{"status":"available","doknr":"OLD300504","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1109.6U28.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"6 U 28/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in\nB., stellt Freizeit- und Motorradbekleidung sowie Motorradzubehör\nher. Sie führt seit ihrer Gründung den Bestandteil \"R.\" in ihrer im\nübrigen mehrfach geänderten Firma. Im Jahre 1986 schlossen die\nParteien einen Alleinvertriebsvertrag, wegen dessen Einzelheiten\nauf die als Anlage B 1 (Bl.49-52) vorgelegte Ablichtung Bezug\ngenommen wird.\n\n3\n\nIn der Folgezeit vertrieb der Beklagte gemäß dieser Vereinbarung\ndie mit \"R.\" gekennzeichneten Produkte der Klägerin, die ihm\nteilweise von einer als \"R. L.\" firmierenden Fabrik in P. geliefert\nwurden, in Deutschland. Im Jahre 1994 wurde für den Beklagten,\ndessen Firma inzwischen \"R. Motorrad- und Freizeitbekleidung\"\nlautet, die Wortmarke \"R.\" eingetragen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7.9.1999 und erneut mit Schreiben vom\n14.12.1999 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Übertragung\ndieser Marke auf sich. In dem zweiten Schreiben begründete sie ihr\nBegehren damit, dass der Beklagte vorher aus der Marke gegen eine\nFirma Motorrad M. aus D. gerichtlich vorgegangen war, und verlangte\nzusätzlich die Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils\n\"R.\". Wegen der Einzelheiten jener Schreiben wird auf die Anlagen K\n4 und K 6 (= Bl.21 f und Bl.27-30) verwiesen.\n\n5\n\nDieses Begehren der Klägerin war - neben einem die Benutzung der\nMarke betreffenden Unterlassungsantrag - auch Gegenstand ihres\nerstinstanzlichen Klageantrags. Der Beklagte hat Hilfswiderklage\nerhoben, mit der er zum einen die Feststellung, dass der Vertrag\nnicht beendet sei, und zum anderen - gestützt auf die Ziffern 3)\nund 5) des Vertrages - den Rückkauf von umfangreichen\nLagerbeständen begehrt hat.\n\n6\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe erst im Juni 1999 Kenntnis\nvon der Markenanmeldung durch den Beklagten erlangt. Am 31.8.1999\nhabe sie dem Beklagten mündlich erklärt, sie betrachte die\nGeschäftsverbindung als beendet.\n\n7\n\nHinsichtlich der Widerklage hat die Klägerin die örtliche\nUnzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln gerügt und\nbestritten, die in dem nachstehenden Widerklageantrag zu 2)\naufgelisteten Waren an den Beklagten geliefert zu haben. Dieser\nhabe die Ware vielmehr von R. L. in P., einem rechtlich\nselbständigen Unternehmen, bezogen, ohne dass sie an dieser\ngeschäftlichen Beziehung beteiligt gewesen sei. Im übrigen ließen\nsich die von dem Beklagten aufgeführten Artikelnummern nicht\nzuordnen und habe der Beklagte seinerseits ihm von ihr gelieferte\nWare nicht bezahlt. Zumindest müsse der Beklagte, so hat sie\nschließlich vorgetragen, die Lieferzeitpunkte nennen, weil sich der\nPreis für Saisonprodukte jährlich um 25 % reduziere.\n\n8\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n10\n\nin die Übertragung der unter der Nummer Wort: \"R.\"\neingetragenen deutschen Marke auf die Klägerin gemäß § 17 MarkenG\neinzuwilligen, hilfsweise in die Löschung der unter der Nummer\neingetragenen deutschen Marke einzuwilligen,\n\n11\n\nin die Löschung des Bestandteils \"R.\" in der Firma \"R.\nMotorrad- und Freizeitbekleidung T.M.\" einzuwilligen,\n\n12\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfälligen Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise\nOrdnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu\nsechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei\nJahren, es zu unterlassen, die Marke \"R.\" zur Bewerbung und/oder\nKennzeichnung von Bekleidungsstücken, insbesondere\nMotorradbekleidung und Motorradzubehör zu benutzen, sofern es sich\nbei den vorbezeichneten Waren nicht um Originalware der Klägerin\nhandelt.\n\n13\n\ndie Hilfswiderklage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat b e a n t r a g t,.\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n16\n\nhilfsweise im Wege der Widerklage:\n\n17\n\nfestzustellen,\n\n18\n\ndass die mit Schreiben vom 23.12.1999 ausgesprochene Kündigung\ndes Alleinvertriebsvertrages vom 11.03.1986 unwirksam ist,\n\n19\n\ndass der Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien nicht mit\ndem 31.08.1999 einvernehmlich beendet wurde,\n\n20\n\ndass der Alleinvertriebsvertrag nicht durch Schreiben vom\n07.09.1999 beendet wurde und\n\n21\n\ndass der Alleinvertriebsvertrag zwischen den Parteien zumindest\nbis zum 11.03.2001 fortbesteht.\n\n22\n\ndie Klägerin zu verurteilen, jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe\neiner im folgenden unter der Spalte \"Bestand\" aufgeführten Anzahl\nvon Waren jeder Artikelnummer und Beschreibung pro zurückgegebener\nWare jeweils den in der Spalte \"EK ohne Zoll/Fracht in US$\"\nangegebenen Betrag in US$, soweit dieser nicht angegeben ist, den\nin der Spalte \"EK ohne Zoll/Fracht in DM\" angegebenen Betrag in DM\nbeides jeweils zuzüglich 10,65 & Zinsen seit dem 21.01.2000 zu\nzahlen:\n\n23\n\n3. hilfsweise für den Fall des\nUnterliegens mit dem Hilfswiderklagefeststellungsantrag zu 1. die\nKlägerin statt nach dem Widerklageantrag zu 2. zu verurteilen,\njeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer im folgenden in der Spalte\n\"Bestand\" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer und\nBeschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte \"EK\nohne Zoll/Fracht in US$\" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser\nnicht angegeben ist, den in der Spalte \"EK ohne Zoll/Fracht in DM\"\nangegebenen Betrag in DM beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen\nseit dem 21.01.2000 und Zug um Zug gegen Einwilligung des\nBeklagten\n\n24\n\nin die Löschung der unter der Nr. eingetragenen deutschen\nMarke, hilfsweise in die Übertragung der unter der Nr. Wort: R.