{"status":"available","doknr":"OLD300625","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1029.16WX180.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"16 Wx 180/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in\nder Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n4\n\nDen Antragstellern steht der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB) nicht zu.\n\n5\n\nGrundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der\nim Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen\nEigentums verlangen, der der im Vertrag der Miteigentümer oder in\nder Gemeinschaftsordnung getroffenen Zweckbestimmung entspricht (§\n15 Abs. 3 WEG). Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend ausgeführt,\ndass die Nutzung der im Sondereigentum der Antragsgegnerin\nstehenden Räume im Erdgeschoss als Kfz-Untersuchungsraum mit\nHebebühne der Teilungserklärung widerspricht, in der diese Räume\nals Bürofläche ausgewiesen sind. Die Verwalterin hat jedoch mit\nSchreiben vom 11.12.2000 der Nutzung des Sondereigentums als\nKfz-Sachverständigenbüro ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung\nist wirksam erteilt und bindet alle Wohnungseigentümer.\n\n6\n\nDie Teilungserklärung vom 21.01.1972 nebst Ergänzungen vom\n14.04.1972 und 11.10.1972 wurde am 22.02.1973 einer Änderung\nunterzogen. Die Gemeinschaftsordnung und der Inhalt des\nSondereigentums wurden neu bestimmt. Im Abschnitt B\n(Gemeinschaftsordnung) § 3 Ziff. 4 wurde u.a. geregelt, dass der\nWohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs in\nder Wohnung nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters\nberechtigt ist. Diese Bestimmung der Gemeinschaftsordnung gilt nach\nAbschnitt A Ziff. 1 Abs. 2 für das Teileigentum entsprechend. Die\nentsprechende Anwendung führt nach Rechtsauffassung des Senats\ndazu, dass auch die Änderung der gewerblichen Nutzung des\nTeileigentums mit Zustimmung des Verwalters möglich ist.\n\n7\n\nGegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen keine\nBedenken.\n\n8\n\nGrundsätzlich bedarf zwar die Abänderung der Teilungserklärung\nder Vereinbarung aller Miteigentümer. Eine Änderung durch\nabändernden Mehrheitsbeschluss wird jedoch dann für wirksam\nerachtet, wenn die Gemeinschaftsordnung eine solche Möglichkeit\nausdrücklich vorsieht, wobei eine Abänderung nur zulässig ist, wenn\nhierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne\nWohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden\nRechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (vgl. BGHZ 95,\n137 ff., 139 ff. m.w.N.; Staudinger-Kreuzer, 12. Aufl., § 10 WEG\nRz. 92, 93 m.w.N.). In dem für die \"Öffnungsklausel\" zugunsten\neiner Beschlusskompetenz der Eigentümer gesteckten Rahmen hält der\nSenat unter Berücksichtigung der den Miteigentümern durch das WEG\neingeräumten umfänglichen Gestaltungsfreiheit auch die vorliegend\nin der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Ermächtigung der\nVerwalterin zur Entscheidung über die Berechtigung einer von der\nTeilungserklärung abweichenden Nutzungsart für zulässig. Dies gilt\ninsbesondere im Hinblick auf die weitere Regelung in der\nGemeinschaftsordnung (§ 3 Ziff. 4 Abs. 2), wonach die Einwilligung\nin die von einem Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer\nbeabsichtigte Nutzungsänderung aus wichtigem Grund verweigert\nwerden kann und ein solcher Grund dann vorliegt, \"wenn die Ausübung\ndes Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der\nWohnungseigentümer oder der Hausbewohner mit sich bringt oder\nbefürchten lässt\". Hierdurch wird die Entscheidungsfreiheit der\nVerwalterin tatbestandlich umschrieben und im Interesse der übrigen\nEigentümer eingegrenzt.\n\n9\n\nIm Hinblick auf das Leerstehen der Räume in der Zeit von Februar\nbis Ende November 1999 ist die Einwilligung der Verwalterin in die\nvon der Antragsgegnerin beabsichtigte Nutzungsänderung objektiv\nsachgerecht. Dass die Antragsteller durch den Betrieb eines\nKfz-Untersuchungsraum nebst Hebebühne in den Räumen des\nErdgeschosses unbillig benachteiligt werden, kann ihrem Vortrag\nnicht entnommen werden. Sie tragen zu der betriebsbedingten\nGeräuschbelästigung nicht konkret vor. Es ist weder ersichtlich,\nwieviel Kraftfahrzeuge pro Tag zur Untersuchung vorgestellt werden,\nnoch ist dargetan, wie geräuschintensiv die Hebebühne \"arbeitet\",\nd.h. in welcher Lautstärke die Geräusche in der über den gewerblich\ngenutzten Räumen liegenden Eigentumswohnung der Antragsteller zu\nhören sind. Allein der Vortrag, es entstehe \"erheblicher\" Lärm ist\nnicht ausreichend. Er rechtfertigt ohne weitere Konkretisierung\nnicht die Annahme, dass die Antragsteller im Vergleich zum alten\nZustand unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn\nals Vergleich nicht der vorherige langjährige Betrieb einer\nAutowerkstatt und einer Autovermietung herangezogen wird sondern\nnach Leerstehen der Räumlichkeiten und anschließendem Verkauf des\nTeileigentums an die Antragsgegnerin die in der Teilungserklärung\nvorgesehene Nutzung als Büroraum. Im Hinblick auf den Vortrag der\nAntragsgegnerin, dass die Hauptbetätigung ihres als\nKfz-Sachverständiger tätigen Ehemannes in der Erstellung von\nGutachten bestehe, die Mehrzahl der zu begutachtenden Fahrzeuge\ndirekt am Wohnort der Auftraggeber begutachtet würden und im\nübrigen die montierte Hebebühne nahezu geräuschlos sei, weil die\nAntriebsmotoren eine Etage tiefer in der Tiefgarage montiert seien,\nhätte es eines konkreten Vortrages der Antragsteller zu der von\nihnen behaupteten \"erheblichen\" Lärmbelästigung bedurft.\n\n10\n\nDie Zustimmung der Verwalterin zu der von der Antragsgegnerin\nvorgenommenen Nutzungsänderung ist demzufolge wirksam mit Bindung\nfür alle Wohnungseigentümer erfolgt. Das Amtsgericht hat daher im\nErgebnis zu Recht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, so\ndass in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des\nBeschwerdegerichts die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten\ntragen. Die Regelung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten\nentspricht dem Grundsatz, dass in Wohnungseigentumsverfahren jeder\nBeteiligte seine eigenen Auslagen selbst zu tragen hat. Gründe\nhiervon abzuweichen sind nicht ersichtlich.\n\n12\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 20.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/16-wx-180-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/16-wx-180-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300625","retrieved":"2026-07-09 03:25:37.607511+00:00"}}