{"status":"available","doknr":"OLD300443","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1114.13U209.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"13 U 209/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Parteien streiten um die Ausgleichspflicht des Beklagten für\nSchäden aus einem Verkehrsunfall vom 07.10.1980. An diesem Tage\nverursachte ein Versicherungsnehmer des Rechtsvorgängers des\nBeklagten einen Unfall, bei dem der damals knapp zwölfjährige W.\nauf dem Weg zur Schule schwer und sein Bruder M. tödlich verletzt\nwurden. Infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ist W.\nauf Dauer körperlich behindert und bedarf besonderer Pflege. Der\nKläger, ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger, vereinbarte im\nSommer 1982 mit dem damaligen Regulierungsbeauftragten des\nBeklagten eine Haftungsquote von 75%; auf den Aktenvermerk des\nKlägers vom 08.07.1982 und das Schreiben des B. vom 06.08.1982 wird\nBezug genommen (Bl. 47, 48 GA). Nach dieser Vereinbarung wurden in\nden Folgejahren Erstattungsansprüche des Klägers gegenüber dem\nBeklagten abgewickelt.\n\n5\n\nMit der Klage begehrt der Kläger die anteilige Erstattung von\nUnterbringungskosten, die er anstelle von Pflegegeld im Jahre 1998\nrückwirkend für die Zeit der Unterbringung des Geschädigten im\nKinderheim vom 07.07.1988 bis 19.08.1996 an den V. geleistet hat,\nsowie von Rentenzahlungen, die er aufgrund eines Bescheides vom\n27.02.1998 ebenfalls rückwirkend unmittelbar an den Geschädigten\nausgezahlt hat. Mit Schreiben vom 16.07.1998 (Bl. 12 GA) lehnte der\nBeklagte die Zahlung eines über 184.313,43 DM hinaus gehenden\nBetrages im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger hätte\nsich gegenüber Erstattungsansprüchen des V. auf Verjährung berufen\nkönnen.\n\n6\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe an den V.und an den\nGeschädigten folgende Zahlungen erbracht, an denen sich der\nBeklagte über den bereits gezahlten Betrag von 184.313,43 DM\nbeteiligen müsse:\n\n7\n\nErstattung von Unterbringungskosten\n\n8\n\nfür die Zeit vom 07.07.1988 bis 19.08.1996 333.006,61 DM\n\n9\n\nZahlungen an den Verletzten:\n\n10\n\nRente vom 01.01.1991 - 19.08.1996 88.542,92 DM\n\n11\n\nRente vom 01.01.1997 - 30.06.1997 11.472,00 DM\n\n12\n\nRente vom 01.07.1997 - 31.07.1997 1.942,47 DM\n\n13\n\nSumme 434.946,00 DM\n\n14\n\nDavon habe der Beklagte aufgrund der im Jahre 1982 getroffenen\nVereinbarung 75%, d.h. 326.223,-- DM zu tragen.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 326.223,-- DM nebst 4%\nZinsen seit dem 16.07.1998 zu zahlen,\n\n17\n\nfestzustellen, dass der Beklagte ihm sämtlichen weiteren\nSchaden aus dem Unfall des W.. vom 7. Oktober 1980 in A.in Höhe von\n75% zu ersetzen habe.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben und\ndarüber hinaus die Höhe der an den V. geleisteten Zahlungen\nbestritten. Soweit der Kläger im Verfahren 9 O 10/93 LG Aachen\ngegen seinen Rechtsvorgänger ein rechtskräftiges\nFeststellungsurteil hinsichtlich der Erstattung von Pflegegeld\nerstritten habe, sei die Verjährung der nunmehr geltend gemachten\nAnsprüche hierdurch nicht unterbrochen worden.