{"status":"available","doknr":"OLD300401","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1119.6W81.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-19","aktenzeichen":"6 W 81/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 305/00-SH I - vom 28.6.2001, durch den ihr Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 890 ZPO teilweise zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu\nRecht hat das Landgericht den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen,\nsoweit er den Internet-Auftritt vom 5.3.2001 zum Gegenstand hat.\nDie Werbung stellt zwar einen in den Kernbereich des\nUnterlassungstitels fallenden Verstoß dar, indes steht in der\ngegebenen Fallkonstellation die vorangegangene Erwirkung eines\nneuen Unterlassungstitels der Festsetzung von Ordnungsmitteln\nentgegen.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDurch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 8.5.2000\n- 31 O 305/00 - ist der Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin u.a.\nuntersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs mit der Angabe \"Connect Regionaler Netzanbieter 1999\nund 2000\" in einer bestimmten konkreten Form zu werben. Wegen\ndieser Verletzungsform, die durch Einblendung zum Gegenstand des\nUnterlassungsgebotes gemacht worden ist, wird auf die Ablichtung\nBl.55 (bzw. deutlicher Bl.21 der Hauptakte) verwiesen. Grund für\ndas Verbot war der Umstand, dass in der Anzeige die Fundstelle\nnicht angegeben war, in der die in der Werbung angesprochenen\nTestergebnisse veröffentlicht waren. Die Schuldnerin hat die\neinstweilige Verfügung durch Abschlussschreiben vom 9.6.2000 als\nendgültig anerkannt.\n\n5\n\nAm 5.3.2001 warb die Schuldnerin im Internet wiederum mit der\nAngabe \"Connect Regionaler Netzanbieter 1999 und 2000\".\nDabei war der - im übrigen identisch wie in der ursprünglichen\nFassung aufgemachten - Werbung eine kleingedruckte weitere Zeile\nhinzugefügt, wie dies aus der Anlage AST 4 (Bl.13) des vorliegenden\nVerfahrens ersichtlich ist. Wegen dieser Werbung erwirkte die\nGläubigerin nach erfolgloser Abmahnung zunächst im Verfahren 84 O\n42/01, das noch andere, hier nicht interessierende\nWettbewerbsverstöße zum Gegenstand hatte, eine unter dem 20.3.2001,\nund zwar nicht auch von der 31. Zivilkammer, sondern von der 4.\nKammer für Handelssachen des Landgerichts Köln erlassene weitere\neinstweilige Verfügung. Die Gläubigerin hatte beanstandet, dass der\nerwähnte Zusatz zu klein und daher nicht lesbar sei. Die\nSchuldnerin hat durch Abschlussschreiben vom 2.4.2001 auch diese\neinstweilige Verfügung als endgültig anerkannt.\n\n6\n\nSpäter, nämlich unter dem 7.5.2001, hat die Gläubigerin mit der\nBegründung, die Verletzungshandlung falle in den Kern des unter dem\n8.5.2000 ausgesprochenen Unterlassungsgebotes, im vorliegenden\nVerfahren einen Ordnungsmittelantrag gem. § 890 Abs.1 ZPO gestellt,\nder außerdem einen weiteren, in einer Internetwerbung vom 18.4.2001\nliegenden, hier nicht näher interessierenden Verstoß gegen den\nersten Titel zum Gegenstand hatte.\n\n7\n\nDas Landgericht hat wegen des zuletzt erwähnten Verstoßes vom\n18.4.2001 ein Ordnungsgeld von 5.000 DM nebst Ersatzordnungshaft\nfestgesetzt und den Antrag im übrigen mit der Begründung\nzurückgewiesen, nachdem die Gläubigerin wegen der Werbung vom\n5.3.2001 einen neuen Titel erwirkt und so zum Ausdruck gebracht\nhabe, dass diese nicht bereits unter das erste gerichtliche Verbot\nfalle, sei es rechtsmissbräuchlich, nunmehr parallel ein\nOrdnungsmittelverfahren zu betreiben, weil dieses umgekehrt einen\nVerstoß gegen den Kern des Unterlassungstitels voraussetze.\n\n8\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.\nDiese vertritt die Auffassung, aus Rechtsgründen berechtigt zu\nsein, beide Verfahren, die unterschiedliche Zielrichtungen\nverfolgten, gegen die Schuldnerin zu betreiben.