\neingetragenen deutschen Marke auf die Klägerin\n\n25\n\nund\n\n26\n\nin die Löschung des Bestandteils \"R.\" in der Firma R. Motorrad-\nund Freizeitbekleidung T.M.\n\n27\n\nzu zahlen:\n\n28\n\n(es folgte eine 31-seitige\nWarenauflistung, die teilweise mit der vorstehenden Liste\nübereinstimmte und wegen deren Einzelheiten auf die Wiedergabe\nhinter S.12 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.)\n\n29\n\n4. weiter hilfsweise für den Fall des\nUnterliegens mit dem Hilfswiderklagefeststellungsantrag zu 1. und\nweiter für den Fall, dass das Gericht dem Beklagten das im\nHilfs-hilfs-widerklageantrag zu 3. geltend gemachte\nZurückbehaltungsrecht hinsichtlich Einwilligung des Beklagten in\ndie Löschung, hilfsweise in die Übertragung der\nstreitgegenständlichen deutschen Marke und in die Löschung des\nBestandteils \"R.\" in der Firma des Beklagten nicht zubilligen\nsollte, die Klägerin statt nach dem Hilfswiderklageantrag zu 2. und\ndem Hilfshilfswiderklageantrag zu 3. zu verurteilen, jeweils Zug um\nZug gegen Rückgabe der im Hilfs-hilfs-widerklageantrag zu 3. in der\nSpalte \"Bestand\" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikelnummer\nund Beschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den im\nHilfs-hilfs-widerklageantrag zu 3. in der Spalte \"EK ohne\nZoll/Fracht in US$\" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser nicht\nangegeben ist, den in der Spalte \"EK ohne Zoll/Fracht in DM\"\nangegebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n30\n\nDer Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe der\nMarkenanmeldung ausdrücklich zugestimmt, und hat u.a. die\nAuffassung vertreten, der Alleinvertriebsvertrag sei nicht wirksam\ngekündigt worden. Hinsichtlich des Warenbestandes, dessen Rückkauf\ner verlange, handele es sich ausschließlich um Vertragsware. Das\ngelte auch für die von dem erwähnten Unternehmen in P. bezogenen\nPosten, weil es sich dabei - so hat der Beklagte weiter behauptet -\num die Produktionsstätte der Klägerin handele und seine\nDirektbelieferung von dort nur zur Vereinfachung vereinbart worden\nsei.\n\n31\n\nDas L a n d g e r i c h t hat den Beklagten unter Abweisung der\nweitergehenden Klage verurteilt, in die Löschung der Wortmarke \"R.\"\nund des gleichlautenden Firmenbestandteils einzuwilligen, und zwar\nZug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 497.855,08 US-Dollar\nsowie von 1.564 DM, und es zu unterlassen, die Marke im beantragten\nUmfang zu benutzen. Die Klägerin ist nach dem Hilfswiderklageantrag\nzu 3) - allerdings bei einem Zinssatz von nur 4 % - verurteilt\nworden. Im übrigen hat das Landgericht die Hilfswiderklage\nabgewiesen.\n\n32\n\nDie Kammer hat die Kündigung für berechtigt angesehen. Der\nKlägerin sei die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar\ngewesen, nachdem der Beklagte aus der Marke gegen einen ihrer\nKunden vorgegangen sei und auch Rechte gegen sie, die Klägerin,\nabgeleitet habe. Ausgehend hiervon sei der Beklagte wegen stärkerer\nFirmenrechte der Klägerin, die gem. § 8 PVÜ auch in Deutschland\nGeltung hätten, jedenfalls jetzt verpflichtet, in die Löschung\nseiner Firmen- und Markenrechte einzuwilligen und die Benutzung der\nMarke zu unterlassen. Mit Blick auf die Vertragskündigung sei\nandererseits aus Ziff.3) und 5) des Vertrages auch der mit dem\nWiderklageantrag zu 3) geltendgemachte Zahlungsanspruch begründet.\nDie Zuordnung der Ware sei eindeutig und der Bezug aus P. stelle\nsich als Bezug von der Klägerin dar. Die Angabe des Lieferdatums\nsei nicht erforderlich, weil Saisonpreise nicht geltendgemacht\nworden seien. Schließlich sei der Einwand mangelnder Zahlung durch\nden Beklagten unsubstantiiert.\n\n33\n\nDer Klägerin stehe der erwähnte Anspruch auf Zustimmung zur\nLöschung der Marke und des Firmenbestandteils nur Zug um Zug gegen\nZahlung des auf die Widerklage geschuldeten Betrages zu, weil beide\nAnsprüche ihren Grund in der Beendigung des\nAlleinvertriebsvertrages hätten und deswegen im Sinne des § 273 BGB\nauf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten.\n\n34\n\nGegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte\nunselbständige Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt\nzum einen das Ziel der Beseitigung des dem Beklagten aus § 273 BGB\nzuerkannten Zurückbehaltungsrechtes und zum anderen der\nvollständigen Abweisung der Widerklage. Der Beklagte verfolgt mit\nseiner Widerklage die Verurteilung der Klägerin nach seinen -\nteilweise redaktionell angepassten - erstinstanzlichen Anträgen zu\n1) und 2).\n\n35\n\nDie Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor:\n\n36\n\nDie Klageansprüche stünden ihr uneingeschränkt zu, weil die\nVoraussetzungen des § 273 BGB nicht vorlägen. Zwischen dem\ngesetzlichen Löschungsanspruch und dem vertraglichen Anspruch auf\nRückabwicklung der Geschäftsbeziehungen bestehe der nach der\nVorschrift notwendige innere Zusammenhang nicht.\n\n37\n\nDie geltendgemachten Forderungen seien aber auch nicht\nbegründet. Soweit der Beklagte Lieferungen von \"R. L.\" aus P.\nerhalten habe, sei zunächst nicht belegt, dass er diese Ware\nüberhaupt bezahlt habe. Zudem bestehe ein Rückabwicklungsanspruch\nbezüglich der Ware deswegen nicht, weil es sich bei dem Unternehmen\nin P. um einen selbständigen Betrieb handele, mit dem sie, die\nKlägerin, weder juristisch noch wirtschaftlich verbunden sei. Die\nwirtschaftliche Unabhängigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand,\ndass das Unternehmen \"R. L.