{"status":"available","doknr":"OLD300809","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1010.13U16.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"13 U 16/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) auf Rückzahlung eines der\nHöhe nach unstreitigen restlichen Darlehensbetrages (82.359,21 DM)\nund die Beklagten zu 2) und 3), die Eltern des Beklagten zu 1), als\nBürgen für die gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehende\nDarlehensrückzahlungsforderung in Anspruch.\n\n3\n\nSowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagten zu 2) und 3)\nunterhielten bei der Klägerin mehrere Giro- und Darlehenskonten,\nder Beklagte zu 1) unter anderem zwei Geschäftsgirokonten mit den\nNrn. 0 und 0 sowie ein Privatgirokonto mit der Nr. 1. Mit\nDarlehensvertrag vom 03.03.1990 (Bl. 1 des Anlagenbandes) gewährte\ndie Klägerin dem Beklagten zu 1) ein Darlehen über 140.000,00 DM,\nwelches über das Darlehenskonto 6 abgewickelt wurde; als\nGutschrifts- und Belastungskonto diente das Privatgirokonto des\nBeklagten zu 1). Das auf dem Vertrag angegebene Geschäftszeichen\nder Klägerin lautete \"5\". Als Sicherheiten für das Darlehen dienten\nBürgschaften der Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von 150.000,00 DM\nsowie eine Grundschuld in gleicher Höhe auf dem im Eigentum der\nBeklagten zu 2) und 3) stehenden Grundstück S. in O.. In der\nBürgschaftserklärung vom 26.03.1990 (Bl. 33 des Anlagenbandes), in\nwelcher ebenfalls das vorgenannte Geschäftszeichen der Klägerin\nangegeben ist, verzichteten die Beklagten zu 2) und 3) auf die\nEinrede der Vorausklage und verbürgten sich für alle Ansprüche der\nKlägerin aus der gesamten Geschäftsverbindung mit ihrem Sohn, dem\nBeklagten zu 1), bis zu einem Höchstbetrag von 150.000,00 DM.\n\n4\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) waren auch eigene\nDarlehensverbindlichkeiten bei der Klägerin eingegangen. Sie\nbestellten zu Gunsten der Klägerin auf dem vorgenannten Grundstück\neine weitere Grundschuld in Höhe von 375.000,00 DM sowie auf dem\nGrundstück B. in O. eine Grundschuld in Höhe von 75.000,00 DM. Nach\neiner von ihnen am 01.08.1994 unterzeichneten\nSicherungszweckerklärung dienten alle drei Grundschulden zur\nSicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin\ngegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Forderungen der Klägerin\ngegen den Beklagten zu 1).\n\n5\n\nWegen Zahlungsrückständen kündigte die Klägerin mit Schreiben\nvom 14.12.1995 die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Beklagten zu\n1). Dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin beliefen sich\nzu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 141.899,92 DM. Infolge vom\nBeklagten zu 1) erbrachter Teilleistungen betrug der Negativsaldo\nauf dem von der Klägerin eingerichteten Abwicklungskonto Nr. 1 zum\n31.10.1996 nur noch 88.913,88 DM. Die zum gleichen Stichtag\nbestehenden Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) und 3) beliefen\nsich auf 409.190,55 DM.\n\n6\n\nDurch notariellen Kaufvertrag vom 04.10.1996 verkauften die\nBeklagten zu 2) und 3) das Hausgrundstück S.. Zur Ablösung der\nGrundschulden wurde der Veräußerungserlös in Höhe von 423.111,57 DM\nan die Klägerin gezahlt. Diese verrechnete den Betrag unter anderem\nmit der ihr gegenüber dem Beklagten zu 1) zustehenden Forderung in\nHöhe von 88.913,88 DM und teilte diesem mit Schreiben vom\n07.11.1996 (Bl. 6 des Anlagenbandes) unter anderem mit: \"... gemäß\nTreuhandauftrag der Ehel. A. wurde der Ablösungsbetrag per\n31.10.1996 mit DM 88.931,02 aufgegeben ... Ihre Verpflichtung: 1\nist erledigt (fortgesetzte Abrechnung anbei); wir bestätigen\nhiermit, aus diesem Konto keinerlei Ansprüche mehr gegen Sie\ngeltend zu machen.