\n\n9\n\nSowohl wegen der Einzelheiten der Begründung der Kammer, die im\nwesentlichen auf einen Aufsatz ihres Vorsitzenden in der WRP (99,\n46 ff) Bezug genommen hat, als auch hinsichtlich des\nBeschwerdevorbringens der Gläubigerin wird auf den Akteninhalt und\ndie nachfolgenden Ausführungen unter B verwiesen.\n\n10\n\nDie Gläubigerin b e a n t r a g t,\n\n11\n\nin Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung auch wegen der Werbung vom 5.3.2001 - der Höhe nach in\ndas richterliche Ermessen gestellte - Ordnungsmittel gegen die\nSchuldnerin festzusetzen.\n\n12\n\nDie Schuldnerin b e a n t r a g t,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen des Vortrags der Schuldnerin, die den Beschluss\nverteidigt, wird auf deren Schriftsatz vom 29.8.2001 Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nB\n\n16\n\nDer Antrag ist unbegründet, weil die Gläubigerin auf ein\nVorgehen gegen die Schuldnerin wegen der verfahrensgegenständlichen\nWerbung im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 8.5.2000\nverzichtet hat.\n\n17\n\nDie Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin bereits einen\neigenständigen Titel wegen des Internet-Auftrittes vom 5.3.2001\nerwirkt. Wegen derselben Werbung begehrt sie nunmehr zusätzlich die\nBestrafung der Schuldnerin, weil darin auch ein Verstoß gegen das\nerste richterliche Verbot liege. Indes kann auf diese Weise\ngrundsätzlich nicht ein und derselbe Verstoß zweifach mit\nstaatlichen Zwangsmitteln geahndet werden. Die Festsetzung von\nOrdnungsmitteln gem. § 890 ZPO setzt den Verstoß gegen einen schon\nbestehenden Titel voraus. Liegt ein solcher vor, ist das\nbeanstandete Verhalten der Schuldnerin also bereits gerichtlich\nuntersagt, so steht dem neuerlichen Erlass einer weiteren\neinstweiligen Verfügung, oder auch einer Verurteilung im\nHauptsacheverfahren, der Einwand der res judicata entgegen (vgl.\nnäher Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.\n57 RZ 16 a; Pastor/ Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4.Aufl., Kap.40\nRZ 110 ff).\n\n18\n\nDie vorstehend angesprochene Fragestellung beruht auf dem\nUmstand, dass nach ganz herrschender Praxis nicht nur solche\nWettbewerbshandlungen dem gerichtlichen Verbot unterfallen, die mit\ndem ausdrücklich verbotenen Verhalten identisch sind, sondern auch\nsolche, die zwar von dem Wortlaut jenes Verbotes abweichen,\ngleichwohl aber noch in dessen Kernbereich fallen (vgl. nur\nTeplitzky a.a.O. RZ 11 ff; Gloy/Spätgens, Handbuch des\nWettbewerbsrechts § 82 RZ 19 jew. m.w.N.). Unterfiele nur ein\nidentischer Verstoß dem gerichtlichen Verbot, würde die Frage nicht\naufkommen, weil für den Erlass eines weiteren Titels kein Anlass\nbestünde. Indes kann ein zweiter Titel auch dann grundsätzlich\nnicht erwirkt werden, wenn ein Verstoß (nur) gegen den Kern des\ngerichtlichen Unterlassungsgebotes vorliegt. Die Ahndung von\nWettbewerbshandlungen, die nicht der konkret und ausdrücklich in\nden Verbotstenor aufgenommenen Verletzungsform entsprechen, aber\nnoch in deren Kernbereich fallen, im Vollstreckungsverfahren beruht\nauf der Einsicht, dass durch das gerichtliche Erkenntnisverfahren\ndie Wettbewerbswidrigkeit auch dieser zwar äußerlich abweichenden,\naber im Kern gleichen Verletzungsform mitgeprüft und als ebenso\nwettbewerbswidrig wie das ausdrücklich untersagte Verhalten\nbeurteilt worden ist (vgl. näher Teplitzky a.a.O. RZ 12, 14). Damit\nerfasst der Verfahrensgegenstand des - ersten -\nErkenntnisverfahrens auch diese geringfügig abweichenden\nVerletzungsformen. Das schließt indes vom gedanklichen Ansatz her\ndie nochmalige Geltendmachung jener abweichenden Verletzungsformen,\ndie noch im Kernbereich des ersten Verbotes liegen, in einem\nweiteren Erkenntnisverfahren aus. Kann aus diesem