\" in P. den Beklagten noch beliefert\nhabe, nachdem sie bereits die Kündigung ausgesprochen gehabt habe.\nAußerdem trage der Beklagte nicht vor, welche der aufgelisteten\nWaren schon veräußert seien und in welchem Zustand sich der Rest\nbefinde. Letzteres sei wegen der sich aus Ziffer 5 des\nAlleinvertriebsvertrages ergebenden Möglichkeit der Verminderung\ndes Rücknahmepreises von Belang.\n\n38\n\nZudem sei mangels der Vorlage von Lieferscheinen nicht\nerkennbar, welche Ware bereits von dem Beklagten gezahlt worden\nsei.\n\n39\n\nIm übrigen erklärt die Klägerin die Aufrechnung mit einem nach\nihrer Auffassung sich aus der Anlage B f 2 (Bl.638) ergebenden\nSchuldanerkenntnis über einen Betrag von knapp 175.000,00 DM sowie\netwa 4.500 US-Dollar.\n\n40\n\nZur Widerklage hält die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag\naufrecht, wonach das Landgericht bereits örtlich unzuständig war.\nIn der Sache liege eine Doppelverurteilung vor, weil sie einerseits\naufgrund der Verurteilung zur Klage ihre Rechte nur Zug um Zug\ngegen Zahlung durchsetzen könne und andererseits mit der\nVerurteilung zur Widerklage ein weiteres Mal zur Zahlung desselben\nBetrages verurteilt werde. Im übrigen sei die Widerklageforderung\naus den vorstehenden Gründen unbegründet.\n\n41\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n42\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln -\n33 O 6/00 - vom 19.12.2000\n\n43\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n44\n\nin die Löschung der unter Nummer Wort \"R.\" eingetragenen\ndeutschen Marke einzuwilligen\n\n45\n\n \n\n46\n\nsowie\n\n47\n\n \n\n48\n\nb) in die Löschung des Bestandteils\n\"R.\" in der Firma \"R. Motorrad- und Freizeitbekleidung T.M.\"\neinzuwilligen.\n\n49\n\ndie Widerklage abzuweisen;\n\n50\n\ndie Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n51\n\nDer Beklagte b e a n t r a g t;\n\n52\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen;\n\n53\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln -\n33 O 6/00 - vom 19.12.2000\n\n54\n\nfestzustellen,\n\n55\n\n \n\n56\n\ndass die mit Schreiben vom 23.12.1999\nausgesprochene fristlose Kündigung des Alleinvertriebsvertrages vom\n11.3.1986 unwirksam ist,\n\n57\n\n \n\n58\n\nb)\n\n59\n\n \n\n60\n\ndass der Alleinvertriebsvertrag vom\n11.3.1986 zwischen den Parteien nicht mit dem 31.8.1999\neinvernehmlich beendet wurde,\n\n61\n\nc)\n\n62\n\n \n\n63\n\ndass der Alleinvertriebsvertrag vom\n11.3.1986 nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 7.9.1999\nbeendet wurde und\n\n64\n\n \n\n65\n\nd)\n\n66\n\n \n\n67\n\ndass der Alleinvertriebsvertrag vom\n11.3.1986 zwischen den Parteien bis zum 11.3.2001 fortbestanden\nhat,\n\n68\n\ndie Klägerin unter Abweisung ihrer Klage zu verurteilen,\njeweils Zug um Zug gegen Rückgabe einer im folgenden in der Spalte\n\" Bestand\" aufgeführten Anzahl von Waren jeder Artikel-Nr. und\nBeschreibung pro zurückgegebener Ware jeweils den in der Spalte \"EK\nohne Zoll/Fracht in US$\" angegebenen Betrag in US$, soweit dieser\nnicht angegeben ist, den in der Spalte \"EK ohne Zoll/Fracht in DM\"\nangegebenen Betrag in DM, beides jeweils zuzüglich 10,65 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n69\n\n(es folgt die oben im Rahmen des\nerstinstanzlichen Widerklageantrags zu 2) bereits wiedergegebene\nListe.)\n\n70\n\nDer Beklagte trägt im Berufungsrechtszug vor:\n\n71\n\nDie Klage sei unbegründet. Die Klägerin könne in Deutschland\nkeinen Schutz für die Bezeichnung \"R.\" in Anspruch nehmen, weil sie\ndiese Bezeichnung hier nicht in Gebrauch genommen habe. Entgegen\nder Auffassung des LG reiche dafür die Verwendung von \"R.\" durch\nihn, den Beklagten, nicht aus. Dies gelte zumindest seit dem Jahre\n1993, weil er seitdem vollständig als \"R. Motorrad- und\nFreizeitbekleidung T.M.\" firmiere. Entgegen der Auffassung der\nKammer weise auch die Bezeichnung \"R. Deutschland\" gerade nicht auf\ndie in B. ansässige Klägerin hin. Angesichts des Umstandes, dass\nfür einen firmenrechtlichen Schutz der Hinweis in Deutschland auf\ndas Unternehmen der Klägerin erforderlich sei, reiche auch die\nKennzeichnung der von ihm, dem Beklagten, vertriebenen Waren mit\n\"R.\" nicht aus.\n\n72\n\nEntgegen der weiteren Auffassung der Kammer sei die Zustimmung\nder Klägerin zur Markeneintragung auch nicht an den Fortbestand des\nAlleinvertriebsvertrages geknüpft gewesen.\n\n73\n\nJedenfalls lägen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen\nEntscheidung die Voraussetzungen des § 273 BGB vor, weswegen die\nBerufung der Klägerin zur Klage unbegründet sei.\n\n74\n\nDie Widerklage sei zulässig und begründet.\n\n75\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergebe sich aus der\nvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung und auch der\nFeststellungsantrag sei (weiterhin) zulässig. Der\nAlleinvertriebsvertrag sei zwar inzwischen zum 11.03.2001 durch\nordentliche Kündigung, die zugleich mit der sofortigen Kündigung\nausgesprochen worden sei, beendet worden. Es bestünden aber - auch\nschon geltend gemachte - Ansprüche aus § 89 b HGB, die indes\nvoraussetzten, dass der Vertrag nicht fristlos gekündigt worden\nsei.\n\n76\n\nDer Feststellungsantrag sei mit allen vier Unteranträgen\nbegründet, weil ein Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung\nnicht bestanden habe.