{"status":"available","doknr":"OLD300860","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:1002.6W91.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-10-02","aktenzeichen":"6 W 91/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDas gem. § 567 Abs.1 ZPO als einfache Beschwerde statthafte\nRechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nFirmenrechtliche Ansprüche aus § 15 Abs.2 MarkenG gegen das\nUnternehmenskennzeichen der Antragsgegnerin zu 1) und deren\nDomain-Namen bestehen nicht. Beide sind - was die Antragstellerin\nauch nicht für sich in Anspruch nimmt - mit deren vollständiger\nFirma \"V. Interkom GmbH & Co\" nicht verwechselbar. Aber auch\ndie Verletzung eines Firmenschlagwortes \"Interkom\" liegt nicht vor.\nDenn der Bestandteil \"Interkom\" in der Firma der Antragstellerin\nist nicht - wie dies indes nach ständiger Rechtsprechung\nVoraussetzung wäre (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 15 RZ 39 m.w.N.) -\nim Vergleich zu der vollständigen Bezeichnung \"V. Interkom GmbH\n& Co\" als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen. Hierfür\nkommt aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs allein \"V.\" in\nBetracht.\n\n4\n\nAber auch aus der hierfür am ehesten in Frage kommenden\nWortmarke 395 38 851 \"Intercom\" kann die Antragstellerin die\ngeltendgemachten Rechte gegen die Antragsgegnerin nicht herleiten.\nEine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG\nbesteht angesichts des Namensbestandteils \"S.\" nicht. Denn es\nsprechen keine Umstände für die Annahme, dass der Verkehr die\nvollständigen Bezeichnungen auf ihren Bestandteil \"Intercom\"\nreduzieren könnte. Das ergibt sich für die Domain-Bezeichnung\n\"S.-intercom.de\" ohne weiteres aus dem Umstand, dass diese -\njedenfalls bei erster Benutzung - immer vollständig eingegeben\nwerden muss und die EDV-Technik eine Verkürzung schon nicht\nzulässt. Aber auch für den Firmenbezeichnung gilt nichts anderes:\nDer Verkehr wird die Firma der Antragsgegnerin nicht weiter als auf\n\"S.-Intercom\" verkürzen. Denn der Bestandteil \"Intercom\" ist aus\nden von der Kammer angeführten Gründen zu kennzeichnungsschwach,\nals dass anzunehmen wäre, der Verkehr könnte die Bezeichnung weiter\nauf \"Intercom\" reduzieren. Das gilt auch angesichts der Existenz\nweiterer verbundener Gesellschaften mit dem Bezeichnungsbestandteil\n\"S.\", weil z.B. der ausschließlich beschreibende Begriff\n\"Telefonbau\" sich zur verkürzenden Bezeichnung nicht eignet.\nEntsprechend dieser Sichtweise verbindet die Antragsgegnerin zu 1)\ndie Bezeichnungselemente auch mit einem Bindestrich.\n\n5\n\nUnbegründet ist der Antrag auch insoweit, als er sich gegen die\nsechs Begriffe auf der als Anlage EVK 6 vorgelegten Homepage der\nAntragsgegnerin zu1) richtet. Hinsichtlich all dieser Angaben ist\neine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG\nnicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob z.B. der Begriff\n\"Global Intercom\" für sich genommen mit \"Intercom\" verwechselbar\nsein könnte. In der allein maßgeblichen konkreten Verwechslungsform\nist das nicht der Fall. Denn der Nutzer des Internet gelangt auf\ndie streitgegenständliche Internetseite, auf der sich der Begriff\nbefindet, nur nach Anklicken der homepage mit der Internet Domain\n\"S.-Intercom.de\". Er weiß daher als durchschnittlich interessierter\naufmerksamer Nutzer, dass er sich nicht auf einer Seite der\nAntragstellerin befindet.\n\n6\n\nHinsichtlich aller weiteren fünf angegriffenen Aussagen, die\nsich ebenfalls auf der angesprochenen Internet Seite befinden,\nkommt hinzu, dass diese sämtlich rein beschreibend verwendet\nwerden. Das bedarf angesichts der einleitenden Formulierung:\n\"Global Intercom by S. - der Begriff für: ...\" vor der\nAuflistung der angegriffenen fünf Begriffe, die auch nicht im Sinne\ndes § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, keiner weiteren\nBegründung.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 500.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-02/6-w-91-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-02/6-w-91-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300860","retrieved":"2026-07-09 03:25:58.749680+00:00"}}