{"status":"available","doknr":"OLD300488","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1112.16W27.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-12","aktenzeichen":"16 W 27/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Schuldner hatten von dem in A. wohnenden Gläubiger eine\nWohnung in dessen Haus in E., einem Ortsteil der Gemeinde R./B.\ngemietet. Auf eine Mietzins- und Räumungsklage des Gläubigers\nveranlasste das Friedensgericht des Kantons Eupen eine Ladung der\nSchuldner für den 06.09.2000. Diese Ladung erfolgte am 24.07.2000,\nund zwar in einer in B. in Mietsachen möglichen vereinfachten Form\neiner Zustellung per Einschreiben. Bei beiden Schuldnern sind auf\ndem zu den belgischen Gerichtsakten gelangten Rückschein die\nFormularalternativen dazu, wem der Gerichtsbrief übergeben wurde\n(Adressat; Bevollmächtigter; mit Adressaten verwandte oder\nverschwägerte Person; Untergebener oder Dienstbote;\nPolizeikommissar oder Bürgermeister pp.), von dem Postbeamten nicht\nausgefüllt worden. Die Rubrik für das Empfangsbekenntnis ist von\neiner Person namens \"St.\", dem Nachnamen der Schuldner,\nunterzeichnet worden, und zwar soll es sich jeweils nach der\neingekreisten Formularalternative um eine Unterschrift \"des\nBevollmächtigten\" gehandelt haben.\n\n4\n\nNachdem die Schuldner in der Sitzung vom 06.09.2000 säumig\ngeblieben waren, erging an diesem Tag ein Urteil, in dem die\nSchuldner zur Räumung des Mietobjekts, zur Zahlung rückständiger\nMiete von 167.065 FB nebst gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit, einer\nWiedervermietungsentschädigung von 100.239 FB und laufender\nNutzungsentschädigung bis zur Räumung verurteilt wurden. Dieses\nUrteil wurde dem Schuldner zu 2. am 20.09.2000 in B. und der\nSchuldnerin zu 1. am 11.10.2000 unter einer Anschrift in A., unter\nder sie auch jetzt noch wohnt, zugestellt, und zwar persönlich\nübergeben. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt und das\nFriedensgericht des Kantons Eupen erteilte am 28.11.2000 dem\nGläubiger eine Rechtskraftbescheinigung.\n\n5\n\nAuf Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende der 8. Zivilkammer\ndes Landgerichts Aachen das Urteil des Friedensgerichts des Kantons\nEupen wegen der hierin titulierten Zahlungsansprüche für\nvollstreckbar erklärt. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde\nmacht die Schuldnerin zu 1. geltend, dass sie die Ladung zum\n06.09.2000 nicht erhalten habe. Sie habe sich bereits im Februar\n2000 von ihrem Ehemann, dem Schuldner zu 2., getrennt und wohne\nseitdem in A..\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde der Schuldnerin zu 1. gegen die Zulassung der\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil des Friedensgerichts des Kantons\nEupen vom 06.09.2000 ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, Art. 37 EuGVÜ i. V.\nm. §§ 11, 12 Abs. 1 AVAG ). In der Sache hat sie indes keinen\nErfolg.\n\n8\n\nDie gegen die Schuldnerin zu 1. gerichtete Vollstreckung aus dem\nUrteil des Friedensgerichts ist mit den Konkretisierungen, die sich\naus dem Tenor dieses Beschlusses ergeben, zuzulassen.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nDie Schuldnerin zu 1. beruft sich allerdings mit Recht darauf,\ndass ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß\nzugestellt worden ist (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ).\n\n11\n\nBei dem Urteil des Friedensgerichts des Kantons Eupen vom\n06.09.2000 handelt es sich um eine im Versäumniswege ergangene\nEntscheidung, die zur Anwendung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ führt. Ob\neine Zustellung ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift erfolgte,\nist von dem mit der Anerkennung befassten Gericht ohne Bindungen an\ndie Feststellungen des belgischen Gerichts nach dem Recht des\nUrteilsstaats, also belgischem Recht zu beurteilen (vgl.\nKropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 5. Auflage, Art. 27 Rdn.\n30; MünchKomm/Gottwald, ZPO 2. Auflage Art. 27 EuGVÜ Rdn. 19;\nBrand/Reichhelm IPrax 2001, 73 mit Nachw. aus der Rspr. des EuGH).\nDas belgische Recht erlaubt zwar - wie der Gläubiger dargelegt hat\n- in Mietangelegenheiten den hier gewählten Weg einer vereinfachten\nZustellung der Ladung mittels eines Gerichtsbriefes per\nEinschreiben mit Rückschein. Auch hat der Gläubiger durch Vorlage\nbeglaubigter Abschriften der Ladungen, der Hinterlegungsscheine und\nder Rückscheine aus den Akten des Friedensgerichts des Kantons\nEupen nachgewiesen, dass am 24.07.2000 einer Person namens \"St.\" in\nder von dem Gläubiger angemieteten früheren Ehewohnung W. 111 in E.\nder für die Schuldnerin zu 1. bestimmte Gerichtsbrief übergeben\nworden ist. Dass es sich hierbei indes nicht um die Schuldnerin zu\n1. selbst gehandelt hat, folgt schon daraus, dass der Empfänger in\ndem Rückschein als \"Bevollmächtigter\" bezeichnet ist. Auch hat die\nSchuldnerin zu 1. durch Vorlage von Bescheinigungen des\nStandesbeamten der Gemeinde R. und der Meldebehörde der Stadt A.\nnachgewiesen, dass sie sich bereits vor dieser Zustellung am\n04.07.2000 in R. abgemeldet und am 06.07.2000 in A. angemeldet hat,\nwobei in der Meldebescheinigung der Stadt A. als Einzugsdatum in\ndie neue Wohnung der 15.02.2000 angegeben und auch vermerkt ist,\ndass eine persönliche Vorsprache erfolgt sei, aber ein Mietvertrag\ngefehlt habe. Gerade vor diesem Hintergrund kann der Gläubiger das\nVorbringen der Schuldnerin zu 1. nicht widerlegen, sie habe bereits\nseit Februar 2000 von ihrem Ehemann getrennt gelebt und nicht mehr\nin E. gewohnt. Selbst wenn hiernach der Schuldner zu 2. als Ehemann\nder Schuldnerin zu 1. den für sie bestimmten Gerichtsbrief in\nEmpfang genommen haben sollte und nach dem - auch insoweit\nmaßgeblichen belgischen Recht - Eheleute untereinander\nnormalerweise entsprechend bevollmächtigt sein sollten, lässt sich\ndem Vorbringen des Gläubigers jedenfalls nicht entnehmen, dass dies\nauch in dem - nicht zu widerlegenden - Fall des Getrenntlebens der\nEheleute gilt. Hinzu kommt, dass es entgegen der Meinung des\nGläubigers keineswegs sicher ist, dass der Schuldner zu 2. den für\ndie Schuldnerin zu 1. bestimmten Gerichtsbrief in Empfang genommen\nhat. Auf dem von der gleichen Person unterschriebenen Rückschein\ndes für ihn bestimmten Gerichtsbriefs ist nämlich ebenfalls eine\nÜbergabe nicht etwa an den Adressanten persönlich, sondern\nebenfalls an einen \"Bevollmächtigten\" vermerkt. Da eine nähere\nEingrenzung etwa über einen Vornamen, der nach der Ausfüllanleitung\ndes Formulars mit angegeben werden sollte, nicht möglich ist,\nbleibt es ungewiss, wer tatsächlich den für die Schuldnerin zu 1.\nbestimmten Gerichtsbrief erhalten hat.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDer Zustellungsmangel ist indes geheilt worden, weil der\nSchuldnerin das Urteil des Friedensgerichts des Kantons Eupen\nordnungsgemäß zugestellt worden ist und sie es unterlassen hat,\neines der hiergegen nach belgischem Recht möglichen Rechtsmittel,\nnämlich den Einspruch nach Art. 1047 des Zivilgesetzbuches oder die\nBerufung nach Art. 1050 einzulegen.