\n\n77\n\nInsbesondere liege dieses nicht in dem Umstand, dass er, der\nBeklagte, das erwähnte Verfügungsverfahren gegen die Fa. Motorrad\nM. vor dem LG Bochum betrieben habe. Entgegen der Auffassung der\nKammer habe insofern keine Verpflichtung bestanden, sich\ndiesbezüglich mit der Klägerin abzustimmen. Zudem wäre er bei der\nvon der Kammer angenommenen Bindung der Marke an den\nAlleinvertriebsvertrag zu deren Verteidigung für die Klägerin sogar\nverpflichtet gewesen. Außerdem sei es umgekehrt so, dass die\nKlägerin durch Belieferung von Motorrad M. ihrerseits gegen das in\ndem Alleinvertriebsvertrag geregelte Verbot, andere Händler zu\nbeliefern, verstoßen habe. Schon aus diesem Grunde habe er M.\nabmahnen dürfen.\n\n78\n\nInsoweit fehle es zudem auch an der erforderlichen Abmahnung der\nKlägerin ihm gegenüber. Eine solche könne schon deswegen nicht in\ndem Schreiben vom 07.09.1999 gesehen werden, weil er selbst die Fa.\nM. erst in der Folgezeit abgemahnt habe..\n\n79\n\nVor diesem Hintergrund sei ein eventuelles Kündigungsrecht auch\nverwirkt, weil die Kündigung zu spät ausgesprochen worden sei.\n\n80\n\nIm übrigen sei der mit Ziffer 2) der Widerklage geltendgemachte\nRückkaufsanspruch entgegen den Einwänden der Klägerin auch\nbegründet:\n\n81\n\nSo stellten aus den von ihm bereits in erster Instanz\ndargelegten Gründen, auf die sogleich einzugehen ist, auch die\nWarenlieferungen aus P. Lieferungen der Klägerin dar. Außerdem habe\ner durch die erstinstanzlich vorgelegten Anlagen B 20 - B 22), die\nBezahlung für ein ganzes Geschäftsjahr belegt. Was den Zustand der\nWaren in seinem Lager angehe, so habe die Klägerin bislang eine\nBesichtigung der Waren wegen angeblicher Mängel nicht\neingefordert.\n\n82\n\nSchließlich greife die Aufrechnung nicht durch, weil es sich nur\num eine nicht mehr aktuelle interne Saldenabstimmung gehandelt\nhabe.\n\n83\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n84\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n85\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\nDemgegenüber ist das als unselbständige Anschlussberufung zulässige\nRechtsmittel des Beklagten teilweise, nämlich insoweit erfolgreich,\nals es den Feststellungsantrag und die Verzinsung des\nZahlungsanspruches betrifft.\n\n86\n\nA\n\n87\n\nDie Klage ist im zuerkannten Umfange begründet. Der Beklagte ist\nverpflichtet, die Benutzung der Marke \"R.\" für die\nstreitgegenständlichen Waren zu unterlassen, und hat darüber hinaus\nin die Löschung dieser Marke sowie den Bestandteil \"R.\" in seiner\nFirmierung einzuwilligen.\n\n88\n\nDabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die Bezeichnung \"R.\"\nauch in Deutschland firmenmäßig benutzt hat. Ebenso ist\nunerheblich, ob sie dem Beklagten in der Vergangenheit den Gebrauch\nder Bezeichnung gestattet hat. Die Klage ist nämlich deswegen im\nwesentlichen begründet, weil der Alleinvertriebsvertrag inzwischen\nbeendet ist. Die von der Klägerin unter dem 23.12.1999\nausgesprochene fristlose Kündigung war zwar - worauf zurückzukommen\nist - als solche unwirksam, sie ist aber als ordentliche Kündigung\nwirksam und hat daher den Vertrag unter Berücksichtigung der in\nseiner Ziff.4 vereinbarten Fristen - wovon auch die Parteien selbst\nübereinstimmend ausgehen - zum 11.3.2001 beendet.\n\n89\n\nDie Beendigung des Vertrages begründet die Klageansprüche. Der\nBeklagte ist nachvertraglich verpflichtet, die Zeichen nicht mehr\nzu gebrauchen, weil die bisherige Benutzung von \"R.\" durch ihn nach\nseinem eigenen Vortrag allein auf der früheren Zusammenarbeit der\nParteien und insbesondere dem Vertrieb der mit \"R.\"\ngekennzeichneten Waren durch ihn beruhte. Der Beklagte hat sich die\nMarke gerade deswegen eintragen lassen, weil er damals in\nDeutschland Alleinvertriebsberechtigter der mit \"R.\"\ngekennzeichneten Waren war. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin\neinen nachvertraglichen Anspruch darauf, dass der Beklagte die\nRechte an der Bezeichnung aufgibt. Denn anderenfalls wäre sie nicht\nin der Lage, über einen oder mehrere andere Vertreiber ihre Waren\nweiter in Deutschland abzusetzen, ohne mit den Zeichenrechten des\nBeklagten in Kollision zu geraten. Der von vornherein befristete\nAlleinvertriebsvertrag ist indes dahin zu verstehen, dass er dem\nBeklagten nicht das Recht einräumen sollte, nach Vertragsbeendigung\ndie gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland zu\nbehindern.\n\n90\n\nB\n\n91\n\nIst die Anschlussberufung des Beklagten mithin unbegründet,\nsoweit sie sich auf seine Verurteilung zur Klage bezieht, so ist\nsie demgegenüber insoweit erfolgreich, als der Beklagte mit der\nWiderklage die Feststellung begehrt, dass der Vertrag nicht schon\nvor dem 11.3.2001 beendet worden sei.\n\n92\n\nI\n\n93\n\nDie Widerklage ist zunächst zulässig.\n\n94\n\nOhne Erfolg rügt die Klägerin die mangelnde \"örtliche\"\nZuständigkeit des LG Köln. Angesichts des Umstandes, dass die\nKlägerin ihren Sitz in B. hat und als Gerichtsstand in Deutschland\nnur K. in Betracht kommt, bezieht sich die Rüge der Sache nach\noffenbar auf die internationale Zuständigkeit. Für diese gilt die\nVorschrift des § 512 a ZPO, wonach in zweiter Instanz die mangelnde\nörtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes nicht mehr\ngerügt werden kann, nicht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 22. Auflage §\n512 a Rn. 5).\n\n95\n\nTatsächlich war aber das LG Köln gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ\ninternational zuständig. Danach sind Gerichtsstandsvereinbarungen\nunter bestimmten förmlichen Voraussetzungen wirksam, wenn\nmindestens eine Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.\nDie förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt, beide beteiligten\nLänder sind Vertragsstaaten. Unter Ziffer 3) des\nAlleinvertriebsvertrages heißt es am Ende \"für die einzelnen\nGeschäfte, die zwischen der Herstellerin und der Vertragshändlerin\nabgewickelt werden, gilt das Deutsche Recht, Gerichtsstand ist der\nSitz der Vertragshändlerin.