\"\n\n7\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) wandten sich gegen die von der\nKlägerin vorgenommene Verrechnung eines Teils des aus dem Verkauf\ndes Grundstücks erzielten Kaufpreises auf die gegen ihren Sohn, den\nBeklagten zu 1), gerichtete Forderung und begehrten in dem\nVerfahren LG Köln 20 O 129/97 = OLG Köln 17 U 123/97, ihnen einen\nTeilbetrag in Höhe von 73.228,75 DM - in dieser Höhe bestand noch\nein Negativsaldo auf einem der Darlehenskonten der Beklagten zu 2)\nund 3) - gutzuschreiben und den Restbetrag an sie auszuzahlen.\nDurch Urteil vom 9. März 1999 hob der BGH (XI ZR 155/98) die\nklageabweisenden und die Berufung zurückweisenden erst- und\nzweitinstanzlichen Urteile teilweise auf und verurteilte die\nKlägerin, das noch im Soll befindliche Darlehenskonto der Beklagten\nzu 2) und 3) auszugleichen. Der BGH hat in seinem Urteil im\nwesentlichen ausgeführt, der Klägerin habe nicht das Recht\nzugestanden, die Kaufpreiszahlung aus dem Verkauf des belasteten\nGrundstücks vorrangig auf die Forderung gegen den Beklagten zu 1)\nzu verrechnen, vielmehr habe eine Verrechnung zuerst auf die der\nKlägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zustehenden\nForderungen erfolgen müssen. Ein Recht, (zuerst) eine Verrechnung\nauf die ihr gegenüber dem Beklagten zu 1) zustehende Forderung (die\nauch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist) vornehmen zu\nkönnen, ergebe sich nicht aus der in den AGB der Klägerin\nenthaltenen Verrechnungsklausel. Diese gelte nämlich nur für die\nVerwertung einer Grundschuld, nicht aber - wie vorliegend - bei\neinverständlicher Freigabe aus Anlass des freihändigen Verkaufs des\nGrundstücks. Soweit mit der weitergehenden Regelung das\nTilgungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB\nausgeschlossen werden solle, sei die Regelung nach § 9 AGBG\nunwirksam. Die seitens der Klägerin vorgenommene Verrechnung ergebe\nsich auch nicht aus § 366 Abs. 2 BGB, da von einer jedenfalls\nstillschweigenden Tilgungsbestimmung durch die Beklagten zu 2) und\n3) auszugehen sei. Leiste der mit dem Schuldner identische\nEigentümer auf Grundschulden, die neben den persönlichen\nVerpflichtungen des Eigentümers (hier der Beklagten zu 2) und 3))\nauch noch eine Forderung gegen einen Dritten sichere (hier die\nvorliegende Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1)), sei\nmit der Zahlung auf die Grundschulden regelmäßig konkludent der\nWille erklärt, zunächst die eigenen Schulden und nicht vorrangig\ndie Schuld des Dritten tilgen zu wollen.\n\n8\n\nIn Erfüllung des ihr am 22.04.1999 zugestellten Urteils des BGH\nschrieb die Klägerin den Beklagten zu 2) und 3) auf deren\nDarlehenskonto einen Betrag von 75.000,00 DM gut und belastete\nzugleich das Konto Nr. 1 des Beklagten zu 1) rückwirkend zum\n31.10.1996 mit diesem Betrag. Zum 16.08.1999 ergab sich zu Lasten\ndes Beklagten zu 1) ein Saldo in Höhe von 82.359,21 DM (Bl. 5 des\nAnlagenbandes), den die Klägerin vorliegend geltend macht. Mit\nSchreiben vom gleichen Tage forderte sie den Beklagten zu 1) zur\nRückzahlung auf und erklärte mit weiterem Schreiben vom 09.12.1999\n(Bl. 32 des Anlagenbandes) vorsorglich \"die Anfechtung unserer\nErledigtbestätigung mit Schreiben vom 07.11.1996\". Nachdem der\nBeklagte zu 1) die Zahlung verweigert hatte, nahm die Klägerin mit\nSchreiben vom 17.02.2000 die Beklagten zu 2) und 3) aus der\nBürgschaft in Anspruch.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als\nGesamtschuldner an sie 82.359,21 DM nebst 6,95 % Zinsen von\n66.844,83 DM seit dem 17.08.1999 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie haben die Ansicht vertreten, in dem Schreiben der Klägerin\nvom 07.11.1996 habe ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages\ngelegen, das der Beklagte zu 1) stillschweigend angenommen habe.