{"status":"available","doknr":"OLD300577","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1102.27WF194.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"27 WF 194/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO an sich statthaft\nund auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch wie erkannt Erfolg.\n\n3\n\nIm Beschluss vom 14.9.2001 hat das Amtsgericht gegen den\nSchuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM, ersatzweise für\nden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft\nfür die Dauer von zehn Tagen festgesetzt, um den Schuldner\nanzuhalten, die ihm mit Teil-Beschluss des Amtsgerichts vom\n13.7.2000 auferlegte Verpflichtung zur Auskunft über die in der\nZeit vom 1. 4.1960 bis zum 30.6.1989 von ihm erworbenen\nRentenanwartschaften bei dem im Tenor bezeichneten italienischen\nVersorgungsträger zu erteilen. Das Zwangsgeld konnte bisher nicht\nbeigetrieben werden. Ein Vollstreckungsversuch der Gläubigerin am\n15.9.2001 bei einem Besuch des Schuldners aus Anlass des\nGeburtstages seiner Mutter in Deutschland blieb ausweislich des\nVollstreckungsprotokolls des Gerichtsvollziehers vom 15.9.2001\nfruchtlos. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der\nErsatzhaft erfüllt. An den Nachweis der Nichtbeitreibbarkeit eines\nbereits verhängten Zwangsmittels sind nicht so strenge Maßstäbe\nanzulegen, dass die dem Gläubiger nach § 888 ZPO zur Durchsetzung\nseiner Ansprüche gesetzlich zuerkannten Zwangsmittel ihre Eignung\nzur raschen und unmittelbaren Einwirkung auf den Willen des\nSchuldners verlieren (OLG Düsseldorf, Juristisches Büro 1989,278 ;\nOLG Zweibrücken, Beschl. vom 3.8.1998 - 5 WF 69/98 -; KG NJW 1963,\n2082). Die Nichtbeitreibbarkeit muss nicht in einer jeden Zweifel\nausschliessenden Weise objektiv feststehen. Einem Gläubiger kann\nein begründetes Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag auf\nFestsetzung einer weiteren Beugestrafe nicht abgesprochen werden,\nwenn er das seinerseits erforderliche getan hat, um die verhängte\nStrafe gegen den Schuldner durchzusetzen (OLG Zqweibrücken a.a.O.).\nDiese Voraussetzung ist erfüllt. Die Gläubigerin hat vergeblich\nversucht, das festgesetzte Zwangsgeld gegen den Schuldner zu\nvollstrecken. Dass der Schuldner, der seit vielen Jahren seinen\nWohnsitz in Italien hat und dort beruflich tätig war, in\nDeutschland der Zwangsvollstreckung unterworfenes Vermögen hat, ist\nnicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen.\nDie Gefahr, dass das Zwangsmittel seine Eignung zur raschen und\nunmittelbaren Einwirkung auf den Willen des Schuldners verlieren\nwürde, bestünde indessen, wenn man vor der Anordnung der Ersatzhaft\nvon der Gläubigerin die fruchtlose Zwangsvollstreckung in das\nVermögen des Schuldners in Italien verlangte. Es kommt daher nicht\nentscheidend darauf an, ob der Zwangsgeldbeschluss in Italien für\nvollstreckbar erklärt und die Zwangsvollstreckung durchgeführt\nwerden könnte, was zumindest zweifelhaft erscheint. Denn die\nAnwendung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen (EUGVÜ) auf Entscheidungen über den\nVersorgungsausgleich scheidet nach Art. 1 Nr.3 aus (Zöller- Geimer.\nZPO, 22.Aufl., Anh.I Art.1 Rn.10; Wieczorek/Schütze, ZPO,\n3.Aufl.,Anh.I § 40 Rn. 27; Schlosser, EuGVÜ, Art.1 Rn.22 ).\nEbensowenig findet die Verordnung über die Zuständigkeit und die\nAnerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betr.\ndie elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der\nEhegatten Anwendung, da dies nach Nr. 10 der Art.1 vorangestellten\nGründe ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ob der Zwangsgeldbeschluss\nnach dem deutsch-italienischem Abkommen über die Anerkennung und\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen vom 9.3.1936 (RGBl. II 1937,145) für vollstreckbar\nerklärt werden würde, ist zweifelhaft, da eine Entscheidung der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit, um die es hier dem Grunde nach geht,\nvom Abkommen nicht erfasst sind (MüKo/Gottwald, dt.-ital. Abk.