{"status":"available","doknr":"OLD300426","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1115.14UF101.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"14 UF 101/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 12. April 2001 - 52 F 98/00 - teilweise abgeändert.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel führt\nauch in der Sache zum Erfolg, weil die Widerklage unbegründet\nist.\n\n3\n\nMit der Widerklage, die alleiniger Streitgegenstand des\nBerufungsverfahrens ist, macht die Beklagte Ehegattenunterhalt für\nden Zeitraum ab 1. April 2000 geltend. Dabei geht es ab Rechtskraft\nder Scheidung (18. Mai 2000) um nachehelichen Unterhalt gemäß §§\n1569ff. BGB, im davor liegenden Zeitraum um Trennungsunterhalt nach\n§ 1361 BGB, wobei sich allerdings im vorliegenden Fall für die\nbeiden Zeiträume keine unterschiedliche Beurteilung ergibt. Wie in\nder mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2001 bereits erörtert\nund in den nachfolgenden Ausführungen noch einmal zusammengefasst\ndargestellt, steht der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von\nEhegattenunterhalt gegen den Kläger insgesamt nicht zu.\n\n4\n\n1. Tatsächlich verfügt der Kläger derzeit über ein deutlich\ngeringeres Einkommen als die Beklagte, weil er allein den\nwesentlich höheren aus der Ehezeit stammenden Kredit bei der N.bk.\nbedient, ohne dass bisher ein Ausgleich erfolgt wäre. Beide\nParteien erheben jedoch in 2. Instanz keine Einwendungen gegen die\nEinkommensberechnung des Amtsgerichts, in welcher die\nbeiderseitigen Einkünfte fiktiv so behandelt worden sind,\nals würden beide Parteien die Kredite aus der Ehezeit - bei der\nN.bk. und bei der S.K. - jeweils zur Hälfte tilgen. Der Kläger\nmeint lediglich, beide Kredite sollten bei der Berechnung\nunberücksichtigt bleiben (Bl. 114 GA), wogegen keine Bedenken\nbestehen, solange nicht die Wahrung des Selbstbehalts in Frage\nsteht. Denn die Einkommensdifferenz bleibt im Ergebnis gleich, sei\nes, dass bei beiden Parteien hälftig Kreditlasten abgezogen werden\noder nicht. Es spielt dann auch keine Rolle, dass der kleinere\nKredit bei ordnungsgemäßem Tilgungsablauf seit Mai 2001\nzurückgeführt sein müsste (Bl. 5 GA). Ebenso wenig bedarf es einer\nAuseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte dem Kläger\nunterhaltsrechtlich entgegenhalten könnte, den Kredit bei der S.\nzwischenzeitlich aufgestockt zu haben, wie von ihr in der\nmündlichen Verhandlung vom 30.10.2001 geschildert.\n\n5\n\nIn der nachfolgenden Berechnung sind die beiden Kredite\nunberücksichtigt geblieben.\n\n6\n\n2. Der wesentliche Unterschied dieser Berechnung zu derjenigen\ndes Amtsgerichts liegt in der Behandlung eines Betrages von 250,00\nDM als Einkommen des Klägers wegen des Zusammenlebens mit einer\nneuen Partnerin.\n\n7\n\nDie Parteien streiten darum, ob der Kläger insoweit in erster\nInstanz ein Geständnis oder Anerkenntnis abgegeben hat (vgl. Bl.\n18, 57, 115, 134 GA). Das kann indes dahinstehen. Selbst wenn\nnämlich der Kläger eine solche Ersparnis hätte, würde es am\neheprägenden und damit bedarfsprägenden Charakter eines derartigen\nVorteils fehlen, wie der Kläger. zu Recht geltend macht (Bl.\n115/116 GA). Nichts anderes ergeben auch die Ausführungen bei\nKalthoener/Büttner/Niepmann (Die Rechtsprechung zur Höhe des\nUnterhalts, 7. Aufl. 2000, Rdn. 493), auf die sich die Beklagte\nbezieht (Bl. 18 GA).