\" Diese Regelung begründet die\nZuständigkeit des Landgerichts Köln für die gesamte Widerklage:\n\n96\n\nDas ist offenkundig, soweit es um die Rückabwicklung des\nLagerbestandes - also den Widerklageantrag zu 2) - geht, muss aber\nauch für den Feststellungsantrag gelten: Dieser steht in so engem\nZusammenhang mit den einzelnen aus dem Bestand des Vertrages\nherrührenden Ansprüchen und damit auch den einzelnen nunmehr\nrückabzuwickelnden Lieferungen, dass nach der Vereinbarung über die\nWirksamkeit des Vertrages ebenfalls bei dem Gerichtsstandgericht\ngeklagt werden können soll.\n\n97\n\nIm übrigen ist die Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch aus\nArt. 6 Ziffer 3 EuGVÜ gegeben. Der darin vorausgesetzte Begriff der\nKonnexität ist weit auszulegen (Zöller-Geimer Art. 6 GVÜ, Rn. 4).\nund erfüllt. Sowohl die Klageanträge, als auch die\nWiderklageanträge beruhen auf dem Umstand, dass der\nAlleinvertriebsvertrag beendet ist, und rühren daher aus einem weit\ngefassten einheitlichen Lebensverhältnis.\n\n98\n\n2.) Auch das Feststellungsinteresse ist ohne weiteres gegeben.\nDaran ändert der inzwischen eingetretene Ablauf der Vertragszeit\nnichts: Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hat dieser\nnoch Provisionsansprüche und daher mit Blick auf die Vorschrift des\n§ 89 b Abs.3 S.2 HGB ein Interesse an der Feststellung, dass der\nVertrag nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden ist.\n\n99\n\nSchließlich besteht das Feststellungsinteresse hinsichtlich\naller vier diesbezüglich gestellten Anträge, wenn auch der Antrag\nzu 1 d) den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum der Wirksamkeit\ndes Vertrages erfasst. Nachdem die Klägerin sich berühmt hat, dass\nder Vertrag sogar schon vor der von ihr ausgesprochenen fristlosen\nKündigung beendet gewesen sei, hat der Beklagte ein berechtigtes\nInteresse an der Feststellung, dass dies nicht zutrifft.\n\n100\n\nII\n\n101\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der\nFeststellungsantrag auch begründet. Der Vertrag ist nicht vorzeitig\nbeendet worden und hat bis zum 11.3.2001 fortbestanden (Antrag zu 1\nd). Das ergibt sich in chronologischer Reihenfolge aus\nfolgendem:\n\n102\n\nDer Vertrag ist zunächst nicht zum 31.08.1999 einvernehmlich\nbeendet worden (Antrag zu 1b).\n\n103\n\nHierzu behauptet die Klägerin, in einem Gespräch am 31.08.1999\nhabe sie ihrer Empörung darüber Ausdruck verliehen, dass der\nBeklagte sich geweigert habe, die streitgegenständliche Marke auf\nsie zu übertragen. Sie habe erklärt, unter diesen Umständen\nbetrachte sie die geschäftliche Verbindung als beendet. Dem habe\nder Beklagte nicht widersprochen und in der Folgezeit seien auch\nkeine Bestellungen durch den Beklagten mehr erfolgt. In dieser\nangeblichen Erklärung der Klägerin mag das Angebot zur Beendigung\ndes Vertrages zu sehen sein, dieses konnte aber nicht durch\nSchweigen angenommen werden. Im übrigen zeigen die nunmehr von der\nKlägerin selbst vorgetragenen Belieferungen des Beklagten durch \"R.\nL.\" in P. in der Zeit nach der späteren fristlosen Kündigung, dass\nder Beklagte ersichtlich die Zusammenarbeit nicht als beendet\nansah.\n\n104\n\nDer Vertrag ist auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom\n07.09.1999 (Anlage K 4 = Bl.21) wirksam gekündigt worden (Antrag zu\n1c).\n\n105\n\nEs fehlt schon an einer Kündigungserklärung. In dem Schreiben\nist eine Bereitschaftserklärung zur Übertragung der Marke binnen\neiner Woche verlangt worden. Weiter hat die Klägerin mit Blick auf\ndie angeblich grobe Rechtswidrigkeit der Verhaltensweise des\nBeklagten angekündigt, die Belieferung des Beklagten \"bis auf\nweiteres\" einzustellen. Diese Erklärungen bringen gerade nicht zum\nAusdruck, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet sein\nsollte. Auch die angedrohte Liefereinstellung belegt das nicht,\nsondern hatte offenkundig zum Ziel, den Beklagten dazu zu\nveranlassen, wie gefordert die Marke zu übertragen.\n\n106\n\nIm übrigen hätte - wie sogleich darzustellen ist - die\nBeantragung und Benutzung der deutschen Wortmarke \"R.\" durch den\nBeklagten schon keinen Kündigungsgrund dargestellt.\n\n107\n\nDer Vertrag ist schließlich ebenso durch die unter dem\n23.12.1999 ausgesprochene fristlose Kündigung (Anlage K 3 = Bl.20)\nnicht beendet worden (Antrag zu 1a).\n\n108\n\nDie Klägerin hat die fristlose Kündigung auf die Anmeldung und\nBenutzung der Wortmarke \"R.\" sowie die Weigerung, diese Marke auf\nsie, die Klägerin, zu übertragen, weiter auf die Inanspruchnahme\ndes Wettbewerbers M. und schließlich auf den Umstand gestützt, dass\nder Beklagte in seiner Firmierung die Bezeichnung \"R.\" führe. Diese\nUmstände hätten ihr Vertrauen so stark erschüttert, dass eine\nweitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Diese Gründe konnten indes\nweder einzeln noch zusammengefasst die fristlose Kündigung\nrechtfertigen.\n\n109\n\nWas die Anmeldung und Benutzung der Wortmarke \"R.\" sowie die\nWeigerung, diese auf die Klägerin zu übertragen, angeht, so bestand\nkein Grund, warum es dem Beklagten untersagt sein sollte, so zu\nverfahren. Auch wenn die Klägerin entgegen der Behauptung des\nBeklagten mit der Anmeldung der Marke nicht ausdrücklich\neinverstanden gewesen sein sollte, war der Beklagte als\nAlleinvertriebsberechtigter für Deutschland berechtigt, diese\nPosition auch markenrechtlich schützen zu lassen. Insbesondere\nuntersagte ihm der Alleinvertriebsvertrag dies weder ausdrücklich\nnoch nach seinem Sinn: Die vereinbarte Zusammenarbeit, die zum\nInhalt hatte, dass in Deutschland allein der Beklagte die Waren\nvertreiben sollte, wurde durch die Eintragung und Benutzung der\nstreitgegenständlichen Wortmarke nicht beeinträchtigt, sondern\nsogar gestärkt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beklagte\n\"R.