{"status":"available","doknr":"OLD300444","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1114.13U238.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"13 U 238/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Kläger bleibt erfolglos. Ihre Klage scheitert\nzwar nicht bereits an der von der Beklagten in der Berufungsinstanz\nerstmals erhobenen Einrede der Verjährung. Es ist den Klägern\nindessen weiterhin nicht gelungen, eine Überzahlung der C. - als\nRechtsvorgängerin der Beklagten - schlüssig aufzuzeigen; es hat\ndaher bei der Abweisung der Bereicherungsklage zu verbleiben.\n\n3\n\nDie von der Beklagten zur Verjährungsfrage angeführten\nEntscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 10.07.1986 (BGHZ\n98, 174 = WM 1986, 991 = NJW 1986, 2564) und 07.12.1989 (WM 1990,\n134 = NJW 1990, 1036) befassen sich mit der Verjährung von\nRückzahlungsansprüchen bei nichtigen Ratenkreditverträgen. In\nausdrücklicher Abgrenzung hiervon hat der XI. Zivilsenat bei\nAnnuitätendarlehen Ansprüche auf Rückzahlung zuviel berechneter\nZinsen (BGHZ 112, 352 = WM 1990, 1989 = NJW 1991, 220), auf\nanteilige Rückerstattung eines Disagios (WM 1993, 2003 = NJW 1993,\n3257) sowie auf Rückzahlung von Kapitalbeschaffungskosten\n(BGH-Report 2001, 23 = WM 2000, 2423 = ZIP 2001, 120) nicht der\nkurzen Verjährung des § 197 BGB in der allein in Betracht kommenden\nAlternative \"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen\"\nunterworfen. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen\nsind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach\nauf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in\nregelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Davon kann\nbei dem hier zu beurteilenden Bereicherungsanspruch auf teilweise\nRückzahlung einer vermeintlich überhöhten\nVorfälligkeitsentschädigung keine Rede sein. Der Leistung auf eine\nvereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung fehlt die charakteristische\nPeriodizität. Die Verjährung von länger als vier Jahre\nzurückliegenden Rückständen trägt neben dem Schutz vor der\nAnsammlung regelmäßig wiederkehrender Beträge auf einen Betrag, der\nvom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann,\ndem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden\nLeistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine\nZeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt. Bei der\nRückabwicklung einer etwaigen Überzahlung aus der hier zu\nbeurteilenden Einmalleistung werden diese Schutzzwecke nicht\nberührt. Das gilt nicht nur für die vermeintlich überhöhte\nVorfälligkeitsentschädigung, sondern ebenso für den mit der\nvorzeitigen Ablösung bzw. Teilablösung der beiden\nAnnuitätendarlehen verbundenen Bearbeitungsaufwand, die Notarkosten\nfür die Pfandfreigabe und die auf den nicht abgelösten Teil\nentfallende Zins- und Tilgungsleistung für das 4. Quartal 1993. Es\nmuss daher für alle Klagegegenstände bei der allgemeinen\nVerjährungsfrist des § 195 BGB sein Bewenden haben.\n\nDas Landgericht hat den von den Klägern geltend gemachten\nBereicherungsanspruch indessen mit Recht in allen Punkten als\nunschlüssig angesehen. Die Berufung zeigt nichts auf, was\nVeranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte.\n\n4\n\nDie Aufhebungsverträge vom 25.11./08.12.1993 (Bl. 19/20 GA)\nsind eindeutig. Für die Teilablösung des Darlehens über\nursprünglich 850.000,00 DM in Höhe von 334.000,00 DM ist danach ein\nEntgelt von \"9%, berechnet auf DM 275.522,97, entsprechend DM\n24.797,07\" und für die Aufhebung des zweiten Darlehens über\nursprünglich 150.000,00 DM ein Entgelt von \"9%, berechnet auf DM\n123.737,85, entsprechend DM 11.136,41\" vereinbart worden. Die\nletztgenannte Aufhebungsvereinbarung enthält den handschriftlichen\nZusatz: \"Auf diese Zahlung wird verzichtet von C. bei Eingang der\nHauptsumme bis 31.12.93 auf deren Konto\". Zu dieser\nZusatzvereinbarung war es gekommen, weil die klagende Ehefrau\ndarauf verwiesen hatte, dass die C. mit Schreiben vom 