{"status":"available","doknr":"OLD300387","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1120.13W64.68.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"13 W 64+68/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nUnabhängig davon, ob die Beschwerde gegen die Ablehnung einer\neinstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hier\nausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, weil im Rahmen\nder gleichzeitig eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung des\nAntrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin über die\nAussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu befinden ist,\nsind beide Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Die Zivilkammer hat\neine Erfolgsaussicht der beabsichtigten\nZwangsvollstreckungsgegenklage wie auch des vorsorglichen\nFeststellungsantrages mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug\ngenommen werden kann, verneint (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Die\nBeschwerde zeigt nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen\nBeurteilung geben könnte. Insbesondere fehlen weiterhin tragfähige\nGründe für eine Nichtigkeit der von dem Sohn der Antragstellerin\nals damaligem Grundstückseigentümer bestellten Grundschulden wie\nauch für eine Anfechtbarkeit der Willenserklärungen der\nAntragstellerin, mit denen sie diesen Grundschulden jeweils den\nVorrang vor ihrem Wohnrecht eingeräumt hat (im März 1998\nhinsichtlich der in Abteilung III unter Nr. 4 und 5 eingetragenen\nGrundschulden, im Juni 1998 auch noch hinsichtlich der unter Nr. 6\neingetragenen Grundschuld). Zu den Umständen der Vorrangeinräumung\nfür die den Gegenstand der Zwangsvollstreckungsgegenklage bildenden\nGrundschuld Nr. 4 fehlt ohnehin jegliches Vorbringen. Im Übrigen\nlassen der von der Antragstellerin unterzeichnete Aktenvermerk vom\n2. Juni 1998 sowie die in der notariellen\nGrundschuldbestellungsurkunde vom 5. Juni 1998 unter Ziffer IV.\ndokumentierte Belehrung keinen Zweifel daran aufkommen, dass die\nAntragstellerin bis zuletzt wusste, welches Risiko sie mit den\nVorrangeinräumungen einging, und dies zur finanziellen\nUnterstützung ihres Sohnes in Kauf nahm. Dass sich dessen\n\"Existenzgründung\" in der Rechtsform einer GmbH vollzogen haben\nmag, ist ohne Belang. Dass es im Juni 1998 um eine weitere\nAbsicherung des von dem Sohn der Antragstellerin eingegangenen\nGesamtkreditengagements bei der Antragsgegnerin durch Eintragung\nnunmehr schon einer dritten Grundschuld über 100.000,00 DM - mit\nselbständigem Schuldversprechen des Sohnes, nicht auch der\nAntragstellerin - ging, kann der Antragstellerin nach den\nvorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht verborgen geblieben\nsein.\n\n3\n\nDa sich dem Beschwerdevorbringen weiterhin nichts entnehmen\nlässt was der beabsichtigten Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg\nverleihen könnte, hat auch der Senat von einer Beteiligung der\nAntragsgegnerin am Beschwerdeverfahren abgesehen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der\neinstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 97\nAbs.1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren über den Antrag auf\nProzesskostenhilfe bedarf es keiner Kostenentscheidung; die\nGerichtskosten werden von Amts wegen erhoben und außergerichtliche\nKosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 127 Abs.4 ZPO).\n\n5\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die einstweilige\nEinstellung der Zwangsvollstreckung wird gemäß § 3 ZPO auf\n20.000,00 DM festgesetzt (geschätzt nach dem Interesse der\nAntragstellerin an einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen\neiner Grundschuldforderung in Höhe von 100.000,00 DM).\n\n6\n\nIm Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren findet § 51 Abs.2 BRAGO\nAnwendung mit der Folge, dass sich die Anwaltsgebühr insoweit nach\ndem Wert der Hauptsache richtet (st. Rspr. des Senats, z.B.\nBeschluss vom 08.02.2000 - 13 W 42/99 - m.w.Nachw.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-20/13-w-64-68-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-20/13-w-64-68-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300387","retrieved":"2026-07-09 03:25:11.987325+00:00"}}