{"status":"available","doknr":"OLD300808","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1010.13U139.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"13 U 139/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das\nLandgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin\nauf Rückzahlung des der Beklagten gewährten Darlehens aus § 607\nAbs. 1 BGB bejaht.\n\n3\n\n1. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, dass auf\nden vorliegenden Kreditvertrag gem. § 1 Abs. 1, 2 VerbrKrG die\nVorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden und die\nformalen Anforderungen der §§ 4, 7 VerbrKrG erfüllt sind.\n\n4\n\nAllerdings durfte das Landgericht nicht offen lassen, ob die\nBeklagte den Kreditantrag blanko unterschrieben hat und ob die gem.\n§ 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 VerbrKrG erfoderlichen Angaben erst\nnachträglich in das Vertragsformular eingefügt worden sind. Anders\nals das Landgericht meint, träfe die Beklagte in diesem Fall keine\nRechtsscheinhaftung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 172 BGB:\nWer ein Blankett mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand\ngibt, muss den abredewidrig ausgefüllten Inhalt gegenüber einem\ngutgläubigen Dritten zwar grundsätzlich als seine Willenserklärung\ngegen sich gelten lassen. Schutzbedürftig ist indessen nur\nderjenige, der eine vollständige Urkunde erhält und dieser nicht\nansehen kann, dass sie durch einen nicht oder nicht wirksam\nermächtigten Dritten nachträglich ergänzt wurde. Zu dem geschützten\nPersonenkreis zählt folglich derjenige nicht, der die Urkunde in\nwesentlichen Punkten ergänzt hat (vgl. BGH NJW 96, 1467, 1469).\n\n5\n\nIm vorliegenden Fall hat - das Vorbringen der Beklagten als\nrichtig unterstellt - der Verkäufer des C., der Zeuge D., den\nKreditantrag in wesentlichen Punkten vervollständigt. Dabei lagen\ndem Zeugen Vertragsformulare der Klägerin mit deren Namensaufdruck\nund einer weiteren Spalte vor, in der die Händlernummer der Firma\nC. eingetragen wurde. Dieser Umstand reicht aus, die Firma C. als\nErfüllungsgehilfin der Klägerin anzusehen, denn ihre Mitarbeiter\nwerden insoweit im Wirkungs- und Pflichtenkreis der Klägerin tätig.\nDie korrekte Ausfüllung des Darlehensvertrages, insbesondere die\nAufnahme der Angaben gem. § 4 VerbrKrG, ist allein Aufgabe der Bank\n(vgl. dazu auch BGHZ 33, 302 ff.; 40, 65 ff.). Vor diesem\nHintergrund ist die Kenntnis des Zeugen D. im Zusammenhang mit der\nUnterzeichnung des Kreditantrags gem. § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin\nzuzurechnen, denn Wissensvertreter im Sinne dieser Vorschrift ist\nauch der Verhandlungsgehilfe, dem der Verkäufer die Vorbereitung\ndes Vertrages überlassen hat (vgl. BGH NJW 92, 899). Danach könnte\nsich die Klägerin, sofern der Zeuge D. ein von der Beklagten blanko\nunterschriebenes Vertragformular nachträglich ausgefüllt hat, auf\ndie Grundsätze der Haftung für Blanketturkunden nicht berufen.\nVielmehr wäre der Kreditvertrag, da eine Blankounterschrift bei -\nwie hier - Verbraucherkrediten dem Schriftformerfordernis des § 4\nAbs. 1 S. 1 VerbrKrG nicht genügt, grundsätzlich gem. § 6 Abs. 1\nVerbrKrG nichtig und könnte aufgrund der erfolgten Auszahlung der\nDarlehensvaluta allenfalls gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG mit einem zum\nNachteil der Klägerin abweichenden Inhalt aufrecht erhalten\nwerden.\n\n6\n\n2. Die Beklagte hat den Kreditantrag jedoch nicht blanko\nunterzeichnet. Der Senat ist nach dem Ergebnis der in 2. Instanz\ndurchgeführten Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass die\nBeklagte ihre Unterschrift unter das im übrigen vollständig\nausgefüllte Vertragsformular gesetzt hat.\n\n7\n\nDies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen D., der glaubhaft\nbekundet hat, dass es zunächst am 17.12.1996 zu einem Gespräch mit\nder Zeugin Z., der Tochter der Beklagten, und deren Ehemann über\nden Kauf und die Finanzierung des Pkw Lancia in den Räumen der Fa.\nC. gekommen sei. Seiner Aussage zufolge hatten die Eheleute Z., die\nihm persönlich aus 18 bis 20 früheren Autokäufen bekannt waren und\ndie er als die treibende Kraft hinsichtlich des damals anstehenden\nPkw-Kaufs dargestellt hat, dem Zeugen den Ausweis und eine\nGehaltsabrechnung der Beklagten vorgelegt und ihm bedeutet, dass\ndie Finanzierung des Fahrzeuges über die Beklagte laufen sollte.\nNoch am selben Tage, so der Zeuge, habe er eine\nFinanzierungsvoranfrage an die Klägerin gerichtet. Am Folgetag\nseien dann wiederum nur die Eheleute Z. erschienen, während die\nBeklagte ihre Arbeitsstelle nicht habe verlassen können. Er habe\ndann ausnahmsweise der Zeugin Z. den Kreditvertrag, den er als\nDurchdrucksatz mit vier Durchschlägen im PC habe ausdrucken lassen\nund in dem sämtliche Vertragskonditionen aufgeführt worden seien,\nzwecks Unterzeichnung durch die Beklagte mitgegeben. Nachdem die\nEheleute Z. mit dem von der Beklagten unterschriebenen Vertrag\nzurück gekommen seien, habe er sich telefonisch von der Beklagten\nbestätigen lassen, dass alles seine Richtigkeit habe.