{"status":"available","doknr":"OLD300410","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1116.1U31.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-16","aktenzeichen":"1 U 31/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Verpflichtung zur Tragung von\nKosten für die Neuverlegung von Versorgungsleitungen im Zuge des\nNeubaus der ICE-Trasse K.-K.. Die Klägerin unterhielt unter dem\nBahngelände im Bereich des Bahnhofs in T. einen Abwasserkanal und\neine Frischwasserleitung.\n\n3\n\nGrundlage der Durchführung des Abwasserkanals unter dem Gelände\nder Beklagten war ein Vertrag vom 04/08.10.1917, in dem die\nRechtsvorgängerin der Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin\ndie Verlegung eines Abwasserkanals unter dem Bahngelände in T.\ngestattete. In diesem Vertrag heißt es:\n\n4\n\n\"Die Unterhaltung des Kanals übernimmt die Antragstellerin\nauf eigene Kosten. Bei Veränderungen der Bahnanlage, durch welche\ndie Anlage in Mitleidenschaft gezogen werden sollte, hat die\nAntragstellerin die nach Entscheidung der Eisenbahnverwaltung\nerforderlichen Arbeiten auf eigene Kosten zu bewirken\".\n\n5\n\nDer Vertrag enthält darüber hinaus weitere Regelungen, die die\nGestattungsnehmerin verpflichten, alle Aufwendungen im Zusammenhang\nmit der Errichtung und Unterhaltung des Kanals selbst zu tragen und\neventuelle Schäden am Bahnkörper auf ihre Kosten zu beseitigen\n(u.a. Ziffer 3, Ziffer 6, Ziffer 10). Im Gegenzug verpflichtete\nsich die Gestattungsnehmerin (Rechtsvorgängerin der Klägerin), der\nRechtsvorgängerin der Beklagten eine \"Anerkennungsgebühr\" von\n100,00 RM zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den\nin Ablichtung zu den Akten gereichten Vertrag vom 04./08.10.1917\nBezug genommen (Blatt 13 d. A.).\n\n6\n\nVertragliche Grundlage für die Durchführung der\nFrischwasserleitung unter dem Bahngelände ist ein Vertrag vom\n12.06./07.07.1953 (Blatt 10 d. A.). In diesem Vertrag heißt es in\nZiffer 3:\n\n7\n\n\"Falls die Deutsche Bundesbahn aus Betriebs- oder\nVerkehrsrücksichten ihre Anlagen verändern muss und hierdurch die\neingeräumte Gestattung beeinflusst wird, hat der Gestattungsnehmer\ndie zugelassenen Anlagen den veränderten Verhältnissen auf seine\nKosten anzupassen\".\n\n8\n\nAuch im weiteren enthält der Vertrag Regelungen, die die Kosten\nund Risiken der Leitungsführung unter der Gleisanlage auf die\nGestattungsnehmerin abwälzen (Ziffer 3 Absatz 1, Ziffer 5, Ziffer\n6, Ziffer 8). Der Vertrag regelt darüber hinaus in Ziffer 7 ein\nbeiderseitiges Kündigungsrecht von einem Monat.\n\n9\n\nDie Gegenleistung für die Gestattung haben die Parteien ab 1958\nauf 200,00 DM jährlich festgesetzt.\n\n10\n\nIm Bereich des Bahnhofs T. treffen zwei Bauvorhaben der\nDeutschen Bundesbahn aufeinander. Zum einen wird dort die\nICE-Trasse zwischen F. und K. gebaut. Die Trassenführung folgt ab\nSiegburg bis Köln weitgehend - mit Ausnahme der Schleife zum K./B.\nFlughafen - der vorhandenen Bahntrasse. Darüber hinaus soll die\nrechtsrheinische Bahnstrecke von L. bis K. für den S-Bahn-Verkehr\nausgebaut werden. Dieser Ausbau soll sich im wesentlichen im\nBereich des vorhandenen Bahnkörpers der rechtsrheinischen\nBahnstrecke K.-K. vollziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nzu den Akten gereichten Pläne verwiesen (Blatt 73 f d. A.).\n\n11\n\nWährend die S. von Osten auf die künftige ICE-Trasse trifft,\nkommt die Trasse B.