{"status":"available","doknr":"OLD300556","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1106.22U102.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"22 U 102/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von\nErbbauzinsen. Sie ist neben den Klägern des Parallelverfahrens 5 O\n306/00 LG Köln = 22 U 104/01 OLG Köln Miteigentümerin eines etwa 14\nha großen Grundstücks in K., und zwar mit einem Miteigentumsanteil\nvon einem Viertel.\n\n3\n\nDurch notariellen Vertrag vom 18.08.1966 wurde der Beklagten auf\ndie Dauer von 99 Jahren, beginnend mit dem 01.07.1966, ein\nErbbaurecht eingeräumt.\n\n4\n\n§ 6 des Vertrages hat folgenden Inhalt:\n\n5\n\n\"Kraft des Erbbaurechts ist die Erbbauberechtigte berechtigt,\nauf dem Erbbaugrundbesitz Gebäude zu errichten, die der Verwendung\nals Krankenhäuser, Altenwohnhäuser oder zu ähnlichen Zwecken\ndienen.\"\n\n6\n\nHintergrund des Vertragsschlusses war die Absicht der Beklagten,\ndas Erbbaugrundstück für einen geplanten Krankenhausneubau des\nevangelischen Krankenhauses K.-K. sowie eine Einrichtung des\nC.werkes e.V. zur Verfügung zu stellen.\n\n7\n\nZur Realisierung der Projekte kam es aus finanziellen Gründen\nnicht. Durch Schreiben des evangelischen Krankenhauses vom\n06.05.1967 sowie durch Schreiben des C.werkes vom 10.04.1967 wurde\nder Beklagten mitgeteilt, daß die finanziellen Mittel nicht zur\nVerfügung stünden. Seitdem wird das Erbbaugrundstück als\nAckerfläche genutzt.\n\n8\n\nIn der Nachbarschaft des Erbbaugrundstücks befindet sich der\nSchießstand \"A. P.weg\". Am 07.01.1981 beschloß der Rat der\nBeklagten den Bebauungsplan Nr. .../05, der das Grundstück als\nSondergebiet ausweist. Dieser Bebauungsplan ist bis heute\ngültig.\n\n9\n\nNach § 2 des Vertrages ist ein Erbbauzins von 5% des mit 35,00\nDM/m² angegebenen Bodenwertes zu zahlen. Die Zahlung soll in\nvierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum Quartalsersten erfolgen,\nund zwar entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an die einzelnen\nMiteigentümer, an die Klägerin also jeweils ein Viertel.\n\n10\n\n§ 3 des Vertrages sieht eine Wertsicherungsklausel vor. In\nAnwendung dieser Klausel betrug nach Anpassung zum 01.07.1994 der\nErbbauzins insgesamt 666.106,70 DM jährlich. Der auf die Klägerin\nentfallende vierteljährliche Anteil betrug demnach 41.631.67\nDM.\n\n11\n\nDiese Beträge wurden von der Beklagten zuletzt für das zweite\nQuartal 2000 in voller Höhe gezahlt. Für das dritte Quartal 2000\nzahlte die Beklagte an die Klägerin nur noch 3.691,-- DM.\n\n12\n\nMit der Klage hat die Klägerin folgende Beträge geltend\ngemacht:\n\n13\n\n37.940,67 DM Differenzbetrag 3. Quartal 2000\n\n14\n\n41.631,67 DM Erbbauzins 4. Quartal 2000\n\n15\n\n41.631,67 DM Erbbauzins 1. Quartal 2001\n\n16\n\n121.204,01 DM Klageforderung.\n\n17\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n121.204.01 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom\n09.06.1998 aus 37.940,67 DM seit dem 03.07.2000, aus 41. 631, 67 DM\nseit dem 04.10.2000 und aus 41.631,67 DM seit dem 03.01.2001 zu\nzahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat die Auffassung vertreten, eine Zahlungspflicht bestehe\nnicht mehr, da der Klägerin die Erfüllung ihrer vertragsgemäßen\nVerpflichtung infolge eines von keiner Seite zu vertretenden\nUmstandes unmöglich geworden sei.