\" auch in seiner Firmierung verwendete.\n\n110\n\nIm übrigen kommt hinzu, dass sowohl die Firmierung als auch die\nBenutzung und Nichtübertragung der Marke schon aus Zeitgründen die\nfristlose Kündigung nicht rechtfertigen konnten:\n\n111\n\nDass der Beklagte \"R.\" in seiner Firmierung verwendete, wusste\ndie Klägerin seit Vertragsschluss, weil dies ausdrücklich - durch\nhandschriftliche Ergänzung - unter Ziffer 1) des Vertrages (Bl.49)\nvorgesehen war. Dass der Beklagte aufgrund späterer\nHandelsregistereintragung vom 01.09.1993 unter \"R. Motorrad- und\nFreizeitbekleidung T.M.\" firmierte, ändert hinsichtlich des Grades\nder Beeinträchtigung möglicher Recht der Klägerin nichts, weil\nweiterhin lediglich \"R.\" die Klägerin beeinträchtigen konnte.\n\n112\n\nWas die Anmeldung, Benutzung und Nichtübertragung der Marke\nangeht, so scheiden diese Umstände deswegen als Kündigungsgründe\naus, weil die Klägerin sich mit der Wahrnehmung ihrer sich\neventuell hieraus ergebenden Rechte zu lange Zeit gelassen hat: Sie\nräumt ein, im Juni 1999 Kenntnis von der Anmeldung und Eintragung\nder Wortmarke \"R.\" erhalten zu haben. Sie hat dann - nach einem\nmündlichen Vorhalt am 31.8.1999 (vgl. vorstehend 1.) - erst mit\nSchreiben vom 07.09.1999 abgemahnt und eine Frist von einer Woche\nzur Übertragung der Marke gesetzt (vgl. vorstehend 2.). Nachdem\ndiese verstrichen war, hat sie erst unter dem 23.12.1999 die\nfristlose Kündigung ausgesprochen. Dieser Fristablauf zeigt, dass\nder Klägerin die weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar war.\n\n113\n\nAnderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Vorgehen des\nBeklagten gegen den Wettbewerber M. auf der Grundlage der bis dahin\nbeanstandeten Verhaltensweise des Beklagten \"das Fass zum\nÜberlaufen\" gebracht haben könnte. Das setzt aber voraus, dass\ndiese Verhaltensweise ihrerseits dem Beklagten anzulasten war. Auch\ndas ist indes nicht der Fall. Dem Beklagten war das Vorgehen gegen\nden Wettbewerber im Verhältnis zur Klägerin nicht untersagt.\n\n114\n\nDer Beklagte hatte die Position eines Alleinvertreibers,\nweswegen es sich bei dem Wettbewerber M., den er nicht beliefert\nhatte, bei zunächst unterstellter Vertragstreue der Klägerin um\neinen Händler handeln musste, der gegen den Willen der Klägerin auf\ndem deutschen Markt tätig war. Warum der Beklagte in dieser\nSituation seine Rechte aus der für ihn eingetragenen Marke nicht\nsollte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Er musste\ninsbesondere - entgegen der Auffassung der Kammer - seine\nVorgehensweise nicht mit der Klägerin absprechen. Der Beklagte\nhatte als Alleinvertreiber für Deutschland eine starke Position,\ndie er durch das Auftreten der Fa. M. als gefährdet ansehen und\nverteidigen durfte. Diese Position gab ihm auch das Recht, ohne\nAbsprache mit der Klägerin gegen die Fa. M. vorzugehen. Auch dem\nVortrag der Klägerin sind keine Gründe zu entnehmen, die deren\nBeanstandung der Vorgehensweise des Beklagten rechtfertigen\nkönnten. Ausweislich der Anlage K 6 (= Bl.27 ff.) handelte es sich\nbei der Fa. Motorrad M. in D. um einen ihrer, der Klägerin, Kunden.\nTrifft dies zu, so spricht zumindest der erste Anschein sogar\ndafür, dass die Klägerin selbst sich an die Bedingungen des\nAlleinvertriebsvertrages nicht gehalten hatte. Danach hatte sie\nsich verpflichtet (Ziffer 1)), im Vertragsgebiet - das ist die\nBundesrepublik Deutschland - \"keine weiteren Vertragshändler\neinzusetzen und Dritte mit Geschäftssitz ... im Vertragsgebiet nur\nbei Zustimmung der Vertragshändlerin ... zu beliefern.\" Hatte indes\ndie Klägerin selbst diese Verpflichtung verletzt, so war der\nBeklagte erst Recht berechtigt, seine Ansprüche aus der Marke zu\nwahren.\n\n115\n\nDie Anschlussberufung des Beklagten ist aus diesen Gründen\nhinsichtlich aller vier Feststellungsanträge erfolgreich.\n\n116\n\nC\n\n117\n\nDie Widerklage ist darüber hinaus auch insoweit begründet, als\ndas Landgericht die Klägerin zum Rückkauf des Lagerbestandes\nverurteilt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist\nunbegründet.\n\n118\n\nDie Klägerin ist - was sie im Ausgangspunkt auch selbst nicht in\nAbrede stellt - auf Grund der Vertragsbeendigung gem. Ziff.3) und\n5) des Vertrages verpflichtet, die bei dem Beklagten noch lagernde\nWare zu den von ihr in Rechnung gestellten Preisen zurückzunehmen.\nZu diesen Waren gehören indes sämtliche Produkte, die auf der zum\nGegenstand der Verurteilung durch das Landgericht gemachten Liste\naufgeführt sind.\n\n119\n\nOhne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, zur Rücknahme\nsolcher Lieferungen nicht verpflichtet zu sein, die der Beklagte\nvon der P. Firma \"R. L.\" erhalten habe. Denn auch diese Lieferungen\nstellen sich im Verhältnis der Parteien als solche der Klägerin\ndar. Der Beklagte hat in erster Instanz in seinem detaillierten\nSchriftsatz vom 30.05.2000 (ab S.19 = Bl.237) im einzelnen\nvorgetragen, wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien und dem\nP. Unternehmen abgelaufen sei. Die - dazu vorgelegten -\nhandschriftlichen Dokumente ergeben in Übereinstimmung mit dem\nVortrag des Beklagten Folgendes:\n\n120\n\nMit Schreiben vom März 1991 (Anlage B 10 = Bl.261) hat ein Herr\n\"R.\" sich an \"L.