{"status":"available","doknr":"OLD300656","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1025.14UF106.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"14 UF 106/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDer am ...1945 in S. geborene Kläger ist Weißer und heiratete am\n30.3.1999 die am ...1964 in K. geborene Mutter der Beklagten, die\nschwarzer Hautfarbe ist. Die Beklagte wurde am ...1984 in K.\ngeboren und ist ebenfalls schwarzer Hautfarbe. Zur Zeit der Heirat\n(und weiterhin) war der Kläger infolge einer hochgradigen\nZuckerkrankheit mit 100 % MdE schwerbehindert.\n\n3\n\nAm 25.5.1999 erklärte der Kläger vor dem Standesbeamten in Kö.\ndie Anerkennung der Vaterschaft für die Beklagte, dem stimmte die\nMutter der Beklagten vor dem Standesbeamten in Kö. am 8.6.1999\nzu.\n\n4\n\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger nicht\nder biologische Vater der Beklagten ist. Der Kläger kannte die\nMutter der Beklagten in der Empfängniszeit noch gar nicht, sondern\ner hat sie erst Weihnachten 1998 kennengelernt.\n\n5\n\nDer Kläger räumt ein, eine bewußt wahrheitswidrige\nVaterschaftsanerkennung abgegeben zu haben. Er habe die Hoffung\ngehabt, mit der Mutter der Beklagten und der Beklagten eine Familie\ngründen zu können. Schon bald habe er aber erkennen müssen, dass\ndie Mutter der Beklagten und die Beklagte dazu nicht bereit gewesen\nseien, insbesondere nicht, seine Behinderung zu\nberücksichtigen.\n\n6\n\nSchon kurz nach der Eheschließung hat er einen \"Antrag auf\nAufhebung der Ehe\" bei Gericht eingereicht (304 F 166/99 AG Köln),\nder am 9.9.1999 zurückgenommen worden ist. Am 7.8.2000 hat der\nKläger Scheidungsantrag gestellt (304 F 269/00 AG Köln), über den\nnoch nicht entschieden ist. Mit der am 18.6.2000 eingereichten\nKlage ficht er sein Vaterschaftsanerkenntnis an.\n\n7\n\nEr hat beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten sei.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie meint, der Kläger habe sein Anfechtungsrecht verwirkt, weil\ner ein bewußt falsches Anerkenntnis abgegeben habe. Die Anfechtung\nverstoße auch gegen das Kindeswohl, da sie infolge des\nAnerkenntnisses und auf Wunsch des Klägers ihre Schulausbildung in\nK. zwei Jahre vor dem Abitur abgebrochen habe. Auf seinen Wunsch\nsei sie nach Deutschland gekommen, wo sie jetzt ihr Abitur machen\nwolle.\n\n12\n\nDas Jugendamt ist am 9.2.2000 als Ergänzungspfleger bestellt\nworden (51 VIII C 105/99 AG Köln).\n\n13\n\nDurch die angefochtene Entscheidung, auf deren Inhalt wegen\naller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die\nVaterschaftsanerkennung für unwirksam erklärt und so auch\ntenoriert.\n\n14\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der\nBeklagten. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die\nVaterschaftsanfechtung sei wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam,\njedenfalls verstoße sie gegen das Kindeswohl.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er erhebt\nAnschlussberufung mit dem Antrag,\n\n16\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils\nfestzustellen,\n\n17\n\ndass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.\n\n18\n\nEr meint, bei der Tenorierung des Amtsgericht handele es sich um\neine offenbare Unrichtigkeit, denn es müsse festgestellt werden,\ndass der Kläger nicht der Vater der Beklagten sei, die Tenorierung\ndes Amtsgerichts, die nur die Vaterschaftsanerkennung für unwirksam\nerkläre, sei nicht ausreichend. Eine Kindeswohlprüfung sei bei der\nAnfechtungsklage des Anerkennenden nicht vom Gesetz vorgesehen, im\nübrigen habe die Beklagte aber auch gar kein Interesse an einer\nVater-Tochter-Beziehung.\n\n19\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die\n\"Anschlussberufung\" führt nur zu einer ergänzenden Klarstellung der\nEntscheidung des Amtsgerichts.\n\n21\n\n1)\n\n22\n\nGem. § 1592 Nr.2 BGB ist der Mann, der nach §§ 1594 ff. BGB die\nVaterschaft wirksam anerkannt hat, Vater des Kindes. Gegen die\nWirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bestehen auch dann\nkeine Bedenken, wenn eine bewußt wahrheitswidrige Anerkennung\nerklärt wird. Das ergibt sich aus § 1600c II BGB, wonach die\nVaterschaftsvermutung des Anerkennenden nur dann nicht gilt, wenn\nder Anerkennende die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung\nunter einem Willensmangel leidet. Auch ein bewußt falsches\nVaterschafts-anerkenntnis ist daher ansonsten wirksam.