{"status":"available","doknr":"OLD300747","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1019.25WF185.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"25 WF 185/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16. August 2001 - 314 F 151/01 - dahin geändert, daß dem Antragsteller für das Ehescheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. in Köln ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch den\nangefochtenen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 127\nII 2, 569 ZPO) und begründet. Dem Antragsteller ist - ratenfreie -\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die dafür gemäß § 114 ZPO\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n3\n\nZur Prozeßarmut: unter gebotener Hinzurechnung anteiligen\nUrlaubs- und Weihnachtsgeldes und nach gebotenem Abzug des\nArbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen (52,- DM) ist\nvon durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften des\nAntragstellers in Höhe von rd. 3.100,- DM auszugehen. Die\nberufsbedingten Fahrtkosten, der Kindesunterhalt, die Rückführung\neines Darlehens und die Kosten der Unterkunft schlagen mit\ninsgesamt 2.350,- DM zu Buche, so daß vom verbleibenden restlichen\nEinkommen nicht einmal die persönlichen Freibeträge des\nAntragstellers gedeckt werden.\n\n4\n\nErgebnis: keine Ratenzahlungspflicht.\n\n5\n\nZur hinreichenden Erfolgsaussicht des\nEhescheidungsantrages:\n\n6\n\nDas Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei für die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe zu unterstellender Richtigkeit\ndie Ehescheidung nach § 1565 I BGB; es ist mit anderen Worten\nschlüssig und deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nhinreichende Erfolgsaussicht.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat einen Schlußstrich unter seine Ehe\ngezogen. Er will sie nicht mehr fortsetzen. Diese Entscheidung hat\ner am 11.11.1999 getroffen. Am Nachmittag dieses Tages brachte eine\nheftige verbale Auseinandersetzung der Parteien, zu der es wegen\nder im Schriftsatz vom 4.7.2001 näher geschilderten\nUnzuverlässigkeit der Antragsgegnerin - eine Charakterschwäche, die\nsich die ganze Ehe hindurch negativ bemerkbar gemacht hatte -\ngekommen war, das Faß zum Überlaufen: seitdem hat es keinen\nEheverkehr mehr gegeben, seitdem akzeptiert der Antragsteller die\nAntragsgegnerin nicht mehr als seine Ehefrau, seitdem will er\ngeschieden werden. Das alles rechtfertigt den Schluß, daß die Ehe\nder Parteien gescheitert ist, wofür es ausreicht, wenn ein Ehegatte\n- hier: Antragsteller - die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr\nfortsetzen will. Dabei ist freilich unabweisbar weitere\nVoraussetzung, daß die Ehegatten mindestens ein Jahr im Rechtssinne\n(§ 1567 BGB) voneinander getrennt leben; Umkehrschluß zu § 1565 II\nBGB, dessen Voraussetzungen gemessen am Vorbringen des\nAntragstellers nicht vorliegen.\n\n8\n\nDas Familiengericht hat angenommen, der Antragsteller habe diese\nletztgenannte Voraussetzung der Trennung nicht dargetan, vielmehr\nergebe sich aus seinen Ausführungen der die Trennung im Rechtssinne\nausschließende Fortbestand ehelicher Gemeinsamkeiten der\nParteien.\n\n9\n\nDer Senat folgt dieser Bewertung nicht.\n\n10\n\nDie Parteien haben zwei minderjährige eheliche Kinder, die in\nder Obhut der Antragsgegnerin leben und - erfreulicher Weise -\nzahlreiche und intensive Besuche des Antragstellers bis hin zu\ngemeinsam verbrachten Ferienzeiten erfahren. Verdanken sich nun\näußerliche Gemeinsamkeiten der Ehegatten - gemeinsame Mahlzeiten,\nGespräche, gemeinsames Beisammensein mit den Kindern -\nausschließlich der Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den\nElternteil, der die Kinder nicht ständig bei sich hat, dann sind\nsolche Gemeinsamkeiten keine ehelichen Gemeinsamkeiten und stehen\nder Trennung der Ehegatten im Rechtssinne nicht entgegen.\n\n11\n\nExakt so liegt es hier gemäß dem Vorbringen des\nAntragstellers:\n\n12\n\n- kein ehelicher Verkehr seit 11.11.1999;\n\n13\n\n- keine gemeinsame Schlafzimmerbenutzung;\n\n14\n\n- getrennte Wohnungen;\n\n15\n\n- Kontakte der Eheleute in Form von Begegnungen, Mahlzeiten,\n\n16\n\nUnterhaltungen nur anläßlich der Ausübung des Umgangsrechts\n\n17\n\ndurch den Antragsteller mit den Kindern;\n\n18\n\n- Sommerferien in Bulgarien als dem Heimatland der Antrags-\n\n19\n\ngegnerin mit den Kindern, wobei die Parteien voneinander\n\n20\n\ngetrennte Räumlichkeiten am Feriendomizil innehatten.\n\n21\n\nDeshalb war Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.\n\n22\n\nOb die Ehe zu scheiden ist, ist damit in keiner Weise\ngesagt.\n\n23\n\nDas Familiengericht wird die Parteien entweder förmlich als\nsolche zu vernehmen oder anzuhören haben. Das Ergebnis dieser\nBeweisaufnahme ist offen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-19/25-wf-185-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-19/25-wf-185-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300747","retrieved":"2026-07-09 03:25:48.674572+00:00"}}