\n\n8\n\n3. Bei der Berechnung der beiderseitigen Einkünfte ist der Senat\nvon den Zahlen des Jahres 2000 ausgegangen, weil für das Jahr 2001\nnoch keine vollständigen Einkommensunterlagen vorliegen. Aufgrund\nder bereits vorhandenen Unterlagen lässt sich aber absehen, dass\nsich ins Gewicht fallende Unterschiede zum Jahr 2000 ohnehin nicht\nergeben werden.\n\n9\n\nIm Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:\n\n10\n\na) Einkommen der Beklagten:\n\n11\n\nNettoeinkommen 2000 im Monatsdurchschnitt 2.636,48 DM (Bl.\n70)\n\n12\n\nHinzuzurechnen ist die der Beklagten im Jahre 2000 (für 1999)\nzugeflossene Steuererstattung von 298,69 DM oder monatsanteilig\nrund 25,00 DM\n\n13\n\n(vgl. Bl. 14 Prozesskostenhilfe-Heft der Beklagten)\n\n14\n\nZwischenergebnis 2.661,48 DM\n\n15\n\nBereinigung:\n\n16\n\nKosten für Berufsverband 31,30 DM\n\n17\n\n- Auch wenn der Kläger bestreitet, dass die Kosten für den\nBerufsverband im Jahre 2000 angefallen sind (114 GA), geht der\nSenat aufgrund des Belegs für 1999 (Bl. 72 GA) davon aus, dass\ndiese Kosten auch 2000 angefallen sind. Im Übrigen kommt es für das\nErgebnis hierauf nicht an, weil auch bei Berücksichtigung dieser\nKosten kein Unterhaltsanspruch der Beklagten besteht. -\n\n18\n\nFahrtkosten von monatlich 84,33 DM\n\n19\n\n- Weil es auch insoweit für das Ergebnis keine Rolle spielt,\nsetzt der Senat auch diese vom Kläger bestrittenen (Bl. 135 GA)\nKosten ab. Es kommt im Ergebnis weiterhin auch nicht darauf an, ob\ndie Beklagte nicht statt der im Termin vorgelegten\nEinzelfahrscheine kostengünstigere Monatskarten hätte in Anspruch\nnehmen müssen. -\n\n20\n\nRezeptgebühren und Medikamentenzuzahlungen für Asthmaerkrankung\nder Beklagten von monatlich 45,00 DM\n\n21\n\n- Weil für das Endergebnis nicht entscheidend erfolgt auch\ninsoweit der von der Beklagten geltend gemachte Abzug, obwohl schon\ndie Entstehung von Kosten in dieser Höhe fraglich ist und weiterhin\nBelege dafür fehlen, dass die Kosten nicht von der\nKrankenversicherung übernommen werden. -\n\n22\n\nBereinigtes Monatseinkommen gerundet 2.500,00 DM.\n\n23\n\nb) Einkommen des Klägers:\n\n24\n\nNettoeinkommen 2000 im Monatsdurchschnitt 2.800,97 DM (Bl.\n77)\n\n25\n\nHinzuzurechnen ist die dem Kläger im Jahre 2000 (für 1999)\nzugeflossene Steuererstattung von 1.695,59 DM oder monatsanteilig\nrd. 141,30 DM (Bl. 60)\n\n26\n\nZwischenergebnis 2.942,27 DM\n\n27\n\nBereinigung:\n\n28\n\nKosten für Berufsverband 40,33 DM\n\n29\n\nDas Amtsgericht hat insoweit den Betrag aus dem Steuerbescheid\nfür 1999 (Bl. 60) entnommen. Maßgebend ist indes der deutlich\nhöhere Betrag, den der Kläger im Jahre 2000 gezahlt hat. Dieser\nergibt sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2000 (Bl. 119 GA\nmit Erläuterung Bl. 117 GA: Jahresbetrag 484,00 DM entspricht\nmonatlich 40,33 DM).\n\n30\n\nFahrtkosten 279,00 DM\n\n31\n\nInsoweit streiten die Parteien um Entfernungskilometer und die\nFrage, ob der Kläger näher an seinen Arbeitsplatz hätte ziehen\nmüssen, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist. Dies allerdings\nzu Unrecht, denn: Der Kläger hat während des ehelichen\nZusammenlebens in F. gewohnt (wie heute noch die Beklagte). Die\neinfache Entfernung zu seinem Arbeitsplatz bei der Fa. P.Möbel in\nP.