\n\n23\n\nUnmöglich geworden sei nämlich die Zurverfügungstellung des\nGrundstücks zur Errichtung von karitativen Zwecken dienenden\nGebäuden. Hierbei hat sich die Beklagte auf § 6 des Vertrages\ngestützt. Sie hat behauptet, der am 07.01.1981 beschlossene\nBebauungsplan, der die Fläche als Sondergebiet ausweise, sei wegen\neines Abwägungsmangels rechtswidrig. Eine Nutzung der Fläche für\nein Krankenhaus sei ausgeschlossen, da sich in unmittelbarer\nNachbarschaft der Schießplatz befinde.\n\n24\n\nDie Unmöglichkeit der Nutzung gemäß dem vertraglich geregelten\nNutzungszweck sei von keiner Partei zu vertreten, was zur Folge\nhabe, daß auch die Zahlungspflicht entfalle.\n\n25\n\nHilfsweise hat sich die Beklagte auf den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage berufen und hierzu behauptet, die Errichtung\neines Krankenhauses und/oder Altenwohnheims sei für beide Parteien\nVertragsgrundlage gewesen. Schon in den Vertragsverhandlungen sei\nauf den beabsichtigten Verwendungszweck hingewiesen worden. Dieser\nergebe sich im übrigen auch ausdrücklich aus § 6 und § 15 des\nVertrages. Aufgrund der Nichtrealisierung der Neubaus des ev.\nKrankenhauses K. sowie der Einrichtung des C.werkes e. V. sei die\nVertragsgrundlage entfallen. Auch später angedachte ähnliche\nProjekte seien gescheitert.\n\n26\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten\nZinsen stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung hat die\nKammer im wesentlichen ausgeführt:\n\n27\n\nDen Klägern stünden die geltend gemachten Erbbauzinsen zu; diese\nBeträge seien ihrerseits aber nicht zu verzinsen.\n\n28\n\nDas Erbbaurecht sei hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der\nWirksamkeit stehe auch keine Unmöglichkeit entgegen. Zur Zeit der\nBestellung habe kein öffentlich-rechtliches Bauverbot bestanden;\nbei dem Grundbesitz habe es sich rechtlich um Bauerwartungsland\ngehandelt. Die Herstellung der Bebaubarkeit habe im\nVerantwortungsbereich der Beklagten gelegen. Die Behauptung der\nBeklagten, das Erbbaugrundstück sei nicht bebaubar, sei nicht\nnachvollziehbar; seit 1981 bestehe ein Bebauungsplan, der weiterhin\nin Kraft sei. Wenn die Beklagte ihn nunmehr aufgeben wolle, sei das\nfür die Zahlungsansprüche der Klägerin ohne Bedeutung. Die Beklagte\nkönne sich auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage\nberufen. Als Erwerberin habe sie das Risiko getroffen, ob und wie\nsich die Erwartung einer künftigen Bebaubarkeit erfüllen werde.\nDieses Risiko habe die Klägerin nach dem Vertrag nicht übernommen.\nIn die Risikosphäre der Beklagten sei insbesondere gefallen, daß\nsich die in Aussicht genommenen Nutzer, der Träger der ev.\nKrankenhauses K.-K. und das C.werk e.V., der Beklagten gegenüber\nnoch nicht verbindlich erklärt hatten.\n\n29\n\nGegen dieses Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat die Beklagte form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auch rechtzeitig\nbegründet.\n\n30\n\nSie macht geltend:\n\n31\n\nBis heute habe das Gelände nicht mit einem der Zweckbestimmung\nentsprechenden Gebäude bebaut werden können (Berufungsbegründung S.\n4 f., Bl. 113 f.). Ein Bebauungsplan von 1976 sei nichtig gewesen,\nda er nicht im Einklang mit dem bestehenden Flächennutzungsplan\ngestanden habe, der das Gelände damals als Freifläche ausgewiesen\nhabe (S. 6, Bl. 115). Im Jahre 1981 sei der Flächennutzungsplan\ngeändert und ein neuer Bebauungsplan aufgestellt worden; beide\nPläne seien bis heute gültig. In diesen Plänen sei das\nErbbaugelände als Sondergebiet ausgewiesen. Danach wäre eine\nBebauung im Prinzip zulässig; sie scheitere aber daran, daß eine\nErschließung des Geländes ausschließlich über eine Planstraße\nvorgesehen sei, die über das Gelände eines benachbarten\nSchießstandes führe und deshalb noch nicht errichtet worden sei und\nderzeit auch nicht errichtet werden könne. Eine anderweitige\nErschließung - über Wohngebiete - sei nicht möglich (S. 7 f., Bl.