{"status":"available","doknr":"OLD300835","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1005.16WX198.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"16 Wx 198/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG).\nSie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. In\nder Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, da die\nEntscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht auf\nRechtsfehlen beruht. Soweit das Landgericht in der angefochtenen\nEntscheidung die Beschwerden dagegen als unzulässig verworfen\nhatte, dass das Amtsgericht durch Vorbescheid vom 30.03.2001 (Bl.\n538 d.A.) angekündigt hatte, die Rechtsgeschäfte entsprechend den\nnotariellen Urkunden des Notars Prof. Dr. B. in K. UR.-Nr.: .../01\nund .../01 genehmigen zu wollen, und dass das Amtsgericht durch\nweiteren Vorbescheid vom 03.05.2001 angekündigt hatte, auch das\nRechtsgeschäft genehmigen zu wollen entsprechend der notariellen\nUrkunde des Notars Prof. Dr. B. in K. UR-Nr. ../01, weil für eine\nAnfechtung dieser beiden Vorbescheide kein Rechtschutzbedürfnis\nmehr bestehe, ist dies im Ergebnis zutreffend. Das Amtsgericht\nhatte bereits durch endgültigen Genehmigungsbeschluss vom\n06.06.2001 die in den notariellen Urkunden Nr. .../01 und .../01\nniedergelegten Rechtsgeschäfte sowie durch endgültigen\nGenehmigungsbeschluss vom 13.06.2001 das in der UR-Nr. ../01 des\nNotars Prof. Dr. B. niedergelegte Rechtsgeschäft genehmigt. Damit\nkam den Vorbescheiden zum Zeitpunkt der Entscheidung des\nLandgerichts am 18.07.2001 keinerlei selbstständige rechtliche\nBedeutung mehr zu. Für eine Aufhebung dieser Vorbescheide war kein\nRaum mehr, da sie sich mit der endgültigen Genehmigung der\nentsprechenden Rechtsgeschäfte erledigt hatten. Das Ziel des\nBeschwerdeführers, eine rechtliche Klärung darüber zu erhalten, ob\ndas Amtsgericht in Fällen der vorliegenden Art überhaupt genötigt\nist, seine Genehmigungsentscheidung durch einen Vorbescheid\nanzukündigen oder nicht, kann im Beschwerdeverfahren nicht erreicht\nwerden, da das mögliche Verhalten des Amtsgerichts in anderen\nVerfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein\nkann.\n\n3\n\nAuch dass das Landgericht die Beschwerde dagegen als unzulässig\nverworfen hat, dass das Amtsgericht durch die Beschlüsse vom\n30.03.2001 (Bl. 535 d.A.) und vom 03.05.2001 (Bl. 570 d.A.) jeweils\neinen Verfahrenspfleger mit der Aufgabe bestellt hatte, zu prüfen,\nob gegen die oben genannten Vorbescheide vom 30.03.2001 bzw.\n03.05.2001 Rechtsmittel einzulegen sei, ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Auch dann, wenn die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers grundsätzlich anfechtbar sein sollte, wie der\nSenat in seinem Vorlagebeschluss an den BGH vom 05.03.1999 - 16 Wx\n14/99 - dargelegt hat, über den der BGH (Aktenzeichen des BGH XII\nZB 169/99) noch nicht entschieden hat, wäre vorliegend das\nRechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtung entfallen. Die\nBestellung des Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht wurde\nunabhängig von einer möglichen Anfechtbarkeit sofort wirksam (vgl.\nden Vorlagebeschluss des Senats vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 -).\nDie Entscheidungen des Verfahrenspflegers, gegen die Vorbescheide\ndes Rechtspflegers keine Rechtsmittel einzulegen bzw. die\neingelegten Rechtsmittel wieder zurückzunehmen, bleiben auch dann\nwirksam, wenn eine Beschwerde gegen die Verfahrenspflegerbestellung\nErfolg haben sollte. Hat sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers\nerledigt, bleibt nichts mehr im Raum, was noch durch eine\nAnfechtung der Bestellung zum Verfahrenspfleger verhindert werden\nkönnte. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von\ndem Sachverhalt der der Entscheidung des Senats vom 05.03.1999 - 16\nWx 14/99 - zugrunde gelegen hatte. Da die Tätigkeit des\nVerfahrenspflegers nicht rückabgewickelt werden kann, sind auch die\nGebühren zu seiner bisherigen Tätigkeit entstanden und ihm zu\nerstatten. Ob die Gebühren von der Staatskasse zu tragen wären,\nwenn die Bestellung des Verfahrenspflegers aufgehoben wurde, wäre\nim vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers hätte die Aufhebung der\nVerfahrenspflegerbestellung nicht zur automatischen Folge, dass die\nKosten für die bisherige Tätigkeit des Verfahrenspflegers in jedem\nFalle der Staatskasse anzulasten wären. Auch von daher kann deshalb\nein Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche Entscheidung über\ndie Berechtigung der Verfahrenspflegschaft, die sich in der Sache\nvoll erledigt hat, nicht begründet werden.\n\n4\n\nEntgegen der ursprünglichen Absicht des Senats, den Parteien\nmitgeteilt im Schreiben vom 30.08.2001, ist daher vorliegend eine\nAussetzung des Verfahrens, bis der BGH über die Vorlage des Senats\nvom 05.03.1999 entschieden hat, nicht notwendig. Es konnte sogleich\ninsgesamt in der Sache entschieden werden, wie den Parteien mit\nSchreiben vom 28.09.2001 vorab mitgeteilt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 13 a FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-05/16-wx-198-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-05/16-wx-198-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300835","retrieved":"2026-07-09 03:25:56.609245+00:00"}}