\n\n8\n\nDer Senat hat keinen Anlass, diese anschauliche und detailreiche\nSchilderung des Vertragsschlusses in Zweifel zu ziehen. Für die\nRichtigkeit der Aussage des Zeugen D. spricht insbesondere auch,\ndass der Zeuge keinen plausiblen Grund hatte, den Eheleuten Z. ein\nunausgefülltes Vertragsformular mitzugeben und den schon vorher\nfest stehenden konkreten Vertragsinhalt - Nettokreditsumme,\nZinssatz, Laufzeit des Darlehens etc. - erst nach Unterzeichnung\ndurch die Beklagte einzusetzen. Ihm war unstreitig nicht bekannt,\ndass die Beklagte von der Zeugin Z. über die tatsächliche Höhe des\nKredits getäuscht werden sollte.\n\n9\n\nDie Aussage der Zeugin Z. führt demgegenüber zu keinem anderen\nErgebnis. Die Zeugin hat zwar bekundet, sie sei sich ganz sicher,\ndass die Kreditkonditionen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch\ndie Beklagte noch nicht im Vertragsformular gestanden hätten.\nAbgesehen von diesem - entscheidungserheblichen - Punkt fehlte der\nZeugin jedoch jegliches Erinnerungsvermögen: Sie wusste nicht, was\nGegenstand des Vorgesprächs mit dem Zeugen D. am 17.12.1996 war,\nwie man zu der Kreditsumme von 56.000 DM gekommen war und ob sie\nmehrere Vertragsformulare mitgenommen hatte. Sie konnte sich auch\nweder daran erinnern, wann genau die Vertragskonditionen in das\nFormular eingetragen wurden, noch, ob zwischen ihrer Mutter und dem\nZeugen D. ein Telefongespräch stattgefunden hat. Eine derart\nsubstanzarme Aussage ist nicht geeignet, die Darstellung des Zeugen\nD., der dem Senat auch nach seinem persönlichen Eindruck\nglaubwürdig erscheint, zu erschüttern. Im übrigen stimmt die\nAussage der Zeugin nicht einmal mit der Erklärung der Beklagten in\nder mündlichen Verhandlung überein, die lediglich ein weißes Blatt\nPapier unterzeichnet haben will.\n\n10\n\n3. Die Beklagte hat den Darlehensvertrag nicht wirksam\nwiderrufen. Gem. § 7 Abs. 2 VerbrKrG erlischt das Widerrufsrecht\ndes Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den\nAbschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung. Die\nBeklagte hat den Kreditvertrag am 18.12.1996 unterzeichnet. Ein\nWiderruf hätte daher spätestens bis zum Ablauf des 18.12.1997\nerklärt werden müssen. Das angebliche Widerrufsschreiben der\nBeklagten (Bl. 107 d.A.) stammt nach ihrem eigenen Vorbringen im\nSchriftsatz vom 06.01.2000 aber erst von Anfang Mai 1998 und war\ndanach verspätet.\n\n11\n\n4. Die mit Anwaltsschreiben vom 01.07.1998 namens der Beklagten\nerklärte Anfechtung des Kreditvertrages geht ebenfalls ins Leere.\nDer Beklagten stand weder ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums (§ 119\nAbs. 1 BGB) noch wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)\nüber die tatsächliche Höhe der Kreditsumme zu. Da das der Beklagten\nvon ihrer Tochter vorgelegte Vertragsformular - wie die\nBeweisaufnahme ergeben hat - sowohl den Nettokreditbetrag von\n56.000 DM als auch den Gesamtkreditbetrag von 71507,19 DM enthielt,\nkann die Beklagte nicht angenommen haben, es gehe um ein Darlehen\nin der Größenordnung von 8.000 DM. In diesem Zusammenhang kann die\nBeklagte eine Irrtumsanfechtung auch nicht auf die angebliche\nUnkenntnis von der Abtretung ihrer Lohnansprüche stützen, denn\ndiese Abtretung ist in den AGB der Klägerin unter der Überschrift\n\"Einkommensabtretung\" in Fettdruck hervorgehoben. Dass sich die\nBeklagte - wie sie behauptet - dieser Regelung nicht bewusst war,\nändert nichts, denn wer eine Erklärung in dem Bewußtsein abgibt,\nihren Inhalt nicht zu kennen, hat kein Anfechtungsrecht nach § 119\nAbs. 1 BGB (vgl. BGH DB 67, 2115).\n\n12\n\n5. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung\nvorvertraglicher Aufklärungspflichten oder gar Überrumpelung, den\ndie Beklagte dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin einredeweise\nentgegen halten könnte, ist angesichts der erwiesenen Umstände des\nVertragsschlusses kein Raum.\n\n13\n\n6. Die Höhe der Restforderung aus dem von der Klägerin gem. §§\n609 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 1 VerbrKrG wirksam gekündigten Kredit ist\nzwischen den Parteien nicht streitig. Die Berechnung der Klägerin,\ndie auch die in § 12 Abs. 2 VerbrKrG bestimmte Rückvergütung nicht\nverbrauchter Zinsen berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n14\n\nDie Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurück zu weisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBeschwer der Beklagten und Streitwert des Berufungsverfahrens:\n24.662,98 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-10/13-u-139-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-10/13-u-139-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300808","retrieved":"2026-07-09 03:25:53.995839+00:00"}}