\" (also den Vertreter der Klägerin) gewandt. Er\nsehe nach einem längeren Gespräch mit dem Beklagten gute Chancen\nfür Geschäfte zu Dritt in Deutschland. In Betracht komme, dass er\nden Beklagten beliefere und dieser wie bisher an ihn, also die\nKlägerin, zahle. Die Ware solle von P. unmittelbar nach K.\ngeliefert werden. In dem Schreiben ist weiter eine Regelung für den\nFall angesprochen, dass die Klägerin die zwischen dem Schreiber und\nihr bestehenden Vereinbarungen über Preise dem Beklagten nicht\nmitteilen wolle. In einem weiteren Schreiben vom 27.02. 1993\n(Anlage B 9 = Bl.258) hat sich der Beklagte unmittelbar an Herrn R.\nin Fa. \"R. L.\" in K. gewandt. In jenem Schreiben sind steigende\nGeschäftszahlen avisiert und ist (im dritten Absatz) ausdrücklich\nangesprochen, dass der Beklagte in Kürze Bestellungen in P.\naufgeben werde. Das Schreiben ist nicht nur von dem Beklagten,\nsondern - auf der zweiten Seite - auch von dem Vertreter der\nKlägerin unterschrieben. Dieser hat handschriftlich zusätzliche\nAnweisungen für die Bestellungen hinzugefügt. In dem Text wird\ndeutlich, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit dem namentlich\nbenannten Beklagten erfolgt ist.\n\n121\n\nEin weiteres Schreiben von Herrn R. vom 12.06.1993 (Anlage B 11\n= Bl.263) enthält unter Ziffer 4) die Mitteilung, dass der\nUnterzeichner durch den Vertreter der Klägerin angewiesen worden\nsei, 26 \"D.C.\" (Anzüge für Motorradfahrer) kostenlos an den\nBeklagten zu liefern.\n\n122\n\nWeiter ergibt sich aus der Anlage B 12 (Bl.264), einem Schreiben\nvom 07.02.1996 der Klägerin an den Beklagten, die Ankündigung, dass\nam nächsten Tag Ware aus P. bei ihm angeliefert werde. Weiter heißt\nes, ein c. sei zu viel und nicht für \"R. Deutschland\", sondern für\n\"R. B.\" bestimmt.\n\n123\n\nIn dem als Anlage B 13 (= Bl.265) vorgelegten Schreiben vom\n13.05.1996 bestätigt \"R. L.\", dass es zu viele Mängel an von ihr\ngelieferter Ware gebe und erklärt dazu, die Klägerin habe sich\nbereits beschwert, alle diese Mängel beseitigen zu müssen.\n\n124\n\nMit Schreiben vom 22.03.1996 (Anlage B 14 = Bl.266) hat der\nBeklagte die Klägerin gebeten, u.a. bestimmte Druckknöpfe und\nReißverschlüsse mitzubringen. Diese gehören zu Produkten, die der\nBeklagte nach seinem Vortrag aus P. bezogen hat. Nach dem weiteren\nVortrag des Beklagten sind - wie aus dem Anlagenkonvolut B 15 (Bl.\n267 ff.) ersichtlich - bestimmte Waren als mangelhaft an die\nKlägerin \"zurückgegeben worden\". Diese waren nach der Behauptung\ndes Beklagten zuvor aus P. geliefert worden.\n\n125\n\nAuf diesen detaillierten Vortrag hat die Klägerin in erster\nInstanz lediglich vorgetragen, die von dem Beklagten behauptete\nVereinbarung über eine unmittelbare Belieferung gebe es nicht. Was\nder Beklagte in P. bestellt habe, habe er ohne ihre Mitwirkung dem\nLieferanten zu bezahlen. Auch in zweiter Instanz ist die Klägerin\nauf diesen wiederholten Vortrag des Beklagten nicht im einzelnen\neingegangen, sondern hat lediglich behauptet, das Unternehmen in P.\nsei rechtlich und wirtschaftlich von ihr unabhängig und stelle\nnicht ihre weisungsabhängige Produktionsstätte dar. Dies stellt ein\ngemäß § 138 Abs.2 ZPO beachtliches Bestreiten des substantiierten\nVortrages des Beklagten nicht dar. Der Entscheidung ist daher\nzugrunde zu legen, dass die Geschäftsabwicklung so vereinbart war,\nwie dies der Beklagte behauptet.\n\n126\n\nDanach hat er die Waren aus P. bezogen und - wie sich aus den\nweiteren Anlagen B 20 ff. (Bl.297 ff.) ergibt - zumindest teilweise\n(Belege Anlage B 21 = Bl.332) auch nach P. bezahlt, was der\nBeklagte in der mündlichen Verhandlung im übrigen nachvollziehbar\nmit dem Ziel der Klägerin motiviert hat, auf diese Weise bestimmte\nExportbeihilfen des P. Staates zu erhalten .\n\n127\n\nDies ändert aber nichts daran, dass es sich um auf dem\nAlleinvertriebsvertrag beruhende Lieferungen der Klägerin gehandelt\nhat, weswegen deren Rücknahmeverpflichtung nach Vertragsbeendigung\nauch diese Posten erfasst. Es haben nämlich weiterhin Liefer- und\nZahlungsverpflichtungen zwischen den Parteien bestanden, die sich\nauf sämtliche dem Beklagten gelieferten Produkte erstreckten. Die\nParteien waren lediglich darüber einig, dass die Klägerin nicht\npersönlich zu liefern hatte, sondern dies unmittelbar durch das\neingeschaltete P. Unternehmen als Erfüllungsgehilfe geschah und\ndass auch die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern nach P. als\nZahlstelle erfolgen sollte.\n\n128\n\nAusgehend hiervon geht auch der Einwand der Klägerin ins Leere,\nes könne mangels Lieferschein nicht zugeordnet werden, aus welcher\nLieferung die Posten stammten. Die Klägerin hat sämtliche von ihm\nunmittelbar oder durch das P. Unternehmen bis zur\nVertragsbeendigung gelieferten Waren zurückzunehmen, die sich bei\ndem Beklagten noch auf Lager befinden.\n\n129\n\nEbenfalls unerheblich sind die von der Klägerin - in wiederum\nnicht substantiierter Form - angemeldeten Zweifel, ob die Ware\nüberhaupt bezahlt sei. Dass die Zahlung erfolgt ist, hat der\nBeklagte ebenfalls dezidiert vorgetragen und beispielhaft für den\nZeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.9.1998 durch die Anlagen B 16 bis\nB 22 zu dem erwähnten Schriftsatz im einzelnen belegt. Dieser\nVortrag des Beklagten bezieht sich ausdrücklich auch auf die\nBezahlung derjenigen Lieferungen, die er in dem angegebenen\nZeitraum von R. L. in P. bezogen hat. Die pauschale Erwiderung der\nKlägerin hierzu, der Beklagte habe Zahlungen nach P. nicht\ndargelegt, stellt ebenfalls ein gem. § 138 Abs.2 ZPO zulässiges\nBestreiten nicht dar. Im übrigen kann die Klägerin als Lieferantin\nan Hand ihrer Geschäftsunterlagen selbst feststellen, ob die Ware\nbezahlt ist. Das gilt auch angesichts der Einschaltung des P.