\nEine Anfechtung sei nicht wirksam erklärt worden, da kein Irrtum\nvorgelegen habe und die Anfechtungsfrist verjährt sei. Sie haben\nweiter geltend gemacht, der Anspruch sei verwirkt, da die Klägerin\nerstmals wieder mit Schreiben vom 16.08.1999 an den Beklagten zu 1)\nherangetreten sei. Schließlich haben die Beklagten den Anspruch der\nHöhe nach bestritten.\n\n15\n\nDas Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf die\nwegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 53 ff. d.\nA.), der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs (Höhe lediglich\n4 %; Zinsen erst ab Rechtshängigkeit) stattgegeben und dies im\nwesentlichen damit begründet, dass die der Klägerin zustehende\nForderung - soweit es vorliegend darauf ankommt - nicht durch die\nVerrechnung der Zahlungen der Beklagten zu 2) und 3) erloschen sei.\nZwar entfalte das Urteil des BGH vom 09.03.1999 keine Wirkungen\nzwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin, jedoch sei davon\nauszugehen, dass nach § 366 Abs. 1 BGB zunächst die persönlichen\nSchulden der Beklagten zu 2) und 3) getilgt worden seien und zur\nTilgung der gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehenden Forderung\nlediglich noch ein relativ geringer überschießender Betrag zur\nVerfügung gestanden habe. Die Beklagten hätten im vorliegenden\nVerfahren nicht geltend gemacht, der BGH sei in seiner Entscheidung\nzu Unrecht von einer konkludenten Tilgungsbestimmung ausgegangen.\nIm übrigen hätten mit einem solchen Vortrag die Beklagten zu 2)und\n3) auch nicht gehört werden können.\n\n16\n\nDie der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) zustehende\nForderung sei auch nicht aufgrund eines Erlassvertrages erloschen.\nIn dem Schreiben vom 07.11.1996 sei bereits kein Angebot auf\nAbschluss eines Erlassvertrages zu sehen. Dies ergebe sich zum\neinen aus dem Wortlaut und zum anderen aus den Umständen, nach\ndenen die Parteien gerade davon ausgegangen seien, die Forderung\nsei schon erloschen und bestehe mithin nicht mehr. Sofern in dem\nSchreiben ein negatives Schuldanerkenntnis zu sehen sein sollte,\nkönne die Klägerin dieses nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB\nherausverlangen, da sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei,\ndie Forderung sei erloschen, so dass es an einem Rechtsgrund für\ndie Abgabe eines solchen Anerkenntnisses gefehlt habe. Schließlich\nkönne der Beklagte zu 1) der Forderung der Klägerin auch nicht den\nEinwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Zum einen sei\ndie Klägerin in der Zeit zwischen den Schreiben vom 7.11.1996 und\nder erneuten Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom\n16.08.1999 nicht untätig gewesen, sondern habe etwas zur\nDurchsetzung ihres Rechts unternommen, und zum anderen habe der\nBeklagte zu 1) nicht hinreichend dargetan, dass und inwieweit er\nsich berechtigterweise darauf eingerichtet habe, die Klägerin werde\ndie Forderung nicht geltend machen. Ein etwaiges diesbezügliches\nVertrauen sei auch nicht schutzwürdig.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3)\nebenfalls als gerechtfertigt angesehen; ihnen stünden gegen die\nForderung der Klägerin aus dem Bürgschaftsvertrag keine eigenen\nEinwendungen zu. Im übrigen müssten sie sich wegen ihrer Weigerung,\ndie Forderung zu erfüllen, widersprüchliches und somit treuwidriges\nVerhalten vorwerfen lassen. Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten als\nBürgen zwar nicht als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1); es\nsei jedoch sachgerecht, analog § 421 BGB eine Verurteilung als\nGesamtschuldner auszusprechen, um dadurch zu verdeutlichen, dass\ndie Klägerin nur einmal die Forderung vollstrecken könne.\n\n18\n\nMit der am 02.11.2000 eingegangenen und rechtzeitig begründeten\nBerufung gegen das ihnen am 02.10.2000 zugestellte Urteil verfolgen\ndie Beklagten ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. Sie\nwiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nsind insbesondere der Ansicht, die Forderung könne nicht mehr\nbestehen, nachdem sich die Klägerin für befriedigt erklärt habe.