-K. von Westen. Um diese beiden Nahverkehrs- und\nS-Bahn-Strecken zu vereinigen, muss an einer Stelle die ICE-Trasse\ngekreuzt werden. Im Hinblick auf die hohe Grundgeschwindigkeit der\nICE-Züge hat man sich gegen eine Schienenkreuzung auf gleicher\nEbene entschieden und im Bereich des Bahnhofsgeländes in T. einen\nTunnel als \"Überfahrbauwerk\" errichtet. Während die ICE-Trasse\ndurch den Tunnel geführt wird, können langsamere Züge oberirdisch\nkreuzen.\n\n12\n\nDieses Tunnelbauwerk liegt in dem Bereich, in dem die\nRechtsvorgängerin der Klägerin den Kanal und die\nFrischwasserleitung unter den Bahntrasse durchgeführt hatte. Der\nTunnelneubau machte eine Neuverlegung dieser Einrichtungen\nnotwendig, wodurch der Klägerin erhebliche Kosten entstanden sind.\nSie errechnete insofern einen Betrag von über 5,8 Millionen DM. Zur\nKlärung der Frage, ob die Beklagte an diesen Kosten zu beteiligen\nist, hat sie Teilklage erhoben, mit der sie einen Betrag in Höhe\nvon 123.476,19 DM geltend macht.\n\n13\n\nSie ist der Auffassung, die Maßnahme sei im Rahmen der völlig\nneu gebauten ICE-Trasse notwendig geworden. Die Untertunnelung sei\ndabei keineswegs unumgänglich gewesen, sondern das Ergebnis eines\npolitischen Kompromisses vor dem Hintergrund des B.-B.-Gesetzes.\nDie politisch gewollte Anbindung der Bundesstadt B. an den\nFlughafen habe das Projekt letztlich ausgelöst. Im\nPlanfeststellungsverfahren sei die Klägerin über lange Zeit durch\ndie Beklagte und das Eisenbahnbundesamt in dem Glauben gelassen\nworden, eine Verlegung des Kanals und der Frischwasserleitung sei\nnicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund hält sie die\nKostenregelung in dem Vertrag aus dem Jahre 1917 nicht für\neinschlägig. Sie steht auf dem Standpunkt, diese Regelung erfasse\ndie völlige Neuerrichtung einer Bahntrasse und politisch motivierte\nEntscheidungen nicht. Die Maßnahme könne auch nicht im Sinne des\nVertrages aus dem Jahre 1953 zu einer Kündigung führen. Dies sei\nnach § 7 Abs. 2 dieses Vertrages nur dann erlaubt, \"wenn dies wegen\nihres Betriebes oder Verkehrs notwendig ist\". Die Untertunnelung\nsei nicht in diesem Sinne betriebsbedingt, sondern als Ergebnis\neines politischen Kompromisses nicht zwingende Folge der\nTrassenführung der Neubaustrecke K.-F.. An den auf der Entscheidung\nder Beklagten zur Untertunnelung beruhenden Kosten sei die Klägerin\nnicht zu beteiligen. Die Beklagte habe die Kosten der Verlegung des\nKanals vielmehr bei der Kalkulation der Neubaumaßnahme zu\nberücksichtigen gehabt.\n\n14\n\nDie Klägerin beruft sich im übrigen auf die Richtlinien über die\nKreuzung von Wasserleitungen eines Unternehmens der öffentlichen\nWasserversorgung mit dem DB-Gelände und den DB-Wasserleitungen aus\ndem Jahre 1958 und die Richtlinie der D. B. über die Kreuzung von\nBundesbahngebiet durch Gasleitungen aus dem Jahre 1951. Diese\nRichtlinien sehen eine hälftige Kostentragung vor, wenn die\nÄnderung der Anlage eines Vertragspartners auch eine Änderung der\nAnlage des anderen Vertragspartners notwendig macht. Der in diesen\nRichtlinien niedergelegte Rechtsgedanke müsse im vorliegenden Fall\nim Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung herangezogen\nwerden.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n123.476,19 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz\nnach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagte ist der Auslegung der Gestattungsverträge durch die\nKlägerin entgegengetreten. Sie hat sich auf den Standpunkt\ngestellt, es sei ihre freie unternehmerische Entscheidung gewesen,\nim Rahmen der Neubaumaßnahme durch das Tunnelbauwerk eine\nkreuzungsfreie Überquerung der ICE-Trasse durch S-Bahn und\nNahverkehrszüge zu ermöglichen.