\n\n23\n\n2)\n\n24\n\nGem. § 1600 BGB ist der Mann, dessen Vaterschaft aufgrund des\nAnerkenntnisses besteht, berechtigt, die Vaterschaft gerichtlich\nanzufechten. Diese Anfechtung muss gem. § 1600 b I BGB binnen zwei\nJahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen\nerlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, erfolgen.\n\n25\n\nBei einem bewusst unwahren Anerkenntnis beginnt die Frist mit\nder Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Die Frist ist im Streitfall\ngewahrt, da vor Ablauf der Zweijahres-Frist die Anfechtungsklage\nbei Gericht eingereicht wurde. Das Gesetz sieht dagegen nicht vor,\ndass nur dann angefochten werden kann, wenn erst nach der\nAnerkenntniserklärung Kenntnis von den Umständen erlangt wird, so\ndass auch ein bewußt wahrheitswidriges Anerkenntnis angefochten\nwerden kann (KG NJW-RR 1995, 70). Es ist mit Recht gesagt worden,\ndass dahinter der Gedanke der Förderung gerade auch von\nGefälligkeitsanerkenntnissen steckt, die fast immer im Zusammenhang\nmit der Heirat der Mutter abgegeben werden und zu denen es bei\neiner Unanfechtbarkeit dieser Erklärung schwerer käme\n(Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl. (1994), § 52 IV\n2 m.w.N.). Anfechtungsgrund ist nicht ein Irrtum der Beteiligten,\nsondern ausschließlich die objektive Unrichtigkeit der Anerkennung\n(Staudinger/Rauscher, 13. Aufl. (1997), § 1600g a.F. Rdnr. 7;\nMünchKomm BGB/Mutschler, 3. Aufl., § 1600g a.F. Rdnr. 3).\n\n26\n\nDamit stimmt überein, dass der Mann nach Zustimmung zu einer\nheterologen Insemination der Frau anfechten kann (BGH FamRZ 1995,\n1272; dagegen Roth FamRZ 1996, 769; anders de lege ferenda\nKirchmeier FamRZ 1998, 1281). Auch in diesen Fällen hat der Mann\nvon Anfang an Kenntnis davon, dass das Kind nicht von ihm\nabstammt.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Berufung ist die Anfechtung im\nStreitfall nicht wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen. Wenn der\nGesetzgeber die Anfechtung nicht davon abhängig gemacht hat, dass\nder Anerkennende erst nach dem Anerkenntnis von seiner\nNichtvaterschaft erfährt, kann die blosse Tatsache des bewusst\nwahrheitswidrigen Anerkenntnisses nicht genügen, einen\nRechtsmißbrauch anzunehmen (ebenso Palandt/Diederichsen, BGB, 60.\nAufl. (2001), § 1600b Rdnr. 1). Innerhalb der Anfechtungsfrist nach\n§ 1600b BGB kann die Vaterschaft daher auch dann angefochten\nwerden, wenn sich die Erwartungen des Anerkennenden aus seiner\nSicht nicht erfüllen. Innerhalb dieser Zweijahresfrist ist nach dem\nGesetz eine freie Entscheidung möglich, ob von der Anfechtung\nGebrauch gemacht wird oder nicht, insoweit hat der Mann\nGelegenheit, innerhalb der Frist zu prüfen, ob er das fremde Kind\nauf Dauer als eigenes betrachten will. Das gilt auch dann, wenn -\nwie meistens - zunächst auf die Rechtsbeständigkeit der Anerkennung\nvertraut worden ist, denn auch das Kind bzw. seine gesetzliche\nVertreterin wussten oder konnten wissen, dass die Anfechtungsfrist\nnoch lief. Bei durch Hemmung der Frist besonders langem Fristlauf\nhat der BGH (LM 1952, § 1598 a.F. Nr.2) einen Rechtsmißbrauch für\nmöglich gehalten, wenn besondere Vertrauenstatbestände geschaffen\nworden sind. Bei Anfechtung innerhalb der Zweijahresfrist können\nzwar auch besondere Umstände zum Verlust des Anfechtungsrechts\nführen, solche liegen aber im Streitfall nicht vor, insbesondere\nkönnen sie - wie ausgeführt - nicht aus dem falschen Anerkenntnis\nals solchem oder aus dem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des\nAnerkenntnisses und deshalb veranlassten Maßnahmen hergeleitet\nwerden. Demgemäß wird auch ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf\ndas Anfechtungsrecht als unwirksam angesehen, weil das\nAnfechtungsrecht der rechtsgeschäftlichen Disposition entzogen ist\n(BGH FamRZ 1983, 686; 1995, 1272 (1273); Gernhuber/Coester-Waltjen,\nFamilienrecht, 4. Aufl. (1994), § 51 III 2; Erman/Holzhauer, BGB,\n10. Aufl. (2000), § 1600 Rdnr.3; a.A. Roth FamRZ 1996, 769 bei\nEinverständnis mit heterologer Insemination). Wenn selbst ein\nausdrücklicher rechtsgeschäftlicher Verzicht unwirksam ist, kann\ndas blosse Vertrauen auf die Anerkenntniserklärung selbst keinen\nAusschluss des Anfechtungsrechts wegen Rechtsmißbrauchs begründen.