\nDie Klägerin sei auch keinem Irrtum erlegen, sie habe den Ausgleich\nder Forderung gezielt betrieben. Im übrigen liege allenfalls ein\nunbeachtlicher Motivirrtum vor. Die einmal erloschene Forderung\nkönne nicht wieder aktiviert werden oder wieder aufleben. Darüber\nhinaus habe die Klägerin in dem Schreiben vom 07.11.1996 ein\nAngebot auf Erlass der Forderung abgegeben, welches der Beklagte zu\n1) angenommen habe. Die als negatives Schuldanerkenntnis zu\nwertende Erklärung habe die Klägerin in Kenntnis ihrer gegenüber\nden Beklagten bestehenden Forderungen abgegeben.\n\n19\n\nSchließlich erachten die Beklagten eine wirksame\nBürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) in Ansehung von\n§ 9 AGBG als zweifelhaft, da nach dem Text der Bürgschaftsurkunde\ndie Bürgschaft sich auf alle bestehenden Ansprüche erstrecke, ohne\ndass die verbürgten Forderungen näher bezeichnet seien.\n\n20\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n21\n\n \n\n22\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils\ndes Landgerichts Köln vom 21.09.2000 die Klage insgesamt\nabzuweisen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen und ihr nachzulassen, erforderliche Sicherheiten\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nVolksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse stellen zu\ndürfen.\n\n26\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist\ndarauf hin, dass sich bereits aufgrund des Wortlautes des\nSchreibens vom 07.11.1996 ergebe, dass darin lediglich eine\nBestätigung dahingehend abgegeben worden sei, dass sie wegen der\nvon ihr angenommenen wirksamen Verrechnung befriedigt sei und ihr\ndeshalb keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) mehr zustünden.\nEs ergebe sich aus dem Schreiben jedoch kein Anhalt, sie habe auf\ndie Forderung verzichten oder ein Angebot zum Abschluss eines\nErlassvertrages abgeben wollen. Die Forderung sei, da nach der\nEntscheidung des BGH der Klägerin ein Recht zur Verrechnung nicht\nzugestanden habe, noch nicht erloschen gewesen. Das Fortbestehen\nder Forderung sei für die Klägerin vor der Entscheidung des BGH\nauch nicht abzusehen gewesen.\n\n27\n\nHinsichtlich der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2)\nund 3) weist die Klägerin darauf hin, dass selbst dann, wenn die\nVerpflichtung wegen der (zu) weiten Zweckerklärung - teilweise -\nunwirksam sein sollte, die Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls für\ndie vorliegende Forderung, die unstreitig Anlass für die\nBürgschaftsübernahme gewesen sei, einzustehen hätten.\n\n28\n\nDie Akten 20 O 129/97 LG Köln = 17 U 123/97 OLG Köln = XI ZR\n155/98 BGH lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nnebst der eingereichten Unterlagen verwiesen.\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n33\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit\nzutreffender Begründung die Beklagten zur Zahlung des von der\nKlägerin geltend gemachten Betrages verurteilt, den Beklagten zu 1)\nwegen des Anspruchs auf Rückzahlung des am 03.03.1990 gewährten\nDarlehen (§ 607 Abs. 1 BGB) und die Beklagten zu 2) und 3) aus\nderen Bürgschaftserklärung vom 26.03.1990, die jedenfalls bezogen\nauf die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten zu 1) wirksam war.\nDas Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n34\n\n1.\n\n35\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des dem Beklagten zu\n1) gewährten Darlehens ist nicht erloschen, und zwar insbesondere\nweder durch Erfüllung noch durch Verzicht oder Abschluss eines\nErlassvertrages. Ein etwaiges negatives Schuldanerkenntnis könnte\ndie Klägerin jedenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB\nkondizieren, ohne dass dem § 814 BGB entgegenstünde. Der Anspruch\nder Klägerin ist ferner nicht durch rechtsmissbräuchliches oder\ntreuwidriges Verhalten ausgeschlossen.