\n\n22\n\nDurch am 15.02.2001 verkündetes Urteil hat das Landgericht Köln\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht\nausgeführt, dass bei einer Auslegung der zwischen den Parteien\nbestehenden Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB die Gestattungsnehmerin,\nalso die Klägerin, die Kostenpflicht für die Verlagerung der\nLeitungen im Zuge des Ausbaus der ICE-Trasse mit einem Tunnel\ntreffe.\n\n23\n\nGegen dieses ihr am 14.03.2001 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte durch einen am 17.04.2001 (Dienstag nach Ostern) beim\nOberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie nach mehrfacher Verlängerung der\nBerufungsbegründungfrist bis zum 09.07.2001 mit einem an diesem Tag\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n24\n\nMit der Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches\nVorbringen zur Auslegung der Gestattungsverträge.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 123.476,19 DM nebst 5 %\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2000 zu zahlen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen\nInhalt der Schriftsätze und insbesondere die Berufungsbegründung\nvom 06.07.2001 sowie die Berufungserwiderung vom 07.08.2001 Bezug\ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht\nabgewiesen.\n\n35\n\nNach den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen hat die\nKlägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme oder\nBeteiligung an den Kosten der Verlegung der Frischwasserleitung und\ndes Abwasserkanals wegen des Baus der Unterführung im Bereich des\nBahnhofs T..\n\n36\n\nNach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHZ 123, 166 f; 114, 30 f) richtet sich die\nKostentragungspflicht für durch Baumaßnahmen an Verkehrswegen\nveranlasste Änderungen an darunter liegenden Versorgungsleitungen\ngrundsätzlich nach dem zwischen dem Eigentümer des Verkehrsweges\nund dem Gestattungsnehmer geschlossenen Vertrag. Die hier\nmaßgeblichen Verträge sehen bei verständiger Auslegung gemäß §§\n133, 157 BGB eine Kostentragungspflicht der Beklagten gerade nicht\nvor. Sie geben vielmehr der Gestattungsnehmerin das Kostenrisiko\nauf.\n\n37\n\nDer Wortlaut des Vertrages aus dem Jahre 1917 (dort Ziffer 10)\nerfasst gerade den vorliegenden Fall. Die Maßnahme stellt eine -\nwenn auch weitgehende - Veränderung der Bahnanlage dar, durch die\nentsprechend dieser Bestimmung die gestattete Anlage in\nMitleidenschaft gezogen worden ist. Es liegt nach dem Wortlaut\ndieser Regelung bei der Klägerin, die Kosten der notwendigen\nÄnderungsmaßnahmen zu tragen.\n\n38\n\nÄhnliches gilt für den Gestattungsvertrag aus dem Jahre 1953,\nnach dem den Gestattungsnehmer die Kostenlast für Änderungen an\nseiner Anlage trifft, wenn die Bahn \"aus Betriebs- oder\nVerkehrsrücksichten ihre Anlagen verändern muss und hierdurch die\neingeräumte Gestattung beeinflusst wird\". Eine Einschränkung\ndahingehend, dass nur kleinere Maßnahmen, nicht aber tiefgreifende\nÄnderungen im Gleiskörper die Kostenpflicht des Gestattungsnehmers\nauslösen, enthalten beide Verträge nicht. Sie erfassen pauschal\nalle Veränderungen.\n\n39\n\nDem Wortlaut der Verträge läßt sich auch keine den vorliegenden\nFall berührende Einschränkung der unternehmerischen\nEntscheidungsbefugnis der Beklagten entnehmen. Im Vertrag von 1953\nist insofern als gewisse Einschränkung zwar genannt, dass die\nBaumaßnahme \"aus Betriebs- oder Verkehrsrücksichten\" motiviert sein\nmuss. Schon nach ihrem objektiven Bedeutungsgehalt eröffnet diese\nRegelung damit jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie\numschließt begrifflich auch die weitreichende Modernisierung des\nSchienennetzes und damit einhergehende grundlegende bauliche\nÄnderungen. Die Annahme der Klägerin, man müsse bei den\ngeschlossenen Verträgen zwischen \"Verschleißerneuerung\" und\ngrundlegenden Änderungen der bahnverkehrlichen Konzeption\nunterscheiden, wird vom Wortlaut der Regelungen nicht gedeckt.