\nDas gilt auch dann, wenn der Anerkennde unter einen solchen\nstillschweigenden Verzicht z.B. einen Umzug des Kindes veranlasst\nhat.\n\n28\n\nDie Vorschriften über die Aufhebung einer Adoption (§ 1760 BGB)\nsind auf das Vaterschaftsanerkenntnis nicht entprechend anwendbar\n(BGH FamRZ 1995, 1272 (1274).\n\n29\n\nDie Anfechtung ist auch nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil\nsie im Gegensatz zu den Interessen des Kindes steht, für das die\nVaterschaft anerkannt wurde, wie sich aus der Unanwendbarkeit des §\n1600a IV BGB auf die Anfechtungsklage des Vaters selbst ergibt\n(dazu unter 3). Die Lösung der Probleme infolge des Anerkenntnisses\ngeschaffener Vertrauenstatbestände muss auf anderer Ebene gesucht\nwerden, so z.B. in der rechtsgeschäftlichen Unterhaltszusage (so\nmit Recht BGH FamRZ 1995, 861, 865 bei Einverständnis mit\nheterologer Insemination) oder auch auf ausländerrechtlicher Ebene.\nFür den Streitfall muss daher nicht aufgeklärt werden, ob der\nKläger veranlasst hat, dass die Beklagte ihre Ausbildung in K.\nabbrach und nach Deutschland kam.\n\n30\n\n3)\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Berufung ist die Anfechtung nicht\nnur wie gem. § 1600a IV BGB zulässig, wenn sie dem Kindeswohl\nentspricht. Nur wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen\nVertreter des Kindes vom Kind selbst geltend gemacht wird, stellt\ndas Gesetz diese zusätzliche Zulässigkeits-voraussetzung auf. Das\nergibt sich daraus, dass der gesetzliche Vertreter für das Kind\nhandelt und sichergestellt werden muss, dass seine Anfechtung dem\nWohl des Vertretenen entspricht, da der Vertretene nach seiner\nVolljährigkeit an die Anfechtung gebunden bleibt. Für die anderen\nAnfechtungsberechtigten - den Mann, die Mutter und das volljährige\nKind (vgl. § 1600 BGB) - sieht das Gesetz dagegen keine\nKindeswohlprüfung vor, weil diese Anfechtungsberechtigten aus\neigenem Recht handeln und eine Lösung des Eltern- Kind -\nVerhältnisses auch dann gerechtfertigt ist, wenn dies nicht dem\nKindeswohl entspricht, da es um eigene Rechte und Verpflichtungen\nder Anfechtungsberechtigten geht (vgl. auch BGH FamRZ 1998, 1577\n(1578) - die Anfechtungsklage dient allein der Klärung der\nAbstammung. Jedenfalls für den Mann ist diese Loslösung von der\nKindeswohlprüfung auch sachlich gerechtfertigt und\nverfassungskonform, weil ihm nicht zuzumuten ist, die\nRechtsbeziehung allein aus Gründen des Kindeswohls\naufrechtzuerhalten (ebenso Gaul FamRZ 1997, 1441 (1457), der den\nWegfall der Kindeswohlprüfung bei der Anfechtung der Mutter dagegen\nkritisiert; Stein/Scholz/Eckebracht, Praxishandbuch Familienrecht,\nTeil Q Rdnr. 78).\n\n32\n\n4)\n\n33\n\nDie Anfechtung der Vaterschaft aufgrund einer Anerkennung\nerfolgt durch Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass\ndie Anerkennung unwirksam und der Anerkennende (demzufolge) nicht\nder Vater des Kindes ist (Künkel, Handbuch des\nFamiliengerichtsverfahrens, Stand: Sept. 2000, III C 95). Nur zur\nKlarstellung war daher der Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts\nzu ergänzen.\n\n34\n\n5) Der Senat hat geprüft, ob die Revision zuzulassen ist (§ 546\nI ZPO). Da er der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, hat\ner dies verneint.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n37\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 4.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-25/14-uf-106-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600a","ref_norm":"1600a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600c","ref_norm":"1600c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1760","ref_norm":"1760","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-25/14-uf-106-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300656","retrieved":"2026-07-09 03:25:40.334455+00:00"}}