\n116 f.). Deshalb sei eine Bebauung des Grundbesitzes derzeit nicht\nmöglich.\n\n32\n\nEine Reduzierung des Erbbauzinses ergebe sich unmittelbar aus §\n2 Abs. 1 Satz 1 des Notarvertrages aus dem Jahre 1966. Denn danach\nerrechne sich dieser Zins aus der Höhe des Bodenwertes. Man sei\nseinerzeit von Bauland (nicht: Bauerwartungsland) mit einem\nBodenwert von 35,00 DM/m² ausgegangen (S. 9, Bl. 118). Einer\nBebauung hätten damals weder das Fehlen eines Bebauungsplans, noch\ndie Bezeichnung des Grundstücks als Freifläche im\nFlächennutzungsplan entgegengestanden. Dies habe sich erst in den\n70er Jahren geändert (S. 10, Bl. 119). Nunmehr sei das Grundstück\nnur noch als Ackerland nutzbar und habe einen Bodenwert von nur\nnoch 8,00 DM/m² (S. 12 f., Bl. 121 f.).\n\n33\n\nDem Vertrag sei im Hinblick darauf, daß sich die\nZweckbestimmung, die ursprünglich in Aussicht genommen worden sei,\nnicht mehr verwirklichen lasse, die Geschäftsgrundlage entzogen\nworden. Die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei in den §§ 6 und 15\nkonkretisiert worden. Alle Bemühungen der Beklagten, sie zu\nverwirklichen, seien gescheitert. Auch heute sei kein Investor in\nSicht; daran werde sich bei einer restlichen Laufzeit des\nErbbaurechts von noch 64 Jahren auch nichts mehr ändern (S. 14, Bl.\n123). Dies könne nicht einseitig zulasten der Beklagten gehen, es\nhabe vielmehr zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt. Deshalb\nkönne sich die Beklagte nunmehr vom Vertrag lösen, zumindest dessen\nAnpassung verlangen. Im Falle einer Anpassung müsse der heutige\nBodenwert für Ackerland zugrunde gelegt werden; nach diesem Maßstab\nzahle die Beklagte auch inzwischen nur noch die Erbbauzinsen (S.\n16, Bl. 125). Die Geschäftsgrundlage sei im übrigen auch dadurch\nweggefallen, daß eine Bebauung heute nicht mehr zulässig sei (S. 16\nff., Bl. 125 ff.). Hilfsweise beruft sich die Beklagte für den\nFall, daß eine Bebauung schon im Jahre 1966 nicht zulässig gewesen\nsei, darauf, in diesem Falle sei das Erbbaurecht gar nicht erst\nwirksam entstanden (S. 19 f., Bl. 128 f.).\n\n34\n\nSie beantragt\n\n35\n\nAbänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der\nKlage;\n\nZurückweisung der Anschlußberufung der Kläger.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt\n\n37\n\nZurückweisung der Berufung;\n\nim Wege der Anschlußberufung:\n\n38\n\ndie Beklagte zur Zahlung weiterer 124.895,01 DM an die Klägerin\nzu verurteilen;\n\nfestzustellen, daß die aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 18.\nAugust 1966 (UR-Nr. ... des Notars Dr. G.) folgende Verpflichtung\nder Beklagten zur Zahlung von Erbbauzins (§§ 2 und 3 des Vertrages)\nunverändert fortbesteht.\n\n39\n\nSie macht geltend:\n\n40\n\nZur Zeit der Bestellung des Erbbaurechts sei der Grundbesitz\nbebaubar gewesen. Trägerin der Planungshoheit sei ohnehin die\nBeklagte gewesen (Berufungserwiderung Seite 2, Bl. 147). Auch wenn\ndie Träger des evangelischen Krankenhauses K./K. sowie das C.werk\naus finanziellen Gründen ihre Bebauungsabsichten aufgegeben hätten,\nhätte es der Beklagten freigestanden, eine Bebauung in eigener\nRegie vorzunehmen (Seite 3, Blatt 148). Daß sich alle von der\nBeklagten ins Auge gefaßten Projekte nicht hätten