\n\n36\n\nDer Darlehensrückzahlungsanspruch ist nicht durch Erfüllung\nerloschen. Der Beklagte zu 1) hat auf die Darlehensforderung in der\ngeltend gemachten Höhe keine Leistungen erbracht. Erfüllung könnte\ndaher nur durch eine Leistung der Beklagten zu 2) und 3)\neingetreten sein, und dies auch lediglich durch die in Höhe von\n423.111,57 DM erfolgte Zahlung zur Ablösung der Grundschulden aus\nder Veräußerung des Grundstücks S. in O.. Mit dieser Zahlung haben\ndie Beklagten zu 2) und 3) jedoch aufgrund der von ihnen konkludent\nerklärten Tilgungsbestimmung nicht die Schuld des Beklagten zu 1)\ngetilgt, sondern nach § 366 Abs. 1 BGB ihre eigenen bei der\nKlägerin bestehenden Verbindlichkeiten.\n\n37\n\nZwar steht im Verhältnis zwischen dem\nBeklagten zu 1) und der Klägerin weder rechtskräftig fest noch\nergibt sich dies aufgrund einer Streitverkündungswirkung, dass die\nseitens der Klägerin vorgenommene Verrechnung zwischen der ihr\ngegenüber dem Beklagten zu 1) zustehenden Forderung und dem aus der\nVeräußerung des den Beklagten zu 2) und 3) gehörenden Grundstücks\nerzielten Kaufpreis nicht wirksam war mit der Folge, dass die\nForderung nicht erloschen ist, sondern fortbesteht. Letzteres ist\njedoch - auch in Ansehung des Beklagten zu 1) - die notwendige\nFolge, wenn man der Rechtsauffassung des BGH in seinem Urteil vom\n09.03.1999 folgt. Um geltend machen zu können, die Forderung sei\ndurch Erfüllung erloschen, müssten sich daher die Beklagten im\nvorliegenden Rechtsstreit gerade gegen die vom BGH vertretene\nAnsicht wenden. Abgesehen davon, dass es jedenfalls den Beklagten\nzu 2) und 3) nach § 242 BGB versagt wäre, sich vorliegend auf ein\netwaiges (zwischenzeitliches) Erlöschen der der Klägerin gegenüber\ndem Beklagten zu 1) zustehenden Darlehensforderung zu berufen, da\nsie in dem vorangegangenen Rechtsstreit gerade das Erlöschen der\nForderung \"bekämpft\" und insoweit obsiegt haben, wenden sich die\nBeklagten aber auch nicht gegen die Entscheidung des BGH, d. h. sie\nmachen nicht geltend, die seinerzeit seitens der Klägerin\nvorgenommene Verrechnung sei wirksam. Vielmehr versuchen sie, auf\nsonstige Weise das Erlöschen der gegen den Beklagen zu 1)\ngerichteten Forderung zu begründen.\n\n38\n\nDer Senat geht mit dem Landgericht auf\nder Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BGH ebenfalls davon\naus, dass die seitens der Klägerin auf der Grundlage ihrer AGB\nseinerzeit vorgenommene Verrechnung nicht wirksam war. Die\nBeklagten zu 2) und 3) vermochten daher ihrerseits eine\n(konkludente) Tilgungsbestimmung für die Verwendung des an die\nKlägerin ausgekehrten Veräußerungserlöses vorzunehmen. Diese war,\nda der Erlös nicht dazu ausreichte, vollständig die eigenen\nSchulden sowie die Drittschulden, für die die Beklagten zu 2) und\n3) hafteten, zu tilgen, darauf gerichtet, zunächst die eigenen\nVerbindlichkeiten durch Erfüllung zum Erlöschen zu bringen.\n\n39\n\nDie Forderung auf Rückzahlung des noch offenen\nDarlehensbetrages ist nicht dadurch erloschen, dass die Klägerin\ndarauf mit ihrem Schreiben vom 07.11.1996 verzichtet oder gegenüber\ndem Beklagten zu 1) ein von diesem angenommenes Angebot zum\nAbschluss eines Erlassvertrages abgegeben hätte. Bereits aus dem\nWortlaut des Schreibens ergibt sich, worauf schon zutreffend das\nLandgericht in dem angefochtenen Urteil (dort Seite 6) hingewiesen\nhat, dass es sich lediglich um eine Erledigtbestätigung handeln\nsollte und dass die Klägerin davon ausging, die Forderung gegenüber\ndem Beklagten zu 1) habe aufgrund der durch die Beklagten zu 2) und\n3) veranlassten Zahlung nicht mehr bestanden. Für einen Willen der\nKlägerin, auf bestehende Forderungen verzichten oder diese erlassen\nzu wollen, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Vielmehr ging die\nKlägerin, auch für den Beklagten zu 1) klar erkennbar, davon aus,\ndass die Forderung erloschen war. Keinesfalls kann dem Schreiben\nentnommen werden, dass die Klägerin selbst für den Fall, dass die\nForderung doch noch bestand (aus welchen Gründen auch immer) oder\ndieses zweifelhaft war, den Beklagten zu 1) jedenfalls nicht mehr\nin Anspruch nehmen wollte.