\n\n21\n\nMit Urteil vom 19. September 2000, auf das wegen der\nEinzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht dem Zahlungsantrag\nstatt gegeben und den Feststellungsantrag als unzulässig\nabgewiesen. Es hat dem zwischen den Parteien geschlossenen\nRegulierungsvergleich entsprechend § 218 Abs. 1 BGB eine\nkonstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede entnommen. Diese\nkönne zwar keine weiter gehende Wirkung als ein Feststellungsurteil\nentfalten, so dass es gem. § 218 Abs. 2 BGB für - wie hier -\nregelmäßig wiederkehrende Leistungen bei der kurzen\nVerjährungsfrist des § 852\n\n22\n\nBGB verbleibe. Da aber die eingeklagten Regressansprüche des\nKlägers aus § 116 SGB X bereits mit ihrer Entstehung auf den\nVersicherungsträger übergingen, komme es für den Beginn der\nVerjährungsfrist auf die Kenntnis der für die Verfolgung von\nRückgriffsansprüchen zuständigen Stelle innerhalb des\nLeistungsträgers an. Diese Kenntnis habe die Regressabteilung des\nKlägers erst am 02.06.1998 gehabt, so dass die Verjährung durch die\nam 22.09.1999 erhobene Klage unterbrochen worden sei.\n\n23\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er\ndie vollständige Abweisung der Klage begehrt. Er meint, der\nRegulierungsvergleich gebe für eine konstitutive Befreiung von der\nVerjährungseinrede nichts her. Jedenfalls habe der Kläger die gem.\n§§ 218 Abs. 2, 852 BGB maßgebliche Kenntnis bereits im Jahre 1982\ngehabt, denn die Regulierungsvereinbarung sei damals von der\nRegressabteilung des Klägers getroffen worden.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\nunter teilweiser Abänderung der\nEntscheidung des Landgerichts Aachen vom 19.09.2000 die Klage\ninsgesamt abzuweisen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n \n\n29\n\ndie Berufung zurück zu weisen.\n\n30\n\nEr verteidigt das landgerichtliche Urteil und beruft sich\nweiterhin darauf, die streitgegenständlichen Leistungen an den\nV.seien erst am 02.06.1998 von seiner Regressabteilung erfasst\nworden. Die Einrede der Verjährung greife auch nicht über die §§\n404, 412 BGB durch. Er sei nämlich nach Treu und Glauben gehindert\ngewesen, sich gegenüber dem V. auf Verjährung zu berufen, weil er\ndiesen durch sein Verhalten von einer Klageerhebung abgehalten\nhabe. Hilfsweise macht der Kläger unter Vorlage der von 1984 bis\n1998 mit den jeweiligen Regulierungsbeauftragten des Beklagten\ngeführten Korrespondenz geltend, die Verjährung der\nKlageforderung\n\n31\n\nsei gem. § 852 Abs. 2 BGB aufgrund der laufenden Verhandlungen\nmit dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger gehemmt gewesen. Die\nVerhandlungen habe der Beklagte erst mit Schreiben vom 29.09.1998\n(Bl. 48 der Anlage BE 11 zum Schriftsatz vom 29.05.2001)\nabgebrochen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze sowie die Akten 9 O 10/93 und 10 O 574/97\nLG Aachen Bezug genommen.\n\n33\n\n \n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das\nLandgericht hat der Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht statt\ngegeben, denn die Verjährung der geltend gemachten\nErstattungsansprüche war jedenfalls gem. § 852 Abs. 2 BGB gehemmt\nund ist vor Ablauf durch die am 22.09.1999 erhobene Klage\nunterbrochen worden. Im Einzelnen:\n\n36\n\nDer Kläger kann vom Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit §§\n558 Abs. 2 Nr. 2, 585 RVO, 116 SGB X Ersatz der an den V. und den\nGeschädigten W. geleisteten Zahlungen in Höhe von 326.223,-- DM\nverlangen. Dass der Kläger die entsprechenden Leistungen erbracht\nhat, wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr\nbestritten.