verwirklichen\nlassen, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen (Seite 4, Blatt\n149), ebenso das Vorbringen der Beklagten, seit 1981 sei eine\nErschließung des Grundbesitzes nicht mehr gesichert und der südlich\ndes Erbbaugrundstücks gelegene Schießstand habe sich nicht verlegen\nlassen (Seite 4 und 5, Blatt 149 f.). Ohnehin laufe diese Nutzung\ndes Nachbargrundstücks im Jahr 2006 aus. Für die Errechnung des\ngeschuldeten Erbbauzinses komme es nicht auf den heutigen Bodenwert\nan (Seite 5 f., Blatt 150 f.). Auch könne nicht der Wert von\nAckerland zugrundegelegt werden; es handele sich um Bauerwartungs-\noder sogar um Rohbauland (Seite 6, Blatt 151).\n\n41\n\nDie Geschäftsgrundlage des Erbbaurechtsbestellungsvertrages sei\nnicht weggefallen. Der Grundbesitz sei auch heute noch bebaubar.\nSelbst wenn die Bebaubarkeit weggefallen wäre, ginge dies allein zu\nLasten der Beklagten. Es sei nie Absicht der Eigentümer gewesen,\nsich an einem solchen Risiko zu beteiligen, Seite 7 Blatt 152. Die\nBeklagte habe es in der Hand gehabt, die im Vertrag beschriebene\nBebauung alsbald durchzuführen und zu vollenden bzw. die\nplanungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen (Seite 8,\nBlatt 153).\n\n42\n\nMit der Anschlußberufung macht die Klägerin die Erbbauzinsen für\ndas zweite und dritte Quartal 2001 in Höhe von je 41.631,67 DM\ngeltend (Seite 2, Blatt 147).\n\n43\n\nDie Klägerin tritt der Anschlußberufung aus den Gründen ihrer\nBerufung entgegen.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n46\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg, wohin- gegen sich die von Klägerin eingelegte\nAnschlußberufung als begründet erweist. Das angefochtene Urteil des\nLandgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage.\n\n47\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf\nZahlung von Erbbauzinsen in der mit der Klage und nunmehr der\nAnschlußberufung geltend gemachten Höhe. Dieser Anspruch ergibt\nsich aus den §§ 2 und 3 des Notarvertrages vom 18.08.1966. Er ist\nentstanden und besteht weiterhin; eine Anpassung im Sinne der\nBeklagten findet nicht statt.\n\n48\n\nZur Berufung:\n\n49\n\nDas Erbbaurecht der Beklagten ist wirksam bestellt worden.\n\n50\n\nEs ist hinreichend bestimmt gewesen. Dies hat die Kammer im\nangefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt. Im\nBerufungsverfahren werden dagegen keine Angriffe geführt.\n\n51\n\nDie Beklagte bringt vor, das Erbbaurecht könne nicht wirksam\nentstanden sein, weil das belastete Grundstück bereits zur Zeit der\nBestellung des Erbbaurechtes im Jahre 1966 nicht rechtmäßig\nbebaubar gewesen sei. So liegt der Fall hier aber nicht.\n\n52\n\nNach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BGHZ 96, 385 ff. = NJW 86, 1605 f.) kann ein\nErbbaurecht nicht wirksam entstehen, wenn die Nutzung des in Rede\nstehenden Grundstücks als Baugrund aus Rechtsgründen dauernd\nausgeschlossen ist (a.a.O. 1605 r.Sp.); so liegt der Fall z.B.\ndann, wenn zur Zeit der Bestellung des Erbbaurechtes das Grundstück\nim Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der seine Bebauung\nausschließt (BGH a.a.O.).\n\n53\n\nIm Streitfall war die Bebauung des\nErbbaugrundstücks bei Bestellung des Erbbaurechts im Jahr 1966\nnicht auf Dauer ausgeschlossen.