{"status":"available","doknr":"OLD300702","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1023.9U226.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"9 U 226/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist nach § 10 Nr. 1 AKB verpflichtet, dem Kläger\nfür den streitgegenständlichen Verkehrsunfall Versicherungsschutz\nzu gewähren. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit\nwegen Prämienzahlungsverzugs gem. § 39 Abs. 2 VVG berufen.\n\n4\n\n1. Der Senat teilt schon nicht die Auffassung des Landgerichts,\nder Kläger müsse beweisen, dass ihm das qualifizierte Mahnschreiben\nvom 27.02.1999 nicht zugegangen sei. Denn die Beweislast für den\nZugang des Mahnschreibens liegt beim Versicherer.\nBeweiserleichterungen kommen ihm grundsätzlich nicht zu. Für den\nZugang besteht auch kein Anscheinsbeweis (BGHZ 24, 308, 312 f.; OLG\nKoblenz, ZfS 2000, 493; Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 21;\nKnappmann in Prölss / Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 39, Rn. 10\njew. m. w. N.).\n\n5\n\nEine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers ergibt sich\nauch nicht daraus, dass er nicht bereits in seinem Schreiben vom\n19.10.1999, sondern erst mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.1999\nbestritten hat, das Mahnschreiben vom 27.02.1999 erhalten zu haben,\nobwohl dieses Mahnschreiben in dem unstreitig zugegangenen weiteren\nSchreiben der Beklagten vom 01.07.1999 erwähnt worden war. Der\nfehlende, unmittelbare Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein\nin späteren Schreiben des Versicherers aufgeführtes Mahnschreiben\nerhalten zu haben, lässt regelmäßig nicht den Schluss zu, das\nMahnschreiben sei tatsächlich zugegangen und führt auch nicht zu\neiner Umkehr der Beweislast (OLG Köln, r + s 1991, 403, 404; OLG\nNürnberg, VersR 1992, 602; Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 22;\nKnappmann, a. a. O., Rn. 10). Der vereinzelt vertretenen\nabweichenden Auffassung (LG Hamburg, VersR 1992, 85, 86) vermag der\nSenat bei einem mit einfachem Brief versandten Schreiben nicht zu\nfolgen.\n\n6\n\nDer fehlende Widerspruch kann nämlich verschiedene Gründe haben.\nBei einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG muss einem\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer die Bedeutung dieser Mahnung\nals unerlässliche Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des\nVersicherers nicht unbedingt bewusst sein. Er mag unabhängig von\nder Mahnung allein die Nichtzahlung oder eine Kündigung für\nmaßgeblich halten, so dass er keinen Anlass sehen könnte, gerade\nden Zugang dieses Mahnschreibens zu bestreiten. Schließlich ist\neine derartige Beweislastumkehr bei Abwägung der beiderseitigen\nInteressen und Möglichkeiten auch nicht gerechtfertigt. Denn der\nVersicherer hat es selbst in der Hand, die voraussehbaren\nBeweisschwierigkeiten zu vermeiden, indem er statt eines einfachen\nBriefes die qualifizierte Mahnung durch Einschreiben gegen\nRückschein oder mittels eines anderen geeigneten\nZustellungsnachweises an den Versicherungsnehmer versendet (vgl.\nBGHZ 24, 308, 313; OLG Koblenz, ZfS 2000, 493). Der\nVersicherungsnehmer hat hingegen praktisch kaum eine Möglichkeit,\nden Nichtzugang nachzuweisen.\n\n7\n\nEine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht\naus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.\nDort ist lediglich ausgesprochen, dass der Adressat einer einfachen\nEinschreibesendung nach Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist\nfür den Ablieferungsschein den Empfang der Sendung nicht mehr in\nAbrede stellen könne, wenn er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist\nvon deren Absendung Kenntnis erhalten habe. Diese Wertung beruht\nentscheidend auf der Überlegung, dass der Versicherer bei einem\nEinschreiben innerhalb der Aufbewahrungsfrist für den vom Empfänger\nvollzogenen Ablieferungsschein den Zugang beweisen könnte und der\nVersicherungsnehmer dies bei einem verspäteten Widerspruch\ntreuwidrig vereitelt. Eine derartige Nachweismöglichkeit besteht\njedoch bei einem einfachen Brief von vorneherein nicht.