\n\n40\n\nOb die durchgeführten Baumaßnahmen auf verkehrs- oder\nregionalpolitischen Erwägungen beruhen, kann nach der\nEntstehungsgeschichte der Verträge nicht entscheidend sein. Der\nVerkehrswegebau ist und war immer von technischen Entwicklungen,\nsich ändernden verkehrspolitischen Grundanschauungen und dem\nZeitgeist beeinflusst. Dies war den Vertragsschließenden 1917 und\n1953 bekannt. Imdem die Verträge keine irgendwie geartete\nEinschränkung der Befugnisse der Eigentümerin beinhalten, waren sie\nzukunftsoffen und schlossen Änderungen aufgrund künftiger\nEntwicklungen gerade mit ein.\n\n41\n\nAuch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen zur Kostenpflicht bei\nbaulichen Änderungen in den Gestattungsverträgen ergibt sich nichts\nanderes. Die Regelungen über die Kostenlast des Gestattungsnehmers\nbei baulichen Änderungen der im Boden liegenden Kanäle und\nLeitungen kann von vornherein nur durch tiefgreifende bauliche\nMaßnahmen am Gleiskörper Bedeutung gewinnen. Immerhin hat sich seit\n1917 für die Klägerin keine Notwendigkeit ergeben, ihre\nKanalanlagen baulichen Maßnahmen der Bahn anzupassen. Eine einfache\nErneuerung der Gleise oder der Gleiskörper, die oberirdisch\nstattfindet, kann ihrer Natur nach die in der Erde liegenden\nLeitungen nicht berühren. Erst bei Maßnahmen, wie der Vorliegenden,\nkommen die vertraglichen Regelungen zum Tragen. Die von der\nKlägerin vorgenommene einschränkende Auslegung ließe die\nangesprochenen vertraglichen Bestimmungen über die\nKostentragungspflicht bei Änderungen am Bahnkörper sinnwidrig leer\nlaufen.\n\n42\n\nDas Landgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich\neine andere Auslegung der Gestattungsverträge im Hinblick auf die\nHöhe der \"Anerkennungsgebühren\" verbietet. Die über Jahrzehnte\ngleich gebliebenen, nach den Verträgen aus den Jahren 1917 und 1953\ngeschuldeten geringfügigen Jahresbeträge rechtfertigen es nicht,\neine Kostenpflicht der D. B. in Millionenhöhe anzunehmen.\nMaßgeblich ist für diese Wertung die erkennbare Interessenlage der\nBeteiligten bei Vertragschluss. Die Höhe der \"Anerkennungsgebühren\"\nlässt es bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung als\nausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagte bzw. ihre\nRechtsvorgängerin mit der Gestattung das Risiko finanziell\nunabsehbarer Folgekosten für die geduldeten Anlagen auch nur\nteilweise übernehmen wollte. Die geschuldeten Beträge zwingen\nvielmehr zu dem Schluss, dass die Beklagte mit den Risiken der\nVerwendbarkeit der Investitionen des Gestattungsnehmers nichts zu\ntun haben wollte.\n\n43\n\nBei dem Vertrag aus dem Jahre 1953 spricht für dieses Ergebnis\nzudem, dass in ihm ein beiderseitiges Kündigungsrecht ausdrücklich\nvorgesehen ist. Danach hätte es die Beklagte in der Hand gehabt,\ndie Gestattung der Frischwasserleitung zu kündigen. In diesem Fall\nhätte sich die Klägerin insgesamt um eine neue Leitungsführung\nkümmern müssen. Auf die Frage, ob das Kündigungsrecht im Hinblick\nauf die Dauer des Vertrages und die weitrechenden Folgen der\nAusübung dieses Gestaltungsrechts für die Klägerin auf wichtige\nGründe beschränkt war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\nBei der Auslegung ist maßgeblich die von den Vertragsschließenden\ngewollte Konzeption des Vertrages, die hier ein weitgehendes Recht\nzur Auflösung der Vertragsbeziehung vorsah. Dieses vertragliche\nvereinbarte weitgehende Recht zur Vertragsauflösung spricht für die\nSicht der Beklagten, dass ihr aus der Gestattung weder finanzielle\nnoch sonstige Nachteile entstehen sollten.