\n\n54\n\nDer Senat hat nicht zu entscheiden brauchen, ob eine Bebauung\nder damals beabsichtigten Art (Krankenhaus, Altenheim) nach § 35\nAbs. 2 BBauG 1960 (nur eine Anwendung dieser Vorschrift kommt\nüberhaupt in Betracht) zulässig gewesen ist oder ob dem die\nabweichende Festsetzung im Flächennutzungsplan (Freifläche) als\nöffentlicher Belang im Sinne der genannten Vorschrift\nentgegengestanden hätte (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil\nvom 29. April 1964, BVwGE 18, 247, 252 f.). Auf diese Frage kommt\nes für die Entscheidung des Streitfalls nicht an.\n\n55\n\nJedenfalls war eine Bebauung des Grundstücks nicht auf Dauer\nunmöglich. Denn die Beklagte war als Kreisfreie Stadt (damals wie\nheute) Trägerin der Planungshoheit in Bezug auf die Bauplanung. Sie\nhatte es also in der Hand, den bestehenden Flächennutzungsplan\njederzeit zu ändern und einen rechtswirksamen Bebauungsplan\naufzustellen, wie sie es zu einer späteren Zeit dann auch getan\nhat, und damit die Möglichkeit einer Bebauung des Erbbaugrundstücks\nmit den gewünschten Vorhaben zu eröffnen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie weitere Voraussetzung, daß die\nErschließung des Grundstücks gesichert sein mußte (vgl. § 30 BBauG\n1960), war nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten damals\ngegeben.\n\n58\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die\nGeschäftsgrundlage des der Erbbaurechtsbestellung zugrunde\nliegenden schuldrechtlichen Vertrages nicht weggefallen.\n\n59\n\nGeschäftsgrundlage sind die bei Abschluß eines Vertrages\nerkennbaren Vorstellungen einer Vertragspartei oder auch beider\nVertragsschließenden, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden sind,\nauf denen aber der Geschäftswille mindestens einer Vertragspartei\nberuht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NJW 97, 320, 323\nl.Sp., m.N.; Palandt - Heinrichs § 242 BGB, Rn. 113 m.N.). Von der\nGeschäftsgrundlage werden solche Umstände nicht umfaßt, die nach\ndem Vertragszweck in den alleinigen Risikobereich nur einer der\nVertragsparteien fallen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NJW\n2000, 1714, 1716 r.Sp.; 92, 2690 f.; Palandt - Heinrichs a.a.O.,\nRn. 126, m.N.).\n\n60\n\nNach diesem Grundsätzen kann im Streitfall nicht vom Wegfall\nder Geschäftsgrundlage ausgegangen werden.\n\n61\n\nMit Recht macht die Beklagte allerdings geltend,bei der\nBestellung des Erbbaurechtes sei den Eigentümern bekannt gewesen,\nzu welchen Zwecken (Krankenhaus, Seniorenheim) das Erbbaurecht\ndamals bestellt werden sollte. Dies ergibt sich aus dem\nNotarvertrag aus dem Jahre 1966. Aber gleichwohl kann nicht\nangenommen werden, daß die Durchführbarkeit der von der Beklagten\nbzw. den Trägern der ins Auge gefaßten Projekte (C.werk, ev. Kirche\nals Träger des Krankenhauses K.-K.) zur Geschäftsgrundlage des der\nBestellung des Erbbaurechtes zugrunde liegenden schuldrechtlichen\nVertrages geworden ist. Die Rechtsverhältnisse zwischen der\nBeklagten und den genannten Kostenträgern und der Inhalt etwaiger\nzwischen diesen Beteiligten getroffenen Abmachungen waren den\ndamaligen Eigentümern ersichtlich unbekannt - anderes behauptet\nauch die Beklagte im Prozeß nicht. Insbesondere konnten die\nEigentümer damals nicht wissen, daß die Finanzierung der\ndurchzuführenden Projekte seinerzeit noch in keiner Weise gesichert\nwar und sich deshalb in der Folgezeit - wie dann im Jahre 1967 auch\ntatsächlich geschehen (Berufungsbegründung S. 5, Bl. 146 d.A.) -\nProbleme einstellen würden. Im übrigen hätten sich die Eigentümer\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht darauf einlassen\nmüssen, im Falle solcher Probleme seien die Vereinbarungen zum\nErbbaurecht abzuändern oder aufzuheben. Sie hätten sich vielmehr\nauf den Standpunkt stellen dürfen, dies sei ausschließlich Sache\nder Beklagten, die insoweit - jedenfalls im Verhältnis der\nVertragsparteien zueinander - allein die maßgeblichen Dinge in der\nHand hatte.