den Amtspflichtverletzung. Hätte der Beklagte, wozu\ner, wie oben ausgeführt, ver-pflichtet war, den Antrag auf Löschung\nder Vormerkung gestellt, so wäre es nicht zur Durchführung des\nBeschwerdeverfahrens gekommen.\n\n134\n\nb) Eine subsidiäre Haftung des Beklagten ist schon deshalb nicht\ngegeben, weil die in § 8 des Vertrages festgelegten\nHandlungspflichten als Vollzugstätigkeit i.S.d. § 24 BNotO\nanzusehen sind und deshalb der beklagte Notar gem. § 19 Abs. 1 S. 2\n2. Halbsatz BNotO unmittelbar haftet.\n\n135\n\nc) Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass\nder Anspruch nicht verjährt ist. Auch bei Fallgestaltungen wie der\nvorliegenden sind wegen der gleichge-lagerten Interessenlage die\nGrundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zur\nVerjährungsunterbrechung bei der Wahrnehmung des\nPrimärrechtsschutzes ent-wickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238 = DVBl.\n1986, 181; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 109\nm.w.N.). Danach kann die Verjährung auch durch den Gebrauch eines\nRechtsmittels gegen die Pflichtverletzung unterbrochen werden.\nRechtsmittel gegen die Pflichtverletzung ist auch die Beschwerde\nnach § 15 Abs. 2 BNotO, die darauf gerichtet ist, den pflichtwidrig\nhandelnden Notar zu einem rechtmäßigen Han-deln anzuhalten. Für die\nVerjährung folgt hieraus: Die Notarbeschwerde ist am 9. 9. 1996\nbeim Landgericht Köln eingereicht worden. Damit war die Verjährung\nunterbro-chen bis zur Zustellung des dieses Verfahren beendenden\nBeschlusses an die Klä-gerin am 30. 1. 1997. Noch vor Ablauf der\nFrist des § 852 Abs. 1 BGB von drei Jah-ren hat die Klägerin die\nvorstehende Klage erhoben. Sie ist dem Beklagten am 17. 1. 2000\nzugestellt worden.\n\n136\n\nd) Die zuerkannten Zinsen werden nicht angegriffen.\n\n137\n\nII.\n\n138\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.\nSoweit der Beklagte mit seiner Anschlussberufung unterlegen ist,\nhandelt es sich im Verhältnis zur Berufung um ein geringfügiges\nUnterliegen (unter 1 %), das zudem keine Mehrkosten verursacht\nhat.\n\n139\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n140\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: (601.530.70 DM + 5.515,00\nDM =) 607.045,70 DM; die Beschwer der Klägerin liegt über,\ndie des Beklagten unter 60.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-22/7-u-179-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-22/7-u-179-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300355","retrieved":"2026-07-09 03:25:08.735690+00:00"}}