{"status":"available","doknr":"OLD300569","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1105.16WX239.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"16 Wx 239/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 48, 49 Abs. 1 S. 2 PStG,\n22, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG), hat in der Sache jedoch keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen\nNachprüfung stand (§§ 48 PStG, 27 FGG, 550 ZPO).\n\n4\n\nNach deutschem Namensrecht setzt sich der bürgerliche Name einer\nnatürlichen Person aus mindestens einem Vornamen und dem\nFamiliennamen zusammen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG). Der Vorname\ndient dazu, seinen Träger als eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen\nund ihn von anderen Trägern gleichen Familiennamens zu\nunterscheiden, während der Familienname die Zugehörigkeit einer\nPerson zu einer Familie bezeichnet. Allgemein verbindliche\nVorschriften über die Wahl von Vornamen gibt es nicht. Sie ist nur\nbeschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, dass die\nNamensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen\ndarf.\n\n5\n\nDer Name Schmitz ist ein in Deutschland und insbesondere im\nRheinland weiterverbreiteter, typischer Familienname. Diesen\nFamilienname als Vornamen zu wählen widerspricht - wie auch die\nVorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - der Ordnungsfunktion des\nNamens, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend\nbei dem gewählten Vornamen um den von einem Elternteil aktuell\ngeführten Familiennamen handelt.\n\n6\n\nDabei verkennt der Senat nicht, dass Familiennamen nach der\nRechtsprechung nicht in jedem Falle vornamensunfähig sind. Es\nhandelt sich vorliegend anders als im Falle des OLG Frankfurt (StAZ\n2000, 237) aber weder um einen Namen, der nach allgemeinem\nSprachgebrauch sowohl als Vorname als auch als Familienname\nvorkommt noch spielen bei der hier beabsichtigten Namensgebung\nFamilientraditionen und örtliche Sitten oder ausländische\nVorstellungen und Gebräuche eine Rolle. Es bestehen soweit dies dem\nVorbringen der Eltern entnommen werden kann, keine kulturellen\nBeziehungen der elterlichen Familien zu einer anderen Region oder\neinem anderen Staat, in dem es üblich ist, Kindern Familiennamen,\nz.B. den von Vorfahren oder den Mädchennamen der Mutter, als\nsogenannte Zwischennamen beizulegen.\n\n7\n\nAuch wenn die soziale Ordnungsfunktion des Familiennamens\nerheblich an Gewicht verloren hat, kommt ihr doch zumindest eine\nweiterhin zu beachtende Restbedeutung zu (vgl. BverwG NJW 1987,\n2454; Hess VGH StAZ 1996, 146). Hierzu in Widerspruch stünde die\nVerwendung des von dem Vater des Kindes als Familienname geführten\nNamens \"Schmitz\" zugleich als weiterer Vorname des Kindes. Dies\nwürde zu einer nicht mehr hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem\nNamensrecht zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und\nFamilienname innerhalb der aus den Eltern und dem Kind bestehenden\nFamilie führen. Einem solchen typischen Familiennamen fehlt die\nEignung zur Kennzeichnung der individuellen Persönlichkeit in\nAbgrenzung zur Kennzeichnung des Familienzusammenhangs, wobei es\nkeine Rolle spielt, ob dieser Name dem Kind als zweiter oder\ndritter Vorname beigelegt werden soll. Hinzu kommt, dass vorliegend\ndie Funktion des Namens \"Schmitz\" innerhalb der Familie aufgrund\nder Beibehaltung des Familiennamens \"Schmitz\" seitens des Vaters\nauch nach der Eheschließung auf die Führung als Familienname\nfestgelegt und dieser Name daher als möglicher weiterer Vorname des\nKindes verbraucht ist (vgl. KG StAZ 1999, 171 ff, 173). Schließlich\nhaben die Vorinstanzen zurecht darauf hingewiesen, dass die\nBestimmung des Familiennamens eines der beiden Elternteile zum\nweiteren Vornamen des Kindes im Falle der Aufeinanderfolge mit\ndessen Familienname den Eindruck eines aus den unterschiedlichen\nFamiliennamen der Eltern zusammengesetzten Familiennamens\n(Doppelnamen) des Kindes erwecken könnte, was der Intension des\nFamiliennamenrechtsgesetzes vom 16.12.1993 zuwiderlaufen würde,\nnach dem ein solcher Doppelname des Kindes rechtlich unzulässig\nist.\n\n8\n\nDie Rechtsbeschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 13 a\nAbs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.\n\n9\n\nWert der Rechtsbeschwerde (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO): 5.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-05/16-wx-239-01","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-05/16-wx-239-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300569","retrieved":"2026-07-09 03:25:27.795921+00:00"}}