\n\n14\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nund des Bundesgerichtshofs kann bei Vorliegen der Voraussetzungen\ndes Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ eine ausländische Entscheidung auch dann\nnicht anerkannt werden, wenn die beklagte Partei von ihr nach ihrem\nErlass Kenntnis erlangt und dagegen keinen - an sich zulässigen -\nRechtsbehelf eingelegt hat. Begründet wird dies damit, dass die\nbeklagte Partei im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die\nMöglichkeit zur Verteidigung haben müsse und die Möglichkeit,\nspäter einen Rechtsbehelf gegen eine bereits für vollstreckbar\nerklärte Versäumnisentscheidung einzulegen, einer Verteidigung vor\nErlass der Entscheidung nicht gleichwertig sei, weil eine\nEinstellung der Zwangsvollstreckung unter Umständen nur unter\nerschwerten Voraussetzungen erlangt werden könne und die beklagte\nPartei weiteren prozessualen Nachteilen ausgesetzt sein könne (EuGH\nEuGHE 1993, I-5661 = IPrax 1993, 394 = EuZW 1993, 39 u. EuGHE 1996,\nI 4943 = NJW 1997, 1061; BGH IPrax 1993, 396 = NJW 1993, 2688 u.\nZIP 1999, 483). Diese Rechtsprechung wird in der Literatur\nteilweise mit der Begründung kritisiert, dass nach ungeschriebenen\nRechtsprinzipien internationaler Urteilsanerkennung, ein\nAnerkennungshindernis wegen nicht rechtzeitiger oder nicht\nordnungsgemäßer Ladung dann nicht eingreife, wenn der Beklagte es\nin der Hand gehabt hätte, sich nachträglich durch ein Rechtsmittel\nrechtliches Gehör zu verschaffen, und dass mit der Auffassung der\nRechtsprechung der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende\nJustizgewährungsanspruch eines Gläubigers erheblich tangiert werde\n(Geimer, IZPR, 3. Auflage, Rdn. 2921-2925; Zöller/Geimer, ZPO, 22.\nAuflage, § 328 Rdn. 137 u. Art. 27 GVÜ Rdn. 18 jeweils mit weiteren\nNachweisen zum Meinungsstand). Dass diese Befürchtungen nicht von\nder Hand zu weisen sind, macht der vorliegende Fall deutlich. Der\nin Deutschland wohnende Gläubiger konnte die Schuldner wegen des\nausschließlichen Mietgerichtsstandes in Art. 16 Nr. 1a) EuGVÜ nur\nin B. verklagen und hat keine Möglichkeit, in Deutschland einen\nneuen Titel zu erlangen. Der in B. erwirkte Titel hätte für ihn\nohne eine Heilungsmöglichkeit keinen Wert, nachdem die Schuldnerin\nzu 1. wieder nach Deutschland gezogen ist, wie dies im A.er Raum,\nin dem viele Deutsche, die sonst keine Berührungspunkte zum\nNachbarland haben, in B. oder den Niederlanden wohnen, nicht selten\ngeschieht. Letztlich hätte der Gläubiger damit wegen eines\nZustellfehlers, der anhand der Urkunden, die zu den Akten des\nbelgischen Gerichts gelangt waren, fast nicht zu erkennen war und\ndemzufolge auch nicht erkannt worden ist, wirtschaftlich eine nicht\nunerhebliche Forderung verloren.\n\n15\n\nInzwischen hat sich indes die gesetzliche Ausgangslage\nverändert. Nach der zum 01.03.2002 in Kraft tretenden Regelung des\nArt. 34 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung\nvon Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. EG L 12/1 vom\n16.01.2001 - , verbleibt es zwar grundsätzlich dabei, dass es ein\nAnerkennungshindernis darstellt, wenn dem Beklagten, der sich auf\ndas Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende\nSchriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so\nrechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich\nverteidigen konnte, allerdings ergänzt um den Zusatz, \"es sei denn,\nder Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf\neingelegt, obwohl der die Möglichkeit dazu hatte\".\n\n16\n\nDamit entfällt für die Zukunft ein Anerkennungshindernis für die\nhier gegebene Konstellation, dass die beklagte Partei durch die\nZustellung des (Versäumnis-)Urteils nachträglich Kenntnis hiervon\nerlangt und - aus welchen Gründen auch immer - davon absieht, ein\nan sich gegebenes Rechtsmittel einzulegen. Es liegt nahe, diese\nbevorstehende gesetzliche Regelung bereits jetzt bei der\numstrittenen Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zu berücksichtigen.