{"status":"available","doknr":"OLD300825","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1008.27UF102.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-08","aktenzeichen":"27 UF 102/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach §§ 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Antragstellerin greift die Entscheidung des Amtsgerichts zum\nVersorgungsausgleich mit der Begründung an, dass eine Entscheidung\naufgrund des von den Parteien in dem notariellen Vertrag vom 10.\nNovember 2000 vereinbarten wechselseitigen Verzichts auf die\nHerbeiführung des Versorgungsausgleichs nicht zu treffen gewesen\nsei. Das Amtsgericht habe die getroffene Vereinbarung genehmigen\nmüssen. Dieser Einwand kann mit der Beschwerde gegen die\nDurchführung des Versorgungsausgleichs geltend gemacht werden (BGH\nFamRZ 1982, 471 = NJW 1982, 1463; Palandt-Brudermüller, BGB, 60.\nAufl., § 1587 o Rdnr. 15; Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 e\nRdnr. 9). Ist die Vereinbarung genehmigungsfähig, so hat das\nBeschwerdegericht die Genehmigung zu erteilen und die angegriffene\nEntscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abzuändern, dass ein\nVersorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. BGH FamRZ 1982, 688,\n689; OLG Köln FamRZ 1997, 569, 570; Palandt-Brudermüller und\nZöller-Philippi, jeweils a.a.O.).\n\n4\n\nDie von den Parteien in dem notariellen Vertrag getroffene\nVereinbarung ist zu genehmigen. Nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB\nsoll die Genehmigung nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung\nder Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung\noffensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des\nVersorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten\ngeeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen\nAusgleich unter den Ehegatten führt. Entgegen seinem Wortlaut\nschließt diese Vorschrift einen entschädigungslosen Verzicht auf\nden Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (BGH FamRZ 1982,\n472, 472; FamRZ 1987, 578, 580 = NJW 1987, 1768, 1669). Ein solcher\nVerzicht kann genehmigt werden, wenn die Angemessenheitsprüfung zu\ndem Ergebnis führt, dass der Ausgleichsberechtigte auf den ihm an\nsich zustehenden Zuwachs an Versorgungsrechten nicht angewiesen\noder der Wertunterschied gering ist (Palandt-Brudermüller, § 1587 o\nRdnr. 9). Haben beide Ehegatten in der Ehezeit etwa gleich hohe\nVersorgungsrechte erworben, bedarf es keiner Durchführung des\nVersorgungsausgleiches, um für den verzichtenden Ehegatten den\nGrundstock einer eigenständigen Versorgung zu legen; in diesem Fall\nist der Verzicht regelmäßig zu genehmigen (Münchener\nKommentar/Strobel, BGB, 3. Aufl., § 1587 o Rdnr. 34; ferner OLG\nOldenburg FamRZ 1995, 744, 745). So liegt der Fall hier. Der\nAnwartschaft der Antragsgegnerin in Höhe von 1.200,64 DM steht eine\nin etwa gleich hohe Anwartschaft des Antragstellers in Höhe von\n1.006,39 DM gegenüber. Die Parteien waren während der Ehezeit in\nnahezu gleichem Umfange sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.\nDie Ehe ist kinderlos geblieben. In der notariellen Urkunde wurde\nzugleich ein Verzicht auf Zugewinnausgleich,\nNachscheidungsunterhalt sowie eine Einigung zum Hausrat getroffen.\nUnstreitig verdiente der Antragsgegner zum Zeitpunkt der\nEhescheidung mehr als die Antragstellerin, so dass Ansprüche auf\nnachehelichen Unterhalt in Betracht gekommen wären. Unter Abwägung\nder gesamten Umstände führt die Angemessenheitsprüfung zu dem\nErgebnis, dass der Verzicht auf die Herbeiführung des\nVersorgungsausgleiches zu genehmigen ist, mit der Folge, dass die\nEntscheidung des Amtsgerichts dahin abzuändern ist, dass ein\nVersorgungsausgleich nicht stattfindet.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, 14\nKostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-08/27-uf-102-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-08/27-uf-102-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300825","retrieved":"2026-07-09 03:25:55.307011+00:00"}}