Grunde der Erlass\neines zweiten Titels nur bei Verstößen erfolgen, die nicht (mehr)\nim Kernbereich des ersten Titels liegen, so kommt in diesen Fällen\nein paralleles Vorgehen auch im Wege der Zwangsvollsteckung\ngrundsätzlich nicht in Betracht, weil Wettbewerbsverstöße, die\nnicht (zumindest) im Kernbereich des ersten Titels liegen, aus\ndiesem auch nicht geahndet werden können. Insoweit schließt sich\nder Senat der Auffassung von Kehl in WRP 99, 46 ff an. Soweit den\nvon der Gläubigerin angeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf\n(WRP 93,487 f) und des OLG Frankfurt (WRP 97, 51 f) eine\nabweichende Auffassung entnommen werden kann, folgt der Senat dem\nnicht.\n\n19\n\nOhne Erfolg wendet die Gläubigerin ein, beide Verfahren\nverfolgten unterschiedliche Zielrichtungen: während es bei der\nVollstreckung (auch) um die Ahndung zurückliegenden Verhaltens\ngehe, solle die zweite einstweilige Verfügung klarstellen, dass der\nSchuldnerin auch das neue Verhalten untersagt sei. Diese\nUnterscheidung mag im Ansatz zutreffen, sie gibt indes der\nGläubigerin nicht das Recht, einen weiteren Titel gegen ein\nVerhalten zu erwirken, das der Schuldnerin bereits untersagt ist.\nIm übrigen dient das Zwangsvollsteckungsverfahren auch dazu, die\nSchuldnerin zukünftig zu einem gesetzestreuen Verhalten zu\nveranlassen.\n\n20\n\nSoweit die Gläubigerin auf die Rechtsprechung zur parallelen\nGeltendmachung von Ordnungsmitteln einerseits und Vertragsstrafen\nandererseits hinweist, handelt es sich um eine abweichende\nProblematik, die sich auf die vorliegende Fragestellung nicht\nübertragen lässt: die Verwirkung einer Vertragsstrafe belegt, dass\ndie ihr zugrundeliegende Unterlassungserklärung tatsächlich die\nWiederholungsgefahr und damit den gesetzlichen\nUnterlassungsanspruch nicht beseitigt hat. Um diese Fragestellung\ngeht es indes im vorliegenden Verfahren nicht, weswegen es für die\nEntscheidung auch ohne Bedeutung ist, dass die Schuldnerin durch\ndie beanstandete Werbung zusätzlich auch eine Vertragsstrafe\nverwirkt und ausweislich ihres unwidersprochenen Vortrags im\nBeschwerdeverfahren auch bezahlt hat\n\n21\n\nEbenso ohne Erfolg trägt die Gläubigerin vor, sie sei deswegen\nzur Erlangung des zweiten Titels befugt gewesen, weil unklar\ngewesen sei, ob der abgewandelte Internetauftritt unter das erste\nVerbot falle. Nachdem die Schuldnerin sich auf ihre Abmahnung hin\nmit Schreiben vom 8.3.2001 (Anlage Ast 9 = Bl.94 f) der Sache nach\nauf den Standpunkt gestellt habe, dem Gebot in der einstweiligen\nVerfügung nachgekommen zu sein, sei sie berechtigt gewesen, diese\nFrage im Eilverfahren klären zu lassen. Hierfür sei das\nkontradiktorische Bestrafungsverfahren wegen seiner längeren Dauer\nnicht geeignet gewesen.\n\n22\n\nDer bloße Umstand, dass ein zweites, erneut einseitig geführtes\nErkenntnisverfahren dem Gläubiger regelmäßig schneller als ein\nBestrafungsantrag eine rechtliche Handhabe gegen den Schuldner\nverschaffen mag, stellt keine Rechtfertigung für ein zweites Verbot\neiner Handlung dar, die dem Schuldner bereits gerichtlich verboten\nworden ist. Es lässt sich allerdings nicht von der Hand weisen,\ndass die oben angesprochene Grenzziehung angesichts der regelmäßig\nerforderlichen Wertungen praktisch schwierig sein kann. Zumindest\nin Grenzfällen läuft der Gläubiger möglicherweise Gefahr, durch die\nWahl des falschen Weges Rechtsnachteile zu erleiden. Es mag auch\nnahe liegen, in Zweifelsfällen angesichts des\nDringlichkeitserfordernisses der einstweiligen Verfügung zunächst\neine solche zu beantragen. Es mag schließlich in Betracht kommen,\ndabei die Frage der Rechtskrafterstreckung - wie von Teplitzky\n(a.a.O., RZ 16 c FN 39) vorgeschlagen - großzügig zu behandeln\n(kritisch Pastor/Ahrens, a.a.O. RZ 113). All diese Fragen hat der\nSenat indes im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn\ndie Gläubigerin hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass\nsie wegen der Werbung vom 5.3.2001 nicht zusätzlich aus dem ersten\nTitel gegen die Schuldnerin vorgehen werde.