{"status":"available","doknr":"OLD300684","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1024.16WX192.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"16  Wx 192/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Antragstellerin, die mit den\nBeteiligten zu 2) eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet,\nbegehrt die Ungültigkeitserklärung zweier in der\nEigentümerversammlung vom 7.12.1999 gefaßten Beschlüsse ( TOP 2 und\nTOP 3), die die Wirtschaftspläne 1999 und 2000 betreffen. Zur\nBegründung beruft sie sich auf verschiedene Einberufungsmängel.\nAmtsgericht und Landgericht haben ihr Verlangen als nicht\nberechtigt angesehen und den Antrag zurückgewiesen. Mit der\nRechtsbeschwerde wird der ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDas zulässige, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache insoweit\nErfolg, als die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts aufzuheben\nund die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist, §§\n27 I FGG, 550 ZPO. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht frei\nvon Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nämlich die Darstellung, die\nWohnungseigentümerin U. sei zu der Versammlung vom 7.12.1999 nicht\ngeladen worden, rechtlich nicht zutreffend gewürdigt und\ndementsprechend den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genügend\naufgeklärt, § 12 FGG.\n\n7\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht\ndie übrigen Einwände der Antragstellerin zur Frage der\nordnungsgemäßen Einberufung bzw. zum Ablauf der Versammlung als im\nErgebnis nicht durchgreifend angesehen.\n\n8\n\nDass die am 10.5.1999 erfolgte\nBestellung der Verwalterin nach Einberufung und Durchführung der\nVersammlung vom 7.12.1999 durch amtsgerichtlichen Beschluss vom\n14.4.2000 für ungültig erklärt wurde, ist, wie die Vorinstanzen zu\nRecht ausgeführt haben, ohne Einfluß auf die Ordnungsgemäßheit der\nEinberufung der Versammlung v. 7.12.1999. Der Senat folgt der\nüberwiegenden Meinung, wonach, obwohl der Verwalter zum Zeitpunkt\ndes Einberufungsschreibens in solchen Fällen nicht wirksam bestellt\nwar, gleichwohl die von dem Verwalter vorgenommenen Einberufungen\nwirksam bleiben ( vgl. OLG Hamm, WE 92, 314; BayObLG, NJW-RR 91,\n531; ebenso Bärmann/ Merle, WEG, 8. Aufl., § 24, Rz. 26 m.w.N. ).\nDiese Ansicht stützt sich zu Recht auf eine entsprechende Anwendung\ndes § 32 FGG. Im Übrigen wird diese Auffassung dem Bedürfnis der\nWohnungs-eigentümergemeinschaft gerecht, einen für die Gemeinschaft\nunerträglichen Schwebezustand für den Zeitraum zwischen unwirksamer\nVerwalterbestellung und rechtskräftigem Abschluss des\nAnfechtungsverfahrens zu vermeiden. In dieser Zeit wäre die\nWohnungseigentümergemeinschaft andernfalls praktisch\nhandlungsunfähig.\n\n9\n\nSoweit ferner der ordnungsgemäße Ablauf\nder Versammlung in Frage gestellt wird, da diese durch eine\nlaufende Fernsehübertragung gestört worden sein soll, verweist der\nSenat hierzu auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses, die\ner sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht. Das neue\nTatsachenvorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz bleibt in dieser\nInstanz unbeachtlich. Es würde - seine Richtigkeit unterstellt - im\nErgebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen, zumal der\nSachvortrag der Antragstellerin damit noch widersprüchlicher\nwird.\n\n10\n\nEbenso ist das Landgericht zu Recht\nnicht mehr der Frage nachgegangen, ob die Eigentümerin T. nur\nkurzzeitig oder insgesamt an der Versammlung teilgenommen hat und\nwie ihre Unterschrift in der Teilnehmerliste zu werten ist, da das\nAmtsgericht hierzu mit Recht auf das Abstimmungsergebnis verwiesen\nhat, wonach die Stimme dieser jedenfalls zeitweilig anwesenden\nEigentümerin im Ergebnis weder Einfluß auf die Beschlussfähigkeit,\nnoch auf das Abstimmungsergebnis hatte.