{"status":"available","doknr":"OLD300778","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1016.15U68.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"15 U 68/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegenüber dem Beklagten keine fällige\nForderung aus den Vertrag über die Errichtung des Hauses bzw. des\nKellers zu.\n\n4\n\nDie Parteien haben einen Vertrag über das H.-Haus und einen über\nden H. Haus-Keller geschlossen (vgl. Bl. 9 ff. bzw. 15 ff. GA).\nSodann haben die Parteien noch eine Zusatzvereinbarung \"zum\nKaufvertrag H. HAUS-Keller\" getroffen (Bl. 89 ff. GA).\n\n5\n\nDiese Vereinbarung sieht in Punkt 7 eine Sonderregelung zur\nFinanzierung bzw. zur Bezahlung der Klägerin vor (Bl. 93 GA).\n\n6\n\nZu Recht und mit überzeugender Begründung hat die Kammer die\nSonderregelung zur Finanzierung bzw. Bezahlung nicht nur auf den\nvon der Klägerin zu errichtenden Keller, sondern auch auf das Haus\nangewandt (vgl. auf S. 6 f. der Entscheidungsgründe).\n\n7\n\nSoweit die Klägerin in der ersten Instanz die Ansicht vertreten\nhat, dass sich die Fälligkeitsregelung ausschließlich auf den\nKeller-Vertrag beziehe, kann dem nicht gefolgt werden.\n\n8\n\nAllerdings ist die Überschrift zu der Zusatzvereinbarung\ninsofern nicht passend gewählt, als diese den Eindruck nahe legt,\ndass es nur um den Keller gehen könnte (vgl. dazu Bl. 15 GA).\n\n9\n\nTrotz der gewählten Überschrift finden sich aber in der\nZusatzvereinbarung Passagen, die sich eindeutig auf das Haus\nbeziehen (worauf zutreffend auch schon die Kammer hingewiesen hat).\nUnter Punkt 3 wird z.B. eine verlängerte Gewährleistungszeit für\n\"alle tragenden Teile, einschließlich des Kellers,\" gewährt (Bl. 89\nGA). Unter Punkt 12 wird darauf hingewiesen, dass die jetzt\ngewählte \"Ausführung des Hauses eine erweiterte Statik erforderlich\nmacht\". Schon dies lässt den Schluss naheliegend erscheinen, dass\nsich auch die Regelung in Punkt 7 nicht nur auf den Keller, sondern\nauch auf das Haus beziehen sollte.\n\n10\n\nFür diese Deutung spricht auch, dass in Punkt 7 von einem\n\"Gesamtkaufpreis\" die Rede ist. Zutreffend hat die Kammer weiter\ndarauf hingewiesen, dass sowohl nach dem Kaufvertrag bzgl. des\nHauses wie auch nach dem für den Keller die letzten 10 % bei der\nAbnahme bzw. der Übergabe zu zahlen sein sollten. Wenn es sodann\nheißt, dass \"10 % bei Abnahme des Kellers (mängelfreie Übergabe\ngemeinsam mit dem H. HAUS)\" gezahlt werden sollten, so kann dies\nnur dahingehend verstanden werden, dass gleichzeitig der Keller und\ndas Haus in mängelfreiem Zustand übergeben und dann die letzten 10\n% des \"Gesamtkaufpreises\" fällig werden sollten.\n\n11\n\nAngesichts dieser Umstände fällt nicht entscheidend ins Gewicht,\ndass auch die Zusatzvereinbarung einer weiteren Auslegung bedarf.\nDenn es würde keinen Sinn machen, wenn 30 % des Gesamtkaufpreises\nnach dem Betonieren der Bodenplatte bzw. 60 % dieses Preises nach\ndem Betonieren der Kellerdecke hätten fällig werden sollen. Gewollt\nwar von den Parteien vielmehr offenbar ein \"gemischtes\" System,\nnach welchem es für die ersten 90 % des Preises des Hauses und des\nKellers bei den jeweiligen Zahlungsbestimmungen der entsprechenden\nEinzelverträge (H. Haus bzw. H. Haus-Keller) verbleiben sollte und\nlediglich die letzten 10 % gleichzeitig für den Keller und das Haus\nmit der mängelfreien Übergabe beider Bauteile an den Beklagten\nfällig werden sollten.\n\n12\n\nDiese Auslegung der Zusatzvereinbarung ist auch von der Klägerin\nin der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden (auch in der\nersten Instanz hat sich bereits abgezeichnet, dass die Klägerin\ndiesem Verständnis der Zusatzvereinbarung keine gewichtigen Gründe\nentgegenhalten konnte, vgl. dazu namentlich den Schriftsatz vom\n22.2.2001, Bl. 647 GA).\n\n13\n\nIst somit mit dem LG davon auszugehen, dass die mängelfreie\nÜbergabe von Keller und Haus Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte,\nso steht der Klägerin noch kein fälliger Anspruch zu, weil nach wie\nvor Mängel vorhanden sind.\n\n14\n\nSo hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die\nHeizungszuleitung zum Fußbodenheizungsverteiler nicht ordnungsgemäß\nhergestellt worden ist. Dies ergibt sich schon aus der\nschriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Schröder vom\n30.1.2001 (Bl. 627 GA). Danach hat der Sachverständige zum einen\nfestgestellt, dass dort die Trocalfolie nicht ordnungsgemäß verlegt\nwurde (der Gutachter stellt insoweit \"Fehlstellen\" fest).