\nDieser Weg bietet sich umso mehr an, als nach der\nÜbergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 a) der EG-VO Nr. 44/2001 die\nVorschriften des Kapitel III über die Anerkennung und die Zulassung\nzur Vollstreckung auch auf solche Titel anwendbar sind, bei denen\ndie Klage im Ursprungsstaat zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist,\nzu dem sowohl im Ursprungsstaat wie auch im Anerkennungsstaat das\nEuGVÜ oder das LGVÜ in Kraft getreten war. Da letzteres im\nVerhältnis B. - Deutschland der Fall ist, würde dann, wenn man der\nbisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des\nBundesgerichtshofs weiter folgen würde, die Frage, ob das Urteil\ndes Friedensgerichts des Kantons Eupen vom 06.09.2000 anzuerkennen\nist, letztlich von der - u. U. zufälligen - Frage abhängen, ob die\nEntscheidung vor oder nach dem 01.03.2001 ergeht.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDie formellen Voraussetzungen der Art. 46, 47 EuGVÜ für eine\nVollstreckbarkeitserklärung gegen die Schuldnerin zu 1. liegen vor.\nDer Gläubiger hat im Original eine vollstreckbare Ausfertigung des\nUrteils des Friedensgerichts des Kantons Eupen vom 09.08.2000 sowie\ndie oben genannten Nachweise über die (nicht ordnungsgemäße)\nZustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie der\nZustellung des Urteils vorgelegt.\n\n19\n\nNach deutschem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und nicht\nvollstreckungsfähig ist allerdings der Tenor wegen der\nausgeurteilten Zinsen \"zum gesetzlichen Satz seit der jeweiligen\nFälligkeit\". Dies führt indes nicht zur Zurückweisung des Antrags.\nVielmehr kann im Rahmen des Anerkennungs- und\nVollstreckbarkeitserklärungsverfahrens dann, wenn sich Inhalt und\nUmfang der Leistungspflicht ohne weiteres den einschlägigen\nausländischen Vorschriften entnehmen lässt, die für eine\nZwangsvollstreckung im Inland erforderliche Konkretisierung\nerfolgen (vgl. BGH MDR 1990, 1107 = WM 1990, 1122; BGH NJW 1993,\n1801 = MDR 1993, 904 = IPrax 1994, 637). Vorliegend belaufen sich\ndie gesetzlichen Zinsen aufgrund des belgischen Gesetzes vom\n04.08.1996 auf 7 %. Wegen der Fälligkeit der einzelnen\nMietrückstände hat der Senat mangels Darlegung eines früheren\ngesetzlichen Fälligkeitszeitpunktes den letzten Kalendertag des\njeweiligen Monats angesetzt. Als Endzeitpunkt für die titulierte\nNutzungsentschädigung war der Monat Dezember 2000 anzusetzen, da\nnach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Gläubigers im\nVerlaufe dieses Monats die Schlüssel zu dem Objekt zurückgegeben\nworden sind.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nGegen die vorstehende Entscheidung ist gem. § 15 Abs. 1 AVAG die\nRechtsbeschwerde statthaft, da der Senat von Entscheidungen des\nEuropäischen Gerichtshofs abweicht und der Beschluss hierauf\nberuht. Die Zulassung dieses Rechtsmittels war im übrigen gem. § 15\nAbs. 1 AVAG i. V. m. § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen der Abweichung\nauch von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorsorglich\nauszusprechen.\n\n22\n\nDem Einstellungsantrag der Schuldnerin zu 1. konnte nicht\nentsprochen werden, und zwar auch nicht mit der Maßgabe einer\nBeschränkung auf die Sicherungsvollstreckung oder die Anordnung\neiner Sicherheitsleitung für eine weitergehende Vollstreckung; denn\nsie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die weitergehende\nVollstreckung für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen\nwürde (§ 22 Abs. 2 AVAG).\n\n23\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n24\n\nBeschwerdewert: 32.353,00 DM,\n\n25\n\nda auch im Verfahren nach dem AVAG Zinsen und Kosten wertmäßig\nnicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senat OLGR Köln 1994, 236).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-12/16-w-27-01","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-12/16-w-27-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300488","retrieved":"2026-07-09 03:25:20.494724+00:00"}}