{"status":"available","doknr":"OLD300834","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1005.14WF150.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-05","aktenzeichen":"14 WF 150/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit der Klage verlangt der Kläger, dessen Ehe mit der Beklagten\nseit 1998 geschieden ist, von der Beklagten die Zustimmung zum\nsteuerlichen Realsplitting gegen seine Zusage, der Beklagten alle\nsteuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile aus der\nDurchführung auf Nachweise zu ersetzen.\n\n4\n\nDurch das Verbundurteil des AG Bergheim vom 7.8.1998 (62 F\n193/97) war der Kläger dieses Verfahrens verurteilt worden, an die\nBeklagte dieses Verfahrens einen monatlichen Unterhalt von 2191,00\nDM zu zahlen. Die Berufung gegen diese Entscheidung (21 UF 178/98\nOLG Köln) wurde zurückgenommen, nachdem sich die Parteien\naußergerichtlich am 19.11.1998 dahin geeinigt hatten, dass die\nBeklagte auf die monatlichen Beträge des nachehelichen Unterhalts,\ndie 1800,- DM überschritten, verzichtete, und (als Gegenleistung)\neigenes Arbeitseinkommen der Beklagten nicht zu einer Abänderung\ndes Unterhalts von 1800,- DM monatlich berechtigen sollte.\n\n5\n\nEntsprechend wurde in der Folgezeit verfahren. Der Kläger will\nnun das steuerliche Realsptitting durchführen. Die Beklagte\nverweigert aber ihre Zustimmung mit der Begründung, sie könne aus\ngesundheitlichen Gründen nur im Geringverdienerbereich tätig sein,\nwo alle Arbeitgeber eine steuerliche Freistellungsbescheinigung des\nFinanzamts verlangten. Diese sei aber nicht mehr zu erlangen, wenn\nsie dem Realspltting zustimme. Die Zustimmung sei ihr daher nicht\nzumutbar.\n\n6\n\nDas Amtgericht hat der Beklagten Prozeßkostenhilfe versagt, da\nes ihre Rechtsverteidigung nicht für aussichtsreich gehalten hat.\nDie Einstellungspraxis der Arbeitgeber könne nicht zu Lasten des\nunterhaltsverpflichteten Klägers gehen.\n\n7\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der\nBeklagten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten ist in\nder Sache nicht begründet.\n\n10\n\nEs mag mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie aus\ngesundheitlichen Gründen nur eine geringfügige Beschäftigung\nübernehmen kann. Eine solche geringfügige Beschäftigung ist gem. §\n3 Nr.39 EStG steuerfrei, wenn die Summen der anderen Einkünfte des\nArbeitnehmers nicht positiv ist und wenn der Arbeitslohn monatlich\n630 DM nicht übersteigt. Legt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber\neine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts gem. § 39a VI EStG\nvor, darf dieser das Arbeitsentgelt steuerfrei auszahlen. Daraus\nergibt sich aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass\ngeringfügige Tätigkeiten nur bei Vorlage einer solchen\nFreistellungsbescheinigung von Arbeitgebern vergeben werden.\n\n11\n\nAbweichend vom Fall der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung\nkann der Arbeitnehmer auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen, nach der\ndas Einkommen besteuert wird, wobei die Höhe der Steuer von den\nFreibeträgen, der Lohnsteuerklasse und der Höhe des sonstigen\nEinkommens abhängt, ggf. muss nachträglich eine\nEinkommensteuererklärung abgegeben werden (vgl. Heiß/Linderer,\nUnterhaltsrecht (Stand: Februar 2001); Praxishandbuch\nFamilienrecht/Tischler, Teil S, Rdnrn. 71 ff.).\n\n12\n\nAus der Erklärung des Klägers zum Ersatz der Nachteile der\nBeklagten bei Durchführung des steuerlichen Realsplittings ergibt\nsich, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten diese\nsteuerlichen Nachteile zu ersetzen. Das Amtsgericht hat schon mit\nRecht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der\nKläger dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird.\n\n13\n\nEs ist nach dieser Sachlage nicht davon auszugehen und von der\nBeklagten nicht glaubhaft gemacht, dass Arbeitgeber generell nicht\nbereit sind, geringfügige Beschäftigung nur bei Vorlage einer\nFreistellungsbescheinigung zu vergeben, denn der Steuerabzug trifft\nnur den Arbeitnehmer. Aus der Vereinbarung der Parteien vom\n19.11.1998 ergibt sich auch nicht, dass damit stillschweigend die\nDurchführung des steuerlichen Realsplittings abbedungen sei.\n\n14\n\nBei dieser Sachlage ist die Mitwirkung beim Realsplitting nicht\nunzumutbar (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zu Höhe\ndes Unterhalts, 7. Aufl. (2000), Rdnrn. 873 ff. m.w.N.).\n\n15\n\nDie Rechtsverteidigung der Beklagten ist bei dieser Sachlage\nnicht aussichtsreich, auch wenn der Antrag des Klägers zu weit\ngehen mag, da nach der Rechtsprechung des BGH nur die Erklärung der\nZustimmung zum Realsplitting, nicht aber die Unterschrift unter die\nAnlage U geschuldet ist (BGH FamRZ 1998, 953 (954), denn auf diesen\nAspekt wird die Rechtsverteidigung nicht gestützt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-05/14-wf-150-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39a","ref_norm":"39a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-05/14-wf-150-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300834","retrieved":"2026-07-09 03:25:56.524029+00:00"}}