{"status":"available","doknr":"OLD300751","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1019.16WX238.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"16 Wx 238/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, sie ist\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache\nist sie jedoch nicht begründet. Der Senat als\nRechtsbeschwerdegericht kann die angefochtene Entscheidung des\nLandgerichts nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensmäßig\nrechtsfehlerhaft ergangen oder inhaltlich rechtsfehlerhaft ist.\nDerartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht festzustellen.\n\n3\n\nDas Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung\nfestgestellt, dass sich die Voraussetzungen für die Einrichtung\neiner Betreuung für den Betroffenen derzeit nicht feststellen\nlassen, weil der Betroffene nicht bereit ist, an diesen\nFeststellungen in zumutbarer Weise mitzuwirken. Obwohl bereits der\nSenat in seiner Entscheidung vom 05.01.2001 - 16 Wx 164/00 - den\nBetroffenen eindringlich auf die Bedeutung eines aussagefähigen und\naussagekräftigen ärztlichen Attestes in dieser Angelegenheit\nhingewiesen hat, hat der Betroffene trotz weiterer Bemühungen der\nKammer in dieser Sache ein solches Attest nicht vorgelegt. Da der\nBetroffene darüber hinaus zum Termin vor der Kammer persönlich\nnicht erschienen ist, konnte sich die Kammer auch keinen\npersönlichen Eindruck davon verschaffen, ob der Betroffene im Sinne\ndes § 1896 Abs. 1 BGB betreuungsbedürftig ist oder nicht. Wenn der\nBetroffene nicht persönlich zu einem Termin vor der Kammer\nerscheinen wollte, so hat er der Kammer auch keine andere\nMöglichkeit angeboten, dass wenigstens der Berichterstatter in\nirgendeiner Form den Betroffenen hätte treffen und dadurch einen\npersönlichen Eindruck vom Betroffenen gewinnen können. Dass die\nKammer auf diesen persönlichen Eindruck nicht verzichten wollte,\nnachdem der Sachverständige im Termin vor der Kammer festgestellt\nhat, dass allein aufgrund des Akteninhalts eine aussagekräftige\nmedizinische Aussage dahingehend, dass der Betroffene der Betreuung\nbedürfe nicht getroffen werden könne, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die zahlreichen und umfänglichen Schreiben des\nBetroffenen an das Gericht sind derart abgefasst, dass nicht mit\nabschließender Sicherheit beurteilt werden kann, wie weit es sich\num tatsächlich zutreffende Angaben, um zweckbestimmte\nÜbertreibungen oder gar um freie Erfindungen des Betroffenen\nhandelt und wie weit diese Übertreibungen und Erfindungen auf\nkrankhaften Störungen beruhen und wie weit diese etwa nur von dem\nGedanken getragen sind, eine kostenlose umfänglichen Rechtsberatung\nin den vielen Rechtsstreitigkeiten, die der Betroffene führt, zu\nerhalten, auch in den Fällen, in denen der Betroffene weder\nProzesskostenhilfe noch Beratungshilfe bewilligt bekäme, da diese\nRechtsstreitigkeiten in objektiver Sicht etwa bereits ohne jede\nAussicht auf Erfolg wären.\n\n4\n\nDass der von der Kammer angehörte Sachverständige den\nAkteninhalt als ohne medizinisch aussagekräftigen Inhalt bezeichnet\nhat, ist eine Feststellung auf tatsächlichem Gebiet, die der Senat\nnicht nachprüfen kann. Die auf der Feststellung des\nSachverständigen beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen des\nLandgerichts dagegen, dass ohne weitere Mitwirkung des Betroffenen\nhinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit nicht\nfestgestellt werden können, sind rechtlich fehlerfrei.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §13 a FGG.\n\n6\n\nDas Gesuch des Betroffenen, ihm für das\nRechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm\ninsoweit Rechtsanwalt G. als Verfahrensbevollmächtigten\nbeizuordnen, ist zurückzuweisen, da, wie die vorstehenden\nAusführungen zur Sache selbst belegen, die Rechtsbeschwerde keine\nAussicht auf Erfolg hat (§§ 14 FGG, 114 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-19/16-wx-238-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-19/16-wx-238-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300751","retrieved":"2026-07-09 03:25:49.040947+00:00"}}