\n\n40\n\nDa dem Schreiben der Klägerin vom\n07.11.1996 keine ihm von den Beklagten beigemessenen Wirkungen\nzukommen, kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Erklärung wegen\neines Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 1. Alternative BGB) anfechten\nkonnte und ob sie die Anfechtung zudem im Rahmen der\nAnfechtungsfrist (§ 121 BGB) erklärt hat.\n\n41\n\nMit dem Landgericht ist der Senat ferner der Auffassung, dass\nin dem Schreiben vom 07.11.1996 auch kein negatives\nSchuldanerkenntnis der Klägerin zu sehen ist. Maßgebend ist hierfür\ndie Erwägung, dass keine Veranlassung zur Abgabe eines solchen\nnegativen Schuldanerkenntnisses bestanden hat. Eine solche\nVeranlassung ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn das Bestehen\neiner Schuld zwischen den Parteien streitig ist oder Ungewissheit\nüber das Bestehen der Schuld herrscht und die Parteien diesen\nStreit beilegen oder die Ungewissheit beseitigen wollen. Gerade aus\nder Sicht der Klägerin, die die in Rede stehende Erklärung\nabgegeben hat, bestand jedoch weder Streit noch Ungewissheit und\ndamit kein Bedürfnis, eine über eine bloße Mitteilung hinausgehende\nErklärung mit derart weitreichenden rechtlichen Wirkungen\nabzugeben.\n\n42\n\nZutreffend ist auch die weitere Ansicht\ndes Landgerichts, dass es im Ergebnis auf die Frage, ob die in dem\nSchreiben enthaltene Erklärung als negatives Schuldanerkenntnis\nanzusehen ist, nicht entscheidend ankommt. Denn selbst wenn dies\nder Fall wäre, könnte die Klägerin dieses Anerkenntnis nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. und Abs. 2 BGB herausverlangen und dies der\nEinwendung des Beklagten zu 1) entgegen halten. Ein Anspruch auf\n\"Herausgabe\" eines negativen Schuldanerkenntnisses besteht nämlich\nnicht nur dann, wenn der Erklärung ein unwirksames Grundgeschäft zu\nGrunde liegt, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend - die\nParteien fälschlicherweise annehmen, die Forderung sei bereits\nerloschen, und wenn mit dem negativen Schuldanerkenntnis lediglich\ndas Nichtbestehen der Forderung festgestellt werden soll (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 397 Rn. 9 a. E. m. w. N.;\nvgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1985, 2723, 2724). Einem solchen\netwaigen Anspruch der Klägerin stünde auch nicht § 814 BGB\nentgegen. Die eine Kondiktion des Anerkenntnisses hindernde\nKenntnis wäre nur gegeben, wenn die zur Abgabe des Anerkenntnisses\nführenden Umstände, also insbesondere die Unsicherheit oder der\nStreit um das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung, bekannt\ngewesen wären. Dies war aber gerade nicht der Fall. Vielmehr ging\ndie Klägerin davon aus, dass die Forderung auf Grund der Leistung\nder Sicherungsgeber, der Beklagten zu 2) und 3), erloschen war.\n\n43\n\nAnhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges\nVerhalten seitens der Klägerin liegen nicht vor. Die Beklagten\ntragen weder konkrete Tatsachen vor noch zeigen sie in sonstiger\nWeise Umstände auf, die geeignet sein könnten, den Einwand des\nRechtsmissbrauchs zu begründen.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) sind als Bürgen aus ihrer\nBürgschaftserklärung vom 26.03.1990 verpflichtet, für die Erfüllung\nder Verbindlichkeit des Beklagten zu 1) aus dem Darlehensvertrag\nvom 03.03.1990 einzustehen und, da der Beklagte zu 1) die Erfüllung\nder Verbindlichkeit verweigert hat und die Beklagten zu 2) und 3)\nwirksam auf die Einrede der Vorausklage verzichtet haben, in Höhe\nder Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) durch die Klägerin an diese\nZahlungen zu erbringen.