{"status":"available","doknr":"OLD300685","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1024.16WX235.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"16 Wx 235/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen\nErfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die\nangeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG\nfestgestellt. Der schon nach seiner eigenen Einlassung illegal in\ndie Bundesrepublik eingereiste Betroffene ist vollziehbar\nausreisepflichtig.\n\n4\n\nDer Senat hat zwar aus § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG hergeleitet,\ndass ein Asylfolgeantrag vorübergehend die aufgrund der unerlaubten\nEinreise nach § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG gegebene Vollziehbarkeit\nder Ausreisepflicht beseitige und der Ausländer mit Stellung eines\nAsylfolgeantrages eine Rechtsstellung erhalte, die einer Duldung\nentspreche mit der Folge, dass eine Haftanordnung nicht mehr auf\nden Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, sondern nur auf die\nweiteren Haftgründe der Nrn 2. bis 5. dieser Norm gestützt werden\nkönne, von denen vorliegend allenfalls eine Gefahr, dass der\nBetroffene sich der Abschiebung entziehen will, nach Nr. 5\neinschlägig sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 19.03.2001 - 16\nWx 48/01 -; ebenso LG Berlin InfAuslR 1999, 90 = NVwZ-Beilage\n4/1999, 39). An dieser Auffassung hält der Senat indes nicht mehr\nfest, sondern folgt der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten\nüberwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Hiernach\nverleiht ein Asylfolgeantrag kein Aufenthaltsrecht, und zwar\nunbeschadet des zeitweise bestehenden Schutzes des § 71 Abs. 5 S. 2\nAsylVfG, wonach in dem - auch hier gegebenen - Fall eines\nFolgeantrags innerhalb von zwei Jahren, nachdem eine nach Stellung\ndes früheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung oder\n-anordnung vollziehbar geworden ist, die Abschiebung grundsätzlich\nerst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des\nVerwaltungsverfahrens nicht vorliegen, vollzogen werden darf.\nHierin wird nur ein zeitweises Vollstreckungshindernis für die\nAbschiebung gesehen, durch das die Vollziehbarkeit nicht beseitigt\nwird. Dies wird nachvollziehbar daraus hergeleitet, dass -\nvorbehaltlich der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - nach\n§ 71 Abs. 8 AsylVfG ein Asylfolgeantrag der Anordnung von\nAbschiebungshaft nicht entgegensteht, wobei das Gesetz anders als\netwa in § 14 Abs. 4 Nrn. 4 und 5 AsylVfG gerade nicht zwischen den\nverschiedenen Haftgründen differenziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom\nBeschluss vom 22. 1. 2001 - 2 BvR 783/ 00 - ; BayObLG NVwZ-Beilage\nNr. 5/1998, 55; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3\nW 7/01 -; Renner, AuslR 7. Auflage, § 55 AsylVfG Rdn. 10 f;\nMelchior Abschiebungshaft 01/2001 S. 1130)\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 71 Abs. 8 AsylVfG liegen vor. Aus dem\nVorbringen in der Rechtsbeschwerde ergibt sich, dass das Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung\neines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Einen Anspruch darauf,\nein Asylfolgeverfahren in Freiheit zu betreiben, hat der Betroffene\ngerade nicht. Die von ihm beabsichtigte Klage hat wegen § 75\nAsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Auch gibt es - bisher - keine\nverwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der diese Wirkung\nhergestellt wird.\n\n6\n\nRechtlich zutreffend hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass\naus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Erfüllung der\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG die\nRechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft noch nicht auslösen\nkann. Vielmehr ist der Wortlaut dieser Norm nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der\nVerhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen. Sinn und Zweck\ndieser Vorschrift ist es ausschließlich, die Abschiebung zu\nsichern. Will sich der Ausländer im Einzelfall offensichtlich nicht\nder Abschiebung entziehen, ist allein die Erfüllung