\n\n8\n\nDer fehlende Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein\nbestimmtes Schreiben erhalten zu haben, kann demnach lediglich im\nRahmen des dem Versicherer offen stehenden Indizienbeweises für den\nZugang mit berücksichtigt werden. Allein dieser Umstand reicht\njedoch nach Auffassung des Senats vorliegend nicht aus, um den\nIndizienbeweis als geführt anzusehen. Die Indizien müssen eine\nderart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang ergeben, dass\nZweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen.\nDazu sind regelmäßig eindeutigere Umstände wie etwa Angaben beim\nVerwendungszweck auf dem Überweisungsträger erforderlich, die dem\nVersicherungsnehmer nur aus dem Mahnschreiben bekannt gewesen sein\nkönnen (vgl. OLG Köln, r + s 1997, 442).\n\n9\n\nEs kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte unter\nBerücksichtigung der sonstigen Indiztatsachen den ihr obliegenden\nZugangsnachweis geführt hat. Denn die Berufung der Beklagten auf\ndie Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG greift jedenfalls auch\naus anderen Gründen nicht durch.\n\n10\n\n2. Die dem Mahnschreiben der Beklagten vom 27.02.1999 beigefügte\nRechtsbelehrung ist nämlich fehlerhaft, unwirksam und deshalb nicht\ngeeignet, die Rechtsfolgen nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG\nauszulösen.\n\n11\n\nDie Belehrung bei Anmahnung einer Folgeprämie gem. § 39 Abs. 1\nVVG muss umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden\nSäumnisfolgen sowie die ihm nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG\noffenstehenden Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, erteilt werden.\nDer Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern\nüber sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu\nbelehren (BGH, r + s 2000, 52; VersR 1988, 484 f.).\n\n12\n\nHinsichtlich der für ihn bestehenden Möglichkeiten muss der\nVersicherungsnehmer darauf hingewiesen werden, dass er auch nach\nAblauf der gesetzten Frist von zwei Wochen bis zum Eintritt eines\nVersicherungsfalls sich durch nachträgliche Zahlung\nVersicherungsschutz für eben diesen Fall sichern kann. Es darf der\nHinweis nicht fehlen, dass er weiter nach Ablauf der Frist von zwei\nWochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser eine Kündigung\nnicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann.\nSchließlich muss die Belehrung aufzeigen, dass der\nVersicherungsnehmer selbst die Wirkung einer bereits\nausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die\nZahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalls und innerhalb eines\nMonats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung\nverbundenen Zahlungsfrist nachholt (BGH, VersR 1988, 484, 485;\nRömer / Langheid, VVG, § 39 Rn. 7). Die Belehrung muss hinsichtlich\njeder einzelnen der vorgenannten Rechtsfolgen vollständig und\nzutreffend sein.\n\n13\n\nDie dem Kläger erteilte Belehrung ist schon deshalb falsch und\nunwirksam, weil sie in Ziffer 1 hinsichtlich der Leistungsfreiheit\nohne Hinweis auf das erforderliche Verschulden des\nVersicherungsnehmers nur auf den Fristablauf und den\nZahlungsrückstand als solchen abstellt und hierfür - wiederum\nfalsch - § 39 Abs. 2 VVG zitiert. Nach dieser Vorschrift tritt die\nLeistungsfreiheit des Versicherers jedoch nur bei Verzug ein, setzt\nalso Verschulden des Versicherungsnehmers voraus (§ 285 BGB).