\n\n62\n\nGleiches gilt, soweit die Beklagte geltend macht, auch andere\nProjekte für eine Bebauung des Grundbesitzes hätten sich letztlich\nnicht verwirklichen lassen. Davon war im übrigen - soweit\nersichtlich - schon ihr eigener Geschäftswille bei Abschluß des\nVertrages von 1966 nicht beeinflußt, da die Beklagte damals selbst\nmit mit den späteren finanziellen Problemen bei der Verwirklichung\nder ursprünglichen Projekte nicht gerechnet hat.\n\n63\n\nWeiter macht die Beklagte geltend, sie habe im Jahre 1976 einen\nBebauungsplan aufgestellt, der sich dann als nichtig herausgestellt\nhabe (Berufungsbegründung S. 7, Bl. 148). Auch das ist kein\nrechtlich relevanter Umstand.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDie Beklagte hat bei der Aufstellung\ndes Bebauungsplans vom 5. Februar 1976 die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts nicht zu Kenntnis genommen, wonach ein\nBebauungsplan nichtig ist, wenn er - wie es hier der Fall war -\nnicht aus dem Flächennutzungsplan \"entwickelt worden ist\". Diese\nRechtsprechung hätte den zuständigen Bediensteten der Beklagten,\ndie einschlägige Fachkenntnisse entweder gehabt haben oder\njedenfalls hätten haben oder sich verschaffen müssen, bekannt sein\nmüssen; das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist\nveröffentlicht in NJW 75, 1985, also zeitlich vor Erlaß des in Rede\nstehenden Bebauungsplanes. Es hätte seinerzeit bei der Beklagten\nbekannt sein müssen. Die Behörde hätte damals einen neuen\nFlächennutzungsplan aufstellen und aus ihm den Bebauungsplan\nentwickeln müssen. Wenn sie das nicht getan hat, aus welchen\nGründen auch immer, kann sie daraus den Grundstückseigentümern\ngegenüber Rechte nicht herleiten.\n\n66\n\nSchließlich beruft sich die Beklagte darauf, als sie 1981 einen\nneuen Flächennutzungsplan und einen neuen Bebauungsplan erlassen\nhabe, wonach eine mit der Zweckbestimmung des Erbbaurechts im\nEinklang stehende Bebauung zulässig gewesen wäre, sei gleichwohl\neine Bebauung auf dem Erbbaugrundstück letztlich nicht mehr\nzulässig gewesen, weil nunmehr die Erschließung dieses Grundstücks\nnicht mehr gesichert gewesen sei (Berufungsbegründung S. 7, Bl.\n116).\n\n67\n\n \n\n68\n\nDieses Vorbringen ist insoweit unklar,\nals sich aus ihm nicht erschließt, was die Beklagte, wenn es denn\nso gewesen sein sollte, zu den genannten Planungsänderungen bewogen\nhaben mag. Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten gleichwohl als\nwahr unterstellt wird, eine Erschließung des Grundbesitzes sei\ntatsächlich zu der genannten Zeit nicht mehr gesichert gewesen,\nführt das nicht zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage auf den Streitfall. Denn auch hier handelt es\nsich um einen Umstand, der ausschließlich in den Risikobereich der\nBeklagten fällt.\n\n69\n\n \n\n70\n\nFür den Fall, daß die Vertragsparteien\nbei Bestellung eines Erbbaurechts von dem Vorliegen von\nBauerwartungsland ausgegangen sind und daß sich die Bauerwartung\ndes Erbbauberechtigten später zerschlägt, hat der Bundesgerichtshof\neinen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint (BGH NJW 87, 2674,\n2676 r.Sp.).