\nArt.2 Rn 2), jedenfalls muss die Gläubigerin mit solchen\nSchwierigkeiten rechnen (Luther, ZHR 127 (1964),145), dass ein\neffektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet erscheint. Der\nSenat entnimmt zudem dem Beschwerdeschriftsatz der Gläubigerin,\ndass es dieser darum geht, den Schuldner mit der Anordnung und der\nDrohung der Vollstreckung der Zwangshaft in Deutschland zur\nAuskunft zu veranlassen, nicht aber durch die von ihr selbst als\nausserordentlich schwierig und langwierig eingeschätzte\nVollstreckung in Italien unter Druck zu setzen.\n\n4\n\nObwohl das Amtsgericht bereits im Beschluss vom 14.9.2001 für\nden Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes die\nErsatzzwangshaft angeordnet hat, hält es der Senat aus Gründen der\nKlarstellung für geboten, diese Anordnung zu wiederholen, weil das\nAmtsgericht die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft zu Unrecht\nverneint und mit dem angefochtenen Beschluss konkludent den Antrag\nder Gläubigerin, einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen,\nabgelehnt hat.\n\n5\n\nDa die Gläubigerin auch nach ihrer Auffassung für die Zeit ab\n1.4.1966 die begehrte Auskunft erhalten hat, ist der Schuldner nur\nnoch zur Erteilung der Auskunft für die im Tenor bezeichnete Zeit\nanzuhalten.\n\n6\n\nDie Bedenken des Amtsgerichts gegen die Anordnung der\nErsatzzwangshaft teilt der Senat nicht. Die Tatsache, dass der\nSchuldner seinen Wohnsitz in Italien hat und bei einer Inhaftierung\nin Deutschland möglicherweise Schwierigkeiten hätte, die für die\nAuskunftserteilung erforderlichen Belege beizubringen, steht der\nAnordnung der Ersatzzwangshaft nicht entgegen. Schon durch die\nAnordnung der Ersatzzwangshaft wird auf den Schuldner Druck\nausgeübt, die geschuldete Auskunft zu erteilen, weil er\nanderenfalls damit rechnen muss, bei einem Besuch in Deutschland\ninhaftiert zu werden. Um dem zu entgehen, mag er bereits vor einer\nInhaftierung die geschuldete Auskunft erteilen. Die Einwendungen\ndes Schuldners in der Beschwerdeerwiderung rechtfertigen nicht die\nAblehnung der Anordnung der Ersatzzwangshaft. Nach dem\nTeilbeschluss vom 13.7.2000 obliegt es dem Schuldner, die begehrte\nAuskunft zu erteilen. Dass die Gläubigerin sich unabhängig hiervon\nunmittelbar bei dem italienischen Versorgungsträger um die Auskunft\nbemüht, lässt ihr Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, zumal ihre\nBemühungen bisher erfolglos geblieben sind und offen ist, ob sie\nmit ihren Bemühungen Erfolg haben wird.\n\n7\n\nDer Schuldner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,\ndass der italienische Versorgungsträger möglicherweise längere Zeit\nbenötigt, um die Auskunft zu erteilen. Der Teilbeschluss, durch den\nder Schuldner zu Auskunft verpflichtet worden ist, ist bereits am\n13.7.2000 erlassen worden. Der Schuldner hatte daher ausreichend\nZeit, sich mit Nachdruck um die Auskunft bei dem italienischen\nVersorgungsträger zu bemühen. Er hat nicht substantiiert dargelegt,\ndass er zwar solche Bemühungen entfaltet hat, dass diese aber\nvergeblich gewesen sind.\n\n8\n\nEs mag sein, dass der Schuldner derzeit noch keine Rente des\nitalienischen Versorgungsträgers bezieht und daher die\nVoraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich\ninsoweit nicht gegeben sind. Dieser Einwand hätte schon im\nVerfahren auf Auskunftserteilung geltendgemacht werden müssen. Im\nvorliegenden Verfahren ist er mit diesem Einwand wegen der\nRechtskraft des Auskunftstitels ausgeschlossen, zumal der\nGläubigerin ein Interesse an der begehrten Auskunft im Hinblick auf\nden zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht\nabgesprochen werden kann. Ebensowenig steht der Anordnung der\nZwangshaft entgegen, dass die Gläubigerin ihrerseits keine Auskunft\nüber ihre Rentenanwartschaften in Italien erteilt hat. Will die\nGläubigerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei\nVorliegen seiner Voraussetzungen durchführen, gehört es zur\nSchlüssigkeit des Antrags darzulegen, welche Anwartschaften sie\nselbst erworben hat.\n\n9\n\nDer Erlass des von der Gläubigerin beantragten Haftbefehls wird\naus Zweckmässigkeitsgründen dem Amtsgericht gem. § 575 ZPO\nübertragen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n11\n\nBeschwerdewert: 1.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-02/27-wf-194-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-11-02/27-wf-194-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300577","retrieved":"2026-07-09 03:25:28.524334+00:00"}}