\nDementsprechend ist ein Versicherungsnehmer nur dann zur Wahrung\nseiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er\nbei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch\nnachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die\nVergangenheit erhalten kann (OLG Hamm, r + s 1998, 489 m.w.N.; OLG\nSchleswig, r + s 1992, 112 zur vergleichbaren Regelung in § 1 Nr. 4\nAKB; vgl. auch Knappmann, a. a. O., VVG § 39 Rn. 14).\n\n14\n\nDer Hinweis auf das Erfordernis des Zahlungsverzugs an anderer\nStelle der Belehrung unter Ziffer 3 vermag die fehlerhafte\nBelehrung unter Ziffer 1 nicht zu heilen. Denn die Ausführungen\nunter Ziffer 3 betreffen nur die Kündigungsmöglichkeiten bzw. die\ninsoweit bestehenden Rechte des Versicherungsnehmers. Dadurch wird\ndem Versicherungsnehmer jedoch nicht vor Augen geführt, dass nicht\nnur die Kündigungsmöglichkeit, sondern auch die Leistungsfreiheit\ndes Versicherers von einem schuldhaften Zahlungsrückstand\nabhängt.\n\n15\n\nFehl geht schließlich der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz\nvom 12.09.2001, auch eine zutreffende Mahnung hätte den Kläger\nmangels finanzieller Möglichkeiten nicht instand gesetzt, den\nVersicherungsschutz zu erhalten. Denn eine unzureichende Belehrung\nmacht die Fristsetzung insgesamt unwirksam, ohne dass es darauf\nankommt, ob der Versicherungsnehmer dadurch von der rechtzeitigen\nZahlung abgehalten wurde oder ob wenigstens eine solche Möglichkeit\nbesteht. Die unzureichende Belehrung muss nicht kausal für die\nNichtzahlung nach Fristsetzung gewesen sein (OLG Hamm, VersR 1980,\n178, 179; Knappmann, a.a.O., Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich\naus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (r + s 2000, 52). Wenn es dort heißt, die\nBelehrung solle den Versicherungsnehmer instand setzen, ohne\nZeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann,\ntätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten, so\nbeschreibt dies abstrakt das mit einer ordnungsgemäßen Belehrung\nverfolgte Ziel. Daraus kann jedoch kein Kausalitätserfordernis\nabgeleitet werden. Vielmehr ist die ordnungsgemäße Belehrung\nentsprechend dem eindeutigen Wortlaut in § 39 Abs. 1 S. 3 VVG\nformelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Mahnung i. S. v. § 39 VVG\nund führt bei Fehlern ohne Einschränkungen zur Unwirksamkeit. Diese\nFormalisierung ist im Rahmen des § 39 VVG wegen der einschneidenden\nRechtsfolgen unabdingbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und\nRechtsklarheit geboten (vgl. BGH, VersR 1988, 484).\n\n16\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO. Da\nder Kläger den in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag nur noch\nhilfsweise aufrecht erhalten hat und darüber wegen des Erfolgs der\nBerufung mit dem Hauptantrag (Feststellung der Deckungspflicht\nhinsichtlich des gesamten Schadens) nicht mehr zu entscheiden war,\nkommt dies einer Teil-Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des §\n515 Abs. 3 ZPO gleich.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\n4. Streitwert:\n\n19\n\nFür die erste Instanz: 22.943,62 DM (insoweit wird die\nStreitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert);\n\n20\n\nfür die zweite Instanz:\n\n21\n\nbis zur Antragstellung im Termin vom 11.9.2001: 22.943,62\nDM;\n\nab diesem Zeitpunkt: 19.943,72 DM.\n\n22\n\nDie Feststellungsanträge sind jeweils nur mit 80 % des im Raume\nstehenden Zahlungsbetrages anzusetzen (Voit in Prölss/Martin, VVG,\n26. Aufl., § 149, Rn. 11 m.w.N.).\n\n23\n\nBeschwer der Beklagten: 19.943,72 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-23/9-u-226-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-23/9-u-226-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300702","retrieved":"2026-07-09 03:25:44.638405+00:00"}}