{"status":"available","doknr":"OLD300570","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1105.21WF208.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"21 WF 208/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin vom 02. Oktober 2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln vom 19. September 2001 ( 303 F 148/01 ) aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin vom 10. September 2001 an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, das die Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigern darf.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat den aus\ndem Tenor ersichtlichen ( vorläufigen ) Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist in der Sache insoweit begründet, als der\nangefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten\nEntscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht -\nzurückzuverweisen ist.\n\n4\n\nDie Rechtsverfolgung der Klägerin ist im Wege der\nAbänderungsklage nach § 323 ZPO aufgrund der gegebenen Sach- und\nRechtslage nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.\n\n5\n\nDie Klägerin hat ihr Begehren vom 16.03.2001 gegenüber dem\nBeklagten auf Zahlung erhöhten Kindesunterhaltes für die Kinder\nL.B. ( geb. am 16.09.1990 ) und D.B. ( geb. am 17.11.1992 )\nzunächst nach § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren geltend gemacht\nund insoweit auch um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nnachgesucht.\n\n6\n\nEine Sachentscheidung ist im Rahmen dieses Verfahrens in der\nFolgezeit nicht ergangen.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 10. September 2001 hat die Klägerin sodann\nihre Anträge vom 16.03.2001 konkludent zurückgenommen, indem sie\n\"in das allgemeine Prozessverfahren\" übergegangen ist und nunmehr\n\"um Abgabe des Verfahrens an den zuständigen Abteilungsrichter des\nFamiliengerichts Köln\" gebeten hat, und zwar wiederum verbunden mit\ndem Antrag auf Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe.\n\n8\n\nDas Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss die\nbeantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei, weil der Klägerin\ndas kostengünstigere Verfahren nach § 655 ZPO zur Verfügung stehe;\ndie\n\n9\n\nKlägerin sei daher gehalten, diesen Verfahrensweg zu\nbeschreiten.\n\n10\n\nNach Meinung des Senats ist die beabsichtigte Klage nicht\ndeshalb im Sinne des § 114 ZPO mutwillig, weil die Klägerin die ihr\nverfolgten Ansprüche auch im vereinfachten Verfahren über den\nUnterhalt Minderjähriger nach § 655 ZPO ( weiter ) betreiben\nkönnte.\n\n11\n\nDer Klägerin steht nicht nur die Wahl offen, ob sie das\nvereinfachte Verfahren oder das Klageverfahren zur Durchsetzung der\ngeltend gemachten Ansprüche betreibt. Vielmehr besteht auch\n\n12\n\nBei richtiger Auffassung besteht jedoch auch bei der Wahl beider\nVerfahrensarten Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (\nvgl. hierzu OLG Naumburg FamRZ 1999,1670 m.w.N.; bestätigt als LS\nin FamRZ 2001,924; a.A. - allerdings mit Einschränkungen in\nbesonders gelagerten Einzelfällen - OLG Hamm - 2. FamS - FamRZ\n1999, 995 und - 4. FamS - FamRZ 1999, 1213 ).\n\n13\n\nDem Gesetzgebungsverfahren ist im Übrigen nicht zu entnehmen,\ndass ein Antragsteller von vorneherein auf das vereinfachte\nVerfahren zu verweisen sei, er also grundsätzlich keine Wahl\nbezüglich des Verfahrens habe ( vgl. OLG Naumburg a.a.O. ).\n\n14\n\nDas Familiengericht hat für das weitere Verfahren die\nProzessarmut der Klägerin noch zu überprüfen, da deren letzte\nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nvom 19.03.2001 datiert.\n\n15\n\nDesweiteren hat es nunmehr die hinreichende Erfolgsaussicht der\nRechtsverfolgung der Klägerin im Einzelnen zu prüfen.\n\n16\n\nDer Senat hat deshalb den angefochtenen Beschluss aufgehoben und\ndie Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.\n\n17\n\nEine eigene abschließende Entscheidung hält der Senat nicht für\nangebracht.\n\n18\n\nEine Gebühr wird nicht erhoben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-05/21-wf-208-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-05/21-wf-208-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300570","retrieved":"2026-07-09 03:25:27.881293+00:00"}}