\n\n37\n\n2. Der Anspruch des Klägers ist weder nach § 852 Abs. 1 BGB noch\nnach §§ 218 Abs. 2, 197 BGB verjährt. Dies lässt sich - anders als\ndas Landgericht meint - jedoch nicht damit begründen, dass die\ninsoweit zuständige Regressabteilung des Klägers erst am 02.06.1998\nvon den betreffenden Zahlungen Kenntnis erlangt habe.\n\n38\n\na) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des\nLandgerichts: Der im Jahre 1982 geschlossene Regulierungsvergleich\nzwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten\nbeinhaltet nicht nur die bloße Festlegung einer Haftungsquote von\n75 % für die bis dahin entstandenen Schäden, sondern dar-\n\n39\n\nüber hinaus eine konstitutive Befreiung von der\nVerjährungseinrede hinsichtlich der Einstandspflicht des Beklagten\nfür den noch nicht bezifferbaren Zukunftsschaden (vgl. BGH NJW 85,\n791, 792 m.w.N.). Die entsprechende Auslegung des Landgerichts ist\naus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat\nzwar behauptet (Bl. 67 GA), durch die Vereinbarung habe die kurze\nVerjährungsfrist des § 852 BGB nicht unterbrochen werden sollen.\nDem steht jedoch entgegen, dass nach dem unbestrittenen Inhalt des\nAktenvermerks des Klägers vom 08.07.1982 (Bl. 47 GA) die\nHaftungsquote umfassend für den gesamten Schaden gelten sollte (\"\nIm vorliegenden Schadensfall \") und im Fall W.. mit weiteren\nerheblichen Aufwendungen zu rechnen war, während der Fall seines\ngetöteten Bruders M. mit Zahlung einer geringen Restsumme\nabgeschlossen war. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Fall W.\nnoch nicht erledigt war, sondern auf der Basis der vereinbarten\nHaftungsquote auch in Zukunft abgewickelt werden sollte.\nDementsprechend hat der Beklagte auch nicht bestritten, dass in den\nnachfolgenden Jahren die Regulierung tatsächlich auf dieser\nGrundlage durchgeführt wurde. Wenn die Parteien aber ersichtlich\ngerade auch eine Regelung für die Zukunft treffen wollten, kann\ndies vernünftigerweise nur den Sinn gehabt haben, den Kläger\nhinsichtlich der zukünftigen Aufwendungen für W. klaglos zu\nstellen. Angesichts dieser Indizien für eine - gewollte -\nkonstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede trifft, obwohl\nein außergerichtlicher Vergleich grundsätzlich nichts an der\nmaßgeblichen Verjährungsfrist ändert (vgl. BGH NJW-RR 87, 1426),\nden Beklagten die konkrete Darlegungs- und Beweislast dafür, dass\ndie Parteien damals nur die Haftungsquote für schon entstandene\nSchäden festlegen wollten. Entsprechende Anhaltspunkte zeigt der\nBeklagte auch im Berufungsverfahren nicht auf.\n\n40\n\nZu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (NJW\n85, 792) hat das Landgericht angenommen, dass der\nRegulierungsvergleich den Anspruch des Klägers auf Ersatz\nzukünftiger Schäden zwar wie ein Feststellungsurteil gem. § 218\nAbs. 1 BGB von der Verjährungseinrede des Beklagten befreite, er\nandererseits aber auch keine weiter gehenden Wirkungen als ein\nrechtskräftiges Feststellungsurteil entfalten konnte. Ein\nFeststellungsurteil lässt es gem. § 218 Abs. 2 BGB für regelmäßig\nwiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bei der\nvierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB ab jeweiliger\nFälligkeit bewenden, während die bis zur Feststellung aufgelaufenen\nwiederkehrenden Leistungen gem. § 218 Abs. 1 BGB der\ndreißigjährigen Verjährung unterliegen.