\n\n15\n\nAußerdem ist die Dämmung der Rohre nicht zureichend vorgenommen\nworden. So war unstreitig (nach einer Detailzeichnung der Klägerin)\neine 5 cm dicke PU-Wärmedämmschicht auf der Rohsohle geschuldet\ngewesen (und zwar bestehend aus zwei je 25 mm dicken\nSchaumplatten). Statt dessen sind die Heizrohrleitungen\n(unstreitig) unmittelbar auf die rohe Betonsohle gelegt worden;\nstatt der geplanten Dämmstärke von insgesamt 5 cm ist nur eine\nPlatte mit einer Stärke von 2 cm eingebracht worden. Mit dem\nGutachter sieht der Senat darin einen erheblichen\nAusführungsmangel.\n\n16\n\nSoweit in der Berufungsbegründung dazu sinngemäß die Ansicht\nvertreten worden ist, dass der Klägerin eine Beseitigung dieses\nMangels nicht zugemutet werden könne, vermag der Senat dem nach dem\nStand des Vorbringens nicht zu folgen. Der Vortrag der Klägerin\nnämlich, die für die Mängelbeseitigung mit nur unverhältnismäßigem\nAufwand darlegungspflichtig ist (vgl. Baumgärtel, Handbuch\nder Beweislast im Privatrecht, Band 1,, 2. Aufl., § 633 Rdn. 7 m.w.\nNachw.), ist diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert. Für die\nBegründung der \"Unverhältnismäßigkeit\" im Sinne von § 633 Abs. 2\nSatz 2 BGB bzw. § 13 Nr. 6 VOB/B genügt die Berufung des\nWerkunternehmers auf die Höhe des ihn voraussichtlich treffenden\nKostenaufwandes ebensowenig wie dessen Gegenüberstellung zum Preis-\n/Leistungsverhältnis des Vertrages. Vielmehr ist der Einwand der\nUnverhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen\nauf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung sich mit Rücksicht auf das\nobjektive Interesse an ordnungsgemäßer Erfüllung im Verhältnis zu\ndem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als\nVerstoß gegen Treu und Glauben darstellt (BGH, NJW 1996, 3269\n[3270] m.w. Nachw.). Dass eine derartige Fallgestaltung hier\ngegeben wäre, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan.\n\n17\n\nEin weiterer, gravierender Mangel ist darin zu erkennen, dass\ndie Diffusionsfeuchteabdichtung des Kellergeschosses nicht\nordnungsgemäß hergestellt worden ist (Beweisfrage 24, in der\nschriftlichen Stellungnahme vom 30.1.2001 unter Pos. 14).\n\n18\n\nHier sind mehrere Streitpunkte auseinander zu halten.\n\n19\n\nDer erste Punkt betrifft die Frage, ob die Trocalfolie in der\nStärke von 0,8 mm als Material eine zureichende Abdichtung erlaubt.\nDies hat der Sachverständige bejaht (vgl. Bl. 467 unten).\n\n20\n\nDer zweite Punkt betrifft die konstruktiven Anforderungen. Dazu\nhat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass die\nFolie auch unterhalb der Wände vorhanden sein müsse, da sonst\nDiffusionsfeuchte durch den \"Wandquerschnitt\" in die\nAufenthaltsräume eindringen könne. Ob dies sachverständigenseits\nrichtig beurteilt worden ist (was von der Klägerin angezweifelt\nwurde, vgl. dazu die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr.\nK., Bl. 533 ff. GA), kann letztlich dahinstehen.\n\n21\n\nDenn ungeachtet der Frage, ob die Klägerin in diesem Punkt (zu\nden konstruktiven Anforderungen) recht haben sollte, bleibt als\nweiterer Mangel, dass der Sachverständige in seiner schriftlichen\nStellungnahme vom 30.1.2001 (auf S. 3 = Bl. 629 GA) noch eine\nfehlerhafte Ausführung der Abdichtung dargelegt hat. Dazu ist\nanzumerken, dass bei der Begutachtung im Juli 2000 zunächst noch\ndarauf verzichtet wurde, \"zerstörende Probeöffnungen\" vorzunehmen\n(vgl. Bl. 468 GA). Da die Folie selbst von anderen Bauteilen\nüberdeckt war, konnte der Sachverständige daher seinerzeit zu der\ntatsächlichen Verlegung nichts feststellen.\n\n22\n\nIm Termin vom 30.1.2001 wurde die eingebaute Abdichtung jedoch\nsodann an zwei Fußbodenöffnungen untersucht (vgl. Bl. 629 a.a.O.).\nDabei wurde dann festgestellt, dass eine feste Klebeverbindung\nzwischen der Trocalfolie und dem Betonsockel nicht vorliegt.\nAußerdem ist die Folie gar nicht auf der ganzen Länge vorhanden.\nDies sind nach Ansicht des Sachverständigen wiederum erhebliche\nMängel - dem schließt sich der Senat an.\n\n23\n\nLiegen damit aber erhebliche Mängel vor, so hat die Klägerin\nschon nach der vertraglichen Absprache keinen fälligen\nAnspruch.\n\n24\n\nEs kann daher dahinstehen, ob der Beklagte das Haus bereits\nabgenommen hat.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen\nprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n26\n\nWert des Berufungsverfahrens (und Beschwer der Klägerin):\n38.165,67 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-16/15-u-68-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-16/15-u-68-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300778","retrieved":"2026-07-09 03:25:51.413964+00:00"}}