30.08.1993\nfür den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der beiden Darlehen bis\nzum 31.12.1993 nur eine 5%ige Entschädigung beansprucht hatte. Wenn\ndie Sachbearbeiterin der C. den in diesem Zusammenhang\nvorgenommenen handschriftlichen Zusatz dahin erläutert haben\nsollte, \"dass sich die Kläger dann so stehen würden, wie sie\nstünden, wenn lediglich 5% auf der Vertragsurkunde angegeben worden\nwären\" (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 174 GA), konnte diese\nErläuterung von den Klägern nur als größenordnungsmäßige Annäherung\nan die ursprüngliche 5%-Zusage - damals stand allerdings noch keine\nbloße Teilablösung des größeren Darlehens zur Diskussion -\nverstanden werden. Dass 5% von rd. 400.000,00 DM nicht 24.797,07 DM\nentsprachen, konnte den Klägern schlechterdings nicht verborgen\nbleiben. Ob eine dahingehende Fehlvorstellung der Kläger als\nInhalts- oder als bloßer Motivirrtum anzusehen wäre, bedarf im\nÜbrigen auch deshalb keiner Entscheidung, weil die Kläger von einem\netwaigen Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.\n\nNicht schlüssig dargelegt ist ferner die angebliche Überzahlung\nder von der C. berechneten 12.126,00 DM als von den Klägern\ngeschuldete Zins- und Tilgungsleistung (7,4% Zins und 2% Tilgung)\nauf den nicht abgelösten Darlehensteil (516.000,00 DM) für das 4.\nQuartal 1993 (9,4% von 516.000,00 DM : 4 = 12.126,00 DM). Warum die\nKläger meinen, diesen Betrag nicht zu schulden, erschließt sich\nnicht. Die Teilablösung des Darlehens über nominell 850.000,00 DM\nist erst am 20.12.1993 erfolgt. Gerade weil die Neuberechnung des\nverbliebenen Restdarlehens dergestalt vorgenommen wurde, dass die\nmonatlichen Leistungen hierauf (in Höhe von 4.042,00 DM) erst am\n30.01.1994 einsetzten, schuldeten die Kläger noch die letzte\nQuartalsrate für das Jahr 1993, bezogen auf den nicht abgelösten\nDarlehensteil. Mit dem am 12.11.1993 durch Einzahlung von 10.000,00\nDM von den Klägern ausgeglichenen Rückstand gemäß Schreiben der C.\nvom 29.10.1993 (Bl. 17 GA) hat dies nichts zu tun.\n\nEbenso wenig erschließt sich ein Rechtsgrund für die Meinung\nder Kläger, die Notarkosten der Pfandfreigabeerklärung in Höhe von\n373,75 DM gingen zu Lasten der Beklagten. Nach § 369 Abs.1 BGB hat\ndiese Kosten grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Dass sie in den\nlediglich das Vorfälligkeitsentgelt regelnden\nAufhebungsvereinbarungen nicht eigens angesprochen sind,\nrechtfertigt nicht die Annahme, dass im Zusammenhang mit der\nvorzeitigen Ablösung bzw. Teilablösung der beiden\nAnnuitätendarlehen keine weiteren Kosten auf die Kläger zukommen\nwürden. Das gilt auch für die von der C. zur Abgeltung des mit\ndiesen Ablösungsvorgängen verbundenen Verwaltungsaufwandes\nberechnete Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt 750,00 DM DM.\nSie ist zwar in der Aufhebungsvereinbarung ebenfalls nicht\ngesondert angesprochen. Dem Schreiben der C. vom 25.11.1993, mit\ndem den Klägern die Entwürfe der Aufhebungsvereinbarungen übersandt\nwurden, war jedoch neben einer Erläuterung, warum und wofür das\nVorfälligkeitsentgelt zu zahlen sei, eine Darlehensabrechnung\nbeigefügt, welche neben dem Vorfälligkeitsentgelt und den mit\n373,75 DM ausgewiesenen \"Kosten für die Urkunde\" auch die\nBearbeitungsgebühr mit 750,00 DM enthielt. Sie ist daher ebenfalls\nBestandteil der Aufhebungsvereinbarung geworden und liegt der Höhe\nnach (für beide Darlehensablösungen) durchaus noch im Rahmen der\nvon der Rechtsprechung als angemessen zugebilligten Schätzbeträge\n(OLG Hamm, WM 1998, 1811, 1812: 500,00 DM; OLG Hamm, WM 1998, 1812,\n1813: 375,00 DM; OLG Schleswig, WM 1998, 861, 865: 400,00 DM).\n\n5\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Kläger durch dieses\nUrteil: 18.083,68 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-14/13-u-238-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-14/13-u-238-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300444","retrieved":"2026-07-09 03:25:16.873773+00:00"}}