\n\n41\n\nBei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich\num regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Die regelmäßige Wiederkehr\nbezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des\nBetrages. Danach stellen nicht nur die an W. gezahlten\nRentenbeträge, sondern auch die in ihrer genauen monatlichen Höhe\nnicht bekannten Unterbringungskosten regelmäßig wiederkehrende\nLeistungen dar. Dies hat im übrigen auch keine der Parteien in\nAbrede gestellt.\n\n42\n\nMaßgebend ist im vorliegenden Fall somit die Frist des § 197\nBGB. Die Frist des § 852 Abs. 1 BGB wird demgegenüber bei - wie\nhier - deliktisch begründeten Ansprüchen von den in § 218 Abs. 2\nBGB bestimmten Fristen verdrängt (vgl. BGH WM 88, 1855, 1856;\nSoergel-Zeuner, BGB, 13. Aufl. § 852 Rdnr. 9).\n\n43\n\nDas Landgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen,\ndass es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Regressansprüche\naus § 116 SGB X handelt, die bereits im Zeitpunkt der\nVerletzungshandlung - Unfall vom 07.10.1980 - auf den Kläger als\nVersicherungsträger übergegangen sind. Dies folgt daraus, dass\nangesichts der Schwere der von W. erlittenen Verletzungen von\nAnfang an die Möglichkeit von Versicherungsleistungen des Klägers\nnach den einschlägigen Vorschriften der RVO bestand (vgl. BGH VersR\n86, 917, 918 sowie 163, 164). In derartigen Fällen findet der\nAnspruchsübergang auch dann im Zeitpunkt des schädigenden\nEreignisses statt, wenn zu dieser Zeit die haftungsausfüllenden\nUmstände noch nicht eingetreten sind und deshalb der Anspruch noch\nnicht durchsetzbar ist (BGHZ 132, 39, 44). Für die im vorliegenden\nSchadensfall künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen\ngilt nichts anderes.\n\n44\n\nd) Der Anspruch ist auch auf den Kläger und nicht etwa auf den\nV. übergegangen, obwohl dieser zunächst Leistungen an den\nGeschädigten erbracht hat. Damit war jedoch kein Anspruchsübergang\nnach § 116 SGB X verbunden, denn der Anspruchsübergang wird nicht\ndurch das Erbringen von Leistungen bewirkt, sondern durch das\nEntstehen eines Sozialleistungsanspruchs (vgl. Kater, in: Kasseler\nKommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 116 SGB X Rdnr.\n27). Der V. hat - wie sich auch aus seinem Schreiben an den Kläger\nvom 14.06.1988 (Bl. 14 GA) ergibt - nur vorläufige Leistungen im\nSinne von § 43 SGB I an den Geschädigten erbracht und deren\nAusgleich gem. § 102 SGB X vom Kläger verlangt. Anlässlich des vom\nGeschädigten W. erlittenen sog. Wegeunfalls war endgültig zur\nGewährung von Sozialleistungen gem. § 547 i.V.m. §§ 539 Abs. 1 Nr.\n14 b), 548 Abs. 1, 550 Abs. 1 RVO der Kläger als Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung (§ 656 Abs. 3 RVO)\nverpflichtet.\n\n45\n\ne) Bei der Frage, wann die Verjährung der Klageansprüche\nbegonnen hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob\n§ 218 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB insgesamt (so\nBGH FamRZ 90, 599) oder lediglich die dort bestimmte Frist\nverdrängt. Vom reinen Zeitablauf her wären die Ersatzansprüche des\nKlägers in jedem Fall zum überwiegenden Teil verjährt:\n\n46\n\naa) Bewendet es für die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig\nwiederkehrenden Leistungen bei der vierjährigen Verjährung der §§\n218 Abs. 2, 197 BGB, verjähren solche Ansprüche gem. §§ 198, 201\nBGB jeweils vier Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem sie\nentstanden, d.h. fällig geworden sind. Danach wären hier alle bis\nzum 31.12.1994 fällig gewordenen Einzelleistungen verjährt. Allein\ndie Verjährung der später fällig gewordenen Ansprüche wäre durch\ndie Klageerhebung im September 1999 gem. § 209 Abs. 1 BGB\nunterbrochen worden.