-L. betrug knapp 30 Kilometer, wie sich anhand eines\nComputerberechnungsprogramms (Microsoft A.R. E. Europa 2000)\nfeststellen lässt. Jetzt wohnt der Kläger in S.in der Strasse\n\"A.A.\"; diese befindet sich im Ortsteil S.. Die einfache Entfernung\nbeträgt nunmehr nur noch rund 19 Kilometer. Deshalb kann der Kläger\ndie jetzt anfallenden geringeren Kosten auch absetzen. Dass der\nKläger nach der Trennung vorübergehend nach K. verzogen war und\nsich erst danach - offenbar wegen seiner neuen Lebensgefährtin -\nnach S. orientiert hat (Bl. 68 GA), spielt angesichts der die\nehelichen Lebensverhältnisse prägenden höheren Fahrtkosten keine\nRolle.\n\n32\n\nDer Senat legt für die Kostenberechnung 19 km einfache\nFahrtstrecke zugrunde und nicht die vom Kläger angesetzten 29 km,\nmag auch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerberechnung\ndiese Angabe akzeptiert haben. Der Kläger kann (entgegen Bl. 117\nGA) auch nicht geltend machen, 29 km müssten jedenfalls deshalb\nzugrunde gelegt werden, weil die Beklagte an der darauf beruhenden\nSteuererstattung partizipiere. Der Kläger kann vielmehr nur\nverlangen, dass seine tatsächlichen Aufwendungen\nberücksichtigt werden. Bei 19 Kilometer einfacher Fahrtstrecke, 220\nArbeitstagen im Jahr und der üblichen Kilometerpauschale von 0,40\nDM ergeben sich monatliche Fahrtkosten in der oben angesetzten Höhe\nvon (19 x 2 x 220 x 0,40 : 12 = rd.) 279,00 DM.\n\n33\n\nNach diesen Abzügen verbleiben netto bereinigt rd. 2.623,00\nDM.\n\n34\n\n4. Zwischen den bereinigten monatlichen Nettoeinkünften der\nParteien besteht danach lediglich eine Differenz von 123,00 DM,\nworaus sich rechnerisch eine 3/7-Unterhaltsquote der Beklagten von\nrund 53,00 DM ergibt. Aus dem Normzweck des Aufstockungsunterhalts,\nder nur auf die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards\ngerichtet ist (Stichwort Niveaugleichheit), ergibt sich indes, dass\nderart geringe Einkommensunterscheide nicht auszugleichen sind\n(Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl. 1998, Rdn. 29\nzu § 1573; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung\nzur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. 2000, Rdn. 444;\nWendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der\nfamilienrichterlichen Praxis, 5. Auflage 2000, Rdn. 128 zu § 4,\njeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).\n\n35\n\n5. Nach alledem war die Widerklage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen. Einer - klarstellenden - Aufnahme\nder erstinstanzlichen Entscheidung zur Klage in die Urteilsformel\nbedurfte es nicht. Soweit das Amtsgericht nach dem Urteilstenor\nauch noch über die Klage entschieden hat, handelt es sich offenbar\num ein Versehen, da über die Klage nach teilweiser Rücknahme und\nübereinstimmender Erledigungserklärung im Übrigen schon in erster\nInstanz nicht mehr zu befinden war.\n\n36\n\n6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO (Kosten und vorläufige\nVollstreckbarkeit).\n\n37\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 2.785,00 DM\n(bereits festgesetzt mit\n\n38\n\nBeschluss des Senats vom 2.8.2001)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-15/14-uf-101-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-15/14-uf-101-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300426","retrieved":"2026-07-09 03:25:15.273391+00:00"}}