\n\n46\n\nZwar mag der Bürgschaftsvertrag entsprechend der in der\nBerufungsbegründung geäußerten Ansicht nach § 9 AGB-Gesetz\n(teilweise) unwirksam sein bzw. mögen einzelne Vertragsbedingungen,\ninsbesondere die (weite) Zweckerklärung nach § 3 AGB-Gesetz\nteilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Wirksam sind sie\njedoch jedenfalls in Ansehung der Forderung der Klägerin aus dem\nmit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Darlehensvertrag vom\n03.03.1990, da dieser Vertrag und die dadurch begründete Forderung\nAnlass für die Bürgschaftsverpflichtung waren.\n\n47\n\nNach der sogenannten\nAnlassrechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt, muss ein\nBürge, und zwar auch im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft,\ngrundsätzlich nicht damit rechnen, über die Forderung hinaus, die\nAnlass für die Bestellung der Sicherheit, d. h. die Abgabe der\nBürgschaftserklärung, gegeben hat, zudem für alle bestehenden und\nkünftigen weiteren Verbindlichkeiten des Schuldners aus der\nGeschäftsverbindung mit dem Gläubiger haften zu sollen. Regelmäßig\nliegt bei einer derart weiten vorformulierten Bürgschaftserklärung\nein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG vor (BGH NJW 1996, 1470; 2000, 658,\n660; vgl. auch Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und\nobergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 1148, 1150). Vorliegend\nhaben die Beklagten zu 2) und 3) eine solche weite\nBürgschaftserklärung abgegeben. Nach dem von der Klägerin\nverwendeten Formular umfasste der Sicherungszweck alle bestehenden\nund künftigen Forderungen gegen den Hauptschuldner, den Beklagten\nzu 1), aus der Geschäftsverbindung.\n\n48\n\nEine zu weit gefasste\nBürgschaftserklärung macht die sich daraus ergebende Verpflichtung\njedoch nicht gänzlich unwirksam. Rechtsfolge ist vielmehr, dass -\nim Wege einer vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung - der\nBürge lediglich für diejenige Forderung einzustehen hat, die Anlass\nder Bürgschaftsübernahme war bzw. dass der Sicherungszweck nur\ninsoweit nicht Vertragsbestandteil wird, wie er sich auf\nForderungen bezieht, die nicht Anlass für die Abgabe der\nBürgschaftserklärung waren (BGH NJW 1997, 3230, 3232; 2000, 658,\n660; Nobbe, a. a. O., Rn. 1159, 1160). Anlass für die Übernahme der\nBürgschaft war vorliegend die Darlehensforderung, die auf dem\nDarlehensvertrag vom 03.03.1990 beruht und Gegenstand der\nVerurteilung des Beklagten zu 1) ist. Die Beklagten haben diesen\nZusammenhang bzw. Anlass zu keinem Zeitpunkt bestritten. Er lässt\nsich auch dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990 entnehmen, in welchem\ndie Abgabe der Bürgschaftserklärungen durch die Beklagten zu 2) und\n3) als Sicherheit angekündigt ist.\n\n49\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) lediglich\nAnsprüche aus dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990 geltend, und\nnicht auch aus der sonstigen Geschäftsbeziehung. Zwar hat sie mit\nSchreiben vom 14.12.1995 die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt\nund sodann sämtliche sich aus den verschiedenen Giro- und\nDarlehenskonten ergebenden Forderungen zu einem Schuldsaldo\nzusammengeführt. Dabei überstieg allerdings die restliche Forderung\naus dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990 die jetzt geltend gemachte\nKlageforderung. Die zwischenzeitlich durch den Beklagten zu 1)\nerbrachten Zahlungen hat die Klägerin gemäß § 366 Abs. 2 BGB\nverrechnet. Daher liegt dem geltend gemachten Anspruch allein noch\neine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990 zugrunde\n(vgl. Bl. 3 - 5 Anlagenband).