\n\n47\n\nbb) Stellt man - wie das Landgericht - auf § 852 Abs. 1 BGB ab,\nkommt es für die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Kenntnis\ndarauf an, wann der für die Vorbereitung und Verfolgung der\nRegressansprüche zuständige Bedienstete des Klägers die den Lauf\nder Verjährung auslösende Kenntnis von Schaden und Schädiger\nerlangt hat (vgl. BGH VersR 86, 164 und 918; NJW 92, 1755, 1756).\nDie Annahme des Landgerichts, die Verjährung habe am 02.06.1998\nbegonnen, weil erstmals zu diesem Zeitpunkt die\nstreitgegenständlichen Zahlungen an den V. von der - insoweit\nzuständigen - Regressabteilung des Klägers erfasst worden seien,\ngeht fehl. Sie steht in Widerspruch zu der gefestigten\nRechtsprechung des BGH, wonach bereits die allgemeine Kenntnis vom\nSchaden genügt, um - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -\nden Lauf der Verjährungsfrist auszulösen. Wer diese Kenntnis\nerlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die\nim Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich\nvoraussehbar waren (vgl. nur BGH NJW 2000, 861, 862; 97, 2448;\nVersR 82, 703 - Grundsatz der Schadenseinheit). Nach diesen\nGrundsätzen ist vorliegend von einer Kenntnis des Klägers\nspätestens am 08.07.1982 auszugehen, da der Vermerk über den mit\ndem Beklagten getroffenen Regulierungsvergleich (Bl. 47 GA) in der\nRegressabteilung des Klägers gefertigt wurde und angesichts der\ngravierenden Verletzungen des W. die Möglichkeit einer späteren\nRentenzahlung an den Geschädigten ebenso vorhersehbar war wie seine\nUnterbringung im Kinderheim. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersat\nwiederkehrender Einzelleistungen begann danach ohne weiteres mit\nFälligkeit der jeweiligen Leistungen mit der Folge, dass - wegen\nAblaufs der in §§ 218 Abs. 2, 197 BGB bestimmten Frist -\nhinsichtlich aller bis September 1995 fällig gewordenen\nEinzelleistungen grundsätzlich Verjährung eingetreten wäre.\n\n48\n\nf) Die Verjährung der Klageansprüche war indessen gem. § 852\nAbs. 2 BGB gehemmt, weil sich die Parteien - der Beklagte vertreten\ndurch die von ihm eingeschalteten Regulierungsbüros A. - schon vor\nEntstehen der hier in Rede stehenden Ansprüche fortlaufend bis zum\n29.09.1998 in Verhandlungen befunden haben. Die Vorschrift des §\n852 Abs. 2 BGB gilt auch für solche Ansprüche, die - wie hier -\nnach § 218 Abs. 2 BGB verjähren (BGH FamRZ 90, 599).\n\n49\n\nAls Verhandlung i.S. des § 852 Abs. 2 BGB ist jeder\nMeinungsaustausch zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem\nErsatzberechtigten über den Schadensfall anzusehen, auf Grund\ndessen der Berechtigte annehmen darf, dass sein Verlangen nach\nErsatz nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. BGHZ 93, 64, 66; NJW\n85, 798, 799; Soergel-Zeuner a.a.O. § 852 Rdnr. 30). Derartige\nVerhandlungen hat der Kläger durch den mit seiner\nBerufungserwiderung vorgelegten Schriftwechsel zwischen den\nParteien belegt, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist.\nAus dieser Korrespondenz ergibt sich insbesondere, dass sich das im\nNamen des Beklagten tätige Regulierungsbüro Schmitz beim Kläger\nbeispielsweise mit Schreiben vom 20.07.1987 und 06.01.1995 (Bl. 9,\n29 der Anlage BE 11 zur Berufungserwiderung vom 29.05.2001) danach\nerkundigt hat, ob eine Kapitalisierung der Schäden erfolgen könne.