\n\n11\n\nHingegen vermag der Senat der Meinung\ndes Landgerichts insoweit nicht zu folgen, dass es auf die Frage,\nob die Miteigentümerin U. zur Versammlung eingeladen wurde, nicht\nankommen soll. Entgegen der Meinung der Erstbeschwerdeinstanz kann\nsich auch die Antragstellerin auf diesen formellen Mangel berufen\nund damit ihre Anfechtung stützen. In einem\nBeschlussanfechtungsverfahren hat das Gericht nämlich die\nWirksamkeit des Beschlusses formell und materiell in vollem Umfang\nzu überprüfen ( vgl. Bärmann/Merle, aaO., § 43, Rz. 59 m.w.N. ).\nZwar ist ein möglicher Beschlussanfechtungsantrag der Eigentümerin\nU. verfristet. Durch die - insoweit rechtskräftige - Entscheidung\ndes Landgerichts ist sie auch nicht als Nebenintervenientin\nzugelassen worden und deshalb lediglich - einfache - Beteiligte auf\nSeiten der Antragsgegner. Dies hindert die Antragstellerin jedoch\nnicht, sich auch auf dieses Vorbringen zu berufen. Denn\ngrundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht auf\nordnungsgemäße Einberufung und Durchführung einer\nEigentümerversammlung. An einer ordnungsgemäßen Einberufung nach §\n24 WEG fehlt es indes, wenn eine Wohnungseigentümerin, wie hier\ngeltend gemacht wird, nicht eingeladen worden wäre (Bärmann/Merle,\naaO., § 24, Rz. 37 ).\n\n12\n\nDie Ursächlichkeit eines solchen\nformellen Mangels für die Entschließungen der Gemeinschaft kann -\nentgegen der Meinung des Landgerichts - nur dann verneint werden,\nwenn bei Anlegung eines strengen Maßstabes nach tatrichterlicher\nWürdigung ausgeschlossen werden kann, dass der nicht eingeladene\nMiteigentümer auf den Diskussionsverlauf und das\nAbstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung Einfluss genommen\nhätte. Der Ausschluss eines Eigentümers von der Stimmberechtigung\nberührt nämlich seiner Natur nach den Ablauf einer\nEigentümerversammlung so wesentlich, dass im Normalfall von einer\nAuswirkung auf die Beschlussfassung auszugehen ist. Der Mangel\nwirkt sich nicht nur auf den Abstimmungsvorgang als solchen aus,\nsondern kann bereits Einfluss auf die vorangegangene Willensbildung\nder Wohnungseigentümer haben ( vgl. Rspr. des Senats, Beschluss v.\n16.8.00, 16 Wx 87/00,NJW-RR 01,88= NZM 00,1017; Senat OLGR Köln\n98,311; ebenso BayObLG, BayObLGR 99, 75). Eine Beschlussanfechtung\naus diesem Grunde bleibt demnach nur dann erfolglos, wenn\nfeststeht, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel\nzustande gekommen wäre.\n\n13\n\nDas Landgericht ist - nach seiner\nAnsicht konsequent - dem zugrundeliegenden Vorbringen nicht\nhinreichend nachgegangen. Die Antragsgegner haben zwar dieses\nVorbringen der Antragstellerin bzw. der Beteiligten U. bisher nicht\nbestritten. Dabei ist indes zu sehen, dass die Beteiligten zu 2)\nund 3) nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen deshalb die\nRechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung nicht bekannt\nsein mögen. Deshalb hätte zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 12\nFGG dieser Punkt mit den Beteiligten erörtert werden müssen; ggfs.\nhätten sie ausdrücklich dazu befragt werden müssen, ob die\nWohnungseigentümerin U. zur Versammlung eingeladen wurde. Dies lag\nhier insbesondere deshalb nahe, weil die zum Termin geladene\nVerwalterin zu verschiedenen anderen Umständen der Versammlung vom\n7.12.1999 befragt worden ist. Dies wird das Landgericht bei der\nerneuten Befassung mit der Sache nachzuholen haben.\n\n14\n\nSchließlich ist die Zivilkammer darauf\nhinzuweisen, dass der geltend gemachte Einberufungsmangel, sollte\ner tatsächlich vorliegen, sich u.U. im Ergebnis deshalb nicht\nauswirkt, wenn die zu TOP 2 und TOP 3 gefassten Beschlüsse in der\nSache nicht zu beanstanden sind, weil sie ordnungsgemäßer\nVerwaltung entsprechen, § 21 Abs. 4 WEG. Bisher ist nicht\nerkennbar, ob und aus welchen sachlichen Gründen die\nAntragstellerin die angefochtenen Beschlüsse angreifen will.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Geschäftswertes\nfolgt aus § 48 WEG und entspricht der nicht beanstandeten\nFestsetzung in erster Instanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-24/16-wx-192-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-24/16-wx-192-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300684","retrieved":"2026-07-09 03:25:42.996143+00:00"}}