\n\n71\n\n \n\n72\n\nGleiches gilt im Streitfall. Hier hat\nzwar objektiv möglicherweise Bauerwartungsland noch nicht\nvorgelegen. Aber die Beklagte hat es im Jahr 1966 und auch in den\nFolgejahren in der Hand gehabt, durch Aufstellung eines\nBebauungsplanes (nach 1975 und dem Vorliegen der damals neuen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei gleichzeitiger\nÄnderung des Flächennutzungsplans) die Voraussetzungen für eine\nBebaubarkeit des hier in Rede stehenden Areals zu schaffen. Wenn im\nnachhinein die ursprünglich gegebene Voraussetzung, daß die\nErschließung des Baugeländes gesichert sein mußte, wirklich -\nentsprechend dem Vorbringen der Beklagten - weggefallen sein\nsollte, dann war das ebenfalls ihr alleiniges Risiko.\n\n73\n\n \n\n74\n\nDavon abgesehen fällt das vorerwähnte\nProblem der Erschließung im Jahre 2006 - also vom Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat gerade mal in 5 Jahren -\nohnehin weg, da dann unstreitig das für den Betreiber des südlich\ndes Erbbaugrundstücks vorhandenen Schießstandes von der Beklagten\nbestellte Erbbaurecht auslaufen wird und dann die im Bebauungsplan\nvorgesehene Erschließung über eine Planstraße möglich sein wird,\ndie über das Gelände des jetzigen Schießstandes führt. Schon das\nläßt eine Äquivalenzstörung, die ein Ausmaß erreichen würde, das\nzur Anwendung der Regeln über die Geschäftsgrundlage führen könnte,\nausscheiden.\n\n75\n\nSchließlich meint die Beklagte, jedenfalls reduziere sich der\ngeschuldete Erbbauzins, weil er nunmehr auf der Basis eines\nGrundstückswertes für Ackerland zu berechnen sei\n(Berufungsbegründung S. 9 f., Bl. 118 f.). Auch das ist nicht\nrichtig.\n\n76\n\nAusweislich des damaligen\nNotarvertrages hat die Beklagte Ackerland übernommen (so\nausdrücklich in § 1 zu Parzelle 57/14) und dafür einen Erbbauzins\nauf der Basis von Bauland (so ihr Vorbringen) vereinbart. Dies hat\nsie ersichtlich deshalb gemacht, weil sie damals davon ausgegangen\nist, die im Notarvertrag genannten Bauvorhaben würden sich\ntatsächlich verwirklichen lassen. Der Erbbauzins, berechnet nach\neinem Bodenwert von damals 35,00 DM/m² (§ 2 des Vertrages, Bl. 8\nd.A.), war damit für die Zukunft festgeschrieben. Ändern konnte er\nsich für die Folgezeit nur noch nach Maßgabe der\nWertsicherungsklausel in § 3.\n\n77\n\nDamit erweist sich die Berufung der\nBeklagten insgesamt als unbegründet.\n\n78\n\nZur Anschlußberufung\n\n79\n\nAus den gleichen Gründen erweist sich der mit der\nAnschlußberufung gestellte weitere Zahlungsantrag der Klägerin,\ngegen dessen Höhe die Beklagte in diesem Prozeß weitere\nEinwendungen nicht erhoben hat, als begründet.\n\n80\n\nFür den mit der Anschlußberufung zusätzlich gestellten\nFeststellungsantrag ist das erforderliche Feststellungsinteresse zu\nbejahen. Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf\nZahlung von Erbbauzinsen in der vertraglich geschuldeten Höhe für\ndie Vergangenheit und Zukunft. Dies führt zur Zulässigkeit des\nFeststellungsantrags, der nach den vorstehenden Erwägungen auch\nbegründet ist.\n\n81\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91,\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n82\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n83\n\nBerufung: 121.204,01 DM\n\nAnschlußberufung: 124.895,01 DM (Zahlungsantrag)\n\n84\n\n5.000,00 DM (Feststellungsantrag) 251.099,02 DM\n\n85\n\nDie Beschwer der Beklagten liegt oberhalb der\nRevisionssumme.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-06/22-u-102-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-06/22-u-102-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300556","retrieved":"2026-07-09 03:25:26.553596+00:00"}}