\nIn seinem Antwortschreiben vom 25.01.1995 hat der Kläger darauf\nhingewiesen dass derzeit noch geprüft werde, ob und ggfls. ab wann\ner die Heimunterbringungskosten zu tragen habe, verbunden mit dem\nVorschlag, die Entscheidung der Leistungsabteilung abzuwarten (Bl.\n30 der Anlage BE 11). Da der Beklagte hinsichtlich der begehrten\nKapitalisierung sämtlicher Unfallschäden - also auch der hier in\nRede stehenden Leistungen - in der Folgezeit keine Antwort erhielt,\nblieben die Verhandlungen zwischen den Parteien zunächst in der\nSchwebe. Dem Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegen\ngehalten werden, er habe die Verhandlungen mit dem Beklagten bzw.\ndem Regulierungsbüro Schmitz \"einschlafen lassen\" und dadurch\nabgebrochen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger den\nZeitpunkt versäumt hätte, zu dem eine Antwort auf die letzte\nAnfrage des Regulierungsbüros zu erwarten gewesen wäre, falls die\nVerhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt\nwerden sollen (vgl. BGH FamRZ 90, 600). Der Kläger hat aber gerade\nauf die Anfrage des Regulierungsbüros reagiert und in seinem\nSchreiben vom 25.01.1995 auf die Entscheidungszuständigkeit seiner\nLeistungsabteilung hinsichtlich der Heimunterbringungskosten\nhingewiesen. Bei dieser Sachlage konnte er seinerseits eine\nReaktion des Beklagten abwarten und brauchte, solange diese\nausblieb, nicht von einem Scheitern der Verhandlungen auszugehen.\nEndgültig abgelehnt hat der Beklagte weitere Leistungen allenfalls\nmit Schreiben vom 16.07.1998 (Bl. 45 der Anlage BE 11). Da die\nVerhandlungen über die Schadenshöhe schon vor Entstehung und\nFälligkeit der im Streit befindlichen Einzelleistungen\n(Unterbringungskosten vom 07.07.1988 - 19.08.1996; Rentenzahlungen\nvom 01.01.1991 - 31.07.1997) begonnen hatten, war die Verjährung\ninsoweit von Beginn an gehemmt und begann frühestens am 17.07.1998\nzu laufen. Die am 22.09.1999 erhobene Klage hat daher in jedem Fall\ngem. § 209 Abs. 1 BGB zu einer Verjährungsunterbrechung\ngeführt.\n\n50\n\nDer Einwand des Beklagten, der Kläger müsse sich gem. §§ 404,\n412 BGB die Einrede der Verjährung entgegen halten lassen, weil er\nselbst sich gegenüber dem V.mit Erfolg auf Verjährung hätte berufen\nkönnen, geht fehl. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beklagten aus\ndem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem V. überhaupt\nEinwendungen zustehen, die er seiner Inanspruchnahme gem. §§ 404,\n412 BGB i.V. mit § 116 SGB X entgegen halten könnte. Der Kläger hat\njedenfalls in seiner Berufungserwiderung substantiiert unter\nVorlage der mit dem V. geführten Korrespondenz dargelegt, dass er\ndurch sein Verhalten den V. von einer gerichtlichen Geltendmachung\nvon Ausgleichsansprüchen abgehalten hat und die Erhebung der\nVerjährungseinrede daher gegen Treu und Glauben verstoßen hätte.\nDem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.\n\n51\n\nFür die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte Verwirkung\nder Klageforderung fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt.\n\n52\n\n5. Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\nZPO zurück zu weisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 326.223 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-14/13-u-209-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-14/13-u-209-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300443","retrieved":"2026-07-09 03:25:16.788058+00:00"}}