\n\n50\n\nDie Bürgschaftsverpflichtung ist nicht wegen fehlender\nBestimmtheit unwirksam. Der Wortlaut der Bürgschaftsverpflichtung\nist eindeutig, und zwar dahingehend, dass die Bürgschaft zur\nSicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin\ngegen den Beklagten zu 1) aus ihrer Geschäftsverbindung besteht.\nDie Erklärung wird insbesondere nicht unbestimmt oder unklar\ndadurch, dass das von der Klägerin auf der Erklärung angegebene\nGeschäftszeichen als Bestandteil die Nummer eines der auf den\nBeklagten zu 1) lautenden Girokonten - wohl des zuerst vom\nBeklagten zu 1) bei der Klägerin errichteten Kontos - enthält, das\nweder dasjenige ist, auf welches der Darlehensbetrag ausbezahlt\nwurde, noch dasjenige, welches sodann zur Abwicklung des Darlehens\neröffnet wurde. Erkennbar handelt es sich lediglich um ein als\nsolches bezeichnetes Geschäftszeichen der Klägerin, das nicht zur\nBestimmung des Inhalts der Verpflichtung dienen sollte. Dasselbe\nGeschäftszeichen befindet sich auch auf dem Darlehensvertrag vom\n03.03.1990.\n\n51\n\nDie Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) ist\nnicht dadurch erloschen, dass zwischenzeitlich etwa die\nHauptforderung erloschen wäre. Wie bereits dargelegt, ist es zum\neinen mangels wirksamer Tilgungsbestimmung durch die Klägerin und\nim Hinblick auf die vorrangige (konkludente) Tilgungsbestimmung\ndurch die Beklagten zu 2) und 3) und zum anderen wegen eines\nfehlenden Verzichts oder Abschlusses eines Erlassvertrages zu einem\nErlöschen der Hauptforderung weder durch Erfüllung noch auf\nsonstige Weise gekommen. Dahin stehen kann daher die von den\nBeklagten problematisierte Frage, ob bei einem etwaigen\nWiederaufleben der Forderung, zum Beispiel nach wirksamer\nAnfechtung eines etwaigen Erlassvertrages, auch die\nBürgschaftsverpflichtung wieder auflebt bzw. nach wie vor\nfortbesteht oder ob diese mit dem Erlöschen der Hauptschuld\nendgültig erledigt war. Selbst wenn man letzteres im Falle des\nzwischenzeitlichen Erlöschens der Hauptverbindlichkeit annehmen\nwollte, wäre es vorliegend aber den Beklagten zu 2) und 3) versagt,\nsich darauf zu berufen (§ 242 BGB), da sie in dem mit der Klägerin\ngeführten Vorprozess gerade das Erlöschen der Hauptforderung in\nAbrede gestellt und mit ihrem Obsiegen einen etwaigen\nAnfechtungsgrund erst geschaffen haben.\n\n52\n\nSonstige Einwendungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen ihre\nInanspruchnahme aus der Bürgschaft sind nicht erkennbar.\nInsbesondere handelt die Klägerin auch ihnen gegenüber weder\nrechtsmissbräuchlich noch treuwidrig.\n\n53\n\nZwar haftet der Bürge, wie auch das Landgericht nicht verkannt\nhat, zusammen mit dem Hauptschuldner grundsätzlich nicht als\nGesamtschuldner. Es besteht jedoch zur Vermeidung einer sonst\nmöglichen doppelten Inanspruchnahme des Schuldners einerseits und\ndes Bürgen andererseits ein Bedürfnis, klarzustellen, dass der\nGläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann. Dabei erachtet es\nder Senat als ausreichend, wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem\nTenor, sondern aus dem Inhalt des Urteils im übrigen ergibt. Auf\nder anderen Seite bestehen aus Sicht des Senats aber auch keine\nBedenken, im Tenor die Verurteilung \"als Gesamtschuldner\"\nauszusprechen und in den Entscheidungsgründen klarzustellen, dass\nkein Fall einer \"echten\" Gesamtschuld vorliegt.\n\n54\n\n4.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO;\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n56\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses\nUrteil: 82.359,21 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-10/13-u-16-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-10/13-u-16-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300809","retrieved":"2026-07-09 03:25:54.085856+00:00"}}