\n\n23\n\nAngesichts des Umstandes, dass aus den vorstehend dargelegten\nGründen nur eines der beiden in Betracht kommenden Sanktionsmittel\nim Ergebnis erfolgreich sein kann, ist es dem Schuldner verwehrt,\nzunächst den Weg der einstweiligen Verfügung zu gehen und erst nach\nAnnahme einer Abschlusserklärung zusätzlich den Bestrafungsantrag\naus dem ersten Titel zu stellen. Das gilt auch dann, wenn die\nVerletzungshandlung tatsächlich in den Kernbereich des ersten\nTitels fällt und die zweite einstweilige Verfügung daher zu Unrecht\nergangen ist, wie dies nach Auffassung des Senats im vorliegenden\nVerfahren der Fall ist. Wenn die Gläubigerin der - zutreffenden -\nAuffassung war, es liege ein Verstoß gegen den ersten Titel vor,\nhätte sie nicht den ihr danach objektiv nicht zustehenden und nach\nihrem Vorbringen zur Absicherung für den Fall einer abweichenden\nAuffassung der zuständigen Gerichte erwirkten zweiten Titel vor dem\nBeginn der Vollstreckung durch Annahme der Abschlusserklärung\nbestandskräftig werden lassen dürfen. Denn so bestünde im Falle des\nErfolgs des Bestrafungsantrages keine Möglichkeit mehr, die\neinstweilige Verfügung zu beseitigen, zumal die Abschlusserklärung\neinen vorbehaltlosen Verzicht auch auf die Rechte aus § 927 ZPO\nenthielt.\n\n24\n\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Verhalten der Gläubigerin\naus der maßgeblichen Sicht der Schuldnerin als Verzicht auf ein\nmögliches Bestrafungsverfahren dar. Die Gläubigerin hat zunächst\nmit Schreiben vom 5.3.2001 (Anlage AST 8 = Bl.89 ff) abgemahnt und\ndabei weder den ersten Titel, noch die von ihr angenommen\nVollstreckungsmöglichkeit aus jenem Titel angesprochen. Demzufolge\nist auch die Schuldnerin in ihrer schon erwähnten Antwort vom\n8.3.2001 (Anlage AST 9 = Bl.94 f) und der von ihr hinterlegten, aus\nder Anlage AST 10 (= Bl.96 ff) ersichtlichen Schutzschrift auf den\nersten Titel nicht eingegangen und hat lediglich die Auffassung\nvertreten, auf die Fundstelle in ausreichender Weise hingewiesen zu\nhaben. Nach Erlass des zweiten Titels hat die Schuldnerin, ohne\ndass die Gläubigerin zuvor die Anstrengung eines\nVollstreckungsverfahrens angekündigt hatte, eine Abschlusserklärung\nabgegeben, die die Gläubigerin sodann vorbehaltlos angenommen hat.\nIn diesem Verhalten der Gläubigerin liegt konkludent der Verzicht,\nnicht auch noch aus dem Titel gegen die Schuldnerin vorzugehen.\nDenn die Schuldnerin wusste von dem ersten Verfahren und musste aus\ndem Vorgehen der Gläubigerin entnehmen, dass diese unter\nZugrundelegung der Auffassung, es handele sich um einen von dem\nersten Titel nicht erfassten Wettbewerbsverstoß, nicht auch noch\naus jenem Titel vorgehen würde. Das gilt insbesondere im Hinblick\nauf die Annahme der Abschlusserklärung, die es unmöglich machte,\nnach erfolgreichem Bestrafungsverfahren den der Gläubigerin nicht\nzustehenden zweiten Titel zu beseitigen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n26\n\nBeschwerdewert: 10.000 DM.\n\n27\n\nNachdem das Landgericht für den in der Werbung vom 18.4.2001\nliegenden Verstoß unbeanstandet ein Ordnungsgeld von 5.000 DM\nfestgesetzt hat, schätzt der Senat mangels näherer Angaben der\nGläubigerin zur Höhe des beantragten weiteren Ordnungsmittels deren\nInteresse an der Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes auf den\nvorstehenden Betrag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-19/6-w-81-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-19/6-w-81-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300401","retrieved":"2026-07-09 03:25:13.197075+00:00"}}