der\ntatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach dem\nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht\nausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der\nSicherungshaft auszulösen; denn diese ist in derartigen Fällen zur\nSicherung der Abschiebung nicht erforderlich (vgl. BVerfG\nNVwZ-Beilage Nr. 8/1994, 57; BayObLG InfAuslR 2001,177; Senat,\nBeschlüsse vom 15.06.2001 - 16 Wx 120/01 - und 12.09.2001 - 16 Wx\n235/01 - ). Zur Frage der Erforderlichkeit der Haftanordnung bedarf\nes einer Würdigung der Gesamtumstände, in die entgegen der Meinung\nder Rechtsbeschwerde die Umstände im Zusammenhang mit dem ersten\nAsylverfahren, insbesondere dessen Betreiben unter einem nach\neigener heutiger Darstellung falschem Namen sowie des Verlassens\nder Bundesrepublik Deutschland sehr wohl einzubeziehen waren. Diese\nWürdigung hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen Bezug\ngenommen wird, rechtsfehlerfrei vorgenommen.\n\n7\n\nHieraus folgt zugleich, dass der Betroffene nicht glaubhaft\ngemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, so dass\nauch die Voraussetzungen, nach denen gem. § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG\nausnahmsweise von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr.\n1 abgesehen werden kann, nicht vorliegen.\n\n8\n\nWegen der Dauer der Haft ist es entgegen der Meinung des\nAntragsteller keineswegs so, dass eine Sicherungshaft von drei\nMonaten grundsätzlich zulässig ist. Zulässig ist wegen des\neinschneidenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2\nAbs. 2 S. 2 GG immer nur die Haft, die unter Beachtung des aus\ndiesem Grundrecht folgenden Beschleunigungsgebots unbedingt\nerforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und\ndurchzuführen (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 130, 132 mit weiteren\nNachweisen). Gemessen hieran war eine Sicherungshaft von drei\nMonaten nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Antragstellung\nentschieden zu lang und hätte so nicht erlassen werden dürfte; denn\nder Betroffene verfügt über einen gültigen Pass und hätte ohne\nSchwierigkeiten innerhalb kurzer Zeit nach Jugoslawien abgeschoben\nwerden können, wie auch der Umstand zeigt, dass hierfür der\n11.10.2001 eingeplant war, also letztlich eine Haftdauer von einem\nMonat ausreichend gewesen wäre. Eine Haftanordnung von drei Monaten\nquasi auf \"Vorrat\" ist in einer derartigen Situation einer\nvoraussichtlich problemlosen Abschiebung normalerweise unzulässig.\nSie kann dazu führen, dass die ansonsten im Rahmen eines\nVerlängerungsantrags mögliche und wegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG\nnotwendige gerichtliche Überprüfung, ob die Ausländerbehörden ihrer\nPflicht zur größtmöglichen Beschleunigung nachgekommen sind,\nletztlich nicht durchführbar ist.\n\n9\n\nInfolge der Stellung des Asylfolgeantrags und der\nInanspruchnahme von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen\nRechtsschutz durch den Betroffenen hat sich die Situation indes\ngeändert. Der Antragsteller hatte nunmehr das - siehe oben -\nzeitweilige Vollstreckungshindernis des Art. 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG\nzu beachten, was dazu geführt hat, dass die für den 11.10.2001\nvorgesehene Abschiebung nicht erfolgen konnte. Eine weitere\nzeitliche Verzögerung ergibt sich daraus, dass die Entschließung\ndes Verwaltungsgerichts zu einem Eilantrag des Antragstellers nach\n§ 123 VwGO abzuwarten ist. Die Zusage des Antragstellers gegenüber\ndem Verwaltungsgericht Köln, den Betroffenen bis zur Entscheidung\nüber den Antrag nicht abzuschieben, ist sachgerecht und\nwiderspricht nicht dem Beschleunigungsgebot, weil hiermit dem\nVerwaltungsgericht eine Prüfung des Eilantrags ohne zeitlichen\nDruck ermöglicht und deshalb nur Interessen des Betroffenen\nRechnung getragen wird.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a\nAbs. 1 Satz 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-24/16-wx-235-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-24/16-wx-235-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300685","retrieved":"2026-07-09 03:25:43.073286+00:00"}}