\n\n44\n\nDie von der Klägerin ins Feld geführten Richtlinien\nrechtfertigen kein anderes Auslegungsergebnis. Maßgeblich für die\nBestimmung des Vertragsinhalts ist die Vorstellung der Parteien bei\nVertragsabschluss. Zu ähnlichen Konstellationen entwickelte\nRichtlinien anderer Beteiligter können die Auslegung der konkreten\nVerträge nicht beeinflussen. Dies gilt für den Vertrag aus dem\nJahre 1917 schon deshalb, weil er lange Zeit vor dem Inkrafttreten\nder von der Klägerin ins Feld geführten Richtlinien geschlossen\nworden ist.\n\n45\n\nSchließlich ist für eine ergänzende Vertragsauslegung im\nvorliegenden Fall kein Raum. Eine ergänzende Auslegung von\nVerträgen kommt immer nur dann in Betracht, wenn die vertraglichen\nBestimmungen eine Lücke aufweisen, deren Schließung zur\nHerbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den\nVertragsbeteiligten nach Treu und Glauben erforderlich ist (BGH NJW\n1994, 1011). Nach dem Inhalt der Verträge kann jedoch von einer\nRegelungslücke im hier streitigen Punkt der Kostentragungspflicht\nkeine Rede sein. Sowohl der Vertrag aus dem Jahre 1917 als auch der\nVertrag aus dem Jahre 1953 regeln die Kostentragungspflicht zum\nNachteil der Klägerin eindeutig.\n\n46\n\nWie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck\ngebracht hat, stehen der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt\neiner vertraglichen Nebenpflichtverletzung keine Ansprüche zu.\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine Verletzung einer\nLeistungstreuepflicht vorgeworfen werden kann, sind nämlich nicht\nvorgetragen. Die Parteien eines Vertrages dürfen zwar grundsätzlich\nnicht den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden. Sie haben\nbei ihrem Handeln die berechtigten Belange des Vertragspartners zu\nbedenken. Bei dem durch die geschlossenen Verträge nach den\nvorstehenden Erwägungen der Beklagten eingeräumten weiten\nGestaltungsspielraum ist es ihr nicht als treuwidrig vorzuwerfen,\ngerade im Bereich des Kanals und der Frischwasserleitung der\nKlägerin den Tunnel gebaut zu haben. Der Vorwurf einer\nvertraglichen Nebenpflichtverletzung setzte voraus, dass es\nnaheliegende andere vertretbare Lösungen gab, den bahntechnischen\nProblemen, die sich aus der Kreuzung unterschiedlich schneller\nVerkehrsströme ergeben, Rechnung zu tragen. Das Ansinnen der\nBeklagten, im Rahmen ihrer Verkehrsplanung zur Optimierung des\nICE-Verkehrs überhaupt eine kreuzungslose Situation zu schaffen,\nist im Ansatz nicht zu missbilligen. Anhaltspunkte dafür, dass\ndieses Überquerungsbauwerk mutwillig im Bereich der\nVersorgungsleitungen der Klägerin errichtet worden ist und ohne\nweiteres an einer anderen Stelle hätte plaziert werden können, sind\nnicht ersichtlich. Im Planfeststellungsverfahren, in dem alle\nöffentlichen und privaten Belange, die durch das Vorhaben\nbeeinträchtigt werden konnten, zu berücksichtigen waren, ist\nDerartiges unstreitig von Seiten der Klägerin nicht vorgebracht\nworden.\n\n47\n\nDer Klägerin steht danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Aufwendungen für\ndie Neuverlegung der Versorgungsleitungen zu.\n\n48\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n50\n\nund Beschwer für die Klägerin: 123.476,19 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-16/1-u-31-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-16/1-u-31-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300410","retrieved":"2026-07-09 03:25:13.942454+00:00"}}