\nUnternehmens als Zahlstelle. Es hätte ihr daher oblegen, im\neinzelnen darzulegen, welche Positionen nicht gezahlt worden\nseien.\n\n130\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass die Warenposten sämtlich noch\nbei dem Beklagten vorhanden sind. Aus dem Vortrag der Klägerin, die\ndie Existenz des Warenlagers aus der Zeit der Zusammenarbeit nicht\nin Abrede stellt, geht nicht hervor, welche Positionen im einzelnen\nder Beklagte nicht mehr im Besitz haben soll.\n\n131\n\nSoweit die Klägerin sich schließlich auf die als Anlage B f 2\n(Bl.638) vorgelegte Saldenmitteilung vom 30.09.1998 beruft und die\nAuffassung vertritt, hierbei handele es sich um ein\naufrechnungsfähiges Schuldanerkenntnis, geht diese Aufrechnung ins\nLeere. Der Erklärung ist nicht mehr zu entnehmen, als dass es sich\num einen durchlaufenden Saldenposten handelt, der mit den\nanschließenden Rechnungen verrechnet worden sein kann.\n\n132\n\nIst damit die ihre Verurteilung zur Widerklage betreffende\nBerufung der Klägerin unbegründet, so ist auf die Rechtsmittel\nbeider Parteien gleichwohl die Verurteilung der Klägerin zur\nVerzinsung abzuändern. Die Klägerin schuldet die Zinsen erst vom\nZeitpunkt der Beendigung des Vertrages mit Ablauf des 11.3.2001 an.\nDie Zinspflicht unterfällt damit andererseits der Neufassung des §\n288 BGB, auf die der obige Tenor abstellt, weil die Hauptschuld\nerst nach dem 1.5.2000 fällig geworden ist. Die Begrenzung auf\nhöchstens 10,65 % beruht auf der Antragstellung (§§ 308 Abs. 1, 523\nZPO).\n\n133\n\nD\n\n134\n\nSchließlich hat die Berufung beider Parteien keinen Erfolg,\nsoweit sie das ihnen wechselseitig zuerkannte Zurückbehaltungsrecht\naus § 273 BGB zum Gegenstand hat. Zu Recht hat das Landgericht\njeweils Zug um Zug sowohl die Verpflichtung des Beklagten zur\nEinwilligung in die Löschung seiner Zeichenrechte von der Zahlung\ndes Wertes des Warenlagers, als auch andererseits die\nRückkaufverpflichtung der Klägerin von jener Einwilligung abhängig\ngemacht.\n\n135\n\nDie Voraussetzungen des § 273 BGB sind entgegen der - nur sehr\nknapp begründeten - Auffassung der Klägerin erfüllt. Die hierfür\nnotwendige Gegenseitigkeit und Fälligkeit des Gegenanspruches sind\nersichtlich gegeben. Die Klägerin meint, es fehle aber an der\nerforderlichen Konnexität. Das trifft indes nicht zu. Konnexität\nbesteht dann, wenn den beiderseitigen Ansprüchen ein innerlich\nzusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt,\nwenn zwischen den Ansprüchen also ein \"innerer natürlicher und\nwirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen\nTreu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne\nRücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden\nkönnte\" (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60.Aufl., § 273 Rn. 9 m.\numfangreichen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Diese\nVoraussetzungen sind ohne weiteres erfüllt. Schon die Anmeldung und\nBenutzung der streitgegenständlichen Marke sowie die Verwendung von\n\"R.\" als Bestandteil der Firmierung, aber auch der\nLöschungsanspruch beruhen auf dem Alleinvertriebsvertrag zwischen\nden Parteien bzw. dessen Beendigung. Gerade auf diesem Vertrag\nberuhen indes auch die streitigen Gegenansprüche des Beklagten. Die\nwechselseitigen Ansprüche haben damit entgegen der Auffassung der\nKlägerin ihre Grundlage sogar in demselben Vertragsverhältnis. Die\nVoraussetzungen des § 273 BGB liegen somit vor.\n\n136\n\nOhne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, sie sei durch\ndie beanstandete Tenorierung zur doppelten Zahlung verurteilt\nworden. Die Tenorierung bringt nicht zum Ausdruck, dass der\nBeklagte den Betrag zweimal zu zahlen hätte: Die\nZug-um-Zug-Verurteilung ist deswegen erforderlich, weil sich der\nBeklagte mit Recht gegen die Löschungsansprüche auf das\nZurückbehaltungsrecht berufen hat. Diese Einschränkung seiner\nVerurteilung verleiht dem Beklagten indes keinen Titel. Aus diesem\nGrunde konnte er über dieselbe Forderung Widerklage erheben und ist\ndie Klägerin insoweit zu verurteilen. Durch Zahlungen der Klägerin\nwerden daher gleichzeitig die Vollstreckungsvoraussetzungen zur\nKlage geschaffen und die auf die Widerklage titulierte Forderung\ngetilgt.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.\n\n138\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n139\n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung über die\nvorstehende Regelung hinaus gem. § 712 ZPO abwenden zu dürfen, ist\nunbegründet, weil der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass ihm die\nVollstreckung im Sinne der Vorschrift einen nicht zu ersetzenden\nNachteil bringen würde.\n\n140\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n141\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nnachfolgender Differenzierung endgültig auf 1.261.566,30 DM\nfestgesetzt:\n\n142\n\nBerufung der Klägerin\n\n1.161.566,30 DM\n\nAnschlußberufung des Beklagten:\n\nFeststellungsantrag\n\nKlageabweisung\n\n100.000,00 DM _250.000,00 DM\n\nGesamtstreitwert\n1.511.566,30 DM\n\n143\n\nDer Wert der Berufung der Klägerin ergibt sich aus der Summe der\nmit der Widerklage geltendgemachten Beträge. Diese ist für beide\nBerufungsanträge nur einmal anzusetzen, weil beide Anträge die\n(einmalige) Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung dieser Summe\nbetreffen. Der vorstehende Wert ergibt sich bei Zugrundelegung des\nbei Eingang der Berufungsbegründung maßgeblichen Dollarkurses von\n2,33 DM.\n\n144\n\nDer Wert der Anschlussberufung des Beklagten ergibt sich aus der\nunbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts. 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